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Die Aktivrente 2026:
Ihr umfassender Leitfaden

Bis zu 24.000 € jährlich steuerfrei für Arbeitnehmer im Rentenalter – Alle Voraussetzungen, Regelungen und Praxisbeispiele

✓ Gültig ab 1.1.2026 ✓ § 3 Nr. 21 EStG ✓ 2.000 € monatlich steuerfrei ✓ Mit Praxisbeispielen

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Steuerfreibetrag: Bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei
  • Gültig ab: 1. Januar 2026 (Aktivrentengesetz)
  • Begünstigte Personen: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Nicht begünstigt: Selbstständige, Minijobber, Beamte, Land- und Forstwirte
  • Besonderheit: Kein Progressionsvorbehalt – die Steuerfreiheit erhöht nicht die Steuerlast auf andere Einkünfte
  • Geschätzte Profiteure: Rund 165.000 Steuerpflichtige bundesweit

1. Was ist die Aktivrente?

Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in § 3 Nr. 21 EStG verankert und stellt einen bedeutenden steuerlichen Anreiz für die Weiterbeschäftigung im Rentenalter dar. Trotz der Bezeichnung handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen Steuerfreibetrag für Arbeitslohn aus aktiver nichtselbstständiger Tätigkeit nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.

Zielsetzung des Gesetzgebers

Die Aktivrente verfolgt mehrere arbeitsmarkt- und fiskalpolitische Ziele:

  • Fachkräftesicherung: Erfahrene Arbeitnehmer sollen motiviert werden, ihre Expertise länger im Arbeitsmarkt einzubringen
  • Entlastung der Sozialsysteme: Durch Weiterbeschäftigung entstehen zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge
  • Demografischer Wandel: Gerade die geburtenstarken Jahrgänge sollen länger erwerbstätig bleiben
  • Generationengerechtigkeit: Stärkung der Einnahmeseite der Sozialversicherung
Wichtig zu wissen: Die Inanspruchnahme der Aktivrente setzt nicht voraus, dass tatsächlich bereits eine gesetzliche Altersrente bezogen wird. Die Steuerbefreiung wird unabhängig davon gewährt, ob die Rente bereits läuft oder der Rentenbezug bewusst aufgeschoben wird.

2. Voraussetzungen für die Aktivrente

2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Begünstigte Personengruppen

Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Maßgeblich ist dabei:

Geburtsjahrgänge vor 1947

Regelaltersgrenze: 65 Jahre

Geburtsjahrgänge 1947-1963

Stufenweise Anhebung zwischen 65 und 67 Jahren
Beispiel: Jahrgang 1960 erreicht Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 6 Monaten

Geburtsjahrgänge ab 1964

Regelaltersgrenze: 67 Jahre

Achtung bei vorgezogener Altersrente: Rentner, die eine vorgezogene Altersrente erhalten, profitieren erst dann von der Steuerbefreiung, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Aktivrente beginnt ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Ausgeschlossene Personengruppen

Folgende Personengruppen können die Aktivrente nicht in Anspruch nehmen:

Personengruppe Begründung für Ausschluss
Selbstständige & Freiberufler Keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; Einkünfte aus § 15, 18 EStG
Beamte Keine Rentenversicherungsbeiträge, sondern Pensionsansprüche
Minijobber Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG; keine Rentenversicherungspflicht nach den relevanten SGB-VI-Normen
Land- und Forstwirte Eigene Sozialversicherungssysteme; Einkünfte aus § 13 EStG
Gesellschafter-Geschäftsführer Oft keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht

2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Begünstigte Einkünfte

Begünstigt sind ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG:

  • Laufendes Monatsgehalt
  • Laufende Zulagen und Zuschläge
  • Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
  • Boni und Prämien
  • Sonstige Arbeitslohnbestandteile für Tätigkeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Nicht begünstigte Einkünfte

Vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind:

  • Einnahmen aus Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG)
  • Versorgungsbezüge wie Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)
  • Abfindungen und Nachzahlungen für Zeiträume vor Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
Verbot der doppelten Steuerbefreiung: Sind Einnahmen bereits durch eine andere Steuerbefreiungsvorschrift steuerfrei, kann § 3 Nr. 21 EStG nicht zusätzlich angewendet werden.

