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Steuerstrafverfahren

Im Steuerstrafverfahren sind die im Verfahren ermittelnden Amtsträger zum einen als Finanzbehörde für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und zum anderen als Polizeibehörde für die Verfolgung von Steuerstraftaten zuständig. Hinzu tritt die Zuständigkeit der Straf- und Bußgeldsachenstelle als Staatsanwaltschaft, wenn die Staatsanwaltschaft nicht originär zuständig ist (§ 386 Abs. 2 AO), z.B. wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt. Aus dieser doppelten Zuständigkeit ergeben sich zwangsläufig eine Reihe von Schwierigkeiten und Problemen, da eine Trennung von Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren nicht immer eindeutig garantiert werden kann. Dies zeigt sich umso mehr in den Rechten und Pflichten des Steuerpflichtigen bzw. Beschuldigten in dem jeweiligen Verfahren.

Einleitung des Steuerstrafverfahrens
(§ 397 AO)

Sobald die Finanzbehörde eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen, ist das Steuerstrafverfahren gem.§ 397 Abs. 1 AO eingeleitet. Nach dem sog. Legalitätsgrundsatz aus § 152 Abs. 2 StPO ist die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sobald ihr hierfür genügend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt ohne Beachtung des Ansehens der Person. Das Legalitätsprinzip ist Ausfluss des Rechtsstaatsgedankens vom Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Von den zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die für den Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegen müssen, ist die bloße Vermutung zu unterscheiden. Die Anhaltspunkte müssen auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit der strafbaren Handlung hinweisen und nicht nur auf die reine Möglichkeit. Die Grenzen hierfür sind in der Regel fließend und in der Praxis nur schwer zu ziehen. An die Einleitung des Steuerstrafverfahrens hat der Gesetzgeber jedoch wesentliche verfahrensrechtliche Konsequenzen geknüpft, sodass in jedem Verfahren der Zeitpunkt der Einleitung klar angeben werden muss. Gem. § 397 Abs. 2 AO ist die einleitende Maßnahme unter Angabe des Zeitpunkts unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, in den Akten zu vermerken. So unterliegen die vom Steuerpflichtigen gemachten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen immer dann einem Verwertungsverbot gem. § 136a StPO, wenn die Einleitung des Strafverfahrens nicht rechtzeitig erfolgte und eine Belehrung i.S.d. § 393 Abs. 1 S. 4 AO unterblieben ist.

Maßnahme i.S.d. § 97 Abs. 1 AO mit Einleitungswirkung ist nicht die reine Büroverfügung, in der ein Verdacht der Steuerstraftat geäußert wird. Es muss sich vielmehr um eine sog. Ermittlungsverfügung handeln, in der eine bestimmte Ermittlungsmaßnahme angeordnet wird.

Hinweis:

Die Bediensteten der zum 01.01.2004 neu gegründeten "Finanzkontrolle Schwarzarbeit", kurz FKS, zur Bekämpfung der gewerbsmäßigen Schwarzarbeit, sind ebenfalls Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und können somit Strafverfahren in Steuersachen einleiten.

Gem. § 397 Abs. 3 AO ist dem Beschuldigten die Einleitung des Steuerstrafverfahrens spätestens dann mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist. Diese Aufforderung muss nicht zwangsläufig von der Strafverfolgungsbehörde kommen, sondern kann vielmehr auch von der Betriebsprüfungsstelle der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung erfolgen.

Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

§ 393 AO regelt das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren. Demnach richten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Da beide Verfahren zeitlich nebeneinander ablaufen und die ermittelnden Amtsträger in der Praxis fast immer personengleich sind, sich die Rechte und Pflichten in den Verfahren jedoch beachtlich unterscheiden, besteht die Notwendigkeit einer Abgrenzung beider Verfahren.

Der wesentlichste Unterschied besteht in der Verpflichtung zur Mitwirkung des Beschuldigten. Während der Beschuldigte im Steuerstrafverfahren gem. § 136 StPO ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht für sich in Anspruch nehmen kann, ist er im Besteuerungsverfahren nach den verschiedensten Vorschriften zur Mitwirkung, Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet. Diese Mitwirkung kann im Besteuerungsverfahren durch den Einsatz von Zwangsmitteln i.S.d. § 328 AO (§ 329 AO Zwangsgeld, § 330 AO Ersatzvornahme, § 331 AO Unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden.

Siehe hierzu Beschuldigter - Mitwirkung.

Durch den Einsatz von Zwangsmitteln im Besteuerungsverfahren könnte der Steuerpflichtige Gefahr laufen, sich durch die Offenbarung der Besteuerungstatsachen selbst zu belasten, da eine Verwertung der im steuerlichen Verfahren erlangten Kenntnisse im Steuerstrafverfahren grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Hier greift § 393 Abs. 1 S. 2 AO ein, der den Einsatz der Zwangsmittel im Besteuerungsverfahren für unzulässig erklärt, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten.

Siehe hierzu Zwangsmittelverbot - steuerrechtlich.

Der Einleitung des Steuerstrafverfahrens schließt sich das Ermittlungsverfahren nach den §§ 158 - 177 StPO, §§ 397 - 405 AO an. Das Ermittlungsverfahren dient dazu, den Besteuerungssachverhalt für die Prüfung zu ermitteln, ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, der zur Erhebung der öffentlichen Klage genügend Anlass bietet, oder ob das Strafverfahren nach den möglichen Einstellungsvorschriften eingestellten werden muss bzw. kann.

Gegebenenfalls kommt auch eine Behandlung der Strafsache im Strafbefehlsverfahren gem. § 400 AO in Betracht.

Siehe hierzu Steuerstrafverfahren - Ermittlungsverfahren.

Ergeben die Ermittlungen aus dem Ermittlungsverfahren einen hinreichenden Tatverdacht, wird Klage erhoben. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle kann die Anklage nicht selbst erheben. Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist gem. § 152 Abs. 1 StPO allein die Staatsanwaltschaft berufen. Hierzu bereitet die Staatsanwaltschaft die Anklage vor und fertigt die Anklageschrift. Mit Vorlage der Anklageschrift und der Akten bei dem für die Hauptverhandlung zuständigen Gericht wird die Anklage i.S.d. § 170 Abs. 1 StPO erhoben. Gem. § 199 Abs. 2 StPO enthält die Anklageschrift den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Hiermit beginnt das sog. Zwischenverfahren, indem das Gericht prüft, ob das Hauptverfahren zu eröffnen (§ 207 StPO) oder das Verfahren vorläufig einzustellen (§ 205 StPO) ist.

Siehe hierzu Steuerstrafverfahren - Anklage, Zwischenverfahren.

Kommt das Gericht im Rahmen einer vorläufigen Bewertung der Tat i.S.d. § 203 StPO zu dem Schluss, dass der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist, so eröffnet das Gericht gem. § 207 StPO das Hauptverfahren mit dem Eröffnungsbeschluss und läßt damit die Anklage zur Hauptverhandlung zu.

Das Gericht bereitet sodann die Hauptverhandlung nach den §§ 213 - 225 StPO vor und führt die Hauptverhandlung gem. §§ 226 - 275 StPO durch.

Siehe hierzu Steuerstrafverfahren - Anklage, Hauptverfahren.

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