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Bürgergeld berechnen 2026: Anspruch, Regelsatz, Antrag & neue Grundsicherung

Wer bekommt Bürgergeld und wie hoch ist der Anspruch? Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu sichern. Mit dem Bürgergeld-Rechner können Sie überschlägig prüfen, ob ein Anspruch besteht und welche Leistungen für Regelbedarf, Unterkunft, Heizung und Mehrbedarfe in Betracht kommen.

Bürgergeld-Rechner 2026

Mit dem Rechner können Sie eine erste Orientierung erhalten, ob und in welcher Höhe Bürgergeld in Betracht kommt. Maßgeblich sind insbesondere die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, Einkommen, Vermögen, Unterkunftskosten und mögliche Mehrbedarfe.

Bürgergeld - Rechner

Allgemeine Angaben


Einnamen:

Antragsteller:
Brutto
Netto

Kindergeld/Unterhalt

Ausgaben:

Kaltmiete incl. Nebenkosten
Heizkosten incl. Warmwasser

Was ist Bürgergeld?

Bürgergeld ist eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es soll das menschenwürdige Existenzminimum sichern, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen oder vorrangigen Sozialleistungen gedeckt werden kann.

Bürgergeld besteht nicht nur aus dem monatlichen Regelsatz. Zusätzlich können insbesondere angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt werden.

Wichtig: Bürgergeld ist keine Versicherungsleistung wie Arbeitslosengeld I. Es ist eine bedarfsabhängige Grundsicherungsleistung. Deshalb prüft das Jobcenter Einkommen und Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft.

Bürgergeld-Regelsätze 2026

Die Regelsätze bleiben im Jahr 2026 unverändert auf dem Stand von 2024 und 2025. Für eine alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Person beträgt der Regelbedarf weiterhin 563 Euro monatlich.

Regelbedarfsstufe / Personengruppe Bürgergeld 2026 monatlich
Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigem Partner 563 Euro
Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 506 Euro je Person
Volljährige unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt 451 Euro
Kinder und Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro
Kinder von 0 bis 5 Jahren 357 Euro

Zusätzlich können Leistungen für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe und Bildungs- und Teilhabeleistungen hinzukommen. Der tatsächliche Anspruch kann daher deutlich über dem reinen Regelbedarf liegen.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Anspruch auf Bürgergeld können Personen haben, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
  • Sie sind erwerbsfähig, können also grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
  • Sie sind hilfebedürftig, weil Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
  • Sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld I, Wohngeld, Kinderzuschlag, Unterhalt oder Renten wurden geprüft.

Bedarfsgemeinschaft

Bürgergeld wird regelmäßig für die gesamte Bedarfsgemeinschaft geprüft. Dazu gehören insbesondere:

  • die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft,
  • unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können,
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren.

Die Bedarfsgemeinschaft ist besonders wichtig, weil Einkommen und Vermögen mehrerer Personen den Anspruch beeinflussen können.

Was gehört zum Bürgergeld-Bedarf?

1. Regelbedarf

Der Regelbedarf deckt laufende Lebenshaltungskosten ab, etwa Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom ohne Heizstrom, Telefon, Mobilität sowie soziale und kulturelle Teilhabe.

2. Kosten der Unterkunft und Heizung

Das Jobcenter berücksichtigt die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dazu gehören insbesondere Miete, kalte Nebenkosten und angemessene Heizkosten.

Stromkosten für den normalen Haushaltsstrom sind grundsätzlich im Regelbedarf enthalten und werden nicht zusätzlich als Unterkunftskosten übernommen.

3. Mehrbedarfe

Mehrbedarfe können insbesondere in folgenden Fällen in Betracht kommen:

  • Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche,
  • Alleinerziehung,
  • Behinderung bei bestimmten Teilhabeleistungen,
  • medizinisch notwendige kostenaufwändige Ernährung,
  • dezentrale Warmwassererzeugung, etwa über Durchlauferhitzer.

4. Einmalige Leistungen

Zusätzlich können einmalige Leistungen möglich sein, etwa für eine Erstausstattung der Wohnung, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt oder bestimmte orthopädische Bedarfe.

