Arbeitgeberdarlehen: Steuerliche Behandlung und geldwerter Vorteil (2026)
Alles Wichtige zur lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen – 2.600-€-Freigrenze, 50-€-Sachbezugsgrenze, Bewertungsmethoden nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG, Pauschalierung und Dokumentationspflichten – auf Basis des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 (BStBl I S. 484) und der Lohnsteuer-Hinweise 2025.
Inhalt dieser Seite:
- Was ist ein Arbeitgeberdarlehen? – Definition und Abgrenzung
- Freigrenzen im Überblick: 2.600 € und 50 € Sachbezug
- Kostenloser Rechner für den geldwerten Vorteil
- Steuerliche Bewertung der Zinsvorteile (§ 8 Abs. 2 / Abs. 3 EStG)
- Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 1, § 37b EStG)
- Sonderfälle: Forderungsverzicht, Elternzeit, Ausscheiden
- Dokumentationspflichten des Arbeitgebers
- Praxisbeispiel: Berechnung des Zinsvorteils
- Sonderfall Vermittlungs- und Vergleichsportale
- Häufige Fragen (FAQ)
- Weiterführende Informationen
Was ist ein Arbeitgeberdarlehen? – Definition und Abgrenzung
Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber – oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter – dem Arbeitnehmer Geld auf Grundlage eines Darlehensvertrags überlässt (Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015, BStBl I S. 484). Wesentlich ist die Rückzahlungspflicht; die Darlehensvaluta selbst stellt keinen Arbeitslohn dar, da Leistung und Gegenleistung sich gegenüberstehen.
Arbeitgeberdarlehen werden in der Praxis häufig vereinbart für:
- Immobilien- und Baufinanzierungen,
- Fahrzeugkauf (auch in Verbindung mit Dienstwagenregelungen),
- Umzüge, Aus- und Fortbildung,
- Überbrückung kurzfristiger finanzieller Engpässe.
Abgrenzung zu anderen Zahlungen
- Lohnabschläge und Gehaltsvorschüsse sind kein Arbeitgeberdarlehen, wenn lediglich vom ursprünglichen Auszahlungstermin abgewichen und kein Darlehensvertrag abgeschlossen wird.
- Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst nach den Vorschussrichtlinien des Bundes/der Länder gelten dagegen als Arbeitgeberdarlehen.
- Reisekostenvorschüsse und vorschüssig gezahlter Auslagenersatz sind keine Arbeitgeberdarlehen.
- Zinszuschuss zu einem Fremdkredit (z. B. Bank) ist Barlohn, kein Sachbezug.
Freigrenzen im Überblick: 2.600 € und 50 € Sachbezug
Für die lohnsteuerliche Behandlung sind zwei Freigrenzen zentral – und müssen nacheinander geprüft werden:
1. Bagatellgrenze für Arbeitgeberdarlehen: 2.600 €
- Zinsvorteile sind nicht als Sachbezug zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Arbeitgeberdarlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € nicht übersteigt (Rz. 4 BMF-Schreiben v. 19.05.2015).
- Mehrere vom selben Arbeitgeber gewährte Darlehen sind unabhängig vom Verwendungszweck zusammenzurechnen.
- Wird die Grenze überschritten, ist der Zinsvorteil in voller Höhe (nicht nur der übersteigende Teil) steuerpflichtig.
2. Allgemeine Sachbezugsfreigrenze: 50 € pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
- Seit dem 01.01.2022 beträgt die monatliche Sachbezugsfreigrenze 50 € (vorher 44 €).
- Liegt der monatliche Zinsvorteil – ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen – unter 50 €, entfällt die Lohnsteuerpflicht auch dann, wenn die 2.600-€-Grenze überschritten ist.
- Die Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG oder § 37b EStG bleibt dann nicht zusätzlich erforderlich.
3. Rabattfreibetrag: 1.080 € pro Jahr (§ 8 Abs. 3 EStG)
- Greift nur, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt (typischerweise Banken, Sparkassen, Bausparkassen).
- Der Rabattfreibetrag beträgt 1.080 € pro Kalenderjahr und gilt für alle Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 EStG zusammen.
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Steuerliche Bewertung der Zinsvorteile (§ 8 Abs. 2 / Abs. 3 EStG)
Erhält ein Arbeitnehmer ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, entsteht ein geldwerter Vorteil, der grundsätzlich als Arbeitslohn der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegt. Maßgebend ist der Vergleich des vereinbarten Zinssatzes mit dem Maßstabszinssatz. Der Arbeitnehmer hat bei der Veranlagung ein Wahlrecht zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 EStG (BMF-Schreiben v. 16.05.2013, BStBl I S. 729).
Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (Regelfall)
- Gilt für Arbeitgeber, die keine Finanzunternehmen sind (Standardfall im Mittelstand und Handwerk).
- Maßgebend ist der marktübliche Effektivzinssatz für ein vergleichbares Darlehen am Abgabeort zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
- Als Vergleichszinssatz dient regelmäßig der Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank (gewichteter Durchschnittszinssatz nach MFI-Zinsstatistik) oder die günstigste Marktkondition (auch aus allgemein zugänglichen Internetangeboten von Direktbanken).
- Vom Maßstabszinssatz kann ein pauschaler Bewertungsabschlag von 4 % nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR vorgenommen werden – nicht jedoch, wenn bereits der günstigste Marktzins angesetzt wird.
- Die 50-€-Sachbezugsfreigrenze ist anwendbar.
Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetragsregelung)
- Anwendbar nur, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und – mit Ausnahme des Zinssatzes – zu gleichen Konditionen überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt (z. B. Banken, Sparkassen).
- Ausgangswert ist der durchschnittliche Angebotspreis, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen anbietet.
- Auf diesen Angebotspreis sind anzuwenden:
- der gesetzliche Bewertungsabschlag von 4 % (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG),
- der Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Kalenderjahr.
- Die 50-€-Sachbezugsfreigrenze ist hier nicht anwendbar.
Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 1, § 37b EStG)
Der Arbeitgeber kann den Zinsvorteil unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuern und den Arbeitnehmer damit von der individuellen Lohnsteuer entlasten:
§ 40 Abs. 1 EStG – Pauschalierung mit besonders ermitteltem Steuersatz
- Voraussetzung: Sonstige Bezüge werden „in einer größeren Zahl von Fällen" gewährt (typisch bei Banken/Sparkassen mit vielen Mitarbeiterdarlehen).
- Der Pauschsteuersatz wird individuell vom Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag festgesetzt; es gibt keinen festen Satz von 25 %.
- Höchstgrenze: 1.000 € sonstige Bezüge pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr (§ 40 Abs. 1 Satz 3 EStG).
- Vorteil: Pauschalbesteuerte Beträge sind regelmäßig sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
§ 37b EStG – Pauschalierung bei Sachzuwendungen
- Pauschsteuersatz: 30 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt).
- Anwendbar auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Höchstbetrag: 10.000 € pro Empfänger und Wirtschaftsjahr.
- Achtung: Bei § 37b Abs. 2 EStG tritt keine Sozialversicherungsfreiheit ein – das macht § 40 Abs. 1 EStG häufig attraktiver.
Die Wahl der richtigen Pauschalierungsvariante sollte unbedingt vor Auszahlung des Darlehens mit dem Steuerberater abgestimmt werden – sie ist im Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren bindend.
Sonderfälle bei Arbeitgeberdarlehen
Forderungsverzicht des Arbeitgebers
Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens, liegt regelmäßig Arbeitslohn in Höhe der erlassenen Forderung vor. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verzicht ausnahmsweise im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt (sehr enge Ausnahme, restriktive Auslegung durch die Rechtsprechung).
Wird der Verzicht als freigebige Zuwendung (Schenkung) gewürdigt, besteht Anzeigepflicht sowohl des Beschenkten als auch des Schenkers gegenüber dem zuständigen Finanzamt (§ 30 ErbStG, Frist: drei Monate).
Elternzeit, unbezahlter Urlaub, Krankheit ohne Lohnfortzahlung
Während der Phasen ohne Lohnzahlung kann die Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil nicht einbehalten werden. Sie ist nachzuholen, sobald wieder Arbeitslohn gezahlt wird. Alternativ kann der Arbeitnehmer den Zinsvorteil im Rahmen der Einkommensteuererklärung versteuern.
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
Bleibt das Darlehen nach Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen, sind die weiteren Zinsvorteile nach allgemeinen Grundsätzen zu versteuern. Der Arbeitgeber hat dies dem Finanzamt anzuzeigen (§ 41c Abs. 4 EStG).
Marktüblich verzinste Darlehen
Wird das Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt (Maßstabszinssatz), liegt kein geldwerter Vorteil vor – auch bei höheren Darlehensbeträgen entstehen dann keine lohnsteuerlichen Konsequenzen (BFH v. 04.05.2006, VI R 28/05).
Dokumentationspflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss die zur Berechnung des geldwerten Vorteils herangezogenen Grundlagen zum Lohnkonto nehmen und auf Verlangen formlos mitteilen (Rz. 7 ff. und Rz. 18 ff. des BMF-Schreibens v. 19.05.2015). Konkret sind aufzubewahren:
- Darlehensvertrag mit allen Konditionen (Höhe, Laufzeit, Zinssatz, Tilgungsplan, Sicherheiten),
- Berechnung des Maßstabszinssatzes (Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank oder Vergleichsangebote),
- Berechnung des Zinsvorteils und der angewandten Freigrenzen/Freibeträge,
- Wahl der Bewertungsmethode (§ 8 Abs. 2 vs. Abs. 3 EStG),
- ggf. Antrag und Bescheid zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG.
Eine saubere Dokumentation ist der wirksamste Schutz vor Nachforderungen im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung.
Praxisbeispiel: Berechnung des Zinsvorteils
Sachverhalt: Ein mittelständischer Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer im Januar 2026 ein zinsloses Darlehen über 30.000 € mit einer Laufzeit von 4 Jahren.
Berechnung nach § 8 Abs. 2 EStG:
- Marktüblicher Effektivzinssatz für vergleichbare Konsumentenkredite (Bundesbankstatistik, Stichtag Vertragsabschluss): 6,00 % (Hinweis: aktuellen Wert beim Vertragsabschluss anhand der Bundesbank-Zinsstatistik ermitteln)
- Pauschaler Abschlag 4 %: 6,00 % × 4 % = 0,24 %
- Maßstabszinssatz: 5,76 %
- Tatsächlicher Zinssatz: 0,00 %
- Jährliche Zinsersparnis: 5,76 % × 30.000 € = 1.728 €
- Monatlicher Zinsvorteil: 144 € → überschreitet die 50-€-Sachbezugsfreigrenze
- Da die 2.600-€-Bagatellgrenze überschritten wird, ist der Zinsvorteil in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Hinweis: Beantragt der Arbeitgeber eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG, übernimmt er die Lohnsteuer selbst und der Arbeitnehmer ist von der Versteuerung entlastet; zudem entfällt regelmäßig die Sozialversicherungspflicht.
Sonderfall: Berücksichtigung von Internet-Vermittlungsportalen
BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (BStBl I S. 484) – ergänzt durch OFD-Anrufungsauskünfte zu § 42e EStG. Die nachfolgenden Grundsätze gelten in allen offenen Fällen.
1. Sachverhalt
Banken und Sparkassen bieten Darlehen – insbesondere Baufinanzierungen – nicht nur in eigenen Filialen, sondern auch über Vermittlungs- und Vergleichsportale im Internet an. Die Portale vermitteln dabei lediglich; der Darlehensvertrag wird direkt zwischen Bank und Kunde geschlossen. Über Portale vermittelte Konditionen sind in der Regel günstiger als die Filialkondition.
Beispiel
Wohnungsbaudarlehen, 10 Jahre Zinsbindung, 2 % Tilgung, 5 % Sondertilgung, 60 % Beleihungsauslauf:
„Standardkondition" der Bank (ohne Vermittlungsportal) |
3,50 % (Beispielwert) |
Darlehenskondition bei Vermittlung über ein Portal |
3,20 % (Beispielwert) |
2. Rechtliche Würdigung
Im Lohnsteuerabzugsverfahren sowie bei der Einkommensteuerveranlagung besteht ein Wahlrecht zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 8 Abs. 3 EStG (Rz. 23 des BMF-Schreibens v. 19.05.2015 i. V. m. BMF-Schreiben v. 16.05.2013).
2.1 Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG
Maßgebend ist der durchschnittliche Angebotspreis („Gesamtdurchschnittspreis"). Die Portalkonditionen dürfen einbezogen werden, es darf jedoch nicht ausschließlich auf sie oder auf den günstigsten Einzelpreis abgestellt werden. Aus „Standardkondition" und Portalkondition tatsächlich gewährter vergleichbarer Darlehen ist ein Gesamtdurchschnittswert zu bilden. Auf diesen sind der Bewertungsabschlag von 4 % und der Rabattfreibetrag von 1.080 € anzuwenden.
