Bilanzierung von Mietereinbauten

Mietereinbauten und -umbauten: Prüfschema Aktivierung & Absetzung für Abnutzung (AfA)



Mietereinbauten

Mietereinbauten: Steuerliche Behandlung und rechtliche Aspekte

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Mieter die angemieteten Räumlichkeiten ihren individuellen Bedürfnissen anpassen und dafür umfangreiche Baumaßnahmen durchführen. Je nach Art und Umfang dieser sogenannten Mietereinbauten können sich für Mieter und Vermieter unterschiedliche zivilrechtliche und steuerliche Konsequenzen ergeben.

Mietereinbauten und Mieterumbauten: Steuerliche Behandlung und Beispiele

Mietereinbauten und Mieterumbauten – ein komplexes Thema, das viele Mieter und Vermieter betrifft. Doch was genau verbirgt sich hinter diesen Begriffen, und welche steuerlichen Aspekte sind zu beachten? In diesem Beitrag geben wir einen Überblick.


Was sind Mietereinbauten und Mieterumbauten?

Als Mietereinbauten werden Baumaßnahmen bezeichnet, die ein Mieter auf eigene Rechnung an einem gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornehmen lässt und bei denen es sich nicht um sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen handelt. Mietereinbauten lassen sich in drei Kategorien unterteilen:

Mietereinbauten und Mieterumbauten sind bauliche Maßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf seine Rechnung durchführt. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die nicht als Erhaltungsaufwand gelten. Im Wesentlichen lassen sich diese in drei Kategorien einteilen:

  1. Scheinbestandteile
  2. Betriebsvorrichtungen
  3. Sonstige Mietereinbauten und Mieterumbauten

1. Scheinbestandteile

Sind Sachen nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt, entstehen Scheinbestandteile. Diese gelten als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Der Mieter wird zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer und kann die Aufwendungen aktivieren und über die Nutzungsdauer abschreiben.

Ein Scheinbestandteil entsteht, wenn durch die Baumaßnahmen des Mieters Sachen „zu einem vorübergehenden Zweck“ in das Gebäude eingefügt werden (§ 95 BGB). Der Mieter bleibt hierbei rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Scheinbestandteils.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist von einer vorübergehenden Einfügung auszugehen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten Sachen länger als die Mietdauer ist und die eingebauten Sachen später wieder entfernt werden können. Auch nach dem Ausbau sollten die eingefügten Sachen noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert haben.


2. Betriebsvorrichtungen

Eine Betriebsvorrichtung ist ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut, das in enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb steht und mit dem der Betrieb unmittelbar betrieben wird. Betriebsvorrichtungen stehen nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Sie werden ebenfalls als eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des Mieters bilanziert und abgeschrieben. Siehe Betriebsvorrichtungen

Ob durch die Aufwendungen des Mieters eine Betriebsvorrichtung entsteht, hängt von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine Betriebsvorrichtung stellt ein besonderes Wirtschaftsgut dar und wird nicht als Teil des Gebäudes angesehen. Klassische Beispiele hierfür sind Maschinen oder technische Anlagen, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen.


3. Sonstige Mietereinbauten und Mieterumbauten

Bei Aufwendungen, die weder zu Scheinbestandteilen noch zu Betriebsvorrichtungen führen, handelt es sich um sonstige Mietereinbauten oder Mieterumbauten. Diese können als materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des Mieters gelten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Mieter ist wirtschaftlicher Eigentümer: Dies ist der Fall, wenn der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags keinen wirtschaftlichen Verlust erleidet. Beispielsweise, wenn die eingebauten Sachen während der Mietdauer technisch oder wirtschaftlich verbraucht werden oder der Mieter bei Vertragsende eine Erstattung des Restwerts verlangen kann.
  • Unmittelbare betriebliche Nutzung: Die Mietereinbauten dienen unmittelbar den betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters und stehen nicht im einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude.

Ist keine der obigen Bedingungen erfüllt, entsteht durch die Aufwendungen ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens des Mieters.

Auch sonstige Einbauten, die im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters stehen, sind zu bilanzieren. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und einem BMF-Schreiben vom 17.01.1976 sind Mietereinbauten und -umbauten beim Mieter zu aktivieren und abzuschreiben, wenn:

  • es sich um selbstständige Wirtschaftsgüter handelt (unterschiedlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang),
  • der Mieter die Herstellungskosten aufgewendet hat,
  • die Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen des Mieters zuzurechnen sind,
  • die Nutzung zur Einkunfterzielung länger als ein Jahr andauert.

