Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit Behinderung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) hängt u. a. davon ab, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.10.2025 – III R 11/24 klargestellt:
- Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung sind bei dieser Prüfung als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen (bedarfssteigernd) und damit in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
- Wenn die Mehrkosten dem Grunde nach feststehen, aber nicht exakt beziffert werden können, sind sie nach § 162 AO zu schätzen.
1) Ausgangslage im Kindergeldrecht: „Selbstunterhaltsfähigkeit“ als Rechenprüfung
Bei volljährigen Kindern mit Behinderung wird vereinfacht geprüft:
- Finanzielle Mittel des Kindes (z. B. Renten, Sozialleistungen, Unterhaltsleistungen, ggf. weitere Einkünfte)
vs. - Existentieller Lebensbedarf
= Grundbedarf (Lebensunterhalt)- individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf
Nur wenn die Mittel den (existentiellen) Bedarf nicht decken, gilt das Kind als außerstande, sich selbst zu unterhalten – und kann kindergeldrechtlich weiter berücksichtigt werden.
2) Kernaussage von III R 11/24: Wohnmehrkosten sind Mehrbedarf (nicht „Privatvergnügen“)
Der BFH ordnet Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zu. Damit sind Mehrkosten für Größe/Ausstattung/Lage, soweit sie durch die Behinderung veranlasst und angemessen sind, in der Bedarfsseite der Prüfung zu berücksichtigen.
Praktische Bedeutung:
Gerade in Ballungsräumen und bei knappen barrierefreien Wohnungsangeboten kann der Wohnbedarf (inkl. Nebenkosten/Heizung) deutlich höher sein. Wenn diese Mehrkosten unberücksichtigt bleiben, „kippt“ die Prüfung häufig zulasten der Familien (Kind gilt rechnerisch als selbstunterhaltsfähig). Das Urteil stärkt hier die Argumentation gegenüber der Familienkasse.
3) Schätzung nach § 162 AO: Wenn die Höhe nicht exakt nachweisbar ist
Der BFH bestätigt außerdem: Stehen behinderungsbedingte Mehraufwendungen dem Grunde nach fest, lässt sich die exakte Höhe aber nicht ermitteln, darf (und muss) das Gericht bzw. im Verwaltungsverfahren die Behörde eine Schätzung nach § 162 AO vornehmen.
Das ist ein wichtiger „Prozesshebel“: In der Praxis scheitert es häufig nicht daran, ob Mehrkosten bestehen, sondern daran, dass eine präzise Abgrenzung („welcher Teil der Miete ist behinderungsbedingt?“) schwierig ist. Der BFH eröffnet ausdrücklich den Weg über plausible Schätzgrundlagen.
4) Was heißt das für die Beratungspraxis?
A) Welche Nachweise sind sinnvoll?
Für die Anerkennung (oder zumindest Schätzbarkeit) helfen typischerweise:
- Nachweis der Behinderung/Merkzeichen, Hilfsmittelbedarf (Rollstuhl etc.)
- Begründung, warum barrierefreier Wohnraum erforderlich ist (ärztlich/rehafachlich)
- Mietvertrag, Mietspiegel/Marktvergleich (barrierefrei vs. nicht barrierefrei)
- Dokumentation der erfolglosen Wohnungssuche (Angebote, Absagen) – zur Angemessenheit
- Aufstellung der Wohnkosten (Grundmiete, Betriebskosten, Heizkosten)
Querverweis: Auch sozialrechtlich wird behinderungsbedingter zusätzlicher Unterkunftsbedarf als relevante Bedarfskomponente anerkannt – das stützt die Plausibilität in der Argumentation.
B) Typische Streitpunkte mit der Familienkasse
- Familienkasse rechnet Wohnkosten „pauschal“ als Grundbedarf, ohne Mehrbedarfanteil
- Diskussion, ob Mehrkosten tatsächlich behinderungsbedingt sind oder „Lage/Komfort“
- Abgrenzung, ob bereits durch Pauschbeträge „abgedeckt“ (Achtung: je nach Nachweisführung/Ansatzsystem)
C) Gestaltungshinweis für Einspruchs-/Klageverfahren
- Zuerst Mehrbedarf dem Grunde nach sauber herleiten (Notwendigkeit/Angemessenheit)
- Dann Höhe entweder konkret belegen oder hilfsweise Schätzung beantragen und Schätzmaßstab liefern (Mietspiegelvergleich, Quadratmetermehrbedarf, Zuschläge für Barrierefreiheit, reale Marktdaten).
5) Kurzfazit
Das Urteil III R 11/24 ist ein praxisrelevanter Baustein für Kindergeldfälle mit volljährigen Kindern und Mobilitätseinschränkungen:
- Wohnmehrkosten für rollstuhlgerechten Wohnraum gehören als behinderungsbedingter Mehrbedarf in die Bedarfsrechnung.
- Ist die Höhe nicht exakt belegbar, ist eine Schätzung nach § 162 AO zulässig – vorausgesetzt, der Mehrbedarf steht dem Grunde nach fest.