Bilanzierung von Mietereinbauten: Aktivierung, AfA und steuerliche Behandlung 2026
Mietereinbauten und Mieterumbauten sind bauliche Maßnahmen, die ein Mieter auf eigene Rechnung in gemieteten Räumen durchführen lässt. Steuerlich ist entscheidend, ob es sich um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand, ein selbstständiges Wirtschaftsgut, eine Betriebsvorrichtung, einen Scheinbestandteil, einen sonstigen Mietereinbau oder ein nicht aktivierbares immaterielles Wirtschaftsgut handelt.
Dieser Leitfaden erklärt die Bilanzierung von Mietereinbauten beim Mieter, die Abgrenzung zum Grundvermögen, die AfA, die Behandlung beim Vermieter, umsatzsteuerliche Fragen, Buchungshinweise und typische Fehler in Betriebsprüfungen.
Inhalt
- Rechner: Bilanzierung von Mieter-Baumaßnahmen
- Was sind Mietereinbauten?
- Prüfschema: Sofortaufwand oder Aktivierung?
- Erhaltungsaufwand des Mieters
- Scheinbestandteile nach § 95 BGB
- Betriebsvorrichtungen
- Sonstige Mietereinbauten und Mieterumbauten
- Immaterielles Wirtschaftsgut und Aktivierungsverbot
- AfA bei Mietereinbauten
- Handelsbilanz und Steuerbilanz
- Behandlung beim Vermieter
- Umsatzsteuer und Vorsteuer
- Buchung und Kontierung in der Praxis
- Praxisbeispiele
- Checkliste für Steuererklärung, Jahresabschluss und Betriebsprüfung
- FAQ zu Mietereinbauten
- Aktuelles und weitere Informationen
Rechner: Bilanzierung von Mieter-Baumaßnahmen
Mit dem Rechner können Sie überschlägig prüfen, ob Aufwendungen für Baumaßnahmen in gemieteten Räumen sofort abziehbar sind oder als Mietereinbauten aktiviert und abgeschrieben werden müssen.
Bilanzierung Mieter Baumaßnahmen
Der Rechner ersetzt keine Einzelfallprüfung. Für die zutreffende steuerliche Behandlung sind Mietvertrag, Bauunterlagen, Rechnungen, Nutzungsdauer, Rückbaupflicht, Wegnahmerecht, Erstattungsansprüche und der betriebliche Zweck der Maßnahme auszuwerten.
Was sind Mietereinbauten?
Mietereinbauten sind Baumaßnahmen des Mieters an einem gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil, soweit die Aufwendungen nicht lediglich Erhaltungsaufwand sind. Sie kommen besonders häufig bei Praxen, Kanzleien, Ladenlokalen, Gastronomie, Produktionsflächen, Lagerhallen, Büros und Laboren vor.
Typische Beispiele
- Einbau von Trennwänden, Leichtbauwänden oder Glaselementen,
- Umgestaltung eines Ladenlokals oder einer Praxis,
- Einbau von Rolltoren, Schaufensteranlagen oder speziellen Theken,
- Einbau besonderer Elektro-, Lüftungs-, Klima- oder Sanitäranlagen,
- Einbau einer Produktions-, Labor- oder Reinraumtechnik,
- abgehängte Decken, Bodenaufbauten, Schallschutz oder besondere Beleuchtung,
- Umbau von Räumen für besondere betriebliche Zwecke.
Nicht jeder Einbau ist steuerlich gleich zu behandeln. Entscheidend ist, ob der Mieter ein eigenes Wirtschaftsgut schafft oder ob lediglich das Gebäude des Vermieters verbessert wird.
Prüfschema: Sofortaufwand oder Aktivierung?
- Erhaltungsaufwand? Dient die Maßnahme nur der Instandhaltung oder Wiederherstellung des bisherigen Zustands?
- Scheinbestandteil? Wurde die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt und kann sie später wieder entfernt werden?
- Betriebsvorrichtung? Dient die Anlage unmittelbar dem Betrieb und nicht der allgemeinen Gebäudenutzung?
