Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung + Pflegeversicherung
Das neue Jahr bringt traditionell Änderungen im Bereich der Sozialversicherung mit sich, und 2024 ist keine Ausnahme. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG), die direkten Einfluss auf die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung haben. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf die neuen Grenzen und was sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeuten.
Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?
Bevor wir uns den Zahlen für 2024 zuwenden, eine kurze Erklärung: Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Monats- oder Jahresarbeitsverdienst, der zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, wird nicht für die Beitragsberechnung berücksichtigt. Die BBG ist daher besonders relevant für Besserverdienende.
Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen?
Für das Jahr 2024 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst. Hier sind die wichtigsten Änderungen:
Jetzt kostenlos & online Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung berechnen:
Beitragsbemessungsgrenzen
Beitragsbemessungsgrenzen 2024:
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt oder Rente für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Für 2024 sehen die Änderungen wie folgt aus:
-
Kranken- und Pflegeversicherung:
- 2023: 59.850 Euro jährlich / 4.987,50 Euro monatlich
- 2024: 62.100 Euro jährlich / 5.175 Euro monatlich
-
Arbeitslosen- und Rentenversicherung:
- West: 90.600 Euro jährlich / 7.550 Euro monatlich (2024)
- Ost: 89.400 Euro jährlich / 7.450 Euro monatlich (2024)
Jahresarbeitsentgeltgrenze KV:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt, wer pflichtversichert bleibt und wer sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern kann.
- Allgemeine JAEG: Steigt von 66.600 Euro (2023) auf 69.300 Euro (2024).
- Besondere JAEG: Steigt von 59.850 Euro (2023) auf 62.100 Euro (2024).
Monatliche Bezugsgröße:
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist relevant für verschiedene Berechnungen, wie z.B. für Beitragsbemessungen und Leistungsgrenzen.
- West (KV/PV bundesweit, RV/ALV West): 3.535 Euro (2024)
- Ost (nur RV ALV Ost): 3.465 Euro (2024)
Mindestlohn und Auswirkungen auf Minijobgrenze und Übergangsbereich:
Mit der Anhebung des Mindestlohns ändern sich auch die Geringfügigkeitsgrenze und der Übergangsbereich.
- Mindestlohn: Steigt von 12 Euro (2023) auf 12,41 Euro (2024).
- Geringfügigkeitsgrenze: Steigt von 520 Euro (2023) auf 538 Euro (2024).
- Übergangsbereich: Ändert sich von 520,01 Euro bis 2.000 Euro (2023) auf 538,01 Euro bis 2.000 Euro (2024).
SV-Rechengrößenverordnung 2024:
Der Referentenentwurf wurde am 11. September 2023 veröffentlicht und vom Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesrat stimmte der Verordnung am 24. November 2023 zu, und am 29. November 2023 wurde sie veröffentlicht. Die vollständige Verordnung finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Was bedeutet Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze?
Die Anpassungen der Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2024 sind ein wichtiger Bestandteil der jährlichen Anpassungen im Sozialversicherungssystem. Sie reflektieren die wirtschaftliche Entwicklung und sorgen dafür, dass die Sozialversicherung mit den aktuellen Lohn- und Gehaltsstrukturen Schritt hält. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten diese Änderungen beachten, um ihre Beiträge und Versicherungen entsprechend zu planen.
Diese Anpassungen spiegeln die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorjahres wider und sind ein wichtiger Indikator für die wirtschaftliche Entwicklung.
Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen hat verschiedene Auswirkungen:
- Für Arbeitnehmer: Besserverdienende könnten höhere Sozialversicherungsbeiträge sehen, da ein größerer Teil ihres Einkommens beitragspflichtig wird.
- Für Arbeitgeber: Auch für Arbeitgeber erhöhen sich die Beitragslasten, da sie die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge ihrer Angestellten tragen.
Was bedeutet das für die Sozialversicherungssysteme?
Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen ist auch für die Stabilität der Sozialversicherungssysteme von Bedeutung. Höhere Grenzen bedeuten in der Regel mehr Einnahmen für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, was besonders in Zeiten demografischer Veränderungen und steigender Gesundheitskosten wichtig ist.
Fazit:
Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 ist ein wichtiger Schritt, um die Sozialversicherungssysteme an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich dieser Änderungen bewusst sein, um ihre Finanzplanung entsprechend anzupassen.
Hinweis:
Für individuelle Beratung und genaue Berechnungen empfehlen wir, sich an einen Steuerberater oder die jeweilige Sozialversicherungsträger zu wenden.
Schlusswort:
Bleiben Sie informiert über solche wichtigen Änderungen, die Ihre finanzielle Planung beeinflussen können. Für weitere Updates und detaillierte Analysen abonnieren Sie unseren Newsletter.
