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Steuern sparen mit Kindern: 10 legale Tipps

In der Praxis lassen sich mit Kindern häufig vier Hebel nutzen: Freibeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen. Der Schlüssel ist fast immer: Voraussetzungen sauber prüfen + Nachweise vollständig dokumentieren.

Inhaltsverzeichnis

1) Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Berufsausbildung (bis 1.200 €)

Wenn Ihr volljähriges Kind sich in Ausbildung/Studium befindet und auswärts untergebracht ist (z. B. WG/Wohnheim), können Sie einen Freibetrag von 1.200 € pro Jahr nach § 33a Abs. 2 EStG geltend machen. Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Ausbildungskosten ist dafür nicht erforderlich. (Quelle: Finanzverwaltung NRW)

Nachweise in der Praxis: Immatrikulations-/Ausbildungsnachweis, Mietvertrag/Wohnheimvertrag, Adresse/Unterbringung.

Praxisbeispiel (Monatskürzung):
Auswärtige Unterbringung von April bis Dezember (9 Monate) ⇒ 9/12 × 1.200 € = 900 €.

Quellen: Ausbildungsfreibetrag 1.200 € und ohne Einzelnachweis (Finanzverwaltung NRW) sowie Hintergrund/Einordnung (Haufe).

  • Finanzverwaltung NRW: Freibetrag Sonderbedarf Berufsausbildung (1.200 €) – https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/privatpersonen/familien-und-kinder/freibetrag-zur-abgeltung-eines-sonderbedarfs-bei
  • Haufe: Ausbildungsfreibetrag/Sonderbedarfsfreibetrag – https://www.haufe.de/id/beitrag/ausbildungsfreibetrag-und-sonderbedarfsfreibetrag-HI5845.html

2) Kinderbetreuungskosten (ab 2025 verbessert: 80% bis 4.800 €)

Ab 2025 sind 80 % der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abziehbar, maximal 4.800 € pro Kind und Jahr. Der Höchstbetrag wird bei 6.000 € Betreuungskosten erreicht.

Formale Mindestanforderungen:
  • Rechnung/Vertrag liegt vor
  • Zahlung unbar (Überweisung/Lastschrift) – keine Barzahlung
  • Leistungszeitraum und Leistungserbringer klar dokumentiert

Quelle: Finanztip zur Neuregelung ab 2025 (80% / max. 4.800 €).

  • Finanztip: Kinderbetreuungskosten absetzen – https://www.finanztip.de/kinderbetreuungskosten/

3) Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 € + 240 € je weiteres Kind)

Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von 4.260 € pro Jahr erhalten. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 €. In der Praxis wird dies typischerweise über die Steuerklasse II berücksichtigt (wenn die Voraussetzungen vorliegen).

Quelle: Familienportal des Bundes.

  • Familienportal: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/steuerentlastungen/was-ist-der-entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-und-wie-werden-kinderfreibetraege-bei-nicht-verheirateten-eltern-aufgeteilt--125202

4) Kindergeld 2026 (259 €) und die automatische Günstigerprüfung

Das Kindergeld beträgt seit 1. Januar 2026 monatlich 259 € pro Kind. In der Einkommensteuerveranlagung führt das Finanzamt automatisch eine Günstigerprüfung durch: Es wird geprüft, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag (inkl. BEA-Freibetrag) für Sie günstiger ist.

Quellen: Bundesfamilienministerium sowie Presseinformation der Bundesagentur für Arbeit.

  • BMBFSFJ: Kindergeld (259 € ab 01.01.2026) – https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/familie/familienleistungen/kindergeld
  • Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld steigt ab Januar 2026 – https://www.arbeitsagentur.de/presse/2025-53-kindergeld-steigt-ab-januar-2026

5) Schulgeld als Sonderausgaben (30% bis max. 5.000 €)

Unter bestimmten Voraussetzungen können 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 € pro Jahr, als Sonderausgaben abziehbar sein. Wichtig ist regelmäßig eine Aufteilung, weil Kosten für Verpflegung, Beherbergung oder Betreuung typischerweise nicht begünstigt sind.

Praxis-Hinweis: Bitten Sie die Schule um eine Rechnung/Bestätigung mit getrennten Beträgen (Unterricht vs. Unterkunft/Verpflegung/Betreuung). Ohne Aufteilung drohen Kürzungen.