- Sonstiger Mietereinbau? Ist ein materielles Wirtschaftsgut entstanden, das dem Mieter wirtschaftlich zuzurechnen ist oder besonderen betrieblichen Zwecken dient?
- Immaterielles Wirtschaftsgut? Verbessert die Maßnahme nur das Nutzungsrecht des Mieters am fremden Gebäude?
- AfA bestimmen: bewegliches Wirtschaftsgut, unbewegliches Wirtschaftsgut, Gebäudegrundsätze oder nicht aktivierbarer Aufwand?
| Einordnung | Bilanzierung beim Mieter | AfA / Abzug |
|---|---|---|
| Erhaltungsaufwand | keine Aktivierung | regelmäßig sofort abziehbare Betriebsausgabe |
| Scheinbestandteil | bewegliches Wirtschaftsgut | AfA nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer |
| Betriebsvorrichtung | bewegliches Wirtschaftsgut | AfA nach technischer/wirtschaftlicher Nutzungsdauer |
| Sonstiger materieller Mietereinbau | unbewegliches Wirtschaftsgut | regelmäßig nach Gebäudegrundsätzen oder nach kürzer nachgewiesener Nutzungsdauer |
| Selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut | steuerlich grundsätzlich kein Aktivposten | Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG beachten |
Erhaltungsaufwand des Mieters
Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn vorhandene Gebäudeteile oder Einrichtungen lediglich instand gehalten, repariert oder in einen ordnungsgemäßen Zustand zurückversetzt werden. Dann entsteht regelmäßig kein neues selbstständiges Wirtschaftsgut.
Beispiele für möglichen Erhaltungsaufwand
- Reparatur vorhandener Bodenbeläge,
- Streichen oder Tapezieren,
- Instandsetzung vorhandener Sanitäranlagen,
- Austausch defekter Türen oder Fenster in vergleichbarer Qualität,
- Beseitigung von Schäden ohne wesentliche Verbesserung.
Bei betrieblich genutzten Mieträumen sind solche Aufwendungen beim Mieter grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abziehbar, sofern sie betrieblich veranlasst sind und nicht vom Vermieter zu erstatten sind.
Scheinbestandteile nach § 95 BGB
Ein Scheinbestandteil entsteht, wenn eine Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden wird. Zivilrechtlich wird sie dann nicht Bestandteil des Grundstücks. Der Mieter bleibt rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer.
Typische Merkmale
- Einbau erfolgt nur für die Dauer des Mietverhältnisses oder eines Projekts,
- spätere Entfernung ist beabsichtigt und wirtschaftlich sinnvoll,
- die Sache kann ohne Zerstörung oder mit vertretbarem Aufwand entfernt werden,
- nach Ausbau besteht noch ein beachtlicher Wiederverwendungswert,
- der Mietvertrag enthält ggf. Rückbaupflicht oder Wegnahmerecht.
Scheinbestandteile sind beim Mieter regelmäßig als bewegliche Wirtschaftsgüter zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Betriebsvorrichtungen
Eine Betriebsvorrichtung ist eine Vorrichtung, die in besonderer und unmittelbarer Beziehung zum Betrieb steht und mit der der Betrieb unmittelbar ausgeübt wird. Sie gehört nicht zum Gebäude, auch wenn sie fest eingebaut ist.
Abgrenzung zum Gebäude
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Bauwerk selbst ein Gebäude ist. Ein Gebäude kann grundsätzlich keine Betriebsvorrichtung sein. Innerhalb eines Gebäudes ist abzugrenzen, ob eine Anlage der allgemeinen Gebäudenutzung dient oder unmittelbar einem besonderen Betriebszweck.
| Gebäudebestandteil | Betriebsvorrichtung |
|---|---|
| Personenaufzug für die allgemeine Erschließung | Lastenaufzug für einen speziellen Produktionsablauf |
| normale Heizungsanlage | Prozesswärmeanlage für Produktion |
| allgemeine Klimaanlage für Büroräume | Klima-/Lüftungstechnik für Reinraum oder Laborprozess |
| dachintegrierte PV-Anlage mit Dachfunktion | aufgesetzte PV-Anlage ohne Gebäudefunktion |
| allgemeine Wege und Hofbefestigungen | Teststrecke, spezielle Tankstellenfläche oder Umschlaganlage |
Betriebsvorrichtungen sind steuerlich regelmäßig bewegliche Wirtschaftsgüter. Das kann für AfA, Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge, Grundsteuer und die Abgrenzung des Grundvermögens erheblich sein.