Beispiele für Mietereinbauten und Mieterumbauten

Um das Thema greifbarer zu machen, hier einige typische Beispiele:

  • Großraumbüro: Der Mieter entfernt Zwischenwände, um ein Großraumbüro zu schaffen.
  • Neugestaltung von Räumen: Der Mieter entfernt vorhandene Wände und teilt den Raum anders ein.
  • Gebäudegestaltung für gewerbliche Zwecke: Der Mieter gestaltet das Gebäude so um, dass es für seine speziellen gewerblichen Zwecke nutzbar wird (z. B. Entfernung von Zwischendecken, Einbau eines Tors anstelle einer Tür).
  • Ersatz einer Treppe durch eine Rolltreppe.

Bilanzierung Mieter Baumaßnahmen

Prüfungsreihenfolge
Erhaltungsaufwand ?

Scheinbestandteil ?

Betriebsvorrichtung ?

sonstiger Mietereinbau:
Wirtschaftliches Eigentum des Mieters ?

sonstiger Mietereinbau:
Besonderer betrieblicher Nutzungsvorteil des Mieters ?

Zivilrechtliche Grundlagen

Die zivilrechtliche Einordnung von Mietereinbauten ist entscheidend für die Frage des Eigentums:

  • Wesentliche Bestandteile: Werden Einbauten so fest mit dem Mietobjekt verbunden, dass sie zu einem wesentlichen Bestandteil des Gebäudes werden (§§ 93, 94 BGB), geht das Eigentum an den Vermieter über.
  • Scheinbestandteile: Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude verbunden werden, bleiben im zivilrechtlichen Eigentum des Mieters (§ 95 BGB). Dies ist häufig der Fall, wenn die Nutzungsdauer die Mietlaufzeit nicht überschreitet.

Unabhängig von der Eigentumsfrage hat der Mieter in der Regel ein Wegnahmerecht für die von ihm eingebrachten Sachen (§ 539 Abs. 2 BGB), das sich auch auf Einrichtungen erstreckt, die wesentliche Bestandteile geworden sind. Der Vermieter kann dieses Recht jedoch gegen eine angemessene Entschädigung abwenden.

Steuerliche Behandlung und Bilanzierung beim Mieter

Aus steuerlicher Sicht sind Mietereinbauten und -umbauten gesondert zu bilanzieren, sofern sie die Kriterien für ein selbstständiges Wirtschaftsgut erfüllen. Der Mieter als wirtschaftlicher Eigentümer kann die Aufwendungen abschreiben.

Die Aufwendungen für Mietereinbauten und Mieterumbauten sind in der Regel vom Mieter als Anlagevermögen zu aktivieren. Dabei richtet sich die Abschreibung nach der voraussichtlichen Mietdauer, sofern die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht kürzer ist. Entsteht durch die Baumaßnahmen ein Scheinbestandteil oder eine Betriebsvorrichtung, handelt es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut. Sonstige Mietereinbauten, die dem Mieter als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen sind, gelten als unbewegliche Wirtschaftsgüter.

Einige bauliche Maßnahmen, die unabhängig von der vom Mieter vorgesehenen Nutzung erforderlich sind (z. B. Einbau einer Zentralheizung), führen jedoch zu einem immateriellen Wirtschaftsgut, das der Mieter in seiner Bilanz nicht aktivieren darf.


Fazit

Mietereinbauten und Mieterumbauten sind steuerlich komplex und bedürfen einer sorgfältigen Prüfung. Entscheidend ist dabei die Frage, ob die Baumaßnahmen als Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen oder sonstige Wirtschaftsgüter einzustufen sind. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, die steuerliche Behandlung von einem Experten überprüfen zu lassen.

Hinweis: Es ist jedoch zu beachten, dass die Regelungen für die Aktivierung von Mietereinbauten im Steuerrecht von den Regelungen im Handelsrecht (HGB) abweichen können.

Hinweis: Für bilanzierende Steuerpflichtige ist die korrekte Abgrenzung und Bilanzierung entscheidend. Dabei sind auch umsatzsteuerliche Konsequenzen zu beachten. Wir unterstützen Sie gerne bei der korrekten steuerlichen Einordnung Ihrer Mietereinbauten.


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Aktivierung von Mietereinbauten nach Handelsrecht

Die Kriterien für die Aktivierung von Mietereinbauten im HGB sind:

  1. Die Einbauten müssen von wirtschaftlichem Nutzen für den Mieter sein und den Wert des Gebäudes steigern.

  2. Die Einbauten müssen dem Mieter langfristig zur Verfügung stehen, das heißt, dass sie über einen Zeitraum von mehreren Jahren genutzt werden sollen.