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Kalenderjahr |
Jahresbetrag |
Monatsbetrag |
Betrag pro Kalendertag |
---|---|---|---|
2024 |
90.600,00 |
7.550,00 |
251,67 |
2023 |
87.600, 00 |
7.300,00 |
243,33 |
2022 |
84.600.00 |
7.050, 00 |
235,00 |
2021 |
85.200,00 |
7.100,00 |
236,67 |
2020 |
82.800,00 |
6.900,00 |
230,00 |
2019 |
80.400,00 |
6.700,00 |
223,33 |
2018 |
78.000,00 |
6.500,00 |
216,67 |
2017 |
76.200,00 |
6.350,00 |
211,67 |
2016 |
74.400,00 |
6.200,00 |
206,67 |
2015 |
72.600,00 |
6.050,00 |
201,67 |
2014 |
71.400,00 |
5.950,00 |
198,33 |
2013 |
69.600,00 |
5.800,00 |
193,33 |
Kalenderjahr |
Jahresbetrag |
Monatsbetrag |
Betrag pro Kalendertag |
---|---|---|---|
2024 |
89.400,00 |
7.450,00 |
248,33 |
2023 |
85.200,00 |
7.100,00 |
236,67 |
2022 |
81.000,00 |
6.750,00 |
225,00 |
2021 |
80.400,00 |
6.700,00 |
223,33 |
2020 |
77.400,00 |
6.450,00 |
215,00 |
2019 |
73.800,00 |
6.150,00 |
205,00 |
2018 |
69.600,00 |
5.800,00 |
193,33 |
2017 |
68.400,00 |
5.700,00 |
190,00 |
2016 |
64.800,00 |
5.400,00 |
180,00 |
2015 |
62.400,00 |
5.200,00 |
173,33 |
2014 |
60.000,00 |
5.000,00 |
166,67 |
2013 |
58.800,00 |
4.900,00 |
163,33 |
Beitragssätze
Versicherung |
Beitragssatz |
Anteil Arbeitgeber |
Anteil Arbeitnehmer |
---|---|---|---|
Krankenversicherung (KV) - allgemeiner Beitragssatz |
14,6 % | 7,3 % | 7,3 % |
Krankenversicherung (KV) - ermäßigter Beitragssatz |
14,0 % | 7,0 % | 7,0 % |
Individueller TK-Zusatzbeitragssatz |
1,2 % | 0,6 % | 0,6 % |
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (festgelegt vom Bundesministerium für Gesundheit) |
1,7 % |
|
|
Rentenversicherung (RV) |
18,6 % | 9,3 % | 9,3 % |
Arbeitslosenversicherung (AV) |
2,6 % | 1,3 % | 1,3 % |
Persönliche Situation |
allgemeiner Beitragssatz PV |
Abschlag |
Beitragszuschlag |
Beitragssatz gesamt |
Anteil Arbeitgeber |
Anteil Arbeitnehmer |
Anteil Arbeitgeber (Sachsen) |
Anteil Arbeitnehmer (Sachsen) |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Beschäftigte ohne Kinder |
3,4 % |
entfällt |
0,6 % |
4,0 % |
1,7 % |
2,3 % (=1,7 % + 0,6 %) |
1,2 % |
2,8 % (=2,2 % + 0,6 %) |
Beschäftigte mit 1 Kind |
3,4 % |
entfällt |
entfällt |
3,4 % |
1,7 % | 1,7 % | 1,2 % | 2,2 % |
Beschäftigte mit 2 Kindern unter 25 |
3,4 % |
0,25 % |
entfällt |
3,15 % |
1,7 % |
1,45 % (=1,7 % - 0,25 % ) |
1,2 % |
1,95 % (=2,2 % -0,25 %) |
Beschäftigte mit 3 Kindern unter 25 |
3,4 % |
0,5 % |
entfällt |
2,9 % |
1,7 % |
1,2 % (=1,7 % - 0,5 %) |
1,2 % |
1,7 % (=2,2 % - 0,5 %) |
Beschäftigte mit 4 Kindern unter 25 |
3,4 % |
0,75 % |
entfällt |
2,65 % |
1,7 % |
0,95 % (=1,7 % - 0,75 %) |
1,2 % |
1,45 % (=2,2 % - 0,75 %) |
Beschäftigte mit 5 und mehr Kindern unter 25 |
3,4 % |
1,0 % |
entfällt |
2,4 % |
1,7 % |
0,7 % (=1,7 % - 1,0 %) |
1,2 % |
1,2 % (=2,2 % - 1,0 %) |
Beschäftigte , deren Kinder alle mindestens 25 Jahre alt sind |
3,4 % |
entfällt |
entfällt |
3,4 % |
1,7 % | 1,7 % | 1,2 % |
2,2 % |
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: Beitragsbemessungsgrenze
EStGEStG § 3
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStR
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
LStR
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
LStH 3.62