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Inhaltsverzeichnis

Ländergruppeneinteilung

1. Allgemeines

Für die steuerliche Berücksichtigung von Sachverhalten, die ausländische Verhältnisse betreffen, können die ansonsten geltenden Freibeträge, Pauschbeträge oder Höchstbeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind, um eine Überförderung zu vermeiden. Insoweit wird regelmäßig vom BMF eine sog. Ländergruppeneinteilung vorgenommen. Dort werden die einzelnen Länder entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingestuft. Es wird eine Aufteilung in unterschiedliche Bereiche vorgenommen. Die wirtschaftlich stärksten Länder werden der Rubrik 1 zugeordnet.

Die Ländergruppeneinteilung hat für folgende Bereiche eine steuerliche Auswirkung:

  • Prüfung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 3 EStG

  • Betreuungsfreibetrag für Kinder im Ausland

  • Kinderfreibetrag für Kinder im Ausland

  • Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland

  • Höhe des Ausbildungsfreibetrags für Kinder im Ausland.

Die Ermittlung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger im Ausland anhand des Pro-Kopf-Einkommens ist nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden, weil die Lebensverhältnisse eines Staates dadurch realitätsgerecht abgebildet werden (BFH, 25.11.2010 - VI R 28/10).

2. Ländergruppeneinteilung 2012

Die ab 2012 geltende Ländergruppeneinteilung hat das BMF mit Schreiben vom 04.10.2011 - IV C 4 - S 2285/07/0005 :005 - veröffentlicht.

Nach diesem BMF-Schreiben ergeben sich bei der Ländergruppeneinteilung ab VZ 2012 folgende Änderungen:

Algerien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Äquatorialguinea: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,

Aserbaidschan: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Bosnien und Herzegowina: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Dominikanische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Iran, Islamische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Insel Man (Isle of Man): Neuaufnahme in Gruppe 1,

Israel: von Gruppe 2 nach Gruppe 1,

Jamaika: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Kanalinseln bzw. Normannische Inseln (Channel Islands): Neuaufnahme in Gruppe 1,

Kolumbien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Kroatien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,

Kuba: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Namibia: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Palästinensische Gebiete; von Gruppe 2 nach Gruppe 1,

Ungarn: von Gruppe 3 nach Gruppe 2

3. Ländergruppeneinteilung 2010 bis 2011

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder war die Ländergruppeneinteilung mit Wirkung für 2010 und 2011 überarbeitet worden (BMF 06.11.2009 - IV C 4 - S 2285/07/0005). Gegenüber der Ländergruppeneinteilung 2008/2009 ergaben sich insbesondere folgende Änderungen: Antigua und Barbuda: von Gruppe 2 nach Gruppe 3, Äquatorialguinea: von Gruppe 4 nach Gruppe 2, Belize: von Gruppe 3 nach Gruppe 4, Estland: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Griechenland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1, Israel: von Gruppe 1 nach Gruppe 2, Jamaika: von Gruppe 3 nach Gruppe 4, Kasachstan: von Gruppe 4 nach Gruppe 3, Montenegro: von Gruppe 4 nach Gruppe 3, Neuseeland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1, Palau: von Gruppe 2 nach Gruppe 3, Serbien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3, Slowakische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Suriname: von Gruppe 4 nach Gruppe 3, Zypern: von Gruppe 2 nach Gruppe 1.

4. Ländergruppeneinteilung 2008 bis 2009

Die Ländergruppeneinteilung 2008/2009 hat das BMF im Herbst 2008 veröffentlicht (BMF 09.09.2008 - IV C 4 - S 2285/07/0005, BStBl I 2008, 936). Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 01.01.2004 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen: Saudi Arabien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Trinidad und Tobago: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Tschechische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Bulgarien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3, Rumänien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3, Russische Föderation: von Gruppe 4 nach Gruppe 3. Die in der bisherigen Übersicht nicht gesondert ausgewiesenen Palästinensischen Gebiete werden der Ländergruppe 4 zugeordnet.

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