Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG

Ort der sonstigen Leistung nach UStG bestimmen

Der Ort der sonstigen Leistung entscheidet im Umsatzsteuerrecht darüber, in welchem Land eine Dienstleistung steuerbar ist und ob deutsche Umsatzsteuer, ausländische Umsatzsteuer oder das Reverse-Charge-Verfahren in Betracht kommt. Mit dem Rechner ermitteln Sie schnell und einfach den Leistungsort nach § 3a UStG, § 3b UStG und § 3e UStG.

Für die Praxis ist die richtige Einordnung besonders wichtig bei Beratungsleistungen, Online-Dienstleistungen, Grundstücksleistungen, Beförderungen, Veranstaltungsleistungen, Messen, Vermittlungsleistungen und grenzüberschreitenden B2B- oder B2C-Umsätzen.

Rechner: Ort der sonstigen Leistung nach UStG ermitteln

Mit dem Rechner können Sie den Leistungsort für typische sonstige Leistungen bestimmen. Geben Sie insbesondere an, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist, wo er ansässig ist, ob eine Sonderregel greift und ob die Leistung im Inland, EU-Ausland oder Drittland erbracht wird.

Ort der sonstigen Leistung

Ort der sonstigen Leistungen nach § 3a UStG

Diese Abfrage umfaßt den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG für alle Umsätze der Jahre ab 2011. Nicht umfaßt sind Beförderungsleistungen nach § 3b und unentgeltliche sonstige Leistungen nach § 3f UStG. Für die Anwendung ist es stets sinnvoll, bei jeder Prüfung bei 'Start' zu beginnen und dann bis zum Leistungsort von Frage zu Frage weiterzugehen.


Sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück?

Vermietung eines Beförderungsmittels?

Vermietung durch im Drittlandsgebiet liegendes Unternehmen/Betrieb?

Gegenstand wird in Deutschland (Inland) genutzt?

kurzfristige Vermietung?3

Vermietung von Schienenfahrzeug, Bus oder ausschl. zur Beförderung von Gegenständen best. Kfz?

Vermietung durch deutsches Unternehmen/Betrieb?

Vermietung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer?5

Vermietung für ein Unternehmen?

Das Fahrzeug wird im Drittlandsgebiet gebutzt?2

Vermietung an Unternehmer?6

kurzfristige Vermietung?3

Restaurationsleistung?7

Restauration an Board eines Schiffes, Flugzeugs oder Eisenbahn?

Restauration während der Beförderung?

Beförderung innerhalb der EU?

Leistung an einen Unternehmer?5

Leistung für das Unternehmen?5

Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden o. ä. Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen?12

Güterbeförderungsleistung?

Selbständige Nebenleistung zur Güterbeförderung?8

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen?

Reisevorleistung?10

Leistung wird im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet?9

kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende o. ä. Leistung?11

Leistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen?

Leistung an einen in der EU ansässigen Nichtunternehmer?4

Leistung an eine juristische Person öffentlichen Rechts?

Leistungsempfänger in Deutschland (Inland) ansässig?

- Einräumung von Urheber- und Patentrechten, etc.
- Werbung, Öffentlichkeitsarbeit,
- Beratungsleistung als Anwalt, Ingenieur, Dolmetscher o.ä.,
- Datenverarbeitung.
- Überlassung von Informationen,
- Finanzumsätze,
- Edelmetallumsätze,
- Gestellung von Personal,
- Verzicht auf Urheber- und Patentrechte, etc.
- Verzicht eine berufl./gewerbl. Tätigkeit auszuüben
- Vermietung beweglicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel?

Leistender Unternehmer hat seinen Sitz/Betriebsstätte im Drittlandsgebiet?2

Leistung wird in Deutschland (Inland) genutzt oder ausgewertet?

Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung?

Leistender Unternehmer hat seinen Sitz/Betriebsstätte im Drittlandsgebiet?2

Rundfunk-, Fernseh oder Telekomdienstleistung?

Leistender Unternehmer hat Sitz/Betriebsstätte im Drittlandsgebiet?2

Leistung wird in Deutschland (Inland) genutzt oder ausgewertet?

