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Dauerwohnrecht

§§ 31 ff Wohnungseigentumsgesetz

§ 92a EStG i. d. F. des EigRentG

1. Begriff

Ein Dauerwohnrecht ist ein dingliches Recht an einem Grundstück. Es gibt dem Berechtigten das Recht, auf dem Grundstück in einem hierauf errichteten oder zu errichtenden Gebäude eine bestimmte Wohnung zu bewohnen oder das Grundstück in anderer Weise zu nutzen. Die Rechte des Eigentümers sind insoweit ausgeschlossen.

Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt (§ 31 Abs. 1 WEG).

2. Wirtschaftliches Eigentum

Durch ein dinglich begründetes Nutzungsrecht an der Wohnung wird in der Regel wirtschaftliches Eigentum nicht vermittelt. Der Nutzungsberechtigte ist jedoch dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers für eigene Rechte eine Wohnung errichtet und aufgrund eindeutiger, im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft innehat, weil die Wohnung nach voraussichtlicher Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem der gewählten Gestaltung entsprechenden Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist (BFH, 24.06.2004 - III R 50/01, BStBl II, 2005, 80).

Der Dauerwohnberechtigte ist nur dann als wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung anzusehen, wenn seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Wohnung entsprechen und wenn er aufgrund des Dauerwohnrechtsvertrags bei Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung erhält. Entspricht der Dauerwohnrechtsvertrag dem Mustervertrag über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, so kann ohne weitere Prüfung anerkannt werden, dass der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung ist (BMF, 21.12.2004 - IV C 3 - EZ 1010 - 43/04, Rz. 6 und 7, BStBl I 2005, 305).

3. Eigenheimzulage, Eigenheimrente

3.1 Eigenheimzulage

Ist der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlicher Eigentümer (siehe Abschnitt 2), ist die Anschaffung oder Herstellung nach dem Eigenheimzulagegesetz begünstigt (§ 2 EigZulG, siehe Eigenheimzulage - Wohneigentumsförderung).

3.2 Eigenheimrente

Die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts nach § 33 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) steht der Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung gleich und ist daher nach dem Eigenheimrentengesetz begünstigt (Altersvorsorge - Eigenheimrente), soweit Vereinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) getroffen werden (§ 92a Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des EigRentG).

Eine Vereinbarung nach § 39 Wohnungseigentumsgesetz besteht darin, dass das Dauerwohnrecht im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks auch dann bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt.

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