EuGH: Steuerfreibetrag für EU-Beamte endet spätestens mit dem 26. Lebensjahr des Kindes

Urteil vom 27.11.2025 – C-137/24 P

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt:
EU-Beamte können den Steuerfreibetrag für ein in Ausbildung befindliches Kind nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes erhalten.
Auch wenn das Kind danach weiterstudiert, besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung.

Das Urteil betrifft zahlreiche Haushalte von EU-Beamtinnen und -Beamten und schafft Rechtssicherheit für die Verwaltungs- und Finanzstellen der EU-Institutionen.


1. Hintergrund: Kinderzulage und Steuerfreibetrag für EU-Beamte

EU-Beamte erhalten:

  • eine monatliche Kinderzulage für unterhaltsberechtigte Kinder
  • zusätzlich einen Steuerfreibetrag, der dem doppelten Betrag dieser Zulage entspricht und die Steuerbemessungsgrundlage mindert

Die Kinderzulage wird automatisch gezahlt:

  • bis zum 18. Lebensjahr,
  • auf Antrag bis zum 26. Lebensjahr, wenn das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • ohne Altersgrenze bei schwerer Krankheit oder dauerhafter Gebrechlichkeit.

Der Steuerfreibetrag ist unmittelbar an die Kinderzulage gekoppelt.


2. Der Fall: Fortsetzung des Studiums über den 26. Geburtstag hinaus

Ein EU-Beamter hatte beantragt, den Steuerfreibetrag auch nach dem 26. Geburtstag seiner studierenden Kinder weiter zu erhalten.

Die Europäische Kommission lehnte dies ab – mit der Begründung:

➡️ Kein Anspruch auf Kinderzulage = kein Anspruch auf Steuerfreibetrag

Der Beamte klagte vor dem Gericht der EU – erfolglos – und legte anschließend Rechtsmittel beim EuGH ein.


3. Entscheidung des EuGH: Ende des Steuerfreibetrags mit Vollendung des 26. Lebensjahres

Der EuGH bestätigte die Entscheidung der Kommission und stellte klar:

✔ Der Steuerfreibetrag ist systematisch an den Anspruch auf die Kinderzulage gebunden.

✔ Beide Leistungen enden spätestens mit Vollendung des 26. Lebensjahres.

✔ Eine Verlängerung über dieses Alter hinaus ist rechtlich ausgeschlossen, auch wenn das Studium weitergeführt wird.

Damit bleibt kein Raum für eine erweiternde Auslegung.


4. Keine Anwendung interner Kommissionsrichtlinien

Die Kommission hatte früher interne Hinweise, die eine Weitergewährung des Steuerfreibetrags auch ohne Kinderzulage ermöglichten.

Der EuGH stellt klar:

➡️ Solche internen Dokumente dürfen nicht angewendet werden, wenn sie gegen das Beamtenstatut oder die maßgeblichen EU-Verordnungen verstoßen.


5. Verfahrensrechtlicher Hinweis: Beginn der Dreimonatsfrist

Der EuGH korrigiert außerdem die Praxis der Kommission:

  • Eine E-Mail, in der der Anspruch auf den Freibetrag abgelehnt wird, ist eine Entscheidung – auch wenn sie als „bloße Information“ bezeichnet wird.
  • Die dreimonatige Beschwerdefrist beginnt mit Zugang dieser E-Mail.

Dies stärkt die Rechtssicherheit der Betroffenen im Verwaltungsverfahren.


6. Fazit

Das Urteil schafft klare Verhältnisse:

  • Steuerfreibetrag und Kinderzulage sind untrennbar verbunden.
  • Beide enden – außer in Sonderfällen schwerer Krankheit – spätestens mit 26.
  • Interne Verwaltungshinweise können das Beamtenstatut nicht aushebeln.
  • Für EU-Beamte gilt: Ansprüche müssen frühzeitig geprüft und rechtzeitig beantragt werden.

Für die Verwaltung bedeutet das Urteil eine konsistente, einheitliche Anwendung der Altershöchstgrenze innerhalb der EU-Institutionen.