Die Aktivrente 2026:
Ihr umfassender Leitfaden
Bis zu 24.000 € jährlich steuerfrei für Arbeitnehmer im Rentenalter – Alle Voraussetzungen, Regelungen und Praxisbeispiele
Das Wichtigste auf einen Blick
- Steuerfreibetrag: Bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei
- Gültig ab: 1. Januar 2026 (Aktivrentengesetz)
- Begünstigte Personen: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- Nicht begünstigt: Selbstständige, Minijobber, Beamte, Land- und Forstwirte
- Besonderheit: Kein Progressionsvorbehalt – die Steuerfreiheit erhöht nicht die Steuerlast auf andere Einkünfte
- Geschätzte Profiteure: Rund 165.000 Steuerpflichtige bundesweit
1. Was ist die Aktivrente?
Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in § 3 Nr. 21 EStG verankert und stellt einen bedeutenden steuerlichen Anreiz für die Weiterbeschäftigung im Rentenalter dar. Trotz der Bezeichnung handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen Steuerfreibetrag für Arbeitslohn aus aktiver nichtselbstständiger Tätigkeit nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
Zielsetzung des Gesetzgebers
Die Aktivrente verfolgt mehrere arbeitsmarkt- und fiskalpolitische Ziele:
- Fachkräftesicherung: Erfahrene Arbeitnehmer sollen motiviert werden, ihre Expertise länger im Arbeitsmarkt einzubringen
- Entlastung der Sozialsysteme: Durch Weiterbeschäftigung entstehen zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge
- Demografischer Wandel: Gerade die geburtenstarken Jahrgänge sollen länger erwerbstätig bleiben
- Generationengerechtigkeit: Stärkung der Einnahmeseite der Sozialversicherung
2. Voraussetzungen für die Aktivrente
2.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Begünstigte Personengruppen
Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Maßgeblich ist dabei:
Geburtsjahrgänge vor 1947
Regelaltersgrenze: 65 Jahre
Geburtsjahrgänge 1947-1963
Stufenweise Anhebung zwischen 65 und 67 Jahren
Beispiel: Jahrgang 1960 erreicht Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 6 Monaten
Geburtsjahrgänge ab 1964
Regelaltersgrenze: 67 Jahre
Ausgeschlossene Personengruppen
Folgende Personengruppen können die Aktivrente nicht in Anspruch nehmen:
| Personengruppe | Begründung für Ausschluss |
|---|---|
| Selbstständige & Freiberufler | Keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; Einkünfte aus § 15, 18 EStG |
| Beamte | Keine Rentenversicherungsbeiträge, sondern Pensionsansprüche |
| Minijobber | Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG; keine Rentenversicherungspflicht nach den relevanten SGB-VI-Normen |
| Land- und Forstwirte | Eigene Sozialversicherungssysteme; Einkünfte aus § 13 EStG |
| Gesellschafter-Geschäftsführer | Oft keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht |
2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Begünstigte Einkünfte
Begünstigt sind ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG:
- Laufendes Monatsgehalt
- Laufende Zulagen und Zuschläge
- Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
- Boni und Prämien
- Sonstige Arbeitslohnbestandteile für Tätigkeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Nicht begünstigte Einkünfte
Vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind:
- Einnahmen aus Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG)
- Versorgungsbezüge wie Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
- Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)
- Abfindungen und Nachzahlungen für Zeiträume vor Erreichen der Regelaltersgrenze
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
2.3 Zentrale Tatbestandsvoraussetzungen
Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
-
Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
Es muss sich um Arbeitslohnzahlungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses handeln. -
Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Der Arbeitslohn muss für Zeiträume ab dem Folgemonat nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze gezahlt werden. -
Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen
Für den begünstigten Arbeitslohn muss der Arbeitgeber Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder 1d, Abs. 3, § 172 Abs. 1 SGB VI oder einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 172a SGB VI entrichten.
3. Höhe und Berechnung der Steuerbefreiung
3.1 Jahres- und Monatsfreibetrag
Freibetragsberechnung
Jahresfreibetrag: 24.000 €
Monatsfreibetrag: 2.000 €
Wichtig: Die Steuerfreistellung erfolgt zeitanteilig. Der Jahresbetrag reduziert sich für jeden Kalendermonat, in dem die Aktivrenten-Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel.
Rechenbeispiel:
Herr Müller erreicht im Mai 2026 die Regelaltersgrenze und arbeitet ab Juni 2026 als Aktivrentner weiter.
Berechnung:
Juni bis Dezember 2026 = 7 Monate
7 Monate × 2.000 € = 14.000 € steuerfrei für 2026
3.2 Keine Übertragbarkeit
3.3 Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Steuerfreistellung erfolgt bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber automatisch:
- Der Arbeitgeber berücksichtigt den monatlichen Höchstbetrag von 2.000 € zeitanteilig
- Nur der übersteigende Teil des Arbeitslohns wird der Lohnsteuer unterworfen
- Gesonderter Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG
- Dokumentationspflicht im Lohnkonto (§ 41 Abs. 1 Satz 4 EStG)
3.4 Werbungskosten und Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Liegt der Arbeitslohn vollständig innerhalb des steuerfreien Freibetrags, sind die damit zusammenhängenden Werbungskosten nach § 3c EStG insoweit nicht abziehbar. Bei Überschreitung der 2.000-€-Grenze sind Werbungskosten aliquot absetzbar.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1a EStG kann in voller Höhe angesetzt werden, sobald überhaupt steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.
4. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die Steuerbefreiung der Aktivrente ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses.
4.1 Rentenversicherung
- Arbeitnehmer: Versicherungsfrei nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- Arbeitgeber: Muss weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten
- Freiwillige Beiträge: Arbeitnehmer können freiwillig Rentenversicherungsbeiträge zahlen, um weitere Rentenansprüche zu erlangen
4.2 Kranken- und Pflegeversicherung
Von der Aktivrente werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten, die hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind.
