Zum heimischen Telearbeitsplatz eines Steuerberaters (Einkommensteuer)

Zum heimischen Telearbeitsplatz eines Steuerberaters (Einkommensteuer)

Kernaussage
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen lediglich dann nicht der Abzugsbeschränkung, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehrere Tage in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen hat. Erfolgt die Arbeit hingegen ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung und wird der prägende Teil der Arbeitsleistung im Büro der Gesellschaft verrichtet, liegen die Voraussetzung der Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR hingegen vor.

Sachverhalt
A und B sind selbständige Steuerberater und jeweils hälftig an einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligt. Die Gesellschaft hat ihren Geschäftssitz in einer als Praxisräume gestalteten Eigentumswohnung. Dort befinden sich die Arbeitsplätze der Mitarbeiter und Büroräume der Partner. Daneben nutzt A einen Raum in seiner Privatwohnung für die berufliche Tätigkeit. Der Raum ist mit umfassender Literatur ausgestattet und verfügt über einen Telearbeitsplatz, von dem aus der Zugriff auf das Netzwerk der Gesellschaft möglich ist. A beantragte den Abzug der Aufwendungen im Rahmen von Sonderbetriebsausgaben als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, für das die Abzugsbeschränkung von 1.250 EUR nicht eingreife. A berief sich dabei auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz. Das Finanzamt und nachfolgend das FG Düsseldorf sahen den qualitativen Schwerpunkt der Betätigung des A in den Praxisräumen der Gesellschaft. Hiergegen wurde Revision eingelegt und der unbeschränkte Kostenabzug beantragt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof ließ die Revision mangels Divergenz nicht zu. Die Richter sahen den vorliegenden Fall als nicht vergleichbar an. Ein unbeschränkter Kostenabzug komme nur dann in Betracht, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liege und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehrere Tage in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen habe. A hingegen konnte jederzeit die gewöhnlichen Praxisräume der Gesellschaft für seine Tätigkeit nutzen. Das heimische Arbeitszimmer stelle ebenso wenig den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, da A die wesentlichen Arbeiten eines Steuerberaters in den Praxisräumen erbringe. Hierzu zählen unter anderem die Organisation, die Auftragsannahme, die Beratung der Mandanten, die Sichtung der Tagespost sowie die Überwachung der Fristenkontrollbuches.

Konsequenz
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung und die Verwaltungsauffassung. Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz war bereits deshalb nicht vergleichbar, da der Arbeitnehmer im dortigen Fall kraft arbeitsvertraglicher Verpflichtung ein häusliches Arbeitszimmer nutzte und die Nutzung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. In Fällen, in denen der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt, sollte zudem stets die Voraussetzung des „anderen Arbeitsplatzes“ geprüft werden.