Sonstige Mietereinbauten und Mieterumbauten
Sonstige Mietereinbauten liegen vor, wenn weder Erhaltungsaufwand noch Scheinbestandteil noch Betriebsvorrichtung gegeben ist, aber ein materielles Wirtschaftsgut entstanden ist, das dem Mieter steuerlich zuzurechnen ist.
Materielles Wirtschaftsgut beim Mieter
Ein sonstiger Mietereinbau ist beim Mieter zu aktivieren, wenn der Mieter Herstellungskosten getragen hat, das Wirtschaftsgut seinem Betriebsvermögen zuzurechnen ist und die Nutzung zur Einkünfteerzielung voraussichtlich länger als ein Jahr andauert.
Wirtschaftliches Eigentum des Mieter
Wirtschaftliches Eigentum kann insbesondere vorliegen, wenn:
- die eingebauten Sachen während der Mietdauer technisch oder wirtschaftlich verbraucht werden,
- der Mieter bei Vertragsende mindestens den Restwert ersetzt bekommt,
- der Vermieter keinen wirtschaftlich relevanten Herausgabeanspruch am Einbau hat,
- der Einbau überwiegend dem besonderen betrieblichen Zweck des Mieters dient.
Besonderer betrieblicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang
Auch ohne wirtschaftliches Eigentum kann ein materielles Wirtschaftsgut des Mieters vorliegen, wenn der Einbau unmittelbar den besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters dient und mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht.
Immaterielles Wirtschaftsgut und Aktivierungsverbot
Führt die Baumaßnahme nicht zu einem selbstständigen materiellen Wirtschaftsgut des Mieters, kann wirtschaftlich lediglich das Nutzungsrecht am fremden Gebäude verbessert werden. Dann entsteht beim Mieter ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut.
Steuerlich ist ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens grundsätzlich nicht zu aktivieren. Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG ist zu beachten. Handelsrechtlich können für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände andere Grundsätze gelten; deshalb sind Handelsbilanz und Steuerbilanz getrennt zu prüfen.
Beispiel
Baut der Mieter eine Zentralheizung ein, die unabhängig von seiner besonderen betrieblichen Nutzung ohnehin für das Gebäude erforderlich gewesen wäre, spricht viel dafür, dass kein besonderes materielles Wirtschaftsgut des Mieters entstanden ist. Je nach Vertragsgestaltung können aber Erstattungsansprüche, Mietverrechnung oder Rechnungsabgrenzung gesondert zu prüfen sein.
AfA bei Mietereinbauten
Die Abschreibung hängt von der Einordnung des Mietereinbaus ab. Eine pauschale Abschreibung aller Mietereinbauten über die Mietdauer ist steuerlich nicht zutreffend.
| Art des Mietereinbaus | AfA-Grundsatz | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Scheinbestandteil | AfA als bewegliches Wirtschaftsgut | betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, ggf. AfA-Tabelle |
| Betriebsvorrichtung | AfA als bewegliches Wirtschaftsgut | technische/wirtschaftliche Nutzungsdauer maßgeblich |
| Sonstiger materieller Mietereinbau | AfA nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen | kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nur bei Nachweis |
| Immaterielles Nutzungsrecht | steuerliches Aktivierungsverbot prüfen | ggf. sofortiger Aufwand, ARAP oder Verrechnung mit Miete prüfen |
Der BFH hat entschieden, dass Mietereinbauten und Mieterumbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, nicht ohne Weiteres nach der voraussichtlichen Mietdauer abgeschrieben werden. Vielmehr sind die für Gebäude geltenden Grundsätze maßgeblich. Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer muss gesondert begründet und nachgewiesen werden.
