Steuerberater Gebührentabelle A 2026: Beratungstabelle + Gebührenrechner

Die Steuerberater Gebührentabelle A ist die zentrale Beratungstabelle der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Nach ihr werden viele steuerliche Beratungsleistungen, Steuererklärungen und Einzeltätigkeiten anhand des Gegenstandswerts und eines Zehntelsatzes berechnet. Auf dieser Seite finden Sie die aktuelle Tabelle A, eine verständliche Erklärung zur Berechnung und einen Steuerberatergebühren-Rechner.

Stand: 2026. Die Tabellen A bis D der StBVV wurden durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung angepasst. Die aktuellen Werte der Tabelle A gelten seit dem 1. Juli 2025.

Was ist die Steuerberater Gebührentabelle A?

Die Gebührentabelle A ist eine von mehreren Tabellen der Steuerberatervergütungsverordnung. Sie wird auch Beratungstabelle genannt und enthält die sogenannte volle Gebühr bei bestimmten Gegenstandswerten.

Die Tabelle A ist vor allem relevant für:

  • Rat, Auskunft und Beratung,
  • Steuererklärungen, zum Beispiel Einkommensteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung oder Gewerbesteuererklärung,
  • sonstige Einzeltätigkeiten,
  • Gutachten und verbindliche Auskünfte,
  • Besprechungen in bestimmten steuerlichen Angelegenheiten,
  • Selbstanzeigen nach der StBVV.
Einfach erklärt: Die Tabelle A sagt nicht automatisch, was Sie genau zahlen müssen. Sie liefert zuerst die volle 10/10-Gebühr. Der konkrete Rechnungsbetrag ergibt sich anschließend aus dem einschlägigen Gebührentatbestand, dem Zehntelsatz, dem Gegenstandswert, den Auslagen und der Umsatzsteuer.

Wie werden Steuerberaterkosten nach Tabelle A berechnet?

Die Berechnung der Steuerberaterkosten nach Tabelle A erfolgt regelmäßig in vier Schritten:

  1. Tätigkeit bestimmen: Zunächst wird geprüft, welcher Paragraf der StBVV gilt, zum Beispiel § 24 StBVV für Steuererklärungen.
  2. Gegenstandswert ermitteln: Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Wert, auf den sich die Tätigkeit bezieht.
  3. Volle Gebühr aus Tabelle A ablesen: Der Gegenstandswert wird der passenden Tabellenstufe zugeordnet.
  4. Zehntelsatz anwenden: Je nach Tätigkeit, Umfang und Schwierigkeit wird ein Bruchteil der vollen Gebühr angesetzt, zum Beispiel 3,5/10.

Hinzu kommen können insbesondere Auslagen, Post- und Telekommunikationspauschale, Reisekosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.

Wichtig: Innerhalb eines Gebührenrahmens bestimmt der Steuerberater die angemessene Gebühr nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind insbesondere Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ein besonderes Haftungsrisiko.

Beispiel: Einkommensteuererklärung nach Tabelle A

Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuerberater nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV eine Gebühr von 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Mittelgebühr liegt damit bei 3,5/10.

Beispielrechnung: Beträgt der Gegenstandswert 50.000 Euro, weist die aktuelle Tabelle A eine volle 10/10-Gebühr von 1.304 Euro aus. Bei einer Mittelgebühr von 3,5/10 ergibt sich:
1.304 Euro × 3,5/10 = 456,40 Euro
Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen und Umsatzsteuer.

Der Gegenstandswert bei der Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte, mindestens jedoch 8.000 Euro.

Steuerberatergebühren online berechnen

Mit unserem Gebührenrechner können Sie die voraussichtlichen Steuerberatungskosten nach Tabelle A bis D berechnen. Wählen Sie dazu die passende Gebührentabelle, den Gegenstandswert und den anzuwendenden Gebührensatz.

Steuerberaterkosten - Schnellberechnung

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Bemessungsgrundlage

Tabelle

Zehntel
/


Für detaillierte Berechnungen zu verschiedenen Tätigkeiten können Sie zusätzlich den ausführlichen Steuerberaterkosten-Rechner nutzen.

Steuerberatungskosten Rechner

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Für die Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten wählen Sie bitte:

Typische Kostenarten für:

Tätigkeit Gegenstandswert Satz EURO/ Jahr

    pro Monat pro Jahr
Netto EUR 0,00 0,00
zzgl. 19% MwSt. EUR 0,00 0,00
Steuerberatervergütung brutto EUR 0,00 0,00

Aktuelle Steuerberater Gebührentabelle A 2026

Die folgende Tabelle zeigt die aktuelle Anlage 1 Tabelle A der StBVV für Beratungsleistungen. Angegeben ist jeweils die volle Gebühr 10/10. Der tatsächlich berechnete Betrag ergibt sich aus dem anzuwendenden Zehntelsatz.

