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Lektoren

§ 3 Nr. 64 EStG

Bei Lektoren des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) stellt sich die Frage der Besteuerung der Ausgleichszulage (§ 3 Nr. 64 EStG). Der DAAD fördert durch Zahlung von Ausgleichszulagen die Lektorentätigkeit deutscher Hochschulabsolventen an ausländischen Hochschulen. Ein Dienstverhältnis zwischen dem DAAD und dem Lektor wird nicht begründet. Die Auszahlung der Zulage erfolgt aus einer öffentlichen Kasse.

Neben der Auszahlung aus einer öffentlichen Kasse ist weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 64 EStG das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Dies ist jedoch im Verhältnis zum DAAD nicht gegeben. Aus der Gesetzesbegründung zur letzten Änderung des § 3 Nr. 64 EStG ist zu entnehmen, dass auch Zahlungen des DAAD steuerfrei gestellt werden sollten, um das Auslandsengagement dieser Einrichtungen zu fördern. Vor diesem Hintergrund ist die den Lektoren des DAAD gezahlte Ausgleichszulage in analoger Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei zu stellen.

Hinsichtlich der Ermittlung des steuerfreien Teils der Ausgleichszulage ist für den Lektor ein fiktives Inlandsgehalt zu ermitteln und bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Ausgleichzulage zu berücksichtigen. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

Ausgleichzulage

5.000 EUR

+ ausländische Universitätsvergütung

300 EUR

./. steuerpflichtige (inländische) Grundvergütung

2.700 EUR

= steuerfreie Ausgleichszulage

2.600 EUR

Die steuerpflichtige (inländische) Grundvergütung ist sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Lektoren zu versteuern. Denn auch bei Lektoren, die keinen inländischen Wohnsitz haben, besteht für die Ausgleichszulage durch die Zahlung aus einer öffentlichen Kasse beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit § 50d Abs. 7 EStG.

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