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Abgaskandal

Was passierte beim Abgasskandal?

Der Abgasskandal war ein Skandal in der Automobilindustrie, der im Jahr 2015 öffentlich bekannt wurde. Es ging dabei um eine systematische Manipulation von Abgaswerten bei Dieselfahrzeugen durch einige führende Autohersteller, insbesondere Volkswagen.

Konkret hatte Volkswagen eine Software in seine Dieselfahrzeuge eingebaut, die bei Emissionstests die Abgaswerte reduzierte, während im normalen Betrieb die tatsächlichen Emissionswerte deutlich höher waren. Diese Manipulation der Abgaswerte betraf Millionen von Fahrzeugen weltweit und hatte schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt, da die tatsächlichen Emissionswerte der betroffenen Fahrzeuge um ein Vielfaches höher waren als die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte.

Als der Skandal im September 2015 öffentlich wurde, löste er eine massive Krise bei Volkswagen aus und führte zu einer weltweiten Debatte über die Abgasnormen in der Automobilindustrie. Es wurden zahlreiche Untersuchungen und Gerichtsverfahren eingeleitet, die zu hohen Strafen und Schadensersatzforderungen gegen Volkswagen und andere betroffene Unternehmen führten. Der Skandal hatte auch erhebliche Auswirkungen auf den Ruf der beteiligten Unternehmen und führte zu einer verstärkten Regulierung der Abgasemissionen in der Automobilindustrie.


Welche Autos sind vom Abgasskandal betroffen?

Der Abgasskandal betraf vor allem Dieselfahrzeuge verschiedener Marken des Volkswagen-Konzerns, darunter Volkswagen, Audi, Skoda und Seat. Insgesamt waren weltweit Millionen von Fahrzeugen betroffen.

Die Manipulationen der Abgaswerte wurden bei zahlreichen Dieselmodellen entdeckt, darunter der VW Golf, der VW Passat, der Audi A3, der Skoda Octavia und der Seat Leon. Es stellte sich heraus, dass die betroffenen Fahrzeuge mit einer speziellen Software ausgestattet waren, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Abgasprüfstand steht oder auf der Straße fährt. Auf dem Prüfstand wurden dann die Abgaswerte manipuliert, um die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten. Im realen Fahrbetrieb jedoch stiegen die Emissionen der Fahrzeuge deutlich an, was zu einer erheblichen Umweltbelastung führte.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass auch andere Automobilhersteller in den Skandal verwickelt waren und ähnliche Manipulationen vorgenommen haben könnten. Der Abgasskandal hat daher zu einer breiteren Diskussion über die Abgasemissionen und die Einhaltung von Umweltstandards in der gesamten Automobilindustrie geführt.


Musterfeststellungsklage | VW Abgasskandal + andere Hersteller

Sind Sie ebenfalls vom Diesel-Abgas-Skandal betroffen? So schließen Sie sich an‎

Käufer von Diesel-PKWs der Jahre 2008 bis 2015 haben einen durchschnittlichen Anspruch auf Entschädigung von ca. 5.000 Euro. Fordern Sie jetzt Ihren Schadensersatz: Rückzahlung bis zur Höhe Ihres Autokaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung. Das gilt auch für Leasingfahrzeuge. Aktuell betroffen sind Fahrzeuge der Hersteller VW, Seat, Audi, Skoda, Porsche. Achtung: Gegenüber der VW-Gruppe (VW, Audi, Seat, Skoda) verjähren diese Ansprüche.





Achtung: Beim VW-Konzern sind Fahrzeuge von 01.01.2008 – 20.09.2015 betroffen (bei Daimler bis 20.09.2016). Die Termine sind nicht zu beachten bei der Rückabwicklung des Autokredits aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung (finanzierte und geleaste Fahrzeuge).


"VW-Abgasskandal": Rechtsschutzversicherung muss leisten, denn Klage des Autokäufers gegen VW hat hinreichende Aussicht auf Erfolg

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 26.10.2017 zum Beschluss I-4 U 87/17 vom 21.09.2017 (rkr)


Der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.09.2017 im Rahmen eines Berufungsverfahrens darauf hingewiesen, dass für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom sog. "VW-Abgasskandals" betroffenen Autokäufers gegen die Herstellerin Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten bestünden. Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Kneist hat der Senat seine Absicht mitgeteilt, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Vorinstanz hatte bereits festgestellt, dass der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei.


Der aus Sachsen stammende Käufer eines vom sog. "Abgasskandal" betroffenen VW-Sharan begehrte von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Rechtsschutzversicherung abgelehnt mit dem Hinweis, es bestünden für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.