  3. Die Einbauten müssen in einem eigenen Vermögensgegenstand des Mieters erfasst werden können, das heißt, sie müssen von anderen Vermögensgegenständen des Vermieters unterscheidbar sein.

Wenn die Mietereinbauten diese Kriterien erfüllen, sind sie in der Bilanz des Mieters als Anlagevermögen zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben.


Was gehört alles zu Mietereinbauten?

Mietereinbauten sind Baumaßnahmen oder Einrichtungen, die vom Mieter in einem Mietobjekt vorgenommen werden und dazu dienen, den Nutzungswert des Objekts zu erhöhen. Es handelt sich um Einbauten, die dauerhaft mit dem Gebäude verbunden sind und in der Regel von den Mietern genutzt werden können. Zu den typischen Mietereinbauten gehören:

  1. Wand- und Bodenbeläge, wie zum Beispiel Fliesen, Teppichböden, Laminat oder Parkett.

  2. Elektrische Installationen wie Steckdosen, Beleuchtung, Sicherungen und Kabelverlegungen.

  3. Sanitäreinrichtungen wie Waschbecken, Toiletten, Duschen oder Badewannen.

  4. Einbauküchen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind.

  5. Raumaufteilungen wie abgehängte Decken oder Raumteiler.

  6. Klimaanlagen, Heizungs- und Lüftungsanlagen.

  7. Sonstige Einrichtungen wie Treppen, Aufzüge oder Rolltore.

Es ist zu beachten, dass nicht alle Baumaßnahmen und Einrichtungen, die der Vermieter in einem Mietobjekt vornimmt, als Mietereinbauten zu betrachten sind. Mietereinbauten sind nur diejenigen Baumaßnahmen und Einrichtungen, die der Verbesserung des Objektwerts dienen und langfristig genutzt werden.

Mietereinbauten und -umbauten können Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen und sonstige Mietereinbauten und -umbauten sein (BMF-Schreiben vom 15.01.1976 , BStBl 1976 I S. 66). Entsteht durch die Baumaßnahme des Mieters ein Scheinbestandteil oder eine Betriebsvorrichtung, so handelt es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Ist das durch die Baumaßnahme entstandene materielle Wirtschaftsgut dem Mieter nach den Grundsätzen (der Tzn. 6 und 7) des BMF-Schreibens zuzurechnen, so handelt es sich um ein unbewegliches Wirtschaftsgut.

Ertragsteuerliche Behandlung von Mietereinbauten und Mieterumbauten


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1. Mietereinbauten und Mieterumbauten sind solche Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf seine Rechnung an dem gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornehmen lässt, wenn die Aufwendungen des Mieters nicht Erhaltungsaufwand sind.

Mietereinbauten und Mieterumbauten können sein:

a) Scheinbestandteile (Nr. 2),

b) Betriebsvorrichtungen (Nr. 3),

c) sonstige Mietereinbauten oder Mieterumbauten (Nr. 4).

2. Ein Scheinbestandteil entsteht, wenn durch die Baumaßnahmen des Mieters Sachen „zu einem vorübergehenden Zweck“ in das Gebäude eingefügt werden (§ 95 BGB ). Der Mieter ist rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Scheinbestandteils.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten Sachen länger als die voraussichtliche Mietdauer ist, die eingefügten Sachen auch nach ihrem Ausbau nicht nur einen Schrottwert, sondern noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert repräsentieren und nach den gesamten Umständen, insbesondere nach Art und Zweck der Verbindung damit gerechnet werden kann, dass die eingebauten Sachen später wieder entfernt werden (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1970, BStBl 1971 II S. 157 und vom 4. Dezember 1970, BStBl 1971 II S. 165 ).

3. Die Frage, ob durch die Aufwendungen des Mieters eine Betriebsvorrichtung des Mieters entsteht, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden (vgl. hierzu Abschn. 43 Abs. 2 EStR ). Entsteht durch die Aufwendungen des Mieters eine Betriebsvorrichtung, so handelt es sich bei der Betriebsvorrichtung nicht um einen Teil des Gebäudes, sondern um ein besonderes Wirtschaftsgut.

