Rechtsstand: 30. Juni 2026
Aktivrente 2026: 2.000 € Arbeitslohn monatlich steuerfrei
Die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG macht Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerlich attraktiver. Dieser Ratgeber erklärt Voraussetzungen, Freibetrag, Lohnsteuer, Sozialversicherung und typische Praxisfälle.
Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 ein neuer Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer im Rentenalter. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter in einem begünstigten Arbeitsverhältnis tätig ist, kann bis zu 2.000 € Arbeitslohn pro Monat steuerfrei erhalten. Wichtig: Die Aktivrente ist keine neue Rentenleistung, sondern eine Steuerbefreiung für aktiven Arbeitslohn.
Was ist die Aktivrente?
Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag für Arbeitslohn. Begünstigt sind Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, die für eine Tätigkeit nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze gezahlt werden. Die Bezeichnung „Rente“ ist daher missverständlich: Es handelt sich nicht um eine Leistung der Deutschen Rentenversicherung, sondern um eine lohnsteuerliche Entlastung.
Wer kann die Aktivrente nutzen?
Die Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein. Begünstigt sind Arbeitnehmer, die:
- die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben,
- Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen,
- für eine Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeitslohn erhalten,
- und für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder begünstigte Beitragszuschüsse abzuführen hat.
Die Aktivrente gilt ab dem Folgemonat, in dem die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht wird. Wer die Regelaltersgrenze zum Beispiel im Mai erreicht, kann die Steuerbefreiung grundsätzlich ab Juni nutzen.
Wer ist nicht begünstigt?
Nicht jede Tätigkeit im Alter fällt unter die Aktivrente. Nicht begünstigt sind insbesondere Einnahmen aus:
| Nicht begünstigte Tätigkeit | Grund |
|---|---|
| Selbstständige und Freiberufler | Keine begünstigten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. |
| Beamtenverhältnis | Beamtenbezüge fallen nicht unter die begünstigte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. |
| Minijob | Geringfügige Beschäftigungen sind nicht begünstigt, auch nicht bei individueller Lohnversteuerung. |
| Abgeordnetentätigkeit | Keine begünstigten Einnahmen aus regulärer nichtselbstständiger Arbeit. |
| Abfindungen | Regelmäßig nicht begünstigt, weil sie nicht für laufende aktive Tätigkeit nach Regelaltersgrenze gezahlt werden. |
Wie wird der Freibetrag berechnet?
Die Aktivrente beträgt maximal 2.000 € pro Monat. Bei ganzjähriger Erfüllung der Voraussetzungen ergibt sich ein Jahresbetrag von bis zu 24.000 €. Der Freibetrag ist monatsbezogen.
Verdient der Arbeitnehmer in einem Monat weniger als 2.000 €, bleibt nur der tatsächlich gezahlte begünstigte Arbeitslohn steuerfrei. Nicht genutzte Beträge können nicht in andere Monate übertragen werden.
Was gilt im Lohnsteuerabzug?
Der Arbeitgeber berücksichtigt die Aktivrente grundsätzlich automatisch im Lohnsteuerabzug. Der Arbeitslohn wird bis zur Monatsgrenze von 2.000 € nicht in die Lohnsteuerberechnung einbezogen. Nur der darüber hinausgehende Arbeitslohn ist regulär lohnsteuerpflichtig.
- Die Aktivrente gilt im Lohnsteuerabzug grundsätzlich nur in einem Dienstverhältnis.
- Bei Steuerklasse VI ist eine Bestätigung erforderlich, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
- Für 2026 ist der steuerfreie Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung mit der Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ auszuweisen.
- Die steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Welche Folgen hat die Aktivrente in der Sozialversicherung?