Rückbaupflicht und Restlaufzeit
Eine vertragliche Rückbaupflicht kann ein wichtiges Indiz für die wirtschaftliche Nutzungsdauer sein. Sie ersetzt aber nicht automatisch die steuerliche Prüfung der Wirtschaftsgutart. Maßgeblich sind tatsächliche Nutzung, technische Wiederverwendbarkeit, wirtschaftlicher Wert und Vertragslage.
Handelsbilanz und Steuerbilanz
In der Handelsbilanz ist zu prüfen, ob ein aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand vorliegt und ob der Mieter die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Nutzen des Einbaus hat. In der Steuerbilanz ist zusätzlich die Einordnung als materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut sowie das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter zu beachten.
Prüfpunkte für die Handelsbilanz
- liegt ein selbstständig bewertbarer Vermögensgegenstand vor?
- hat der Mieter die wirtschaftliche Verfügungsmacht?
- ist der Nutzen über mehrere Jahre zu erwarten?
- bestehen Rückbaupflichten oder Erstattungsansprüche?
- ist eine planmäßige Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer erforderlich?
Prüfpunkte für die Steuerbilanz
- Scheinbestandteil, Betriebsvorrichtung, sonstiger Mietereinbau oder immaterielles Wirtschaftsgut?
- bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut?
- AfA nach beweglichen Wirtschaftsgütern oder Gebäudegrundsätzen?
- Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG?
- Auswirkung auf E-Bilanz-Taxonomie und Anlagenverzeichnis?
Behandlung beim Vermieter
Auch beim Vermieter können Mietereinbauten steuerliche Folgen auslösen. Entscheidend ist, ob der Einbau zivilrechtlich oder wirtschaftlich dem Vermieter zuzurechnen ist, ob der Vermieter eine Erstattung leistet und ob die Maßnahme den Wert des Gebäudes erhöht.
Typische Vermieterfragen
- Geht das Eigentum am Einbau auf den Vermieter über?
- Erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten ganz oder teilweise?
- Wird die Miete wegen des Einbaus reduziert oder verrechnet?
- Entsteht beim Vermieter Herstellungsaufwand oder ein steuerpflichtiger Vorteil?
- Was passiert bei Beendigung des Mietvertrags und Verbleib des Einbaus?
Bei Mietzuschüssen, Baukostenzuschüssen, Mietverrechnungen und unentgeltlichem Verbleib von Einbauten ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
Umsatzsteuer und Vorsteuer
Umsatzsteuerlich ist zu prüfen, wer Leistungsempfänger der Bauleistungen ist, ob der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ob die gemieteten Räume für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden.
Vorsteuerabzug des Mieters
- Vorsteuerabzug setzt ordnungsgemäße Rechnungen und unternehmerische Verwendung voraus.
- Bei steuerfreien Ausgangsumsätzen kann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen oder anteilig zu kürzen sein.
- Bei späterer Nutzungsänderung kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu prüfen sein.
- Bei Bauleistungen kann § 13b UStG relevant sein.
Einbauten bei steuerfreier Vermietung
Bei Arztpraxen, Heilberufen, Wohnraumvermietung oder anderen steuerfreien Nutzungen ist der Vorsteuerabzug besonders sorgfältig zu prüfen. Bei Option zur Umsatzsteuer und steuerpflichtiger Vermietung können andere Ergebnisse gelten.
