Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung + Pflegeversicherung
Das neue Jahr bringt traditionell Änderungen im Bereich der Sozialversicherung mit sich. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG), die direkten Einfluss auf die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung haben. Hier finden Sie die neuen Grenzen und was sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeuten.
Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?
Bevor wir uns den Zahlen für zuwenden, eine kurze Erklärung: Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Monats- oder Jahresarbeitsverdienst, der zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, wird nicht für die Beitragsberechnung berücksichtigt. Die BBG ist daher besonders relevant für Besserverdienende.
Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen?
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Beitragsbemessungsgrenzen
Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026: Das ändert sich zum Jahreswechsel
Zum 1. Januar 2026 steigen die Rechengrößen in der gesetzlichen Sozialversicherung. Hintergrund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter in Deutschland. Der Bundesrat hat der neuen Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 zugestimmt – damit stehen die neuen Grenzwerte fest.
Für gutverdienende Beschäftigte bedeutet das **höhere Sozialversicherungsbeiträge**. Für die Mehrheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt dagegen alles beim Alten.
Warum gibt es diese Anpassungen?
Die Bundesregierung ist gesetzlich verpflichtet, die Rechengrößen der Sozialversicherung jährlich anzupassen. Maßgeblich ist die Lohnentwicklung, damit:
- die Finanzierung der Sozialversicherung stabil bleibt
- die Belastung gerecht verteilt wird
- und insbesondere Besserverdienende keine geringeren Rentenansprüche erhalten, obwohl ihre Einkommen steigen.
Ohne Anpassung würden Spitzenverdiener real entlastet – zulasten aller anderen.
1. Änderungen in der Krankenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026
Bis zu dieser Grenze werden Beiträge erhoben. Verdienste oberhalb der BBG sind beitragsfrei.
- 69.750 Euro pro Jahr
- 5.812,50 Euro pro Monat
- (2025: 66.150 Euro / 5.512,50 Euro)
Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)
Wer darüber verdient, kann sich privat krankenversichern.
- 77.400 Euro pro Jahr
- 6.450 Euro pro Monat
- (2025: 73.800 Euro / 6.150 Euro)
2. Änderungen in der Rentenversicherung
Allgemeine Rentenversicherung (West & Ost vereinheitlicht)
- Beitragsbemessungsgrenze: 8.450 Euro pro Monat (2025: 8.050 Euro)
Knappschaftliche Rentenversicherung
- 10.400 Euro pro Monat (2025: 9.900 Euro)
Gilt für Beschäftigte im Bergbau, bei denen die körperliche Belastung besonders hoch ist.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026
- 51.944 Euro pro Jahr (2025: 50.493 Euro)
Dieses Durchschnittsentgelt ist wichtig für die Berechnung der Entgeltpunkte, die wiederum die spätere Rentenhöhe bestimmen.
Warum sind diese Anpassungen so wichtig?
Ohne die jährliche Erhöhung der maßgeblichen Grenzen würde der Beitrag von Gutverdienenden zur Sozialversicherung real sinken, während sich die Finanzierungslast auf mittlere und niedrige Einkommen verlagern würde. Außerdem würden Besserverdienende trotz steigender Einkommen weniger Rentenansprüche erwerben, da Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht rentensteigernd wirken.
Die jährliche Anpassung sorgt deshalb dafür, dass:
- das Absicherungsniveau stabil bleibt,
- die Beiträge gerecht verteilt sind und
- die Sozialversicherung finanziell solide bleibt.
Rechengrößen ab 1. Januar 2026 – Übersicht
| Rechengröße | Wert 2026 |
|---|---|
| BBG Rentenversicherung | 8.450 €/Monat – 101.400 €/Jahr |
| BBG knappschaftliche RV | 10.400 €/Monat – 124.800 €/Jahr |
| Versicherungspflichtgrenze GKV | 6.450 €/Monat – 77.400 €/Jahr |
| BBG Krankenversicherung | 5.812,50 €/Monat – 69.750 €/Jahr |
| Durchschnittsentgelt RV (vorläufig) | 51.944 €/Jahr |
Rechengrößen & Grenzwerte 2025 – kompakter Überblick
SV-Rechengrößenverordnung 2025
Die neuen Rechengrößen wurden im November 2024 beschlossen und gelten ab dem 1. Januar 2025. Grundlage ist die Lohnentwicklung des Vorjahres.
Der GKV-Spitzenverband hat am 06. Januar 2025 die aktuellen Werte veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Beitragssätze, Bemessungsgrenzen und Grenzwerte.
Beitragssätze 2025
| Versicherungszweig | Beitragssatz |
|---|---|
| Krankenversicherung (allg./erm.) | 14,6 % / 14,0 % |
| - Zusatzbeitrag (Durchschnitt) | 2,5 % |
| Pflegeversicherung | 3,6 % |
| - Zuschlag Kinderlose | 0,6 % |
| Rentenversicherung | 18,6 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % |
Beitragsbemessungsgrenzen 2025
| Bereich | Jährlich | Monatlich |
|---|---|---|
| KV/PV | 66.150 € | 5.512,50 € |
| RV/ALV | 96.600 € | 8.050 € |
| Knappschaft | 118.800 € | 9.900 € |
Bezugsgröße 2025
| Kategorie | Jährlich | Monatlich |
|---|---|---|
| Bezugsgröße | 44.940 € | 3.745 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2025
| Kategorie | Jährlich |
|---|---|
| Allgemeine JAEG | 73.800 € |
| Besondere JAEG (PKV-Bestand) | 66.150 € |
Familienversicherung & Geringfügigkeit
| Grenzwert | Betrag |
|---|---|
| Familienversicherung | 535 € |
| Geringfügige Beschäftigung / Minijob | 556 € |
| Übergangsbereich | bis 2.000 € |
| Geringverdienergrenze Azubis | 325 € |
Sachbezugswerte 2025
| Kategorie | Monatlich |
|---|---|
| Freie Verpflegung | 333 € |
| Freie Unterkunft | 282 € |
| Gesamt | 615 € |
Freiwillige Krankenversicherung
| Kategorie | Betrag |
|---|---|
| Mindestbemessung | 1.248,33 € |
Beitragszuschüsse 2025
| Kategorie | Betrag |
|---|---|
| KV mit Krankengeld | 402,41 € + halber Zusatzbeitrag |
| KV ohne Krankengeld | 385,88 € + halber Zusatzbeitrag |
| PV bundeseinheitlich | 99,23 € |
| PV Sachsen | 71,66 € |
Mindestentgelte & Freibeträge
| Kategorie | Monatlich |
|---|---|
| Behinderte Menschen (KV/PV) | 749 € |
| Behinderte Menschen (RV) | 2.996 € |
| Azubis (RV/ALV) | 37,45 € |
| Freibetrag Betriebsrenten | 187,25 € |
Studentenbeiträge 2025
| Kategorie | Monatlich |
|---|---|
| KV (zzgl. Zusatzbeitrag) | 87,38 € |
| PV kinderlos | 35,91 € |
| PV mit Kind | 30,78 € |
Die Rechengrößen 2025 bilden die Grundlage für die Beitrags- und Lohnabrechnung. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten diese Werte frühzeitig prüfen.
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Beitragsbemessungsgrenze
EStGEStG § 3
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStR
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
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GewStG § 3 Befreiungen
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