Die Aktivrente ändert die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht. Der steuerfreie Arbeitslohn bleibt grundsätzlich beitragsrechtlich relevant. In der Praxis sind insbesondere Kranken- und Pflegeversicherung zu prüfen. Renten- und Arbeitslosenversicherung hängen vom konkreten Renten- und Beschäftigungsstatus ab.
| Bereich | Praktische Einordnung |
|---|---|
| Krankenversicherung | Beiträge können trotz Steuerfreiheit anfallen. |
| Pflegeversicherung | Beiträge können trotz Steuerfreiheit anfallen. |
| Rentenversicherung | Der Arbeitgeberbeitrag ist für die Aktivrente zentral. Arbeitnehmer können je nach Status rentenversicherungsfrei sein oder weiter Beiträge leisten. |
| Arbeitslosenversicherung | Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gelten besondere versicherungsrechtliche Regeln. |
Was gilt für Werbungskosten?
Werbungskosten, die unmittelbar mit steuerfreiem Arbeitslohn aus der Aktivrente zusammenhängen, sind nach § 3c EStG nicht abziehbar. Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerfreien als auch mit steuerpflichtigen Lohnbestandteilen zusammen, ist eine Aufteilung erforderlich.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann berücksichtigt werden, sobald steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.
Praxisbeispiele zur Aktivrente
Beispiel 1: Vollzeit nach Regelaltersgrenze
Ein Arbeitnehmer verdient nach Erreichen der Regelaltersgrenze monatlich 5.000 € brutto. Davon bleiben 2.000 € steuerfrei. Die übrigen 3.000 € sind normal steuerpflichtig.
Beispiel 2: Teilzeit mit 1.500 € Monatslohn
Eine Arbeitnehmerin verdient monatlich 1.500 €. Der gesamte begünstigte Arbeitslohn bleibt steuerfrei. Die nicht genutzten 500 € des Monatsfreibetrags verfallen.
Beispiel 3: Sonderzahlung im Dezember
Erhält ein Arbeitnehmer neben 1.500 € laufendem Monatslohn im Dezember zusätzlich 800 € Weihnachtsgeld, sind insgesamt nur 2.000 € steuerfrei. Die restlichen 300 € sind steuerpflichtig.
Beispiel 4: Mehrere Arbeitsverhältnisse
Bei mehreren Arbeitsverhältnissen wird die Aktivrente im Lohnsteuerabzug grundsätzlich nicht doppelt genutzt. Nicht ausgeschöpfte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
FAQ: Aktivrente 2026
Was ist die Aktivrente?
Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG. Sie ermöglicht bis zu 2.000 € steuerfreien Arbeitslohn im Monat für begünstigte Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Muss ich bereits Altersrente beziehen?
Nein. Die Aktivrente kann unabhängig davon genutzt werden, ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder der Rentenbeginn aufgeschoben wird.
Gilt die Aktivrente bei vorgezogener Altersrente?
Erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Ein früherer Rentenbezug allein reicht nicht.
Gilt die Aktivrente für Minijobs?
Nein. Minijobs sind nicht begünstigt.
Kann der Freibetrag auf andere Monate übertragen werden?
Nein. Der Freibetrag ist monatsbezogen. Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht vor- oder zurückgetragen werden.
Muss ich die Aktivrente in der Steuererklärung angeben?
Grundsätzlich meldet der Arbeitgeber die steuerfreien Beträge über die Lohnsteuerbescheinigung. Eine Angabe in der Einkommensteuererklärung ist insbesondere dann relevant, wenn der Arbeitgeber den Freibetrag nicht oder nicht vollständig berücksichtigt hat.
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Quellen und Rechtsstand
- § 3 Nr. 21 EStG, Steuerbefreiung Aktivrente, Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 3c EStG, Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 32b EStG, Progressionsvorbehalt; Aktivrente ohne Progressionsvorbehalt, Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 41 EStG, Lohnkonto; § 41b EStG, Lohnsteuerbescheinigung, Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 35 Satz 2 und § 235 SGB VI, Regelaltersgrenze einschließlich Übergangsregelung, Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 168, § 172 und § 172a SGB VI, Rentenversicherungsbeiträge und Beitragszuschüsse, Rechtsstand: 30.06.2026.
- BMF, Fragen und Antworten zur Aktivrente, Stand 2026.
- Deutsche Rentenversicherung, „Aktivrente: Keine Leistung der Rentenversicherung, sondern Steuerbonus“, Stand 22.01.2026.