Telekomdienstleitung?

Leistung wird im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet?2

Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Nichtunternehmer?24

- Einräumung von Urheber- und Patentrechten, etc.
- Werbung, Öffentlichkeitsarbeit,
- Beratungsleistung als Anwalt, Ingenieur, Dolmetscher ö.ä.
- Datenverarbeitung,
- Überlassung von Informationen,
- Finanzumsätze,
- Edelmetallumsätze,
- Gestellung von Personal,
- Verzicht auf Urheberrecht,
- Verzicht eine berufl./gewerbl. Tätigkeit auszuüben,
- Vermietung beweglicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel
- auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung,
- Leistungen im Zusammenhang mit Erdgas-, Elektrizität-, Wärme- oder Kältenetzen?

Rundfunk-, Fernseh- oder Telekom.-Dienstleitung?

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen?

Vermittlungsleistung?

Leistender Unternehmer hat seinen Sitz / Betriebsstätte im Drittlandsgebiet?2

Leistung wird in Deutschland (Inland) genutzt oder ausgewertet?

Leistungsort: wo das Grundstück liegt

Leistungsort: Deutschland (Inland)

Leistungsort: Drittlandsgebiet

Leistungsort: wo das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird

Leistungsort: Abgangsort des Beförderungsmittels (§3e Abs. 2 UStG)

Leistungsort: wo die Leistung erbracht wird

Leistungsort: wo die Veranstaltung durchgeführt wird

Leistungsort: wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen / seine Betriebsstätte betreibt

Leistungsort: Drittlandsgebiet

Leistungsort: Wohnsitz des Leistungsempfängers

Leistungsort: Deutschland (Inland)

Leistungsort: Drittlandsgebiet

Leistungsort: wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt

Leistungsort: wo der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt

Leistungsort: Deutschland (Inland)

Leistungsort: Wohnsitz des Leistungsempfängers


Drittlandsgebiet meint jedes Gebiet außerhalb der EU.
Als kurzfristig gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen (bei Wasserflugzeugen 90 Tagen).
Als Nichtunternehmer gelten alle Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind (also z. B. Privatpersonen) und alle nicht unternehmerisch tätigen juristischen Personen, denen keine USt.-IdNr. erteilt worden ist.
Dem Unternehmer gleichgestellt sind auch alle nicht unternehmerisch tätigen juristischen Personen, denen eine USt.-IdNr. erteilt worden ist.
Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden eine USt.-IdNr. gilt die Leistung als für das Unternehmen bezogen.
Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle.
Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende Leistung i.S.d. § 3 Abs. 2 UStG.
Drittlansgebiet umfaßt hier nicht die in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete (Freihäfen, etc.).
Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unbmittelbar zugute kommen (§25 Abs. 1 Satz 5 UStG).
Hierunter fällt auch die Einräumung der Eintrittsberechtigung für entsprechende Veranstaltungen durch den Veranstalter an Nichtunternehmer.
z.B. Theateraufführungen oder der Allgemeinheit zugängliche wissenschaftliche bzw. unterrichtende Seminare.

Infografik: So bestimmen Sie den Ort der sonstigen Leistung

Infografik zum Ort der sonstigen Leistung Übersicht über B2B, B2C, Sonderregeln, Grundstücksleistungen, elektronische Leistungen, Beförderungsleistungen und Rechnungstellung. Ort der sonstigen Leistung Erst Empfänger prüfen, dann Sonderregel, danach Rechnung und Steuerfolge 1 Empfänger B2B oder B2C? USt-IdNr. prüfen 2 Grundregel B2C: Leistender B2B: Empfänger 3 Sonderregel Grundstück, Veranstaltung, E-Leistung, Beförderung Steuerland Inland, EU-Ausland oder Drittland? Rechnung USt-Ausweis, Reverse Charge, ZM oder OSS prüfen Praxis-Tipp: Sonderregeln prüfen, bevor die B2B- oder B2C-Grundregel angewendet wird.
Infografik: Die richtige Reihenfolge lautet Empfängerstatus prüfen, Sonderregel ausschließen, Leistungsort bestimmen und Rechnung korrekt stellen.