Buchung und Kontierung in der Praxis
Die Kontierung hängt von der Einordnung des Einbaus ab. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung auf der Rechnung, sondern die steuerliche Qualifikation.
| Einordnung | Buchhalterische Behandlung | Hinweis |
|---|---|---|
| Erhaltungsaufwand | sofortiger Aufwand | z. B. Reparaturen, Instandhaltung, Malerarbeiten |
| Scheinbestandteil | Aktivierung als bewegliches Anlagegut | Anlagenverzeichnis und AfA |
| Betriebsvorrichtung | Aktivierung als technische Anlage / Betriebsvorrichtung | AfA nach Nutzungsdauer |
| Sonstiger Mietereinbau | Aktivierung als unbewegliches Anlagegut / Mietereinbau | AfA nach Gebäudegrundsätzen prüfen |
| Mietverrechnung oder Zuschuss | Abgrenzung, Mietertrag/Mietaufwand oder Zuschussprüfung | Vertrag und Zahlungsfluss maßgeblich |
Unterlagen für die Buchhaltung
- Mietvertrag einschließlich Rückbau- und Erstattungsregelungen,
- Baugenehmigungen und Baupläne,
- Rechnungen der Handwerker und Lieferanten,
- Aufteilung nach Gewerken,
- Dokumentation der betrieblichen Nutzung,
- Nachweis der Nutzungsdauer und ggf. Rückbaupflicht,
- Vereinbarungen über Zuschüsse oder Mietverrechnung.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Praxisumbau mit Raumaufteilung
Ein Zahnarzt mietet Praxisräume und baut Behandlungszimmer, Empfang, Röntgenraum und besondere Installationen ein. Trennwände und spezielle Leitungen können je nach Ausführung sonstige Mietereinbauten oder Betriebsvorrichtungen sein. Die Einordnung ist nach Funktion, Rückbau und unmittelbarem Praxiszweck vorzunehmen.
Beispiel 2: Ladeneinbau im Einzelhandel
Eine Mieterin baut Verkaufstheke, Beleuchtung, Ladenregale und Schaufensteranlage ein. Regale und bewegliche Thekenelemente können bewegliche Wirtschaftsgüter sein. Fest mit dem Gebäude verbundene Umbauten sind gesondert zu prüfen. Eine reine optische Modernisierung kann auch Gebäudebestandteil oder immaterieller Vorteil sein.
Beispiel 3: Produktionshalle mit Spezialtechnik
Ein produzierendes Unternehmen installiert Absaugung, Druckluft, besondere Fundamente und Maschinenanschlüsse. Soweit die Anlagen unmittelbar dem Produktionsprozess dienen, spricht vieles für Betriebsvorrichtungen.
Beispiel 4: Einbau einer allgemeinen Heizungsanlage
Baut der Mieter eine allgemein gebäudebezogene Heizungsanlage ein, die nicht seinem besonderen Betriebsvorgang dient, liegt regelmäßig kein selbstständiges materielles Wirtschaftsgut des Mieters vor. Vertragsgestaltung, Erstattung und Mietverrechnung sind besonders wichtig.
Checkliste für Steuererklärung, Jahresabschluss und Betriebsprüfung
- Mietvertrag prüfen: Rückbaupflicht, Wegnahmerecht, Erstattungsanspruch, Vertragslaufzeit.
- Maßnahmen abgrenzen: Erhaltung, Herstellung, Umbau, Betriebsvorrichtung oder Scheinbestandteil.
- Wirtschaftliches Eigentum prüfen: Verbrauch während Mietdauer oder Restwertersatz?
- Betriebliche Zweckbestimmung dokumentieren: allgemeine Gebäudenutzung oder besonderer Betriebszweck?
- Rechnungen aufteilen: Gewerke, Materialien, Betriebsvorrichtungen, Erhaltungsaufwand trennen.
- AfA festlegen: bewegliches Wirtschaftsgut, Gebäudegrundsätze oder kürzere nachgewiesene Nutzungsdauer.
- Vorsteuer prüfen: steuerpflichtige Ausgangsumsätze, § 13b UStG, § 15a UStG.
- Zuschüsse erfassen: Vermieterzuschüsse, Mietverrechnung, Baukostenzuschüsse.
- Anlagenverzeichnis pflegen: Zugänge, AfA-Beginn, Nutzungsdauer, Abgänge bei Rückbau.
- Betriebsprüfung vorbereiten: Fotos, Pläne, Verträge und steuerliche Würdigung aufbewahren.
