Abfindung: Wann es die Fünftelregelung trotz Teilleistung gibt

Abfindung: Wann es die Fünftelregelung trotz Teilleistung gibt

Wird eine Entlassungsentschädigung in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, stellt sich die Frage, ob die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung dann noch in Betracht kommt. Ja, sagt das Finanzgericht Baden-Württemberg, wenn im Erstjahr lediglich ein absolut als auch prozentual geringfügiger Betrag ausgezahlt wird und die Auszahlung des weitaus größeren Restbetrags im zweiten Jahr erfolgt.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige erhielt eine Entlassungsentschädigung über insgesamt 115.000 EUR, die im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich i. H. v. 10.200 EUR und der Restbetrag von 104.800 EUR im Folgejahr ausgezahlt wurde. Während der Steuerpflichtige für den im Folgejahr gezahlten Betrag die ermäßigte Besteuerung der sog. Fünftelregelung begehrte, lehnte das Finanzamt dies ab, da keine geringfügige Zahlung und damit keine für die Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung notwendige Zusammenballung vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, da der Teilbetrag im Verhältnis zur Hauptleistung über 5 % liegt.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht bekam der Steuerpflichtige jedoch Recht. Bei dem im Erstjahr ausgezahlten Betrag von 10.200 EUR handelt es sich um eine unschädliche geringfügige Teilleistung im Verhältnis zu dem im Folgejahr ausgezahlten Betrag von 104.800 EUR. Denn bereits nach allgemeinem Verständnis ist eine Teilleistung von unter 10 % der Hauptleistung geringfügig. Dies wird bestärkt durch verschiedene im Steuerrecht bestehende 10 %-Grenzen. Entsprechend war daher die ermäßigte Besteuerung zu gewähren.