Was ist der Ort der sonstigen Leistung?

Eine sonstige Leistung ist im Umsatzsteuerrecht jede Leistung, die keine Lieferung ist. Der Leistungsort bestimmt, ob der Umsatz in Deutschland steuerbar ist oder ob die Umsatzbesteuerung in einem anderen Staat erfolgt.

Die zentrale Vorschrift ist § 3a UStG. Ergänzend enthalten § 3b UStG besondere Regeln für Beförderungsleistungen und § 3e UStG Regeln für Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder in einer Eisenbahn.

Einfach erklärt: Der Leistungsort beantwortet die Frage: „Welcher Staat darf diesen Umsatz besteuern?“

Ihr Browser kann die PDF Datei leider nicht darstellen: Jetzt hier downloaden .

Grundregel B2C: Wo ist der Leistungsort bei Nichtunternehmern?

Wird eine sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer erbracht, gilt grundsätzlich der Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Das ist die B2C-Grundregel nach § 3a Abs. 1 UStG.

Typische B2C-Fälle

  • Beratung an Privatpersonen ohne Sonderregel,
  • allgemeine Dienstleistungen an Verbraucher,
  • Leistungen ohne Grundstücks-, Veranstaltungs- oder Beförderungsbezug,
  • Leistungen, für die keine Sonderregel des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG greift.

Bei B2C-Leistungen müssen Sonderregeln besonders sorgfältig geprüft werden, weil viele Leistungen vom Grundsatz abweichen.

Grundregel B2B: Wo ist der Leistungsort bei Unternehmern?

Wird eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht, liegt der Leistungsort grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Das ist die B2B-Grundregel nach § 3a Abs. 2 UStG.

Prüfpunkte bei B2B-Leistungen

  • Ist der Leistungsempfänger Unternehmer?
  • Bezieht er die Leistung für sein Unternehmen?
  • Liegt eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor?
  • Wird die Leistung einer Betriebsstätte zugeordnet?
  • Greift eine Sonderregel, zum Beispiel Grundstück oder Veranstaltung?

Bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen kann der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden. Das ist das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren.

Grundstücksbezogene Leistungen: Ort des Grundstücks

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Diese Sonderregel gilt sowohl bei Leistungen an Unternehmer als auch bei Leistungen an Nichtunternehmer.

Beispiele für grundstücksbezogene Leistungen

  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,
  • Leistungen von Grundstücksmaklern,
  • Gutachten zu Grundstücken,
  • Architekten- und Ingenieurleistungen mit konkretem Grundstücksbezug,
  • Bauleistungen, Montage und Instandhaltung an Gebäuden,
  • Beurkundungsleistungen bei Grundstücksgeschäften,
  • Einräumung oder Übertragung dinglicher Rechte an Grundstücken.

Praxis-Tipp: Nicht jede Beratungsleistung im Zusammenhang mit Immobilien ist automatisch grundstücksbezogen. Entscheidend ist ein hinreichend direkter Zusammenhang mit einem konkreten Grundstück.

Vermietung von Beförderungsmitteln: kurz- oder langfristig?

Für die Vermietung von Beförderungsmitteln gelten besondere Ortsregeln. Entscheidend ist zunächst, ob die Vermietung kurzfristig oder langfristig erfolgt.

Fall Leistungsort Hinweis
Kurzfristige Vermietung Ort der tatsächlichen Zurverfügungstellung bis 30 Tage, bei Wasserfahrzeugen bis 90 Tage
Langfristige Vermietung an Unternehmer grundsätzlich Sitz des Leistungsempfängers B2B-Grundregel
Langfristige Vermietung an Nichtunternehmer grundsätzlich Wohnsitz / Sitz des Empfängers Sonderregel prüfen
Sportboote an Nichtunternehmer besondere Ortsregel möglich Ort der tatsächlichen Zurverfügungstellung kann relevant sein

Veranstaltungen, Messen und Tätigkeitsort

Für bestimmte Tätigkeiten und Veranstaltungen gelten Sonderregeln. Maßgeblich kann der Ort sein, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird oder an dem eine Veranstaltung stattfindet.

Typische Fälle

  • kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche oder unterrichtende Leistungen,
  • sportliche und unterhaltende Leistungen,
  • Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen,
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse,
  • Restaurationsleistungen außerhalb von Beförderungen,
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen bei bestimmten B2C-Fällen.

Besonders bei Online-Seminaren, hybriden Veranstaltungen und internationalen Messen sollte der Leistungsort vor Rechnungsstellung geprüft werden.

Elektronische Leistungen, Telekommunikation und Rundfunk

Für Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen an Nichtunternehmer gelten besondere Ortsregeln. Häufig liegt der Leistungsort dort, wo der private Leistungsempfänger ansässig ist.

Beispiele elektronischer Leistungen

  • Software-Downloads,
  • Apps und digitale Inhalte,
  • Streaming,
  • Webhosting,
  • automatisierte Onlinekurse,
  • Online-Datenbanken,
  • digitale Mitgliedschaften.

Bei B2C-Digitalleistungen in der EU kann das OSS-Verfahren relevant sein. Bei individuell erbrachten Beratungsleistungen per Video ist sorgfältig abzugrenzen, ob tatsächlich eine elektronische Leistung oder eine persönlich erbrachte Beratungsleistung vorliegt.

Leistungen an Empfänger im Drittland

Für bestimmte Katalogleistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet verlagert sich der Leistungsort an den Ort des Leistungsempfängers. Dazu gehören unter anderem Beratungsleistungen, Werbeleistungen, Datenverarbeitung, Überlassung von Informationen und bestimmte Rechteüberlassungen.

Praxisrelevante Leistungen

  • Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung,
  • Werbe- und Marketingleistungen,
  • Ingenieurleistungen,
  • Datenverarbeitung,
  • Überlassung von Know-how oder Informationen,
  • Lizenz- und Rechteüberlassungen.

Auch hier gilt: Sonderregeln gehen vor. Eine Beratung zu einem konkreten Grundstück im Inland kann trotz Drittlandsempfänger im Inland steuerbar sein.

Beförderungsleistungen nach § 3b UStG

Der Ort von Beförderungsleistungen richtet sich nicht nach den allgemeinen Regeln des § 3a UStG, sondern nach § 3b UStG. Bei Personenbeförderungen wird die Leistung dort ausgeführt, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird. Erstreckt sich die Beförderung über mehrere Länder, ist nur der inländische Teil im Inland steuerbar.

Zu unterscheiden sind

  • Personenbeförderungen,
  • Güterbeförderungen,
  • innergemeinschaftliche Güterbeförderungen,
  • mit Beförderungen zusammenhängende Leistungen,
  • Lade-, Entlade- und Umschlagsleistungen.

Restaurationsleistungen an Bord nach § 3e UStG

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder in einer Eisenbahn abgegeben, kann § 3e UStG den Leistungsort bestimmen. Bei Beförderungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gilt grundsätzlich der Abgangsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Leistung.

Beispiele

  • Speisen im Zugrestaurant während einer grenzüberschreitenden Zugfahrt,
  • Restaurationsleistungen auf einem Schiff innerhalb der EU,
  • Verpflegungsleistungen im Flugzeug während einer EU-Beförderung.

Reverse Charge und Rechnungstellung

Wird der Leistungsort ins Ausland verlagert, ist die Rechnungstellung besonders sorgfältig zu prüfen. Bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen kann der Leistungsempfänger die Steuer schulden. In der Rechnung wird dann regelmäßig keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen.

Checkpunkte für die Rechnung

  • Leistungsempfänger und Unternehmereigenschaft dokumentieren,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer prüfen und aufbewahren,
  • Leistungsort bestimmen,
  • Reverse-Charge-Hinweis aufnehmen, wenn erforderlich,
  • Zusammenfassende Meldung bei EU-B2B-Leistungen prüfen,
  • OSS-Verfahren bei bestimmten B2C-Leistungen prüfen,
  • ausländische Registrierungspflichten klären.

Wichtig: Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer kann zu Steuerschulden, Vorsteuerproblemen und Korrekturaufwand führen. Prüfen Sie den Leistungsort deshalb vor Ausstellung der Rechnung.

Checkliste zur Bestimmung des Leistungsorts

  • Leistungsart bestimmen: Lieferung oder sonstige Leistung?
  • Empfängerstatus prüfen: Unternehmer, Nichtunternehmer oder juristische Person mit USt-IdNr.?
  • Leistungsbezug klären: für das Unternehmen oder privat?
  • Sonderregel prüfen: Grundstück, Beförderung, Veranstaltung, E-Leistung, Vermietung, Restaurant?
  • Ansässigkeit prüfen: Inland, EU-Ausland oder Drittland?
  • Betriebsstätte zuordnen: wird die Leistung für eine feste Niederlassung erbracht?
  • USt-IdNr. validieren: besonders bei EU-B2B-Leistungen.
  • Steuerfolge ableiten: deutsche USt, ausländische USt, Reverse Charge oder nicht steuerbar im Inland?
  • Rechnung korrekt erstellen: Pflichtangaben, Steuersatz, Reverse-Charge-Hinweis, keine falsche USt.
  • Meldepflichten prüfen: Zusammenfassende Meldung, OSS, ausländische Registrierung.

Häufige Fragen zum Ort der sonstigen Leistung

Was bedeutet Ort der sonstigen Leistung?

Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt, in welchem Staat eine Dienstleistung umsatzsteuerlich erfasst wird. Davon hängt ab, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt oder eine Besteuerung im Ausland erfolgt.

Was gilt bei B2B-Leistungen?

Bei Leistungen an Unternehmer für deren Unternehmen liegt der Leistungsort grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

Was gilt bei B2C-Leistungen?

Bei Leistungen an Nichtunternehmer liegt der Leistungsort grundsätzlich dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Zahlreiche Sonderregeln können hiervon abweichen.

Wo liegt der Leistungsort bei Grundstücksleistungen?

Grundstücksbezogene Leistungen werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Das gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Privatperson ist.

Was ist bei elektronischen B2C-Leistungen zu beachten?

Bei elektronisch erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer liegt der Leistungsort häufig am Wohnsitz oder Sitz des Kunden. Innerhalb der EU kann das OSS-Verfahren relevant sein.

Wann gilt Reverse Charge?

Reverse Charge kommt häufig bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen in Betracht, wenn der Leistungsort beim ausländischen Unternehmer liegt und dieser die Umsatzsteuer schuldet.

Welche Normen sind besonders wichtig?

Zentral sind § 3a UStG für sonstige Leistungen, § 3b UStG für Beförderungsleistungen und § 3e UStG für bestimmte Leistungen während einer Beförderung an Bord.

Aktuelles und weitere Infos

Die Leistungsortbestimmung bleibt ein Schwerpunkt in Umsatzsteuerprüfungen, weil grenzüberschreitende Dienstleistungen, digitale Geschäftsmodelle und hybride Veranstaltungen zunehmen. Prüfen Sie insbesondere bei neuen Leistungsangeboten, internationalen Kunden und digitalen Produkten, ob die Rechnungstellung, Meldungen und Registrierungen korrekt sind.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Ort der sonstigen Leistung

UStG 
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 25 Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 
UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3a.15. Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3a.15. Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen

UStR 
UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG

UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

UStR 34a. Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen

UStR 36. Ort der Tätigkeit

UStR 38. Ort des Leistungsempfängers

UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR 41. Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands



Fragen zum Steuerrecht?

Erhalten Sie schnell und unkompliziert kostenlose Antworten zum Steuerrecht

KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern Jetzt kostenlos fragen.

Steuer-Newsletter

Erhalten Sie kostenlos aktuelle Steuertipps

Steuer-Newsletter Symbol Jetzt kostenlos anmelden.

Steuerberatung


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: nur per E-Mail
Steuerberater@steuerschroeder.de


Buchhaltungssoftware

Einfache & sichere Buchführung für Freiberufler, Kleinunternehmer, Selbstständige & GmbHs

Buchhaltung Excel Vorlage

Buchhaltung ganz einfach per Excel-Tabelle.

Rechnungswesen (PDF)

Kostenloser Download: Fachbuch Buchhaltung, Bilanzierung sowie Kosten- & Leistungsrechnung