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Zum heimischen Telearbeitsplatz eines Steuerberaters (Einkommensteuer)

Zum heimischen Telearbeitsplatz eines Steuerberaters (Einkommensteuer)

Kernaussage
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen lediglich dann nicht der Abzugsbeschränkung, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehrere Tage in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen hat. Erfolgt die Arbeit hingegen ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung und wird der prägende Teil der Arbeitsleistung im Büro der Gesellschaft verrichtet, liegen die Voraussetzung der Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR hingegen vor.

Sachverhalt
A und B sind selbständige Steuerberater und jeweils hälftig an einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligt. Die Gesellschaft hat ihren Geschäftssitz in einer als Praxisräume gestalteten Eigentumswohnung. Dort befinden sich die Arbeitsplätze der Mitarbeiter und Büroräume der Partner. Daneben nutzt A einen Raum in seiner Privatwohnung für die berufliche Tätigkeit. Der Raum ist mit umfassender Literatur ausgestattet und verfügt über einen Telearbeitsplatz, von dem aus der Zugriff auf das Netzwerk der Gesellschaft möglich ist. A beantragte den Abzug der Aufwendungen im Rahmen von Sonderbetriebsausgaben als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, für das die Abzugsbeschränkung von 1.250 EUR nicht eingreife. A berief sich dabei auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz. Das Finanzamt und nachfolgend das FG Düsseldorf sahen den qualitativen Schwerpunkt der Betätigung des A in den Praxisräumen der Gesellschaft. Hiergegen wurde Revision eingelegt und der unbeschränkte Kostenabzug beantragt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof ließ die Revision mangels Divergenz nicht zu. Die Richter sahen den vorliegenden Fall als nicht vergleichbar an. Ein unbeschränkter Kostenabzug komme nur dann in Betracht, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liege und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehrere Tage in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen habe. A hingegen konnte jederzeit die gewöhnlichen Praxisräume der Gesellschaft für seine Tätigkeit nutzen. Das heimische Arbeitszimmer stelle ebenso wenig den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, da A die wesentlichen Arbeiten eines Steuerberaters in den Praxisräumen erbringe. Hierzu zählen unter anderem die Organisation, die Auftragsannahme, die Beratung der Mandanten, die Sichtung der Tagespost sowie die Überwachung der Fristenkontrollbuches.

Konsequenz
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung und die Verwaltungsauffassung. Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz war bereits deshalb nicht vergleichbar, da der Arbeitnehmer im dortigen Fall kraft arbeitsvertraglicher Verpflichtung ein häusliches Arbeitszimmer nutzte und die Nutzung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. In Fällen, in denen der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt, sollte zudem stets die Voraussetzung des „anderen Arbeitsplatzes“ geprüft werden.

Einkommensteuer | Steuersparmodell häuslicher Telearbeitsplatz (VLH)

Telearbeit nimmt immer mehr zu. Vermietet der Telearbeiter das Zimmer, in dem der  Telearbeitsplatz liegt, an den Arbeitgeber, ist ein Abzug aller Kosten sichergestellt. Ein vermieteter Telearbeitsplatz sei kein häusliches Arbeitszimmer. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung hin.


Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum in der eigenen Wohnung, in dem er seine Arbeitsleistung erbringt, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Der Arbeitnehmer erzielt insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer  greift deshalb nicht ein (BFH, Urteil  v. 20.3.2003 – VI R 147/00). Nach der einschränkenden Auslegung der Finanzverwaltung gilt dies jedoch nur, wenn das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie die Erbringung der Arbeitsleistung hinausgeht (s. BMF, Schreiben v. 13.12.2005, BStBl 2006 I S. 212).

Die Vorteile von häuslicher Telearbeit überwiegen sowohl für den Arbeitnehmer, der im häuslichen Umfeld arbeiten kann, als auch für den Arbeitgeber, der seine Infrastruktur verschlanken kann. In diesen Fällen wird immer häufiger ein Mietvertrag über den Raum geschlossen, in dem sich der Telearbeitsplatz befindet. Der Arbeitgeber zahlt einen angemessen Mietzins und stellt in aller Regel auch die Büromöbel, die EDV-Ausstattung und die sonstigen Arbeitsmittel. „Bei dieser durchaus gängigen Gestaltung wird der beim Arbeitnehmer eingerichtete Telearbeitsplatz zu einem ausgelagerten (externen) Büro des Arbeitgebers“, so Strötzel Vorsitzender der VLH. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er die vom Arbeitgeber erhaltene Miete – und ggf. auch vereinnahmte Nebenkosten – bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Einnahme erklären muss. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer dann aber auch sämtliche Aufwendungen, die auf den Raum mit dem Telearbeitsplatz entfallen, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen. Eine Abzugsbeschränkung wie beim häuslichen Arbeitszimmer gibt es dann nicht mehr. Zu dieser Gestaltung hat das Niedersächsische Finanzgericht aktuell bestätigt, dass direkt zurechenbare Aufwendungen (z.B. Renovierungskosten des Raumes) in vollem Umfang und nicht konkret zurechenbare Kosten nur in Höhe des auf den Raum entfallenden Anteils berücksichtigt werden können. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht aber auch entschieden, dass Gemeinschaftsflächen wie Küche, Bad und Flur nicht einzubeziehen sind, weil diese vom Arbeitgeber nicht mitvermietet werden (s. FG Niedersachsen Urteil v. 17.6.2011 – 13 K 142/10; rechtskräftig).  Wie auch immer: Sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich ist der Arbeitnehmer bei der Nutzung dieses Vermietungsmodells in Absprache mit seinem Arbeitgeber besser gestellt.

Befindet sich der Telearbeitsplatz im eigenen Haus, können z.B. die Gebäudeabschreibung, die Zinsen der Hausfinanzierung, anfallende Erhaltungsaufwendungen sowie die laufenden Betriebskosten (Grundsteuer, Hausversicherungen, Heizung, Strom, etc.) im Verhältnis der Quadratmeterflächen anteilig abgezogen werden. Liegt der Teleplatz in einer Mietwohnung muss der Arbeitnehmer beim Vermieter der Wohnung zunächst eine Genehmigung für die Untervermietung an den Arbeitgeber einholen.  An abziehbaren Aufwendungen sind dann insbesondere die anteiligen Mietkosten (inklusive Nebenkosten) abziehbar.

Quelle: VLH, Pressemitteilung v. 3.9.2012