5. Bildung und Teilhabe

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen für Bildung und Teilhabe hinzukommen, zum Beispiel für Schulbedarf, Ausflüge, Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagsverpflegung oder Vereinsbeiträge. Der persönliche Schulbedarf bleibt 2026 bei 130 Euro im ersten Schulhalbjahr und 65 Euro im zweiten Schulhalbjahr.

Einkommen, Vermögen und Freibeträge

Einkommen

Als Einkommen zählt grundsätzlich alles, was während des Leistungsbezugs zufließt, zum Beispiel Arbeitslohn, Unterhalt, Renten, Krankengeld, Elterngeld, Kapitalerträge oder sonstige Einnahmen.

Vom Einkommen können je nach Fall abgezogen werden:

  • Steuern und Sozialversicherungsbeiträge,
  • notwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung,
  • angemessene Versicherungsbeiträge,
  • bestimmte Altersvorsorgebeiträge,
  • Erwerbstätigenfreibeträge.

Erwerbseinkommen: Freibeträge

Wer arbeitet, darf einen Teil seines Erwerbseinkommens behalten. Aktuell bleiben die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen grundsätzlich anrechnungsfrei. Darüber hinaus gelten gestaffelte Freibeträge, insbesondere:

  • 20 % aus dem Teil des Einkommens über 100 Euro bis 520 Euro,
  • 30 % aus dem Teil über 520 Euro bis 1.000 Euro,
  • 10 % aus dem Teil über 1.000 Euro bis 1.200 Euro, bei Personen mit Kind bis 1.500 Euro.

Vermögen und Karenzzeit

Während des ersten Jahres des Bürgergeldbezugs wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Für die erste leistungsberechtigte Person liegt die Grenze bei 40.000 Euro, für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft bei 15.000 Euro.

Nach Ablauf der Karenzzeit gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 15.000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft. Selbst genutztes Wohneigentum kann geschützt sein, wenn es angemessen ist.

Hinweis zur Reform 2026: Mit der Umgestaltung zur neuen Grundsicherung soll die bisherige einjährige Karenzzeit beim Vermögen entfallen und das Schonvermögen künftig stärker nach Altersstufen ausgestaltet werden. Für laufende und künftige Fälle sollte deshalb jeweils die Rechtslage zum konkreten Bewilligungszeitraum geprüft werden.

Bürgergeld beantragen

Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort. Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder online gestellt werden. Bürgergeld wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher wichtig.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Aufenthaltstitel,
  • Mietvertrag und Nachweise über Nebenkosten und Heizkosten,
  • Kontoauszüge, Einkommensnachweise und Bescheide anderer Leistungsträger,
  • Nachweise über Vermögen, Versicherungen und Altersvorsorge,
  • Unterlagen zu Kindern, Unterhalt, Kindergeld und Bedarfsgemeinschaft.

Widerspruch gegen Bürgergeld-Bescheid

Gegen Bescheide des Jobcenters kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Häufige Prüfungsfelder sind Unterkunftskosten, Einkommen, Bedarfsgemeinschaft, Mehrbedarfe, Vermögen und Anrechnung von Nachzahlungen.

Mitwirkungspflichten, Termine und Leistungsminderungen

Leistungsberechtigte müssen an der Klärung des Anspruchs und an der Eingliederung in Arbeit mitwirken. Dazu gehören insbesondere die Vorlage vollständiger Unterlagen, die Mitteilung von Änderungen und die Wahrnehmung von Terminen beim Jobcenter.

Bei Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen können Leistungen gemindert werden. Bisher sind Leistungsminderungen grundsätzlich gestaffelt möglich. Mit der neuen Grundsicherung sollen die Regeln ab 2026 deutlich verbindlicher werden.

Änderungen sofort mitteilen

Folgende Änderungen sollten dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werden:

  • Arbeitsaufnahme, höheres Einkommen oder Nebentätigkeit,
  • Umzug oder Änderung der Mietkosten,
  • Erbschaft, Schenkung, größere Gutschrift oder Vermögensänderung,
  • Änderung der Bedarfsgemeinschaft, etwa Einzug oder Auszug eines Partners,
  • Aufnahme einer Ausbildung, Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes.

Steuerliche Hinweise zum Bürgergeld

Bürgergeld selbst ist grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Es unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt wie bestimmte Lohnersatzleistungen.

Steuerlich relevant können aber andere Themen im Umfeld sein, zum Beispiel:

  • Arbeitslohn aus Nebentätigkeit,
  • Vermietungseinkünfte oder Kapitalerträge,
  • Unterhalt, Kindergeld und Kinderfreibeträge,
  • Rückforderungen oder Erstattungen anderer Leistungsträger,
  • Selbstständigkeit während des Leistungsbezugs.

Praxishinweis: Wer selbstständig tätig ist oder schwankende Einnahmen hat, sollte Einnahmen und Betriebsausgaben sauber dokumentieren. Das Jobcenter kann vorläufig bewilligen und später endgültig abrechnen.

Aktuelles 2026: Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung

Der Bundesrat hat die Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im März 2026 abschließend gebilligt. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt soll das Gesetz zum 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft treten.

Nach der Reform sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die Geldleistung „Bürgergeld“ soll in Grundsicherungsgeld umbenannt werden.
  • Der Vermittlungsvorrang soll gestärkt werden: Wer arbeiten kann, soll schneller in Arbeit vermittelt werden.
  • Der Kooperationsplan soll verbindlicher werden; bei Nichtmitwirkung können Verwaltungsakte mit Rechtsfolgenbelehrung folgen.
  • Bei Pflichtverletzungen sollen Leistungsminderungen von 30 % für jeweils drei Monate möglich sein.
  • Bei wiederholten Meldeversäumnissen sind schärfere Folgen vorgesehen.
  • Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen soll abgeschafft werden.
  • Kosten der Unterkunft sollen auch in der Karenzzeit begrenzt werden können.

An der Höhe der Regelsätze ändert die Reform nach derzeitiger Veröffentlichung der Bundesregierung nichts. Die Regelsätze bleiben auch 2026 unverändert.

FAQ zum Bürgergeld

Wie hoch ist das Bürgergeld 2026 für Alleinstehende?

Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 2026 weiterhin 563 Euro monatlich als Regelbedarf. Hinzukommen können angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe.

Wird das Bürgergeld 2026 erhöht?

Nein. Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert. Die gesetzliche Besitzschutzregel verhindert eine Absenkung, obwohl die rechnerische Fortschreibung niedriger ausgefallen wäre.

Kann ich zusätzlich zum Bürgergeld arbeiten?

Ja. Erwerbseinkommen wird aber nach Abzug von Freibeträgen auf den Bedarf angerechnet. Dadurch bleibt ein Teil des Einkommens anrechnungsfrei.

Wie viel Vermögen darf ich beim Bürgergeld haben?

Während des ersten Jahres des Bürgergeldbezugs gilt grundsätzlich eine Karenzzeit. Vermögen wird dann nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist: 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere Person. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt grundsätzlich 15.000 Euro je Person.

Werden Miete und Heizkosten zusätzlich übernommen?

Ja. Angemessene Unterkunfts- und Heizkosten werden zusätzlich zum Regelbedarf berücksichtigt. Haushaltsstrom ist dagegen grundsätzlich im Regelbedarf enthalten.

Ist Bürgergeld steuerpflichtig?

Nein. Bürgergeld ist grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

Was passiert ab 1. Juli 2026?

Das Bürgergeldsystem soll schrittweise zur neuen Grundsicherung umgestaltet werden. Geplant sind insbesondere eine Umbenennung in Grundsicherungsgeld, verbindlichere Mitwirkungspflichten, schärfere Leistungsminderungen und neue Regeln zum Vermögen.

Beratungshinweis: Bei Bescheiden des Jobcenters lohnt sich häufig eine genaue Prüfung. Fehler entstehen oft bei Unterkunftskosten, Bedarfsgemeinschaften, Einkommensanrechnung, Mehrbedarfen und Vermögen.

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