StBVV Anlage 1 Tabelle A – Beratungstabelle, volle Gebühr 10/10
Gegenstandswert bis Euro Volle Gebühr 10/10 Euro
30031
60056
90081
1.200106
1.500130
2.000166
2.500200
3.000235
3.500270
4.000305
4.500340
5.000375
6.000422
7.000467
8.000514
9.000560
10.000605
13.000655
16.000705
19.000755
22.000805
25.000854
30.000946
35.0001.036
40.0001.125
45.0001.215
50.0001.304
65.0001.399
80.0001.496
95.0001.592
110.0001.689
125.0001.784
140.0001.879
155.0001.976
170.0002.071
185.0002.168
200.0002.264
230.0002.412
260.0002.559
290.0002.705
320.0002.859
350.0002.926
380.0002.990
410.0003.055
440.0003.115
470.0003.175
500.0003.234
550.0003.320
600.0003.404
Mehrbetrag bis 5.000.000 Euro, je angefangene 50.000 Euro 149
Mehrbetrag über 5.000.000 Euro bis 25.000.000 Euro, je angefangene 50.000 Euro 112
Mehrbetrag über 25.000.000 Euro, je angefangene 50.000 Euro 88

Fundstelle: Anlage 1 Tabelle A StBVV, Beratungstabelle, BGBl. 2025 I Nr. 105.

Wann gilt statt Tabelle A die Zeitgebühr?

Nicht jede Tätigkeit des Steuerberaters wird nach der Tabelle A abgerechnet. In bestimmten Fällen sieht die StBVV eine Zeitgebühr vor. Diese beträgt aktuell 16,50 Euro bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde. Das entspricht rechnerisch 66 Euro bis 164 Euro pro Stunde.

Die Zeitgebühr kommt insbesondere in Betracht, wenn die StBVV dies ausdrücklich vorsieht oder keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts bestehen.

Was kostet eine Erstberatung beim Steuerberater?

Bei einer Erstberatung ist zu unterscheiden, ob der Auftraggeber Verbraucher ist und ob sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt. In diesem Fall darf die Gebühr nach § 21 StBVV grundsätzlich höchstens 190 Euro betragen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Praxis-Tipp: Fragen Sie vor der Beratung nach, ob nach Gegenstandswert, Zeitgebühr oder auf Basis einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet wird. So vermeiden Sie spätere Überraschungen bei der Honorarrechnung.

Häufige Fragen zur Steuerberater Gebührentabelle A

Was ist die Tabelle A der StBVV?

Die Tabelle A ist die Beratungstabelle der Steuerberatervergütungsverordnung. Sie enthält die volle 10/10-Gebühr für bestimmte Gegenstandswerte und wird unter anderem bei Beratung, Steuererklärungen und Einzeltätigkeiten verwendet.

Wie berechnet man die Steuerberatergebühr nach Tabelle A?

Zunächst wird der Gegenstandswert bestimmt. Danach wird die volle Gebühr aus Tabelle A abgelesen. Anschließend wird der passende Zehntelsatz angewendet, zum Beispiel 3,5/10 bei einer Mittelgebühr.

Was bedeutet 10/10-Gebühr?

Die 10/10-Gebühr ist die volle Tabellengebühr. Viele Tätigkeiten werden aber nur mit einem Bruchteil dieser Gebühr abgerechnet, zum Beispiel mit 1/10 bis 6/10.

Was ist der Gegenstandswert?

Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Wert, auf den sich die Tätigkeit des Steuerberaters bezieht. Bei Steuererklärungen legt die StBVV je nach Steuerart eigene Regeln und Mindestgegenstandswerte fest.

Gilt die Tabelle A auch für Buchführung und Jahresabschluss?

Nicht immer. Für Buchführung und Jahresabschluss gelten häufig andere Tabellen der StBVV, insbesondere Tabelle B für Abschlüsse und Tabelle C für Buchführungstätigkeiten.

Kann der Steuerberater von der Tabelle A abweichen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Diese sollte klar, transparent und in Textform dokumentiert sein.

Steuerberaterkosten sicher einschätzen

Sie möchten wissen, welche Steuerberaterkosten für Ihre Steuererklärung, Beratung oder ein Unternehmen anfallen können? Nutzen Sie den Gebührenrechner oder lassen Sie die konkrete Vergütung im Einzelfall prüfen.

Steuerberatergebühren berechnen

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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