6) Unterhalt an volljährige Kinder oder andere Angehörige

Wenn Sie Unterhalt leisten (z. B. für ein volljähriges Kind ohne ausreichende eigene Mittel), kann ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht kommen. Dabei sind Höchstbeträge, Anrechnung eigener Einkünfte/Bezüge sowie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu prüfen.

Tipp: Dokumentieren Sie Unterhaltszahlungen lückenlos (Überweisungen) und halten Sie Nachweise über Bedürftigkeit, Einkünfte/Bezüge und Krankenversicherung bereit.


7) Krankheits- und Pflegekosten des Kindes prüfen

Zuzahlungen, Hilfsmittel, medizinisch veranlasste Fahrten oder Pflegeaufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen relevant sein. Der Knackpunkt ist häufig die zumutbare Belastung. Gerade bei größeren Aufwendungen lohnt sich eine konkrete Berechnung.


8) Haushaltshilfe & Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

Familienhaushalte profitieren oft überproportional von § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen), weil hier keine Werbungskosten-/Sonderausgabenlogik greift, sondern eine direkte Steuerermäßigung. Typische Fälle: Reinigung, Garten, Winterdienst, Renovierung, Reparaturen, Umzugs-nahe Handwerkerleistungen.

Merksatz: Rechnung + unbare Zahlung sind Pflicht. Arbeitslohn muss aus der Rechnung erkennbar sein.

9) Ausbildungs-/Studienkosten: Wer darf was absetzen?

Viele Missverständnisse entstehen hier: Der allgemeine Ausbildungsbedarf wird steuerlich häufig bereits über Kindergeld/Freibeträge „mitgedacht“. Ein zusätzlicher, klarer Hebel bei den Eltern ist der Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung (siehe Tipp 1). Ob und in welchem Umfang das Kind selbst Kosten absetzen kann (Sonderausgaben/Werbungskosten/Verlustvortrag), hängt stark von Erstausbildung/Zweitausbildung und Einkünften ab.


10) Typische Fehler & Nachweise (Quick-Check)

  • Barzahlung bei Betreuung/Haushaltshilfe ⇒ hohes Risiko der Nichtanerkennung
  • Kein Miet-/Unterbringungsnachweis beim auswärts untergebrachten Kind ⇒ Ausbildungsfreibetrag gefährdet
  • Schulgeld ohne Aufteilung ⇒ Kürzungen wahrscheinlich
  • Unterhalt ohne Zahlungsnachweise ⇒ Abzug scheitert häufig
Dokumenten-Checkliste:
  • Ausbildungs-/Studiennachweis (Immatrikulation/Ausbildungsvertrag)
  • Mietvertrag/Wohnheimvertrag + Anschrift/Unterbringung
  • Rechnungen & Überweisungsbelege (Betreuung/Schule/Haushalt/Handwerker)
  • Unterhaltszahlungen per Überweisung + Nachweise zur Bedürftigkeit
  • KV/PV-Nachweise (insb. bei Unterhaltsfällen)

FAQ

Gibt es den Ausbildungsfreibetrag auch bei Minderjährigen im Internat?

Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG setzt ein volljähriges Kind voraus (auswärtig untergebracht und in Ausbildung). Bei minderjährigen Kindern greift diese Regelung typischerweise nicht. (siehe Quellen oben)

Wie hoch ist das Kindergeld 2026?

Seit 1. Januar 2026: 259 € pro Kind und Monat. (BMBFSFJ / Bundesagentur für Arbeit)

Kinderbetreuungskosten: Was ist der wichtigste formale Punkt?

Die Zahlung muss unbar erfolgen und es braucht eine Rechnung/vertragliche Grundlage.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen dar und ersetzt keine individuelle Steuerberatung im Einzelfall.


Stand: Februar 2026. Änderungen durch Gesetzgebung/Verwaltungspraxis sind möglich.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Kind

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 3

EStG § 9c

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

EStG § 31 Familienleistungsausgleich

EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 34f

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 62 Anspruchsberechtigte

EStG § 63 Kinder

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

EStG § 67 Antrag

EStG § 68 Besondere Mitwirkungspflichten

EStG § 69

EStG § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

EStG § 75 Aufrechnung

EStG § 76 Pfändung

EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

EStG § 78 Übergangsregelungen

EStG § 83 Altersvorsorgezulage

EStG § 85 Kinderzulage

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 89 Antrag

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 4.8 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