FAQ zu Mietereinbauten
Müssen Mietereinbauten immer aktiviert werden?
Nein. Erhaltungsaufwand ist regelmäßig sofort abziehbar. Aktivierung kommt in Betracht, wenn ein selbstständiges Wirtschaftsgut entsteht oder ein sonstiger aktivierungspflichtiger Mietereinbau vorliegt.
Was ist der Unterschied zwischen Scheinbestandteil und Betriebsvorrichtung?
Ein Scheinbestandteil wird nur vorübergehend eingebaut und bleibt Eigentum des Mieters. Eine Betriebsvorrichtung dient unmittelbar dem Betrieb und nicht der allgemeinen Gebäudenutzung. Beide sind regelmäßig bewegliche Wirtschaftsgüter.
Wie werden Mietereinbauten abgeschrieben?
Bewegliche Wirtschaftsgüter werden über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Sonstige Mietereinbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, werden regelmäßig nach Gebäudegrundsätzen abgeschrieben; eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer muss nachgewiesen werden.
Ist die Mietdauer immer die AfA-Dauer?
Nein. Die Mietdauer ist ein wichtiges Indiz, aber nicht automatisch die AfA-Dauer. Entscheidend sind die Art des Wirtschaftsguts, die tatsächliche Nutzungsdauer, Rückbaupflichten und die BFH-Rechtsprechung.
Was passiert bei Rückbau am Ende des Mietvertrags?
Beim Rückbau ist ein Anlagenabgang oder Restbuchwertabgang zu prüfen. Rückbaukosten können betrieblich veranlasst sein. Bestehen Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen, sind diese gesondert zu beurteilen.
Kann der Mieter Vorsteuer aus Mietereinbauten ziehen?
Ja, soweit der Mieter Unternehmer ist, ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Einbauten für vorsteuerabzugsberechtigte Ausgangsumsätze verwendet werden. Bei steuerfreien Umsätzen kann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen oder zu kürzen sein.
Wie wirken sich Vermieterzuschüsse aus?
Zuschüsse oder Erstattungen des Vermieters mindern regelmäßig die wirtschaftliche Belastung des Mieters oder sind gesondert als Einnahme, Mietverrechnung oder Zuschuss zu behandeln. Die Vertragsgestaltung ist entscheidend.
Gilt das Thema nur für bilanzierende Unternehmen?
Nein. Auch EÜR-Rechner müssen prüfen, ob sofort abzugsfähiger Aufwand oder ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut vorliegt. Die AfA wirkt sich dann über die Anlage EÜR aus.
Sind Mietereinbauten bei Praxisräumen steuerlich besonders relevant?
Ja. Bei Arztpraxen, therapeutischen Praxen und ähnlichen Berufen ist neben der ertragsteuerlichen Einordnung auch der Vorsteuerabzug besonders zu prüfen, weil viele Heilbehandlungsumsätze umsatzsteuerfrei sind.
Aktuelles und weitere Informationen
BFH-Rechtsprechung zur AfA bleibt zentral
Für die steuerliche Praxis ist weiterhin wichtig, dass Mietereinbauten und Mieterumbauten nur dann beim Mieter aktiviert werden, wenn sie gegenüber dem Gebäude selbstständige Wirtschaftsgüter darstellen. Bei sonstigen Mietereinbauten ist die AfA nicht pauschal nach der Mietdauer vorzunehmen.
Betriebsvorrichtungen bleiben ein Prüfungsschwerpunkt
Die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteil und Betriebsvorrichtung ist besonders wichtig für AfA, Grundsteuer, Investitionsförderung und steuerliche Gestaltung. Der unmittelbare Bezug zum Betrieb ist sorgfältig zu dokumentieren.
Weitere hilfreiche Rechner und Informationen
Rechtsgrundlagen zum Thema: Mietereinbauten
EStREStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 7.1 Abnutzbare Wirtschaftsgüter
EStR R 7.4 Höhe der AfA
UStAE
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStR
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
EStH 4.2.3 5.5 7.1 7.4
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