4. Aufwendungen des Mieters für Mietereinbauten oder Mieterumbauten, durch die weder ein Scheinbestandteil (vgl. Nr. 2) noch eine Betriebsvorrichtung (vgl. Nr. 3) entsteht (sonstige Mietereinbauten und Mieterumbauten), sind Aufwendungen für die Herstellung eines materiellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, wenn

a) entweder der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer der von ihm geschaffenen sonstigen Mietereinbauten oder Mieterumbauten ist (vgl. Nr. 6) oder

b) die Mietereinbauten oder Mieterumbauten unmittelbar den besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters dienen und mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (vgl. Nr. 7).

5. Durch Aufwendungen für Mietereinbauten oder Mieterumbauten, die weder Scheinbestandteile noch Betriebsvorrichtungen noch materielle Wirtschaftsgüter im vorstehenden Sinne sind, entsteht beim Mieter ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (vgl. Nr. 9).

6. Der Mieter ist wirtschaftlicher Eigentümer eines sonstigen Mietereinbaus oder Mieterumbaus, wenn der mit Beendigung des Mietvertrags entstehende Herausgabeanspruch des Eigentümers zwar auch die durch den Einbau oder Umbau geschaffene Substanz umfaßt, dieser Anspruch jedoch keine wirtschaftliche Bedeutung hat. Das ist in der Regel der Fall, wenn

a) die eingebauten Sachen während der voraussichtlichen Mietdauer technisch oder wirtschaftlich verbraucht werden oder

b) der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags vom Eigentümer mindestens die Erstattung des noch verbliebenen gemeinen Werts des Einbaus oder Umbaus verlangen kann.

7. Entsteht durch die Aufwendungen des Mieters weder ein Scheinbestandteil (vgl. Nr. 2) noch eine Betriebsvorrichtung (vgl. Nr. 3) noch ein dem Mieter als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnendes Wirtschaftsgut (vgl. Nr. 6), so sind die durch solche Aufwendungen entstehenden Einbauten oder Umbauten dem Mieter nach dem BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 – I R 32/73 – (BStBl II S. 443 ) als materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zuzurechnen, wenn sie unmittelbar den besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters dienen und mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.

Mietereinbauten oder Mieterumbauten dienen unmittelbar den betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters, wenn sie eine unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb aufweisen. Ein daneben bestehender Zusammenhang mit dem Gebäude tritt in diesen Fällen gegenüber dem Zusammenhang mit dem Betrieb des Mieters zurück.

8. Ist der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer von sonstigen Mietereinbauten oder Mieterumbauten (Nr. 6) oder sind sonstige Mietereinbauten oder Mieterumbauten nach den in Nr. 7 dargestellten Grundsätzen dem Mieter zuzurechnen, so ist es für die Aktivierung als materielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens beim Mieter ohne Bedeutung, ob die Aufwendungen, hätte sie der Eigentümer getragen, nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 26. November 1973 (vgl. hierzu das BdF-Schreiben vom 26. Juli 1974, BStBl I S. 498 , und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörde der Länder) nicht zur Entstehung selbständiger Gebäudeteile geführt hätten, sondern vom Eigentümer als unselbständige Gebäudeteile einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben wären.

Beispiele:

a) Der Mieter schafft durch Entfernen von Zwischenwänden ein Großraumbüro.

b) Der Mieter entfernt die vorhandenen Zwischenwände und teilt durch neue Zwischenwände den Raum anders ein.

c) Der Mieter gestaltet das Gebäude so um, dass es für seine besonderen gewerblichen Zwecke nutzbar wird, z. B. Entfernung von Zwischendecken, Einbau eines Tors, das an die Stelle einer Tür tritt.

d) Der Mieter ersetzt eine vorhandene Treppe durch eine Rolltreppe.

9. Eine unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb des Mieters (vgl. Nr. 7) liegt nicht vor, wenn es sich um Baumaßnahmen handelt, die auch unabhängig von der vom Mieter vorgesehenen betrieblichen oder beruflichen Nutzung hätten vorgenommen werden müssen. Das ist z. B. der Fall, wenn in ein Gebäude, für das von Anfang an der Einbau einer Zentralheizung vorgesehen war, anstelle des Eigentümers der Mieter die Zentralheizung einbaut. In diesen Fällen entsteht beim Mieter – soweit nicht ein Fall der Nr. 6 vorliegt – kein körperliches, sondern ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, so dass er nach § 5 Abs. 2 EStG für die Aufwendungen, sofern nicht wegen vereinbarter Verrechnung mit der Miete ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist, in seiner Bilanz keinen Aktivposten ausweisen darf.