2.2 Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
Hier ist es zulässig, ausschließlich auf die Portalkonditionen oder sogar auf die absolut günstigste nachgewiesene Marktkondition (z. B. Direktbank im Internet) abzustellen. Auch fiktive Portalkonditionen für ein vergleichbares Darlehen sind zulässig – selbst wenn das vermittelte Darlehen nicht tatsächlich zustande gekommen wäre. Der pauschale 4-%-Abschlag nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
3. Anrufungsauskünfte (§ 42e EStG)
Bereits erteilte Anrufungsauskünfte sind zu überprüfen und mit Wirkung für die Zukunft ggf. anzupassen (BMF-Schreiben v. 18.02.2011, BStBl I S. 213).
Häufige Fragen zum Arbeitgeberdarlehen (FAQ)
Wann ist ein Arbeitgeberdarlehen steuerfrei?
Der Zinsvorteil ist steuerfrei, wenn die Restschuld am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € nicht übersteigt oder der monatliche geldwerte Vorteil (zusammen mit anderen Sachbezügen) unter der 50-€-Sachbezugsfreigrenze bleibt. Bei marktüblicher Verzinsung entsteht ohnehin kein steuerpflichtiger Vorteil.
Welcher Zinssatz ist „marktüblich"?
Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Effektivzinssatz für ein vergleichbares Darlehen am Abgabeort. Praxisüblich wird auf die MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank oder auf nachgewiesene günstigste Marktangebote (z. B. Direktbanken) zurückgegriffen.
Muss ein Arbeitgeberdarlehen schriftlich vereinbart werden?
Aus zivilrechtlicher Sicht ist Schriftform nicht zwingend, aus steuerlicher und beweistechnischer Sicht jedoch dringend zu empfehlen – insbesondere bei nahen Angehörigen als Mitarbeiter (Fremdvergleich).
Ist ein Arbeitgeberdarlehen sozialversicherungspflichtig?
Die Darlehensvaluta selbst nicht. Ein steuerpflichtiger Zinsvorteil ist grundsätzlich auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wird der Vorteil nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal versteuert, entfällt regelmäßig die Sozialversicherungspflicht; bei Pauschalierung nach § 37b EStG bleibt die Sozialversicherungspflicht bestehen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber auf die Rückzahlung verzichtet?
Der Forderungsverzicht stellt grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Eine Schenkungsteuerpflicht kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (etwa bei Familienangehörigen ohne arbeitsrechtlichen Bezug).
Können auch Minijobber ein Arbeitgeberdarlehen erhalten?
Ja. Die Regeln gelten unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses. Bei pauschal besteuerten Minijobs ist allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Zinsvorteil die 450-€-/520-€-/556-€-Verdienstgrenze beeinflusst.
Weiterführende Informationen und Rechtsgrundlagen
Maßgebliche Rechtsquellen
- § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG (Bewertung von Sachbezügen)
- § 19 Abs. 1 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)
- § 37b EStG (Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen)
- § 40 Abs. 1 EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen)
- § 42e EStG (Anrufungsauskunft)
- R 8.1 Abs. 2 LStR; H 8.1 (1–4) LStH
- BMF-Schreiben vom 19.05.2015 – IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl I S. 484
- BMF-Schreiben vom 16.05.2013, BStBl I S. 729 (Wahlrecht § 8 Abs. 2 / Abs. 3 EStG)
- Amtliches Lohnsteuer-Handbuch (LStH) 2025, Anhang 24 IX
- BFH vom 04.05.2006, VI R 28/05 (kein Vorteil bei marktüblicher Verzinsung)
- BFH vom 26.07.2012, VI R 30/09 und VI R 27/11 (Wahlrecht der Bewertungsmethode)
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- Steuerlexikon: Arbeitgeberdarlehen
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Fazit: Arbeitgeberdarlehen sind ein attraktives Instrument zur Mitarbeiterbindung – wenn die steuerlichen Spielregeln eingehalten werden. Entscheidend sind die richtige Bewertungsmethode (§ 8 Abs. 2 vs. § 8 Abs. 3 EStG), die konsequente Nutzung der Freigrenzen (2.600 € Bagatellgrenze, 50 € Sachbezug, 1.080 € Rabattfreibetrag) und eine saubere Dokumentation. Bei größeren Darlehenssummen oder im Bankensektor sollte zusätzlich die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG geprüft werden, um Sozialabgaben zu sparen. Eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG schafft Rechtssicherheit vor Auszahlung.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Arbeitgeberdarlehen
LStH 8.1.1.4 8.2
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