Arbeitgeberdarlehen: Steuerliche Behandlung und geldwerter Vorteil
Alles Wichtige zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen – Zinsvorteile, Freigrenzen und Bewertungsmethoden im Überblick
Inhalt:
Was ist ein Arbeitgeberdarlehen?
Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn ein Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen einem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Geld zu vergünstigten Konditionen überlässt. Grundlage ist ein Darlehensvertrag. Wichtig: Die Darlehensgewährung wird nicht als Lohnbestandteil, sondern als eigenständige Finanzierungsmaßnahme betrachtet.
Arbeitgeberdarlehen sind eine wertvolle Möglichkeit für Arbeitnehmer, finanzielle Unterstützung zu erhalten – besonders wenn Bankkredite nicht verfügbar oder zu teuer sind. Allerdings gibt es steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.
Die wichtigsten steuerlichen Aspekte im Überblick:
- Zinsvorteile als steuerpflichtiger Arbeitslohn: Gewährt der Arbeitgeber ein Darlehen zu einem niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen, gilt der Zinsvorteil als Arbeitslohn und ist steuerpflichtig. Als Vergleichsmaßstab dient der Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank.
- Freigrenze bei kleinen Darlehen: Bei Darlehen bis 2.600 € führen Zinsvorteile nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Bei höheren Beträgen wird der Zinsvorteil als Sachbezug behandelt.
- Verzicht auf Darlehensrückzahlung: Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung kann unter bestimmten Umständen als Arbeitslohn gelten. Erfolgt der Verzicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, kann er steuerfrei sein.
- Anzeigepflicht beim Finanzamt: Bei einem Forderungsverzicht, der als Schenkung gilt, sind sowohl Beschenkter als auch Schenker verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
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Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen – Das müssen Sie wissen
Arbeitgeberdarlehen sind ein beliebtes Instrument zur finanziellen Unterstützung von Mitarbeitern – sei es für Immobilienerwerb, Fahrzeugkauf oder andere private Anschaffungen. Die steuerliche Behandlung unterliegt jedoch klaren Regeln, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer kennen sollten.
Arbeitgeberdarlehen bieten erhebliche finanzielle Vorteile, erfordern aber eine präzise steuerliche Bewertung. Die Wahl der richtigen Bewertungsmethode, die Nutzung von Freigrenzen und die Möglichkeit zur Pauschalierung sollten sorgfältig geprüft werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Eine lückenlose Dokumentation minimiert steuerliche Risiken.
Steuerliche Bewertung von Zinsvorteilen
Erhält ein Arbeitnehmer ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, entsteht ein geldwerter Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Die steuerliche Bewertung hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Bewertungsmethoden nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)
Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG
- Der Zinsvorteil wird anhand des marktüblichen Zinssatzes für vergleichbare Darlehen am Abgabeort ermittelt.
- Der Arbeitgeber kann Durchschnittswerte zur Bestimmung des geldwerten Vorteils heranziehen.
- Der geldwerte Vorteil ist steuerpflichtig, wenn die Summe der nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt.
- Als Vergleichszinssatz dient der aktuelle Durchschnittszinssatz der Deutschen Bundesbank oder der günstigste Marktzinssatz eines Kreditinstituts.
Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG
- Diese Methode ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art auch an betriebsfremde Dritte vergibt.
- Der Rabattfreibetrag von 1.080 € kann in Anspruch genommen werden.
- Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis für betriebsfremde Dritte und dem dem Arbeitnehmer gewährten Zinssatz.
Pauschalierung der Lohnsteuer – Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Lohnsteuer für den Zinsvorteil eines Arbeitgeberdarlehens pauschal zu erheben. Die wichtigsten Optionen:
- Nach § 40 Abs. 1 EStG: Pauschalerhebung mit 25 %, wenn der geldwerte Vorteil nicht über der Freigrenze liegt.
- Nach § 37b EStG: Bei Darlehen als besonderer Zuwendung kann die Steuer ebenfalls pauschal übernommen werden.
- Die Pauschalierung entlastet den Arbeitnehmer, da dieser den geldwerten Vorteil nicht in seiner Einkommensteuererklärung versteuern muss.
Sonderfälle bei der Besteuerung von Arbeitgeberdarlehen
Folgende Sonderregelungen sind zu beachten:
- Zinslose Darlehen unter 2.600 €: Kein steuerpflichtiger Vorteil.
- Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst: Gelten ebenfalls als Arbeitgeberdarlehen.
- Darlehen mit marktüblichem Zinssatz: Keine steuerlichen Auswirkungen für den Arbeitnehmer.