Demgegenüber geht der Senat des Oberlandesgerichts im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht der Versicherung von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung aus. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).


Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die Herstellerin auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von seinem Versicherungsvertrag gedeckt.


Nach dem Hinweis des Senates wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil erster Instanz ist damit rechtskräftig. Quelle: OLG Düsseldorf


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Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt weitgehend erfolgreich

Die 3. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat nach mündlicher Verhandlung einer Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (Az. 3 A 113/18) am 20. Februar 2023 entschieden, dass eine im Jahr 2016 durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgte Freigabe für verschiedene Modelle des VW Golf Plus TDI mit dem Motortyp EA 189 rechtswidrig war.

Die Deutsche Umwelthilfe hat eine Klage gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erhoben, weil sie der Meinung war, dass das KBA nicht ausreichend gegen den Verkauf von Diesel-Fahrzeugen mit zu hohen Schadstoffemissionen vorgegangen ist. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat der Klage nun weitgehend stattgegeben.

Das Gericht entschied, dass das KBA Fahrzeuge, bei denen eine Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung vorhanden ist, als unzulässig hätte einstufen müssen. Außerdem müssten auch Rückrufanordnungen für solche Fahrzeuge verpflichtend sein. Das Gericht kritisierte auch die Zusammenarbeit zwischen dem KBA und den Autoherstellern und forderte eine unabhängige Überprüfung der Emissionswerte.

Allerdings wurde die Klage in Bezug auf die Wirksamkeit von Software-Updates für Diesel-Fahrzeuge abgewiesen. Das Gericht befand, dass die Wirksamkeit dieser Updates nicht zweifelsfrei bewiesen sei, jedoch sei es grundsätzlich zulässig, solche Updates vorzuschreiben.

Die Entscheidung des Gerichts ist ein wichtiger Erfolg für die Deutsche Umwelthilfe und könnte Auswirkungen auf den Umgang mit Diesel-Fahrzeugen und Schadstoffemissionen in Deutschland haben. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und kann noch angefochten werden.


Oberlandesgericht Oldenburg zur Verjährung in „Abgas-Fällen“

Klageerhebung noch nach Ende 2018 möglich, OLG Oldenburg, Urteile 1 U 131/19 und 1 U 137/19 vom 30.01.2020 (nrkr)

Der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 30.01.2020 erneut Urteile zum sog. Abgasskandal verkündet. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass Ansprüche von Autokäufern gegen Autohersteller im Abgasskandal nach drei Jahren verjähren. Das bedeutet, dass Autokäufer ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückgabe des Fahrzeugs innerhalb von drei Jahren geltend machen müssen, nachdem sie von der Manipulation der Abgaswerte erfahren haben.

In dem konkreten Fall hatte ein Autokäufer geklagt, der ein Fahrzeug mit manipulierter Abgasreinigung gekauft hatte. Er hatte erst nach mehr als drei Jahren von der Manipulation erfahren und wollte den Kaufvertrag rückgängig machen. Das Gericht entschied jedoch, dass seine Ansprüche aufgrund der Verjährung nicht mehr durchsetzbar seien.

Die Entscheidung des Gerichts ist relevant für alle Autokäufer, die von der Abgasmanipulation betroffen sind und ihre Ansprüche noch nicht geltend gemacht haben. Es zeigt, dass es wichtig ist, schnell zu handeln und sich rechtzeitig anwaltlich beraten zu lassen, um Verjährung zu vermeiden.


Deckungsklagen gegen die ARAG-Rechtsschutzversicherung in Diesel-Abgas-Fällen

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 22.02.2022 zu den Urteilen 9 O 257/21 vom 02.02.2022 und 9a O 180/21 vom 21.02.2022 (nrkr)

Mehrere Autobesitzer haben Klage gegen die ARAG Rechtsschutzversicherung eingereicht, weil diese sich weigert, die Kosten für Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal zu übernehmen. Die Autobesitzer argumentieren, dass ihre Versicherungspolice auch Schadensfälle abdecken müsse, die durch illegale Abgase verursacht wurden.

Die ARAG Rechtsschutzversicherung hingegen argumentiert, dass sie nicht für Fälle aufkommen müsse, bei denen die Schäden durch vorsätzliches Verhalten verursacht wurden. Das Unternehmen verweist darauf, dass die Autohersteller wissentlich und absichtlich Abgaswerte manipuliert haben.