2.3 Zentrale Tatbestandsvoraussetzungen

Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  1. Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
    Es muss sich um Arbeitslohnzahlungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses handeln.
  2. Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze
    Der Arbeitslohn muss für Zeiträume ab dem Folgemonat nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze gezahlt werden.
  3. Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen
    Für den begünstigten Arbeitslohn muss der Arbeitgeber Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder 1d, Abs. 3, § 172 Abs. 1 SGB VI oder einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 172a SGB VI entrichten.

3. Höhe und Berechnung der Steuerbefreiung

3.1 Jahres- und Monatsfreibetrag

Freibetragsberechnung

Jahresfreibetrag: 24.000 €

Monatsfreibetrag: 2.000 €

Wichtig: Die Steuerfreistellung erfolgt zeitanteilig. Der Jahresbetrag reduziert sich für jeden Kalendermonat, in dem die Aktivrenten-Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel.

Rechenbeispiel:

Herr Müller erreicht im Mai 2026 die Regelaltersgrenze und arbeitet ab Juni 2026 als Aktivrentner weiter.

Berechnung:
Juni bis Dezember 2026 = 7 Monate
7 Monate × 2.000 € = 14.000 € steuerfrei für 2026

✓ Steuerfreibetrag 2026: 14.000 €

3.2 Keine Übertragbarkeit

Wichtiger Hinweis: Nicht genutzte Freibeträge aus einzelnen Monaten können nicht auf andere Monate übertragen oder aufsummiert werden. Verdient der Steuerpflichtige in einem Monat weniger als 2.000 €, bleibt der nicht ausgeschöpfte Teil des Freibetrags endgültig ungenutzt.

3.3 Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Steuerfreistellung erfolgt bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber automatisch:

  • Der Arbeitgeber berücksichtigt den monatlichen Höchstbetrag von 2.000 € zeitanteilig
  • Nur der übersteigende Teil des Arbeitslohns wird der Lohnsteuer unterworfen
  • Gesonderter Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG
  • Dokumentationspflicht im Lohnkonto (§ 41 Abs. 1 Satz 4 EStG)
Vorteil: Die steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG. Das bedeutet: Sie erhöhen nicht den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen – eine doppelte Begünstigung!

3.4 Werbungskosten und Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Liegt der Arbeitslohn vollständig innerhalb des steuerfreien Freibetrags, sind die damit zusammenhängenden Werbungskosten nach § 3c EStG insoweit nicht abziehbar. Bei Überschreitung der 2.000-€-Grenze sind Werbungskosten aliquot absetzbar.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1a EStG kann in voller Höhe angesetzt werden, sobald überhaupt steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

4. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die Steuerbefreiung der Aktivrente ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses.

4.1 Rentenversicherung

  • Arbeitnehmer: Versicherungsfrei nach Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Arbeitgeber: Muss weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten
  • Freiwillige Beiträge: Arbeitnehmer können freiwillig Rentenversicherungsbeiträge zahlen, um weitere Rentenansprüche zu erlangen
Konsequenz: Mit der Inanspruchnahme der Aktivrente werden grundsätzlich keine rentenerhöhenden Entgeltpunkte erworben, es sei denn, Aktivrentner zahlen freiwillig den Arbeitnehmer-Rentenversicherungsbeitrag.

4.2 Kranken- und Pflegeversicherung

Von der Aktivrente werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten, die hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind.

4.3 Arbeitslosenversicherung

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.

Versicherungszweig Arbeitnehmer Arbeitgeber
Rentenversicherung Versicherungsfrei (freiwillig möglich) Beitragspflichtig ✓
Krankenversicherung Beitragspflichtig (50%) Beitragspflichtig (50%)
Pflegeversicherung Beitragspflichtig (50%) Beitragspflichtig (50%)
Arbeitslosenversicherung Versicherungsfrei Versicherungsfrei

5. Praxisfälle und Beispiele

Fall 1: Weiterarbeit als Arbeitnehmer nach Altersrente

Sachverhalt:

Arbeitnehmer A (Jahrgang 1960) erreicht im Juni 2026 die Regelaltersgrenze (66 Jahre und 6 Monate) und bezieht seit Juli 2026 eine Altersrente. Parallel arbeitet er weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Bruttolohn von 6.000 € pro Monat.