10. Entsteht durch die Baumaßnahme des Mieters ein Scheinbestandteil (vgl. Nr. 2) oder eine Betriebsvorrichtung (vgl. Nr. 3), so handelt es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Ist das durch die Baumaßnahme entstandene materielle Wirtschaftsgut dem Mieter nach den Grundsätzen unter Nr. 6 oder Nr. 7 zuzurechnen, so handelt es sich um ein unbewegliches Wirtschaftsgut. Die Absetzungen für Abnutzung richten sich nach der voraussichtlichen Mietdauer; ist die voraussichtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kürzer, so ist diese maßgebend. Hinweis: Siehe unten zu AfA



§ 7 EStG ; Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Mietereinbauten und -umbauten

Nach Tz. 10 des BMF-Schreibens richten sich die AfA sowohl für die beweglichen Wirtschaftsgüter (Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen) als auch für die unbeweglichen Wirtschaftsgüter (Mietereinbauten und -umbauten nach den Tzn. 6 und 7) nach der voraussichtlichen Mietdauer oder nach der kürzeren Nutzungsdauer des Einbaus oder Umbaus.

Hinweis: Mit Urteil vom 15.10.1996, BStBl 1997 II S. 533 hat der BFH entschieden, dass sich die Höhe der AfA für Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, abweichend von Tz. 10 des BMF-Schreibens nicht nach der voraussichtlichen Mietdauer sondern nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen bestimmt.

Aufgrund der Entscheidung des BFH wurde der Hinweisteil des EStH 1997 entsprechend geändert (vgl. H 44 [Mietereinbauten]). Eine besondere Übergangsregelung für Mietereinbauten oder -umbauten, die vor der Entscheidung des BFH fertiggestellt und bisher kürzer abgeschrieben wurden, ist nicht vorgesehen. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 15.10.1996 sind somit in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Hinsichtlich der AfA-Bemessungsgrundlage und des restlichen AfA-Volumens wird auf das Urteil des BFH vom 04.05.1993, BStBl 1993 II S. 661 verwiesen. OFD Düsseldorf v. 08.07.2002 - S 2134 - 36 - St 112 - K . Zur Nutzungsdauer von Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten BMF vom 15.12.2000 (BStBl I S. 1532), Tz. 3.7


Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen

Die korrekte steuerliche Einordnung von Gebäuden, Anbauten und Anlagen ist für Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Dabei ist die Unterscheidung zwischen dem Grundvermögen und den sogenannten Betriebsvorrichtungen von zentraler Wichtigkeit, da dies die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer und andere Vermögenswerte beeinflusst. Dieser Fachartikel beleuchtet die komplexen Abgrenzungskriterien anhand der aktuellen Rechtsgrundlagen und höchstrichterlichen Rechtsprechung.

1. Grundlagen und gesetzliche Abgrenzung

Die Abgrenzung richtet sich nach § 68 des Bewertungsgesetzes (BewG). Grundsätzlich gehören zum Grundvermögen Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile und Zubehör. Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), werden jedoch nicht dem Grundvermögen zugerechnet – selbst wenn sie rechtlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.

Betriebsvorrichtungen – Was ist das?

Als Betriebsvorrichtungen gelten nicht nur Maschinen, sondern alle Anlagen, die unmittelbar dazu dienen, ein Gewerbe zu betreiben. Es reicht nicht aus, dass eine Anlage lediglich nützlich, notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. eine Brandschutzanlage). Es muss ein direkter Zusammenhang mit dem Betriebszweck bestehen.

2. Die Abgrenzung der Gebäude

Die erste und wichtigste Frage ist, ob ein Bauwerk ein Gebäude ist. Nur wenn es diese Eigenschaft nicht erfüllt, kann es als Betriebsvorrichtung gelten.

Der Gebäudebegriff im Steuerrecht

Ein Bauwerk gilt als Gebäude, wenn es:

  • Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung vor Witterung schützt.
  • Den Aufenthalt von Menschen ermöglicht.
  • Fest mit dem Grund und Boden verbunden ist.
  • Von einiger Beständigkeit ist.
  • Ausreichend standfest ist.

