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Bürgergeld berechnen

Wer bekommt das neue Bürgergeld und wieviel?



Bürgergeld Info + Antrag

Das Bürgergeld löst am 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab. Anspruch auf Bürgergeld hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie arbeitslos sind oder so wenig verdienen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können. Zuständig für das Bürgergeld ist das Jobcenter am Wohnort.



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Berechnung Bürgergeld

Bürgergeld - Rechner

Allgemeine Angaben


Einnamen:

Antragsteller:
Brutto
Netto

Kindergeld/Unterhalt

Ausgaben:

Kaltmiete incl. Nebenkosten
Heizkosten incl. Warmwasser

Regelbedarfe ab dem 1. Januar 2023

Regelbedarf für … Höhe
Alleinstehende, Alleinerziehende502 Euro
Volljährige Partner 451 Euro
Volljährige von 18 - 24 Jahre
Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen
402 Euro
Kinder beziehungsweise Jugendliche von 14 - 17 Jahre420 Euro
Kinder von 6 - 13 Jahre348 Euro
Kinder von 0 - 5 Jahre318 Euro

Kosten der Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig übernommen (Karenzzeit).

Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

PDF Informationsblatt zur Kostenübernahme von Heizkosten

Hinweis: Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.


Vermögen

Mit dem Bürgergeld wird ab dem 1. Januar 2023 eine Wartezeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt. Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur dann berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für den Antragsteller übersteigt. Für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt, erhöht sich der Betrag um 15.000 Euro.

Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) wird bei der Ermittlung der wesentlichen Vermögenswerte nicht berücksichtigt.


Minderungen

Zum 31. Dezember 2022 endet das sogenannte Sanktionsmoratorium. Ab dem 1. Januar 2023 können Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse wieder zu Leistungsminderungen führen. Das bedeutet: Wenn Sie Ihren Pflichten gegenüber dem Jobcenter nicht nachkommen, kann dies dazu führen, dass Ihre finanzielle Unterstützung für eine bestimmte Zeit gekürzt wird. Die Zahlungen für die Kosten der Unterkunft sind davon nicht betroffen.

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Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft. Was genau ist das Bürgergeld? Wer bekommt es? Welche Änderungen bringt es mit sich? Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Bürgergeld-Gesetz:

Was ist das Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist eine Leistung des Sozialstaats. Sie soll denjenigen ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Das kann verschiedene Gründe haben: Jemand verliert seine Arbeit, muss sein Geschäft schließen oder kann aufgrund einer chronischen Krankheit nicht arbeiten. Wie schnell Menschen unverschuldet in Not geraten können, hat die Corona-Pandemie gezeigt.


Wer bekommt Bürgergeld?

Bürgergeld erhält, wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann. Zudem reichen andere vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht aus. Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, hat nun Anspruch auf Bürgergeld.


Wie hoch ist das Bürgergeld?

Um eine existenzsichernde Höhe der Regelbedarfe sicherzustellen, wurden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage die Regelbedarfe am 1. Januar 2023 erhöht. Generell gilt nun: Die Bedarfe werden nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Dazu werden zusätzlich die aktuellsten verfügbaren Daten über die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung berücksichtigt.


Was ändert sich bei Vermögen und Wohnung?

Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, darf im ersten Jahr des Leistungsbezugs, der sogenannten Karenzzeit, das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro ist. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.

Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung werden in der Karenzzeit übernommen. Die Heizkosten werden allerdings im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Corona-Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen besonders hoch, den Weg in Arbeit zu finden. Mit diesen Regelungen sollen die Menschen den Kopf frei haben für die Suche nach einem Job anstatt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.


Was sind die zentralen Fortschritte bei den Freibeträgen?

Wer mehr arbeitet, darf ab 1. Juli 2023 mehr davon behalten: Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 90 Euro mehr im Geldbeutel als bisher. Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.


Was ändert sich bei Qualifizierung und Weiterbildung?

Mit dem Bürgergeld wird die berufliche Weiterbildung stärker gefördert. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Wer einen Berufsabschluss nachholen will, bekommt ab 1. Juli 2023 für die Ausbildungszeit eine unverkürzte Förderung – etwa für drei statt für zwei Jahre. Wer zunächst seine Grundkompetenzen wie Lese-, Mathe- oder -IT-Fertigkeiten erweitern muss, kann hierfür eine Förderung erhalten. Zusätzlich wird ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen gezahlt. Und wer an Maßnahmen teilnimmt, um langfristig zurück in den Job zu finden, erhält einen Bürgergeld-Bonus von monatlich 75 Euro.


Wie ändert sich die Zusammenarbeit von Leistungsberechtigten und Integrationsfachkräften?

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung im SGB II wird abgelöst durch einen sogenannten Kooperationsplan, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Dieser enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und dokumentiert in verständlicher Sprache die Eingliederungsstrategie. Er dient als Leitfaden im Eingliederungsprozess und ist ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes. Ziel ist eine noch vertrauensvollere Zusammenarbeit.

Darüber hinaus gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Kommt es zu Problemen oder Konflikten im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Fortschreibung des Kooperationsplans, greift ein Schlichtungsmechanismus.


Welche Folgen hat es, wenn Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld die Zusammenarbeit verweigern?

Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung, etwa der Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes, wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer zweiten Pflichtverletzung sind es 20 Prozent für zwei Monate und in der dritten Stufe 30 Prozent für drei Monate.

Überzogene Leistungsminderungen wird es nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt. Junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich umgesetzt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 01.01.2023

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Antrag auf Bürgergeld online verfügbar

BMAS, Pressemitteilung vom 09.01.2023

Digitaler Hauptantrag steht pünktlich zur Einführung der Sozialreform unter jobcenter.digital zur Verfügung

Mit dem Bürgergeld hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr eine große Sozialreform auf den Weg gebracht, die am 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld abgelöst hat. Um von Beginn an dem Anspruch der Bundesregierung nach bürgernaher und unbürokratischer Hilfe für unterstützungsbedürftige Bürgerinnen und Bürger nachzukommen, steht pünktlich zum Start des Bürgergeldes der digitale Hauptantrag unter www.jobcenter.digital zur Verfügung.

In den letzten Jahren hat die Bundesagentur für Arbeit in beispielgebender Weise die Digitalisierung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die gemeinsamen Einrichtungen konsequent verfolgt. Sie ist damit nicht nur den Verpflichtungen des Onlinezugangsgesetzes fristgerecht nachgekommen, sondern hat auch die Verwaltungsmodernisierung intensiv vorangetrieben. Mit dem Start des Bürgergeldes können Anträge online gestellt sowie weitere digitale Services genutzt werden. Ich bin sicher, dass die Antragstellenden diese Möglichkeit zu schätzen wissen werden.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Mit dem Angebot unter www.jobcenter.digital können Bürgerinnen und Bürger nicht nur ihre Erst- oder Weiterbewilligungsanträge beim Jobcenter online stellen, sondern auch viele andere Services nutzen, wie Termine vereinbaren, Nachrichten senden oder Bescheide abrufen. Bürgerinnen und Bürger, die ihren digitalen Hauptantrag auf Bürgergeld stellen, können von der medienbruchfreien Kommunikation mit dem Jobcenter profitieren. Denn auch Nachfragen und die Nachreichung von Nachweisen können nun online erfolgen, was den Entscheidungsprozess beschleunigen wird. Die Nutzung des Angebotes ist nicht nur mit dem PC, sondern auch mit Smartphone oder Tablet möglich.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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