Steuerliche Auswirkung:

Monatlich:
• Bruttogehalt: 6.000 €
• Steuerfrei (Aktivrente): 2.000 €
• Steuerpflichtig: 4.000 €

Steuerersparnis (Steuerklasse I):
Monatliche Lohnsteuerersparnis: ca. 581 € (abhängig von weiteren Faktoren)

✓ Jährliche Steuerersparnis: ca. 6.972 €

Wichtig: Die Altersrente wird nicht gekürzt. Altersrenten werden – anders als Erwerbsminderungsrenten – bei zusätzlichem Hinzuverdienst nicht gemindert.

Fall 2: Beamter im Ruhestand

Variante A: Beamter bleibt im Beamtenverhältnis

Ein beamteter Lehrer erreicht die Pensionsgrenze, schiebt seine Pensionierung aber um drei Jahre hinaus und bleibt im Beamtenverhältnis tätig.

✗ Aktivrente nicht anwendbar

Begründung: Für Beamte werden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Die Bezüge sind in vollem Umfang steuerpflichtig.

Variante B: Pensionierter Beamter als Angestellter

Derselbe Lehrer wird pensioniert und anschließend als Angestellter bei seiner bisherigen Schule weiterbeschäftigt. Der Arbeitgeber entrichtet Rentenversicherungsbeiträge.

✓ Aktivrente anwendbar – bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei

Fall 3: Ehemaliger Unternehmer im Angestelltenverhältnis

Sachverhalt:

Ein Unternehmer veräußert seinen Betrieb mit 67 Jahren und tritt danach bei dem Erwerber in ein Arbeitsverhältnis ein. Für dieses Arbeitsverhältnis werden Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.

✓ Aktivrente anwendbar für die neue nichtselbstständige Tätigkeit

Wichtig: Frühere unternehmerische Einkünfte wären selbst nicht begünstigt gewesen. Die Aktivrente gilt nur für die neue Angestelltentätigkeit.

Fall 4: Teilzeitbeschäftigung mit niedrigem Gehalt

Sachverhalt:

Frau Schmidt (68 Jahre) arbeitet in Teilzeit und verdient monatlich 1.500 € brutto.

Steuerliche Auswirkung:

• Bruttogehalt: 1.500 €
• Steuerfrei (Aktivrente): 1.500 € (vollständig innerhalb des Freibetrags)
• Steuerpflichtig: 0 €

✓ Komplette Steuerfreiheit des Arbeitslohns

Hinweis: Die nicht genutzten 500 € des monatlichen Freibetrags (2.000 € - 1.500 € = 500 €) verfallen und können nicht auf andere Monate übertragen werden.

6. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Aktivrente auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen nutzen?
Ja, grundsätzlich ist dies möglich. Der Steuerfreibetrag von 2.000 € monatlich gilt jedoch insgesamt für alle Arbeitsverhältnisse zusammen. Beim Lohnsteuerabzug in Steuerklasse VI müssen Sie gegenüber dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
Muss ich die Aktivrente beantragen?
Nein, die Aktivrente wird automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber berücksichtigt, sobald Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Erhöht die Aktivrente meine spätere Rente?
Grundsätzlich nein, da Sie als Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind. Sie können jedoch freiwillig Arbeitnehmer-Rentenversicherungsbeiträge zahlen, um weitere Rentenansprüche zu erwerben. Der Arbeitgeber zahlt in jedem Fall seinen Rentenversicherungsbeitrag.
Was passiert, wenn ich mehr als 2.000 € im Monat verdiene?
Bei einem Verdienst über 2.000 € monatlich sind die ersten 2.000 € steuerfrei, der übersteigende Betrag ist normal zu versteuern. Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Für den übersteigenden Betrag fallen auch Sozialabgaben an.
Gilt die Aktivrente auch für vorgezogene Altersrenten?
Nein, die Aktivrente gilt erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht bei vorgezogenen Altersrenten. Wer beispielsweise mit 63 Jahren in Rente geht und weiterarbeitet, kann die Aktivrente erst ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (je nach Jahrgang zwischen 65 und 67 Jahren) nutzen.
Können Selbstständige die Aktivrente in Anspruch nehmen?
Nein, Selbstständige und Freiberufler sind von der Aktivrente ausgeschlossen, da für sie keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Der Gesetzgeber prüft jedoch im Rahmen der Evaluation bis Ende 2029, ob die Regelung auf Selbstständige ausgeweitet werden kann.
Wird meine Altersrente gekürzt, wenn ich die Aktivrente nutze?
Nein, die Altersrente wird nicht gekürzt. Anders als bei Erwerbsminderungsrenten gibt es bei Altersrenten nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Sie können beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird.
Erhöht die Aktivrente meine Steuerlast auf andere Einkünfte?
Nein, das ist eine Besonderheit der Aktivrente: Die steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet, sie erhöhen nicht den Steuersatz für Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen (z.B. Ihre Rente oder Kapitaleinkünfte). Dies stellt eine doppelte Begünstigung dar.

7. Evaluation und Zukunftsperspektiven

Die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG ist unbefristet eingeführt worden. Gleichwohl ist gesetzlich eine Evaluation nach zwei Jahren vorgesehen, die bis Ende 2029 erfolgen soll.

Prüfungsinhalte der Evaluation:

  • Wirksamkeit der Maßnahme zur Erhöhung der Erwerbsquote
  • Notwendigkeit von Anpassungen bei Höhe des Freibetrags oder Tatbestandsvoraussetzungen
  • Möglichkeit der Einbeziehung von Selbstständigen
  • Erzielen zusätzlicher Wachstumsimpulse
Verfassungsrechtliche Bedenken: Der Bund der Steuerzahler hat bereits eine Klage gegen das Gesetz angekündigt. Kritisiert wird insbesondere:
  • Die Ungleichbehandlung verschiedener Erwerbstätigengruppen (Ausschluss von Selbstständigen, Beamten, Minijobbern)
  • Der Verzicht auf den Progressionsvorbehalt, der zu einer doppelten Begünstigung führt
Die Aktivrente wird daher nicht nur fiskalisch und arbeitsmarktpolitisch, sondern auch verfassungsrechtlich im Fokus der kommenden Jahre stehen.

8. Zusammenfassung

Die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG gewährt seit 1.1.2026 einen monatlichen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 € für Arbeitslohn aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie stellt keinen Rentenanspruch dar, sondern einen steuerlichen Bonus, der das Weiterarbeiten im Rentenalter attraktiv machen und zugleich die Sozialversicherungssysteme stärken soll.

Kernpunkte im Überblick:

  • Freibetrag: 2.000 € monatlich / 24.000 € jährlich
  • Begünstigte: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Regelaltersgrenze
  • Ausgeschlossen: Selbstständige, Minijobs, Beamte, Land- und Forstwirte
  • Besonderheit: Kein Progressionsvorbehalt, keine doppelte Steuerbefreiung
  • Umsetzung: Automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren
  • Sozialversicherung: Weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungspflicht
  • Evaluation: Bis Ende 2029, mögliche Erweiterung auf Selbstständige

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz), BGBl I, 25 Nr. 361 vom 23.12.2025
  2. § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG) – Steuerbefreiung für Aktivrente
  3. § 35 Satz 2, § 235 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) – Regelaltersgrenze
  4. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  5. § 32b EStG – Progressionsvorbehalt
  6. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
  7. Finanzgericht Düsseldorf, Mitteilung vom 13.02.2026 zum Urteil 2 K 3874/15 F (Gestaltungsmissbrauch bei komplexen Steuergestaltungen)
  8. Prof. Dr. Ralf Jahn: "Die neue Aktivrente: Wer sie beanspruchen kann und was zu beachten ist", Fachbeitrag 2026

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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