Einzelfragen zur Gebäudeeigenschaft

Die Praxis zeigt, dass die Abgrenzung im Detail schwierig sein kann:

  • Schutz vor Witterung: Auch Bauwerke ohne Seitenwände können als Gebäude gelten, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen (z.B. eine offene Industriehalle). Bei kleineren Überdachungen (z.B. Tankstellen) ist die Einordnung komplex.
  • Aufenthalt von Menschen: Ein Bauwerk muss einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt gestatten. Kleine, automatisch betriebene Häuschen (z.B. für Transformatoren) gelten daher in der Regel nicht als Gebäude.
  • Feste Verbindung: Eine feste Verbindung mit dem Boden besteht, wenn das Bauwerk auf einem Fundament ruht. Auch allein durch das Eigengewicht kann eine feste Verbindung angenommen werden (z.B. bei Betonfertiggaragen).
  • Standfestigkeit: Ein Bauwerk muss auch ohne die darin enthaltenen Betriebsvorrichtungen standfest sein. Wenn eine Stahlkonstruktion sowohl das Gebäude trägt als auch die Betriebsanlage, geht die Gebäudefunktion vor.

3. Die Abgrenzung der Gebäudebestandteile

Auch innerhalb eines Gebäudes muss zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen unterschieden werden.

Der Abgrenzungsgrundsatz

Entscheidend ist, ob der Bestandteil der Nutzung des Gebäudes im Allgemeinen dient oder ob er in einer besonderen Beziehung zum ausgeübten Gewerbe steht. Die Gebäudefunktion hat dabei immer Vorrang.

Beispiele für die Abgrenzung:

  • Aufzüge: Personenaufzüge sind in der Regel Gebäudebestandteile, da sie der allgemeinen Nutzung dienen. Lastenaufzüge, die unmittelbar für den Betriebsablauf notwendig sind, gelten als Betriebsvorrichtungen.
  • Heizung/Klima: Normale Heizungs- und Klimaanlagen sind Gebäudebestandteile. Dienen sie jedoch ganz oder überwiegend einem speziellen Betriebsvorgang (z.B. in Reinräumen für die Chipherstellung), sind sie Betriebsvorrichtungen.
  • Photovoltaikanlagen: Eine auf das Dach aufgesetzte PV-Anlage ist eine Betriebsvorrichtung. Eine dachintegrierte Anlage, die die Funktion der Dacheindeckung übernimmt, ist hingegen ein Gebäudebestandteil, da hier die Gebäudefunktion Vorrang hat.
  • Bäder: Bäder zur Körperpflege im Fabrikgebäude gehören zum Gebäude. Bäder in Badeanstalten, die der direkten Gewerbeausübung dienen, sind Betriebsvorrichtungen.

4. Abgrenzung von Außenanlagen

Auch außerhalb von Gebäuden muss zwischen Anlagen, die dem Grundstück dienen (Außenanlagen) und solchen, die dem Gewerbebetrieb dienen (Betriebsvorrichtungen), unterschieden werden.

Beispiele für die Abgrenzung:

  • Wege und Plätze: Einfache Wege und Plätze sind in der Regel Außenanlagen. Spezialisierte Bodenbefestigungen, die unmittelbar dem Betrieb dienen (z.B. auf einer Tankstelle oder Teststrecke), sind jedoch Betriebsvorrichtungen.
  • Beleuchtung: Allgemeine Straßen- oder Wegebeleuchtung ist eine Außenanlage. Eine spezielle Beleuchtung eines Lagerplatzes, die für den Betrieb notwendig ist, ist eine Betriebsvorrichtung.
  • Uferbefestigungen: Einfache Uferbefestigungen zur Stützung des Erdreichs sind Außenanlagen. Kaimauern, die zum Be- und Entladen von Schiffen dienen, sind Betriebsvorrichtungen.

5. Zusammenfassende Übersicht

Die korrekte Einordnung ist im Einzelfall oft komplex und erfordert detailliertes Fachwissen. Die folgende Tabelle bietet einen schnellen Überblick über häufige Fälle:

Grundstücksbestandteil Grundvermögen (Gebäude/Außenanlage) Betriebsvorrichtung
Lagerhallen x
Kühlzellen x
Personenaufzüge x
Lastenaufzüge x
Dachintegrierte Photovoltaikanlage x
Aufgesetzte Photovoltaikanlage x
Straßen auf dem Betriebsgelände x
Teststrecke für Autos x

Dieser Artikel dient lediglich als Überblick. Eine abschließende Beurteilung sollte stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung erfolgen. Kontaktieren Sie uns für eine fundierte Beratung zu Ihrem individuellen Fall.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Mietereinbauten

EStR 
EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 7.1 Abnutzbare Wirtschaftsgüter

EStR R 7.4 Höhe der AfA

UStAE 
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStR 
UStR 214. Anwendungsgrundsätze

EStH 4.2.3 5.5 7.1 7.4


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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