BFH hält an Haushaltszugehörigkeit fest – Zweifel an Verfassungsmäßigkeit bleiben
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.11.2025 (Az. III R 8/23) seine Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten bestätigt. Obwohl das Gericht verfassungsrechtliche Zweifel äußert, sieht es sich nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht veranlasst.
Die gesetzliche Regelung
Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn:
- Haushaltszugehörigkeit: Das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört
- Alter: Das Kind unter 14 Jahre alt ist
- Nachweis: Eine Rechnung vorliegt
- Zahlung: Keine Barzahlung, sondern Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist
Höhe des Abzugs
Ab Veranlagungszeitraum 2025:
- 80 % der Kinderbetreuungskosten
- Höchstens 4.800 Euro pro Jahr
Bis Veranlagungszeitraum 2024:
- Zwei Drittel der Aufwendungen
- Höchstens 4.000 Euro pro Jahr
BEA-Freibetrag als Alternative
Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf beträgt:
- Aktuell: 1.464 Euro pro Jahr
- Im Streitjahr 2020: 1.320 Euro pro Jahr
- Im Streitjahr 2018: 1.320 Euro pro Jahr
Die Rechtsprechung des BFH
Vorherige Entscheidung (III R 9/22)
Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 hatte der BFH entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht.
Kernauszüge:
- Kein Verstoß gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums
- Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
- Jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Betreuungsaufwendungen des nicht betreuenden Elternteils durch den BEA-Freibetrag abgedeckt werden
Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Aktuelle Entscheidung (III R 8/23)
Mit dem aktuellen Urteil vom 27.11.2025 bestätigt der BFH seine Rechtsprechung und schließt auch die bisher offene Fallkonstellation ein.
Neue Klarstellungen:
- Bestätigung der Rechtsprechung: Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit bleibt verfassungsgemäß
- Offene Fallkonstellation geklärt: Auch in bisher nicht entschiedenen Fällen keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
- Verfassungsrechtliche Zweifel: Der BFH sieht die Vorschrift als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“ an, soweit Kosten über den BEA-Freibetrag hinaus bei keinem Elternteil abzugsfähig sind
- Keine Vorlage ans BVerfG: Trotz Zweifeln keine ausreichende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit für eine Vorlage
Die problematische Konstellation
Das Dilemma getrennt lebender Eltern
Beispielfall:
- Eltern leben getrennt
- Kind lebt im Haushalt der Mutter (betreuender Elternteil)
- Vater (nicht betreuender Elternteil) trägt tatsächlich hohe Betreuungskosten
- Kosten übersteigen den BEA-Freibetrag von 1.464 Euro deutlich
Steuerliche Folgen:
- Mutter kann Kosten abziehen (Haushaltszugehörigkeit gegeben)
- Vater kann Kosten nicht abziehen (keine Haushaltszugehörigkeit)
- Wenn Vater die Kosten trägt, Mutter aber nicht abzieht: Kosten gehen steuerlich „verloren“
Verfassungsrechtliche Bedenken
Der BFH sieht Zweifel darin, dass:
- Tatsächlich getragene Betreuungskosten bei keinem Elternteil abziehbar sein können
- Die Kosten im Übrigen alle Voraussetzungen für den Abzug erfüllen
- Die Kosten den BEA-Freibetrag übersteigen
- Damit möglicherweise das Existenzminimum nicht steuerfrei bleibt
Begründung des BFH für Verfassungsmäßigkeit
Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers
Der BFH verweist auf „gute Gründe“ für das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit:
Sachliche Rechtfertigung:
- Die Frage externer Kinderbetreuung stellt sich primär für den betreuenden Elternteil
- Im Haushalt dieses Elternteils lebt das Kind
- Dieser organisiert typischerweise die Betreuung
- Vereinfachung der Verwaltung durch klares Abgrenzungskriterium
Typisierung zulässig:
- Gesetzgeber darf generalisierende Regelungen treffen
- Vermeidung von Einzelfallprüfungen
- Praktikabilität der Steuererhebung
