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Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung + Pflegeversicherung

Sozialversicherung

Das neue Jahr bringt traditionell Änderungen im Bereich der Sozialversicherung mit sich. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG), die direkten Einfluss auf die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung haben. Hier finden Sie die neuen Grenzen und was sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeuten.

Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?

Bevor wir uns den Zahlen für zuwenden, eine kurze Erklärung: Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Monats- oder Jahresarbeitsverdienst, der zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, wird nicht für die Beitragsberechnung berücksichtigt. Die BBG ist daher besonders relevant für Besserverdienende.

Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen?

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Beitragsbemessungsgrenzen

Jahr:

Bruttogehalt / Monat
Euro


Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026: Das ändert sich zum Jahreswechsel

Zum 1. Januar 2026 steigen die Rechengrößen in der gesetzlichen Sozialversicherung. Hintergrund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter in Deutschland. Der Bundesrat hat der neuen Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 zugestimmt – damit stehen die neuen Grenzwerte fest.

Für gutverdienende Beschäftigte bedeutet das **höhere Sozialversicherungsbeiträge**. Für die Mehrheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt dagegen alles beim Alten.

Warum gibt es diese Anpassungen?

Die Bundesregierung ist gesetzlich verpflichtet, die Rechengrößen der Sozialversicherung jährlich anzupassen. Maßgeblich ist die Lohnentwicklung, damit:

  • die Finanzierung der Sozialversicherung stabil bleibt
  • die Belastung gerecht verteilt wird
  • und insbesondere Besserverdienende keine geringeren Rentenansprüche erhalten, obwohl ihre Einkommen steigen.

Ohne Anpassung würden Spitzenverdiener real entlastet – zulasten aller anderen.


1. Änderungen in der Krankenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026

Bis zu dieser Grenze werden Beiträge erhoben. Verdienste oberhalb der BBG sind beitragsfrei.

  • 69.750 Euro pro Jahr
  • 5.812,50 Euro pro Monat
  • (2025: 66.150 Euro / 5.512,50 Euro)

Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Wer darüber verdient, kann sich privat krankenversichern.

  • 77.400 Euro pro Jahr
  • 6.450 Euro pro Monat
  • (2025: 73.800 Euro / 6.150 Euro)

2. Änderungen in der Rentenversicherung

Allgemeine Rentenversicherung (West & Ost vereinheitlicht)

  • Beitragsbemessungsgrenze: 8.450 Euro pro Monat (2025: 8.050 Euro)

Knappschaftliche Rentenversicherung

  • 10.400 Euro pro Monat (2025: 9.900 Euro)

Gilt für Beschäftigte im Bergbau, bei denen die körperliche Belastung besonders hoch ist.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026

  • 51.944 Euro pro Jahr (2025: 50.493 Euro)

Dieses Durchschnittsentgelt ist wichtig für die Berechnung der Entgeltpunkte, die wiederum die spätere Rentenhöhe bestimmen.


Warum sind diese Anpassungen so wichtig?

Ohne die jährliche Erhöhung der maßgeblichen Grenzen würde der Beitrag von Gutverdienenden zur Sozialversicherung real sinken, während sich die Finanzierungslast auf mittlere und niedrige Einkommen verlagern würde. Außerdem würden Besserverdienende trotz steigender Einkommen weniger Rentenansprüche erwerben, da Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht rentensteigernd wirken.

Die jährliche Anpassung sorgt deshalb dafür, dass:

  • das Absicherungsniveau stabil bleibt,
  • die Beiträge gerecht verteilt sind und
  • die Sozialversicherung finanziell solide bleibt.

Rechengrößen ab 1. Januar 2026 – Übersicht

Rechengröße Wert 2026
BBG Rentenversicherung 8.450 €/Monat – 101.400 €/Jahr
BBG knappschaftliche RV 10.400 €/Monat – 124.800 €/Jahr
Versicherungspflichtgrenze GKV 6.450 €/Monat – 77.400 €/Jahr
BBG Krankenversicherung 5.812,50 €/Monat – 69.750 €/Jahr
Durchschnittsentgelt RV (vorläufig) 51.944 €/Jahr

Rechengrößen & Grenzwerte 2025 – kompakter Überblick

SV-Rechengrößenverordnung 2025

Die neuen Rechengrößen wurden im November 2024 beschlossen und gelten ab dem 1. Januar 2025. Grundlage ist die Lohnentwicklung des Vorjahres.

Der GKV-Spitzenverband hat am 06. Januar 2025 die aktuellen Werte veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Beitragssätze, Bemessungsgrenzen und Grenzwerte.

Beitragssätze 2025

VersicherungszweigBeitragssatz
Krankenversicherung (allg./erm.)14,6 % / 14,0 %
- Zusatzbeitrag (Durchschnitt)2,5 %
Pflegeversicherung3,6 %
- Zuschlag Kinderlose0,6 %
Rentenversicherung18,6 %
Arbeitslosenversicherung2,6 %
Insolvenzgeldumlage0,15 %

Beitragsbemessungsgrenzen 2025

BereichJährlichMonatlich
KV/PV66.150 €5.512,50 €
RV/ALV96.600 €8.050 €
Knappschaft118.800 €9.900 €

Bezugsgröße 2025

KategorieJährlichMonatlich
Bezugsgröße44.940 €3.745 €

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2025

KategorieJährlich
Allgemeine JAEG73.800 €
Besondere JAEG (PKV-Bestand)66.150 €

Familienversicherung & Geringfügigkeit

GrenzwertBetrag
Familienversicherung535 €
Geringfügige Beschäftigung / Minijob556 €
Übergangsbereichbis 2.000 €
Geringverdienergrenze Azubis325 €

Sachbezugswerte 2025

KategorieMonatlich
Freie Verpflegung333 €
Freie Unterkunft282 €
Gesamt615 €

Freiwillige Krankenversicherung

KategorieBetrag
Mindestbemessung1.248,33 €

Beitragszuschüsse 2025

KategorieBetrag
KV mit Krankengeld402,41 € + halber Zusatzbeitrag
KV ohne Krankengeld385,88 € + halber Zusatzbeitrag
PV bundeseinheitlich99,23 €
PV Sachsen71,66 €

Mindestentgelte & Freibeträge

KategorieMonatlich
Behinderte Menschen (KV/PV)749 €
Behinderte Menschen (RV)2.996 €
Azubis (RV/ALV)37,45 €
Freibetrag Betriebsrenten187,25 €

Studentenbeiträge 2025

KategorieMonatlich
KV (zzgl. Zusatzbeitrag)87,38 €
PV kinderlos35,91 €
PV mit Kind30,78 €

Die Rechengrößen 2025 bilden die Grundlage für die Beitrags- und Lohnabrechnung. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten diese Werte frühzeitig prüfen.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Beitragsbemessungsgrenze

EStG 
EStG § 3

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStR 
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

LStR 
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

LStH 3.62

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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