4.3 Arbeitslosenversicherung
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.
| Versicherungszweig | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | Versicherungsfrei (freiwillig möglich) | Beitragspflichtig ✓ |
| Krankenversicherung | Beitragspflichtig (50%) | Beitragspflichtig (50%) |
| Pflegeversicherung | Beitragspflichtig (50%) | Beitragspflichtig (50%) |
| Arbeitslosenversicherung | Versicherungsfrei | Versicherungsfrei |
5. Praxisfälle und Beispiele
Fall 1: Weiterarbeit als Arbeitnehmer nach Altersrente
Sachverhalt:
Arbeitnehmer A (Jahrgang 1960) erreicht im Juni 2026 die Regelaltersgrenze (66 Jahre und 6 Monate) und bezieht seit Juli 2026 eine Altersrente. Parallel arbeitet er weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Bruttolohn von 6.000 € pro Monat.
Steuerliche Auswirkung:
Monatlich:
• Bruttogehalt: 6.000 €
• Steuerfrei (Aktivrente): 2.000 €
• Steuerpflichtig: 4.000 €
Steuerersparnis (Steuerklasse I):
Monatliche Lohnsteuerersparnis: ca. 581 € (abhängig von weiteren Faktoren)
Wichtig: Die Altersrente wird nicht gekürzt. Altersrenten werden – anders als Erwerbsminderungsrenten – bei zusätzlichem Hinzuverdienst nicht gemindert.
Fall 2: Beamter im Ruhestand
Variante A: Beamter bleibt im Beamtenverhältnis
Ein beamteter Lehrer erreicht die Pensionsgrenze, schiebt seine Pensionierung aber um drei Jahre hinaus und bleibt im Beamtenverhältnis tätig.
Begründung: Für Beamte werden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Die Bezüge sind in vollem Umfang steuerpflichtig.
Variante B: Pensionierter Beamter als Angestellter
Derselbe Lehrer wird pensioniert und anschließend als Angestellter bei seiner bisherigen Schule weiterbeschäftigt. Der Arbeitgeber entrichtet Rentenversicherungsbeiträge.
Fall 3: Ehemaliger Unternehmer im Angestelltenverhältnis
Sachverhalt:
Ein Unternehmer veräußert seinen Betrieb mit 67 Jahren und tritt danach bei dem Erwerber in ein Arbeitsverhältnis ein. Für dieses Arbeitsverhältnis werden Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.
Wichtig: Frühere unternehmerische Einkünfte wären selbst nicht begünstigt gewesen. Die Aktivrente gilt nur für die neue Angestelltentätigkeit.
Fall 4: Teilzeitbeschäftigung mit niedrigem Gehalt
Sachverhalt:
Frau Schmidt (68 Jahre) arbeitet in Teilzeit und verdient monatlich 1.500 € brutto.
Steuerliche Auswirkung:
• Bruttogehalt: 1.500 €
• Steuerfrei (Aktivrente): 1.500 € (vollständig innerhalb des Freibetrags)
• Steuerpflichtig: 0 €
Hinweis: Die nicht genutzten 500 € des monatlichen Freibetrags (2.000 € - 1.500 € = 500 €) verfallen und können nicht auf andere Monate übertragen werden.
6. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
7. Evaluation und Zukunftsperspektiven
Die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG ist unbefristet eingeführt worden. Gleichwohl ist gesetzlich eine Evaluation nach zwei Jahren vorgesehen, die bis Ende 2029 erfolgen soll.
Prüfungsinhalte der Evaluation:
- Wirksamkeit der Maßnahme zur Erhöhung der Erwerbsquote
- Notwendigkeit von Anpassungen bei Höhe des Freibetrags oder Tatbestandsvoraussetzungen
- Möglichkeit der Einbeziehung von Selbstständigen
- Erzielen zusätzlicher Wachstumsimpulse
- Die Ungleichbehandlung verschiedener Erwerbstätigengruppen (Ausschluss von Selbstständigen, Beamten, Minijobbern)
- Der Verzicht auf den Progressionsvorbehalt, der zu einer doppelten Begünstigung führt
8. Zusammenfassung
Die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG gewährt seit 1.1.2026 einen monatlichen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 € für Arbeitslohn aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie stellt keinen Rentenanspruch dar, sondern einen steuerlichen Bonus, der das Weiterarbeiten im Rentenalter attraktiv machen und zugleich die Sozialversicherungssysteme stärken soll.
Kernpunkte im Überblick:
- Freibetrag: 2.000 € monatlich / 24.000 € jährlich
- Begünstigte: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Regelaltersgrenze
- Ausgeschlossen: Selbstständige, Minijobs, Beamte, Land- und Forstwirte
- Besonderheit: Kein Progressionsvorbehalt, keine doppelte Steuerbefreiung
- Umsetzung: Automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren
- Sozialversicherung: Weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungspflicht
- Evaluation: Bis Ende 2029, mögliche Erweiterung auf Selbstständige
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz), BGBl I, 25 Nr. 361 vom 23.12.2025
- § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG) – Steuerbefreiung für Aktivrente
- § 35 Satz 2, § 235 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) – Regelaltersgrenze
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- § 32b EStG – Progressionsvorbehalt
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
- Finanzgericht Düsseldorf, Mitteilung vom 13.02.2026 zum Urteil 2 K 3874/15 F (Gestaltungsmissbrauch bei komplexen Steuergestaltungen)
- Prof. Dr. Ralf Jahn: "Die neue Aktivrente: Wer sie beanspruchen kann und was zu beachten ist", Fachbeitrag 2026
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