Abmilderung durch BEA-Freibetrag
Der nicht betreuende Elternteil erhält:
- Den BEA-Freibetrag (aktuell 1.464 Euro)
- Dieser deckt typische Betreuungsaufwendungen ab
- Nur in Ausnahmefällen höhere Kosten
Praktische Auswirkungen
Für getrennt lebende Eltern
Wichtige Konsequenzen:
- Haushaltszugehörigkeit entscheidend: Nur der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, kann Betreuungskosten als Sonderausgaben abziehen
- Kostenübernahme koordinieren: Eltern sollten vereinbaren, dass der betreuende Elternteil die Kosten trägt oder erstattet bekommt
- Nachweispflichten beachten: Rechnungen und Überweisungen müssen auf den Namen des betreuenden Elternteils lauten
- BEA-Freibetrag nutzen: Der nicht betreuende Elternteil erhält den BEA-Freibetrag automatisch
Gestaltungshinweise
Optimale Vorgehensweise:
Kostentragung durch betreuenden Elternteil:
- Betreuender Elternteil zahlt Betreuungskosten direkt
- Sonderausgabenabzug möglich (bis zu 4.800 Euro)
- Andere Elternteil leistet ggf. Ausgleichszahlung (steuerlich neutral)
Wenn nicht betreuender Elternteil zahlt:
- Zahlung als Unterhalt an betreuenden Elternteil
- Betreuender Elternteil zahlt damit die Betreuungskosten
- So wird Abzugsfähigkeit gesichert
Unterhaltsvereinbarungen:
- Klarstellung, dass Unterhalt auch Betreuungskosten abdeckt
- Dokumentation der Zahlungsströme
- Abstimmung mit steuerlichen Anforderungen
Rechtliche Einordnung
Vergleich mit Unterhaltsleistungen
Unterscheidung wichtig:
- Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
- Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG
- Verschiedene Voraussetzungen und Höchstbeträge
- Keine Wahlrechte zwischen den Regelungen
Verhältnis zum Kinderfreibetrag
Systematik:
- Kinderfreibetrag (aktuell 6.612 Euro) deckt sachlichen Existenzbedarf
- BEA-Freibetrag (1.464 Euro) deckt Betreuungsbedarf
- Sonderausgabenabzug als zusätzliche Entlastung
- Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Freibeträgen
Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde
Weiterer Rechtsweg
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Dies bedeutet:
Fachgerichtlicher Rechtsweg erschöpft:
- Keine weitere Instanz in der Finanzgerichtsbarkeit
- Kläger kann Verfassungsbeschwerde erheben
- Bundesverfassungsgericht könnte endgültig klären
Aussichten:
- BFH selbst äußert verfassungsrechtliche Zweifel
- Frühere Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen
- Ungewiss, ob BVerfG nun anders entscheidet
Handlungsempfehlungen
Für betroffene Eltern
- Dokumentation: Sorgfältige Aufzeichnung aller Betreuungskosten und Zahlungen
- Vertragsgestaltung: Betreuungsverträge auf Namen des haushaltsführenden Elternteils
- Zahlungsweg: Immer Überweisung (keine Barzahlung), vom betreuenden Elternteil
- Unterhaltsvereinbarung: Regelung, dass Unterhalt Betreuungskosten umfasst
- Steuerberatung: Individuelle Gestaltung mit fachkundiger Unterstützung
Für Steuerberater
- Mandantenberatung: Frühzeitige Aufklärung über Problematik bei Trennung
- Gestaltung: Optimale Zahlungsströme zwischen Elternteilen
- Einspruch: In begründeten Einzelfällen Offenhaltung durch Einspruch erwägen
- Verfassungsbeschwerde: Mandanten auf diese Möglichkeit hinweisen
Ausblick
Die Entscheidung lässt wichtige Fragen offen:
- Wird eine Verfassungsbeschwerde erhoben?
- Wie wird das BVerfG entscheiden?
- Passt der Gesetzgeber die Regelung an?
- Welche Auswirkungen hat die Erhöhung auf 4.800 Euro ab 2025?
Bis zu einer möglichen gesetzlichen oder verfassungsgerichtlichen Klärung bleibt das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit maßgeblich. Betroffene Eltern sollten ihre Verhältnisse entsprechend gestalten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 6/26 vom 29.01.2026 zum Urteil III R 8/23 vom 27.11.2025 (LEXinform-Dokument Nr. 0954596)
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bei Fragen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten in Trennungssituationen sprechen Sie uns gerne an.