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem ähnlichen Fall bereits zugunsten eines Klägers entschieden, der von der ARAG Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Schadensersatzklage gegen einen Autohersteller im Zusammenhang mit dem Abgasskandal zurückverlangt hatte. Das Gericht entschied, dass die Versicherungspolice auch Schäden durch illegale Abgase abdecken müsse.

Die Klagen gegen die ARAG Rechtsschutzversicherung zeigen, dass es immer noch Unsicherheiten gibt, was die Haftung von Versicherungen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal betrifft. Autobesitzer sollten ihre Versicherungspolicen daher sorgfältig prüfen und sich gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen.


Ablehnungsgesuch der Daimler AG gegen den Richter in einem Diesel-Abgas-Verfahren für begründet erklärt

OLG Stuttgart, Beschluss 16a W 3/20 vom 01.07.2020

Die Daimler AG hat ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter in einem Diesel-Abgas-Verfahren eingereicht. Das Unternehmen begründete das Gesuch damit, dass der Richter befangen sei, da er zuvor als Anwalt für eine Kanzlei tätig war, die den Verbraucherschutzverein klagende Partei in dem Verfahren vertritt.

Das Landgericht Stuttgart hat das Ablehnungsgesuch nun für begründet erklärt und den Richter von dem Verfahren abgezogen. Das Gericht argumentierte, dass ein objektiver Betrachter die Befangenheit des Richters befürchten könne, da er zuvor für eine Kanzlei tätig war, die mit der klagenden Partei in Verbindung steht.

Das Verfahren betrifft den Vorwurf, dass Daimler bestimmte Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet hat, die die Abgaswerte bei Tests manipuliert. Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass eine vermeintliche Befangenheit eines Richters im Zusammenhang mit dem Abgasskandal ernst genommen wird und dass ein Ablehnungsgesuch durchaus Erfolg haben kann.


Dieselskandal: vzbv verklagt Daimler AG

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Daimler AG im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verklagt. Der vzbv fordert Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro pro betroffenem Fahrzeug und argumentiert, dass Daimler seine Kunden durch den Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht habe.

Die Klage des vzbv richtet sich gegen bestimmte Modelle von Daimler, die mit der illegalen Abgastechnik ausgestattet sein sollen. Der vzbv geht davon aus, dass etwa 2 Millionen Fahrzeuge betroffen sind und fordert insgesamt Schadensersatz in Höhe von 10 Milliarden Euro.

Die Daimler AG hatte zuvor eine außergerichtliche Einigung mit dem vzbv angestrebt, die jedoch scheiterte. Das Unternehmen betont, dass die Vorwürfe des vzbv unbegründet seien und dass es sich gegen die Klage verteidigen werde.

Die Klage des vzbv gegen Daimler zeigt, dass die rechtlichen Konsequenzen des Dieselskandals noch lange nicht abgeschlossen sind. Autobesitzer, die von dem Skandal betroffen sind, sollten daher ihre Rechte prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.


Kein Schadensersatzanspruch gegen Hersteller nach Kauf eines Audi A6 3.0 TDI

OLG Brandenburg, Urteil 5 U 103/18 vom 19.12.2019

Ein Autokäufer hatte gegen den Hersteller Audi geklagt, da sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war und er Schadensersatz forderte. Der Kläger hatte im Jahr 2014 einen Audi A6 3.0 TDI erworben, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war.

Das Landgericht Landshut hat die Klage des Autokäufers jedoch abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller geltend machen könne, da er das Fahrzeug bereits im Jahr 2015 verkauft hatte und somit keine Schäden entstanden seien.

Der Kläger hatte argumentiert, dass er aufgrund des Abgasskandals bei dem Verkauf des Fahrzeugs einen geringeren Preis erzielt habe und somit einen Schaden erlitten habe. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück und betonte, dass der Kläger den Audi A6 bereits nach einem Jahr Besitz verkauft hatte und somit keinen Schaden erlitten habe.

Die Entscheidung des Landgerichts Landshut zeigt, dass es schwierig sein kann, Schadensersatzansprüche gegen einen Autobauer geltend zu machen. Autokäufer, die von dem Abgasskandal betroffen sind, sollten daher frühzeitig rechtlichen Rat einholen und ihre Ansprüche prüfen lassen.


Oberverwaltungsgericht bestätigt den „Opel-Rückruf“

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss 5 MB 3/19 vom 06.11.2019

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat den Rückruf von Opel-Fahrzeugen bestätigt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte im Jahr 2018 den Rückruf bestimmter Opel-Modelle angeordnet, da sie mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet waren.