- Versteuerung bei Elternzeit oder unbezahltem Urlaub: Der geldwerte Vorteil wird bei Wiederaufnahme der Lohnzahlung versteuert.
- Versteuerung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis: Bleibt das Darlehen bestehen, muss der Arbeitgeber dies dem Finanzamt melden.
Dokumentationspflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Unterlagen zur Berechnung des geldwerten Vorteils sorgfältig zu dokumentieren. Dazu gehören:
- Berechnung des Zinsvorteils nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG
- Vergleichszinssätze von Kreditinstituten
- Dokumentation der tatsächlich gewährten Zinssätze
- Nachweise über gewährte Rabattfreibeträge
Diese Dokumentation dient als Nachweis gegenüber dem Finanzamt und gewährleistet Transparenz für den Arbeitnehmer.
Praxisbeispiel: Ermittlung des geldwerten Vorteils
Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer ein zinsloses Darlehen in Höhe von 30.000 € mit einer Laufzeit von 4 Jahren.
- Marktüblicher Effektivzinssatz für vergleichbare Konsumentenkredite: 4,5 %
- Nach § 8 Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber einen Abschlag von 4 % auf den Vergleichszins anwenden.
- Anzusetzender Maßstabszinssatz: 4,32 %
- Jährliche Zinsersparnis des Arbeitnehmers: (4,32 % – 0 %) × 30.000 € = 1.296 €
- Da die 2.600 €-Freigrenze überschritten wird, ist der Zinsvorteil in voller Höhe steuerpflichtig.
Hinweis: Erhebt der Arbeitgeber die Steuer pauschal nach § 40 Abs. 1 EStG, entfällt die Steuerpflicht für den Arbeitnehmer.
Bei weiteren Fragen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen empfehlen wir, einen Steuerberater zu konsultieren.
Berücksichtigung von Internet-Vermittlungsportalen
Darlehenskonditionen nach Vermittlung durch Internet-Vergleichsportale – BMF-Schreiben vom 19.05.2015
Das BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (BStBl 2015 I, S. 484) regelt ausführlich die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen. Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle offenen Fälle.
Aufgrund zahlreicher Anträge auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG wird ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19.05.2015 auf folgenden besonderen Sachverhalt hingewiesen:
1. Sachverhalt: Darlehensangebote über Vermittlungsportale
Banken und Sparkassen bieten Darlehen (insbesondere Baufinanzierungen) nicht nur in ihren Geschäftsstellen, sondern auch über Vermittlungsportale und Vergleichsportale im Internet an.
Die Dienstleistung der Vermittlungsportale besteht ausschließlich in der Vermittlung von (Bau-)Finanzierungen zwischen Bank und Kunde. Der Darlehensvertrag wird direkt zwischen Bank und vermitteltem Kunden in der jeweiligen Bankfiliale abgeschlossen.
Die Darlehenskonditionen über Internet-Vermittlungsportale sind in der Regel günstiger als bei direktem Abschluss in der Bankfiliale (ohne Einschaltung eines Vermittlungsportals).
Beispiel:
Wohnungsbaudarlehen, Zinsbindung 10 Jahre, 2 % Tilgung, 5 % Sondertilgung, 60 % Beleihungswert
|
„Standardkondition" der Bank (ohne Vermittlungsportal) |
1,90 % |
|
Darlehenskondition bei Vermittlung durch Vermittlungsportal |
1,60 % |
Bisher wurde im Rahmen von Arbeitgeberdarlehen an Bankmitarbeiter in der Regel nur ein Nachlass von 4 % auf die „Standardkondition" der Bank gewährt (Mitarbeiterkondition im Beispiel: 1,90 % abzüglich 4 % Bewertungsabschlag = 1,82 %). Künftig sollen Mitarbeiter auch (Bau-)Finanzierungsdarlehen zu den Konditionen bei Vermittlung durch ein Vermittlungsportal erhalten (im Beispiel: 1,60 %).
Hierfür ermittelt die Bank die aktuellen Konditionen, die ein Kunde für ein vergleichbares Darlehen bei Vermittlung durch ein Vermittlungsportal unter gleichen Bedingungen (Darlehenshöhe, Beleihungswert, Tilgung etc.) zahlen müsste. Diese Konditionen erhält auch der Mitarbeiter. Ein weiterer Preisnachlass wird – nach bekannten Sachverhalten – nicht gewährt.
2. Rechtliche Würdigung
Sowohl im Rahmen des Lohnsteuerabzugs als auch bei der Einkommensteuerveranlagung besteht eine Wahlmöglichkeit für die Ermittlung des geldwerten Vorteils/Zinsvorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 EStG (Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 i. V. m. BMF-Schreiben vom 16.05.2013, BStBl 2013 I S. 729).
2.1 Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG
Für die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG gelten die Grundsätze der Rz. 15 ff. des BMF-Schreibens vom 19.05.2015. Demnach kann als Ausgangswert für die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG der Preis zugrunde gelegt werden, zu dem der Arbeitgeber (hier: die Bank) die konkrete Dienstleistung (hier: Darlehen) fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet. Auf diesen Angebotspreis sind der gesetzliche Bewertungsabschlag von 4 % und der gesetzliche Rabatt-Freibetrag von 1.080 € anzuwenden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Für den dargestellten Sachverhalt bedeutet dies:
Die Konditionen der durch Vermittlungsportale vermittelten Darlehen können in die Berechnung der Vergleichskonditionen („Gesamtdurchschnittspreis") einbezogen werden. Im Rahmen des § 8 Abs. 3 EStG ist es jedoch – anders als bei § 8 Abs. 2 EStG (siehe 2.2) – nicht möglich, ausschließlich auf die durchschnittlichen Konditionen der durch Vermittlungsportale vermittelten Darlehen abzustellen oder die absolut günstigsten Konditionen eines einzelnen vergleichbaren Darlehens zu berücksichtigen.
Vielmehr ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils/Zinsvorteils nach § 8 Abs. 3 EStG aus den „Standardkonditionen" der Bank (ohne Vermittlungsportal) und den Darlehenskonditionen bei Vermittlung durch ein Vermittlungsportal ein Gesamtdurchschnittswert zu bilden. Maßgebend sind hier nicht fiktive Konditionen, die einem Kunden für ein durch ein Vermittlungsportal vermitteltes vergleichbares Darlehen gewährt worden wären, sondern nur die Konditionen von tatsächlich an fremde Dritte gewährten vergleichbaren Darlehen.
Dieser Wert ist der maßgebende Endpreis/Angebotspreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG. Der um den gesetzlichen Bewertungsabschlag von 4 % geminderte Endpreis/Angebotspreis ist der Geldwert des Sachbezugs; als Arbeitslohn ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Geldwert und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt (tatsächlicher Zinssatz) anzusetzen, soweit er den Rabatt-Freibetrag von 1.080 € im Kalenderjahr übersteigt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Der Arbeitgeber muss die Unterlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis/Angebotspreis sowie die Berechnung des Zinsvorteils dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufbewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitteilen (Rz. 18 ff. des BMF-Schreibens vom 19.05.2015).
2.2 Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
Für die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gelten die Grundsätze der Rz. 5 ff. des BMF-Schreibens vom 19.05.2015. Demnach sind Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen; der pauschale Abschlag in Höhe von 4 % nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR ist vorzunehmen.
Als üblicher Endpreis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktkondition, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z. B. Internetangebote von Direktbanken) an Endverbraucher angeboten wird, ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden.
Im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist es daher auch möglich, ausschließlich auf die durchschnittlichen Konditionen der durch Vermittlungsportale vermittelten Darlehen abzustellen oder sogar die absolut günstigsten Konditionen eines einzelnen vergleichbaren Darlehens zu berücksichtigen. Der pauschale Abschlag in Höhe von 4 % nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
Es ist dabei auch zulässig, die Konditionen zugrunde zu legen, die einem Kunden für ein durch das Vermittlungsportal vermitteltes vergleichbares Darlehen gewährt worden wären, auch wenn ein entsprechendes Darlehen tatsächlich nicht zustande kommt (fiktive Konditionen). Im dargestellten Beispiel könnte daher – anders als bei § 8 Abs. 3 EStG – der (fiktive) Zinssatz von 1,60 % als Vergleichszinssatz herangezogen werden.
Der Arbeitgeber muss die Unterlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung der Zinsvorteile dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufbewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitteilen (Rz. 7 ff. des BMF-Schreibens vom 19.05.2015).
3. Anrufungsauskünfte (§ 42e EStG)
Bereits erteilte Anrufungsauskünfte sind zu überprüfen und gegebenenfalls mit Wirkung für die Zukunft anzupassen (BMF-Schreiben vom 18.02.2011, BStBl 2011 I, S. 213).
Weiterführende Informationen
Ausführliche Informationen finden Sie im Steuerlexikon zum Thema Arbeitgeberdarlehen
Weitere nützliche Tools: Kostenlose Steuerrechner im Überblick
Rechtsgrundlagen zum Thema: Arbeitgeberdarlehen
LStH 8.1.1.4 8.2
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