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Steuerberater Gebührentabelle A (Beratungstabelle) + Gebührenrechner

Steuerberatergebührenverordnung Tabelle A


Steuerberaterkosten nach Tabelle A berechnen

Die Vergütung von Steuerberatern ist in der gesetzlichen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) festgelegt. Die Steuerberatergebührentabelle A ist Teil der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) und listet die Vergütung für die verschiedenen Gegenstandswerte auf. Nach der Steuerberatergebührentabelle A werden z.B. die Erstellung von Steuererklärungen oder die Beratung abgerechnet.


Die Wertgebühr (§ 10 StBVV) wird nach dem sogenannten Gegenstandswert berechnet und bestimmt sich nach der Gebührentabelle A der StBVV. In der Steuerberatergebührentabelle A werden die Gebührensätze in voller Höhe angegeben, wobei der konkrete Gebührensatz innerhalb einer Bandbreite Zehntelsatz (Mindest- und Höchstsätze) je nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgabe sowie dem Zeitaufwand festgelegt wird. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich somit aus dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters, der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit und der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.

Beispiel: Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Mittelgebühr liegt somit bei 3,5/10. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro (siehe dazu § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV).

Mit dem Gebührenrechner können Sie die Steuerberatungskosten nach Tabelle A bis D berechnen:

Steuerberaterkosten - Schnellberechnung

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2020

Bemessungsgrundlage

Tabelle

Zehntel
/


Mit dem Gebührenrechner können Sie die Steuerberatungskosten für verschiedene Tätigkeiten berechnen:

Steuerberatungskosten Rechner

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2020

Für die Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten wählen Sie bitte:

Tätigkeit Gegenstandswert Satz EURO/ Jahr
    pro Monat pro Jahr
Netto EUR 0,00 0,00
zzgl. 19% MwSt. EUR 0,00 0,00
Steuerberatervergütung brutto EUR 0,00 0,00


Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)
Anlage 1 Tabelle A
(Beratungstabelle)

Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
300 29
600 53
900 76
1 200 100
1 500 123
2 000 157
2 500 189
3 000 222
3 500 255
4 000 288
4 500 321
5 000 354
6 000 398
7 000 441
8 000 485
9 000 528
10 000 571
13 000 618
16 000 665
19 000 712
22 000 759
25 000 806
30 000 892
35 000 977
40 000 1 061
45 000 1 146
50 000 1 230
65 000 1 320
80 000 1 411
95 000 1 502
110 000 1 593
125 000 1 683
140 000 1 773
155 000 1 864
170 000 1 954
185 000 2 045
200 000 2 136
230 000 2 275
260 000 2 414
290 000 2 552
320 000 2 697
350 000 2 760
380 000 2 821
410 000 2 882
440 000 2 939
470 000 2 995
500 000 3 051
550 000 3 132
600 000 3 211
vom Mehrbetrag
bis 5 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro


141
vom Mehrbetrag
über 5 000 000 Euro
bis 25 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro



106
vom Mehrbetrag
über 25 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro


83

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1499 - 1500)

Hinweis: Die Steuerberatervergütungsverordnung finden Sie unter www.steuerberatervergütung.de


Steuerberatergebührentabelle A (Beratungstabelle)

Steuerberatergebührenverordnung Tabelle A

Gegenstandswert
Euro
Volle Gebühr (10 / 10)
Euro
bis 300 25
600 45
900 65
1 200 85
1 500 105
2 000 133
2 500 161
3 000 189
3 500 217
4 000 245
4 500 273
5 000 301
6 000 338
7 000 375
8 000 412
9 000 449
10 000 486
13 000 526
16 000 566
19 000 606
22 000 646
25 000 686
30 000 758
35 000 830
40 000 902
45 000 974
50 000 1 046
65 000 1 123
80 000 1 200
95 000 1 277
110 000 1 354
125 000 1 431
140 000 1 508
155 000 1 585
170 000 1 662
185 000 1 739
200 000 1 816
230 000 1 934
260 000 2 052
290 000 2 170
320 000 2 293
350 000 2 347
380 000 2 399
410 000 2 450
440 000 2 499
470 000 2 547
500 000 2 594
550 000 2 663
600 000 2 730
vom Mehrbetrag bis 5 000 000 EURO

je angefangene 50 000 EURO

120
vom Mehrbetrag über 5 000 000 EURO

bis 25 000 000 EURO je angefangene 50 000 EURO

90
vom Mehrbetrag über 25 000 000 EURO

je angefangene 50 000 EURO

70

Tipp: Sie können die Steuerberatergebühren online mit Paragraf, Gegenstandswert, Gebührensatz (Zehntelsatz) online mit dem Steuerberatergebühren-Rechner schnell und einfach berechnen. Siehe auch Steuerberatergebührenverordnung



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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