Grunderwerbsteuer bei Änderung der Gesellschafter einer KG ist sofort abziehbarer Aufwand

Grunderwerbsteuer bei Änderung der Gesellschafter einer KG ist sofort abziehbarer Aufwand

Kernproblem
Grunderwerbsteuer fällt üblicherweise beim Kauf von inländischen Grundstücken an. Obwohl gesetzlich Käufer und Verkäufer zur Hälfte Schuldner der Steuer sind, wird im Kaufvertrag meist der Käufer zur kompletten Übernahme verpflichtet. Die von ihm gezahlte Grunderwerbsteuer stellt dann Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks und, soweit bebaut, auch des Gebäudes dar. Wenn der Käufer das Grundstück zur Einkunftserzielung verwendet, sind die auf abnutzbare Gebäudeteile entfallenden Grunderwerbsteuern im Rahmen der Abschreibungen steuerlich abzugsfähig. Daneben sieht das Grunderwerbsteuergesetz zur Vermeidung von Steuerumgehungen verschiedene Erwerbsfiktionen vor, obwohl gar kein Grundstück veräußert wird. Steht ein Grundstück im Eigentum einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, von dem mindestens 95 % der Anteile betroffen sind, wird ein Grundstückserwerb fingiert. Ertragsteuerlich stellt sich die Frage, wie eine daraus resultierende Grunderwerbsteuer zu behandeln ist.

Sachverhalt
Eine Kommanditgesellschaft (KG) erwarb sämtliche Kommanditanteile an einer anderen KG und hielt diese in ihrem Betriebsvermögen. Weil die erworbene KG Grundstücke besaß, wurde wegen der Änderung des Gesellschafterbestands Grunderwerbsteuer ausgelöst. Der Vorgang blieb jedoch zunächst unentdeckt und wurde Jahre später nach Auflösung der erworbenen Gesellschaft durch eine steuerliche Betriebsprüfung aufgegriffen. In deren Verlauf wurde die erwerbende KG als Rechtsnachfolgerin zur Zahlung herangezogen. Streit gab es jedoch um die ertragsteuerliche Behandlung: Während das Finanzamt die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten der Grundstücke behandelte, begehrte die KG den sofortigen Betriebsausgabenabzug. Hierüber musste das Finanzgericht Münster entscheiden.

Entscheidung
Das Gericht ließ den Betriebsausgabenabzug mangels „Grundstücksanschaffung“ zu. So habe ein Erwerbsvorgang tatsächlich nicht stattgefunden, sondern werde lediglich fingiert, denn zivil- und handelsrechtlich seien die Grundstücke auch noch nach dem Anteilsübergang dem Vermögen der erworbenen KG zuzurechnen. Nach Auffassung der Richter könne sich auch aus dem Transparenzprinzip, d. h. der Zurechnung ideeller Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern auf die Erwerber des Gesellschaftsanteils, kein abweichendes Ergebnis ergeben. Denn daraus sei nicht abzuleiten, dass Aufwendungen der Gesellschaft als Anschaffungsnebenkosten auf Ebene der Gesellschafter behandelt würden.

Konsequenz
Zwar wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Das Finanzgericht hat sich bei seinem Urteil jedoch bereits an einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2011 orientiert. Hier hatte die durch Anteilsvereinigung bei einer Kapitalgesellschaft ausgelöste Grunderwerbsteuer ebenfalls zur Betriebsausgabe geführt.