Einheitsbewertung bei Pferdezucht mit Spitzen-Deckhengst

Einheitsbewertung bei Pferdezucht mit Spitzen-Deckhengst

Kernaussage
Die Beteiligten eines bei Finanzgericht Münster anhängigen Rechtsstreits stritten darüber, ob im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein gesonderter Ertragswert für die Deckhengsthaltung anzusetzen ist. Das Finanzgericht (FG) ist der Auffassung, allein die Tatsache, dass in einem Pferdezuchtbetrieb ein Deckhengst gehalten werde, dessen Samen erfolgreich über eine fremde Deckstation vermarktet würden, sei kein Anlass, die Deckhengsthaltung neben der Pferdezucht als landwirtschaftlicher Nutzung der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen und dafür einen höheren Ertragswert festzustellen.

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt auf eigenen und zugepachteten Flächen mit eigenen Stuten eine Pferdezucht. Für die Zucht werden 2 eigene Deckhengste gehalten, deren Samen über den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus über eine fremde Deckstation vermarktet wird. Aufgrund dieser Gegebenheiten stellte das Finanzamt den Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fest und erfasste dabei die Erträge aus der Deckhengsthaltung gesondert in Form eines Einzelertragswerts. Als Folge dieser höheren Bewertung entfielen für die Klägerin die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen. Dem Antrag auf fehlerberichtigende Wertfortschreibung des Einheitswertes folgte das Finanzamt nicht.

Entscheidung
Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierhaltung (hier: Pferdehaltung und Pferdezucht), wenn sie auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt. Da die Voraussetzungen vorliegen, besteht bereits aus systematischen Gründen kein Raum die Deckhengsthaltung als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einzuordnen. Auch gehört die Deckhengsthaltung mit dem Ziel der Samengewinnung sowohl für die eigenen Zuchtstuten als auch für die Vermarktung bei fremden Muttertieren nicht zum Katalogbestand des § 62 BewG. Die Tatsache, dass der Katalog des § 62 BewG nach Verwaltungs- und Literaturauffassung nicht abschließend ist und z. B. Besamungsstationen als sonstige landwirtschaftliche Nutzung gemäß § 62 Abs. 1 BewG zu erfassen sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn eine Besamungsstation ist im Betrieb der Klägerin unstreitig nicht vorhanden.

Konsequenz
Allein die Tatsache, dass im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung ein besonders erfolgreiches Zuchttier gehalten wird, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung.