Die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab 1. Juli 2025: Das ändert sich für Sie!


Zum 1. Juli 2025 tritt eine wichtige Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft. Nach fünf Jahren werden die Gebührensätze für die Leistungen von Steuerberatern angepasst, um den gestiegenen Personal- und Sachkosten der Kanzleien Rechnung zu tragen. Die Neuerungen bringen nicht nur eine moderate Gebührenerhöhung mit sich, sondern auch mehr Flexibilität bei Honorarvereinbarungen.

Hier fassen wir die wesentlichen Änderungen und ihre Auswirkungen für Sie zusammen:


I. Die Gebührensätze steigen: Moderate Anpassung für faire Honorare

Steuerberatungskanzleien sind in den letzten Jahren mit deutlich gestiegenen Betriebskosten konfrontiert. Die Anpassung der StBVV soll sicherstellen, dass Steuerberater weiterhin hochwertige Dienstleistungen anbieten und ihren Beitrag zur Steuerrechtspflege leisten können – auch in strukturschwächeren Regionen.

Das erwartet Sie konkret:

  1. Wertgebühren steigen um ca. 6 %:
    • Leistungen, deren Gebühr sich nach einem Gegenstandswert richtet (z.B. Ihre positiven Einkünfte bei der Einkommensteuererklärung oder Ihr Jahresumsatz bei der Buchführung), werden um durchschnittlich 6 % teurer. Diese Erhöhung berücksichtigt bereits, dass die Gegenstandswerte (z.B. Einkommen, Umsätze) durch die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung ohnehin gestiegen sind. Die neuen Beträge werden in der Regel auf volle Euro gerundet.
  2. Lohnbuchführung wird um ca. 9 % teurer:
    • Die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) erfahren eine stärkere Anhebung der Mittelgebühr um rund 9 %. Der Grund: Diese Gebühren sind nicht an die Entwicklung der Gegenstandswerte gekoppelt und mussten daher stärker angepasst werden.
    • Beispiele für die Anpassung je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum:
      • Erstmalige Einrichtung eines Lohnkontos: von 5–18 € auf 6–19 €.
      • Laufende Lohnabrechnung: von 5–28 € auf 6–30 €.
      • Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Unterlagen: von 2–9 € auf 2,50–9,50 €.
      • Lohnabrechnung mit Kanzleisoftware beim Auftraggeber: von 1–4 € auf 1,20–4,20 €.
  3. Tage- und Abwesenheitsgelder werden angehoben:
    • Die Sätze für Tage- und Abwesenheitsgelder bei Geschäftsreisen von Steuerberatern werden an die des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) angepasst.
    • Bei Reisen bis 4 Stunden: von 25 € auf 30 €.
    • Bei Reisen von 4 bis 8 Stunden: von 40 € auf 50 €.
    • Bei Reisen über 8 Stunden: von 70 € auf 80 €.
  4. Klarstellung bei zusätzlichen Auslagen:
    • Die StBVV stellt nun klarer fest, dass Steuerberater auch den Ersatz für zusätzlich entstandene Barauslagen und Materialkosten verlangen können, die über die übliche Auslagenpauschale hinausgehen (z.B. direkt zurechenbare Softwarekosten für spezifische Projekte).

II. Änderungen bei der Zeitgebühr: Fairere Abrechnung des Aufwands

Auch die Abrechnung von Leistungen nach Zeitaufwand wird angepasst:

  • Mittlerer Stundensatz steigt um ca. 9 %: Die mittlere Zeitgebühr erhöht sich von 105 € auf 115 € pro Stunde.
  • Abrechnung pro Viertelstunde: Statt wie bisher je angefangener halber Stunde, wird die Zeitgebühr nun je angefangener Viertelstunde berechnet. Das bedeutet:
    • Der Gebührenrahmen beträgt jetzt 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde.
    • Ihr Vorteil: Diese Änderung ist fairer für beide Seiten. Sie zahlen präziser für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, und der Steuerberater kann auch kürzere Tätigkeiten oder Einarbeitungszeiten besser abbilden.

III. Mehr Flexibilität bei Vergütungsvereinbarungen und Pauschalhonoraren

Ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung und Modernisierung ist die Angleichung der Regelungen an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

  • Vereinbarungen in Textform: Vergütungsvereinbarungen müssen weiterhin schriftlich erfolgen, wobei nun die Textform (z.B. per E-Mail mit klarer Kennzeichnung) ausreichend ist. Sie müssen eindeutig als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet sein und dürfen nicht in einer Vollmacht versteckt werden.
  • Wichtig: Formfehler führen nicht zur Ungültigkeit der Vereinbarung, sondern begrenzen den Anspruch des Steuerberaters auf die gesetzliche Vergütung der StBVV.
  • Pauschalhonorare ohne Beschränkung: Bisher gab es strenge Auflagen für Pauschalvergütungen (z.B. nur für laufende Tätigkeiten, mindestens ein Jahr Laufzeit). Diese Beschränkungen entfallen nun komplett!
    • Ihr Vorteil: Steuerberater können Ihnen jetzt deutlich flexibler Pauschalen für verschiedene Leistungen anbieten, auch für nicht jährlich wiederkehrende Aufgaben wie die Erstellung von Gutachten oder spezifischen Steuererklärungen. Dies schafft mehr Planungssicherheit und Transparenz für Sie.

IV. Neue Gebührentatbestände: Für moderne Anforderungen

Die aktualisierte StBVV berücksichtigt auch neue oder bisher nicht explizit geregelte Leistungen:

  • Antrag auf verbindliche Auskunft: Für diese oft aufwendigen Anträge beim Finanzamt gibt es nun einen eigenen Gebührentatbestand (§ 22 Abs. 1 Satz 2 StBVV).
  • Mitteilung von elektronischen Aufzeichnungssystemen: Eine neue Betragsrahmengebühr wird für die Meldung von elektronischen Kassensystemen und Sicherheitseinrichtungen eingeführt (§ 23 Abs. 2 StBVV).
  • Mindeststeuererklärung und -bericht: Aufgrund des neuen Mindeststeuergesetzes gibt es nun auch eigene Gebührentatbestände für die Mindeststeuererklärung (Wertgebühr) und den Mindeststeuerbericht (Zeitgebühr) (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 5 StBVV).
  • Klarstellungen: Es gibt weitere Präzisierungen, z.B. zur Definition des Gegenstandswerts bei der Buchführung je nach Gewinnermittlungsmethode (§ 33 Abs. 6 StBVV) oder zur Abrechnung von Anzeigen nach Erbschaftsteuergesetz und Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (§ 24 Abs. 4 Nr. 6, 7 StBVV).

V. Wann gelten die neuen Regelungen? Die Übergangsfristen

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung (§ 41 StBVV):

  • Für Aufträge, die vor dem 1. Juli 2025 erteilt wurden, gilt in der Regel noch das bisherige Recht.
  • Ausnahme für langfristige Verträge: Haben Sie eine Vereinbarung über Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen, die vor dem 1. Juli 2025 geschlossen wurde? Dann gilt das bisherige Recht noch bis zum 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 werden dann die neuen Gebührensätze fällig.

Fazit: Mehr Transparenz und faire Preise für Ihre Steuerberatung

Die neue StBVV ist eine wichtige Anpassung an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten und bietet gleichzeitig mehr Klarheit und Flexibilität in der Abrechnung. Insbesondere die Möglichkeit, Pauschalhonorare einfacher zu vereinbaren, wird die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater noch planbarer machen.

Sie haben Fragen zu den Änderungen oder möchten ein individuelles Angebot erhalten, das Ihre konkrete Situation und die neuen Möglichkeiten der StBVV berücksichtigt? Kontaktieren Sie uns gerne – wir beraten Sie transparent und vorausschauend!