Betriebsprüfung über 11 Jahre kann rechtmäßig sein

Betriebsprüfung über 11 Jahre kann rechtmäßig sein

Kernaussage
Für den Erlass einer Prüfungsanordnung für einen Zeitraum von elf Jahren ist maßgeblich, ob der Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit besteht.

Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Beteiligten zu je 50 % beteiligt sind. Die Klägerin betreibt seit 1995 ein Restaurant. Einer der Gesellschafter ist nicht in das operative Tagesgeschäft des Restaurants eingebunden. Der andere Gesellschafter gab am 8.2.2011 eine Selbstanzeige beim beklagten Finanzamt ab. In dieser erklärte er für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen von insgesamt über 130.000 EUR nach. Im März 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt an, dass der anzeigende Gesellschafter jährlich ca. 24.000 EUR an Trinkgeldern erzielt habe und diese steuerfrei behandelt worden seien. Im August 2009 ordnete das Finanzamt – ohne weitere Begründung – eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2000 – 2010 bei der GbR an. Anschließend wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen den Gesellschafter eingeleitet. Die GbR legte gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein und machte geltend, dass der Prüfungszeitraum regelmäßig nur 3 zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen dürfe. Gegen die Einspruchsablehnung, in der das Finanzamt zur Begründung des Prüfungsumfangs auf den Verdacht einer Steuerstraftat hinwies, erhob die GbR Klage beim Finanzgericht.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Prüfungsanordnung war rechtmäßig. Zunächst war sie ausreichend begründet, da bei Gewerbetreibenden der Hinweis auf die gesetzliche Zulässigkeit einer Außenprüfung (§ 193 Abs. 1 AO) genügt und auch Gründe zur Abweichung vom Regel-Prüfungsumfang nachgeschoben wurden. Weiter war die Prüfungsanordnung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Für den Erlass einer mehr als 3 Besteuerungszeiträume umfassenden Prüfungsanordnung ist insoweit nicht entscheidend, ob eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begangen oder nicht begangen wurde. Maßgeblich ist nur, ob der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht. Dies ist vorliegend bereits aufgrund der Einleitung der Strafverfahren der Fall.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass in speziellen Fällen der Regelprüfungszeitraum erheblich überschritten werden kann. Im Übrigen verdeutlicht die Entscheidung, dass auch nach Einleitung eines Strafverfahrens Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung erfolgen können. Es besteht keine sich gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung (vgl. § 393 AO).