EStR R 6.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

EStR R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude

EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStR R 10.8 Kinderbetreuungskosten

EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

EStR R 15.9 Steuerliche Anerkennung von Familiengesellschaften

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26a EStG
EStR R 31. Familienleistungsausgleich

EStR R 32.1 Im ersten Grad mit dem Stpfl. verwandte Kinder

EStR R 32.2 Pflegekinder

EStR R 32.3 Allgemeines zur Berücksichtigung von Kindern

EStR R 32.4 Kinder, die Arbeit suchen

EStR R 32.5 Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden

EStR R 32.6 Kinder, die sich in einer Übergangszeit befinden

EStR R 32.7 Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können

EStR R 32.8 Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder freiwillige Dienste leisten

EStR R 32.11 Verlängerungstatbestände bei Arbeit suchenden Kindern und Kindern in Berufsausbildung

EStR R 32.12 Höhe der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen

EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder

EStR R 33.3 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStDV 64
UStG 
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) i.d.F. 23.12.2016

AO 
AO § 15 Angehörige

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

AO § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung

AO Anlage 1 (zu § 60)

AO § 15 Angehörige

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

AO § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung

AO Anlage 1 (zu § 60)

UStAE 
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 4.22.1. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art

UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

UStAE 4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 4.22.1. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art

UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

UStAE 4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 78. Vermietung von Campingflächen

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 88. Tätigkeit als Arzt

UStR 90. Tätigkeit als Angehöriger anderer Heilberufe

UStR 99a. Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG

UStR 115. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art

UStR 117. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStR 118. Jugendherbergswesen

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 173. Begünstigte Verkehrsarten

UStR 221. Beförderungseinzelbesteuerung

AEAO 
AEAO Zu § 8 Wohnsitz:

AEAO Zu § 15 Angehörige:

AEAO Zu § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:

AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 66 Wohlfahrtspflege:

AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

ErbStG 13 15 16 17
ErbStR 1.1 3.5 6 13.3 13.4 13b.11 17
ErbStDV muster-3 muster-6
LStR 
R 3.33 LStR Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen

R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

BewG anlage-22 anlage-24
EStH 3.11 3.29 4.8 10.8 12.1 15.6 15.9.2 15.9.3 15.9.4 16.6 18.1 18.2 20.2 21.4 26a 31 32.1 32.2 32.4 32.5 32.6 32.7 32.9 32.10 32.11 32.12 32.13 33.1.33.4 33a.1 33a.2 33a.3 33b 63 65 66 67 72 74
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

GewStH 2.9.3 8.1.2
KStH 4.5
LStH 3.33 3.62 3.67 9.9 9.10 19.0 19.3 24b 32 39a.1 39a.3 40.1
GrEStG 3
ErbStH E.2.1 E.3.1.1 E.3.1.2 E.3.1.4 E.3.1.5 E.3.5 E.13.4 E.13c E.14.1.1 E.15.1 E.15.2 E.21 E.25 B.158.1.1 B.158.1.2
GrStR 18 22 36
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

BGB 11 207 312 563 1307 1308 1310 1316 1318 1360a 1361b 1382 1444 1466 1568 1568a 1568b 1570 1571 1572 1574 1577 1578b 1579 1586a 1591 1592 1593 1594 1595 1596 1597 1598a 1599 1600 1600a 1600b 1600c 1600d 1602 1603 1606 1607 1609 1611 1612 1612a 1612b 1612c 1615a 1615b bis 1615k 1615l 1615m 1615n 1616 1617 1617a 1617b 1617c 1618 1618a 1619 1620 1621 bis 1623 1624 1625 1626 1626a 1626b 1626d 1627 1628 1629 1629a 1630 1631 1631a 1631b 1631c 1631d 1632 1638 1639 1640 1641 1642 1643 1644 1645 1646 1648 1649 1664 1666 1666a 1667 1671 1673 1674a 1678 1680 1681 1682 1684 1685 1686 1686a 1687 1687a 1687b 1688 1693 1696 1697a 1698 1698a 1698b 1712 1713 1714 1717 1741 1742 1743 1744 1745 1746 1747 1748 1749 1750 1751 1752 1753 1754 1755 1756 1757 1758 1759 1760 1761 1762 1763 1764 1765 1766 1767 1768 1769 1770 1771 1772 1774 1777 1786 1791c 1897 1905 1912 1918 1924 1925 1931 1963 2043 2068 2107

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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