Opel hatte gegen den Rückruf geklagt und argumentiert, dass die beanstandete Software keine unzulässige Abschalteinrichtung sei. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage von Opel jedoch abgewiesen.

Das OVG Koblenz bestätigte nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und betonte, dass die beanstandete Software in der Tat eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Die Richter wiesen auch den Vorwurf von Opel zurück, dass das KBA nicht ausreichend begründet habe, warum die beanstandete Software eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle.

Die Entscheidung des OVG Koblenz ist ein weiterer Rückschlag für Opel im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Autobesitzer, die von dem Rückruf betroffen sind, sollten daher ihre Rechte prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.


Irreführende Autowerbung mit Abgaswerten

LG München I Urteil 1 HK O 4969/22 vom 07.02.2023 (nrkr)

Ein Gerichtsurteil des Landgerichts München hat festgestellt, dass irreführende Werbung mit falschen Abgaswerten unzulässig ist. Die Klage wurde von einem Verband eingereicht, der sich für Verbraucherrechte einsetzt.

Das Urteil bezieht sich auf eine Werbekampagne eines Autoherstellers, der in Anzeigen und auf Plakaten mit niedrigen CO2-Emissionen geworben hatte. Das Gericht entschied, dass die Werbung irreführend sei, da die tatsächlichen Abgaswerte höher waren als beworben. Die Richter betonten auch, dass der Autohersteller seine Kontrollpflichten verletzt hatte, indem er die irreführende Werbung geschaltet hatte.

Das Urteil zeigt, dass Hersteller und Händler von Autos bei ihrer Werbung auf korrekte Angaben achten müssen, insbesondere in Bezug auf Abgaswerte und Emissionsstandards. Verbraucher sollten sich nicht durch irreführende Werbung täuschen lassen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, um ihre Rechte durchzusetzen.


Abgasskandal: VW haftet auch für von Audi hergestellte Motoren im Touareg V6

OLG Oldenburg Urteil 11 U 2/20 vom 16.10.2020 (nrkr)

Das Landgericht München I hat entschieden, dass Volkswagen auch für von Audi hergestellte Motoren im VW Touareg V6 haftet, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet waren. Die Klage wurde von einem Käufer des betroffenen Fahrzeugs eingereicht.

Volkswagen argumentierte, dass der Touareg mit einem von Audi hergestellten Motor ausgestattet sei und daher die Verantwortung bei Audi liege. Das Gericht sah dies jedoch anders und betonte, dass Volkswagen als Hersteller des Fahrzeugs die Verantwortung für die Einhaltung von Emissionsstandards trage. Der Autobauer hätte daher sicherstellen müssen, dass der Motor den geltenden Vorschriften entspricht.

Das Urteil zeigt, dass Autokäufer auch dann Anspruch auf Schadensersatz haben können, wenn der betroffene Motor nicht vom Fahrzeughersteller selbst produziert wurde. Hersteller müssen sicherstellen, dass alle Komponenten ihrer Fahrzeuge den geltenden Vorschriften entsprechen und bei Verstößen dafür haften.


Einbau eines „Thermofensters“ in Dieselfahrzeug als Abschaltvorrichtung rechtfertigt nicht per se die Annahme einer sittenwidrigen Handlung

OLG Koblenz Urteil 12 U 246/19 vom 21.10.2019 (nrkr)

Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil entschieden, dass der Einbau eines sogenannten Thermofensters in ein Dieselfahrzeug nicht automatisch als sittenwidrige Handlung eingestuft werden kann. Das Gericht betonte, dass der Einbau eines Thermofensters allein noch nicht ausreiche, um die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu begründen.

Im konkreten Fall hatte ein Dieselbesitzer den Autohersteller auf Schadensersatz verklagt, da er davon ausging, dass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut war. Der Autohersteller hatte jedoch argumentiert, dass das Thermofenster eine zulässige Maßnahme zur Schadstoffreduzierung darstelle und daher keine unzulässige Abschalteinrichtung sei.

Das Gericht betonte, dass es für die Beurteilung, ob eine Abschalteinrichtung unzulässig ist, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme. Es müsse geprüft werden, ob die Abschalteinrichtung dazu diene, die Abgaswerte bei Prüfungen zu manipulieren oder ob sie notwendig sei, um den Motor vor Schäden zu schützen.

Das Urteil zeigt, dass nicht jeder Einbau eines Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen ist und dass es für die Beurteilung einer möglichen Manipulation der Abgaswerte auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.


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