Rechtsstand: 1. Juli 2026
Rundfunkbeitrag 2026: Rechner, Höhe, Anmeldung, Befreiung und Abmeldung
Der Rundfunkbeitrag beträgt aktuell 18,36 € pro Monat und Wohnung. Mit dem Rechner prüfen Sie die Beitragshöhe für private Haushalte, Nebenwohnungen, Unternehmen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge.
Für Privatpersonen gilt weiterhin die Grundregel: eine Wohnung – ein Beitrag. Der Beitrag hängt nicht davon ab, ob Sie öffentlich-rechtliche Medien nutzen oder ob Fernseher, Radio, Computer oder Smartphone vorhanden sind. Für Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler und Institutionen gelten zusätzliche Regeln nach Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen.
Rundfunkbeitrag berechnen
Mit dem Rechner ermitteln Sie schnell, welcher Rundfunkbeitrag für Wohnung, Nebenwohnung, Betriebsstätte, Beschäftigte, Kraftfahrzeuge oder Ferienwohnungen anfallen kann.
Höhe Rundfunkbeitrag (GEZ Gebühr) berechnen
Bürgerinnen und Bürger
Pro Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Bitte geben Sie an, ob Sie nur eine oder mehrere Wohnungen haben – zum Beispiel eine Zweit- oder eine ausschließlich privat genutzte Ferienwohnung.
| Anzahl der Wohnungen | |
Unternehmen und Institutionen
Bitte geben Sie für die Beitragsberechnung die Zahl der Betriebsstätten an. Daneben ist entscheidend, ob Ihr Unternehmen oder Ihre Institution Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet. Für diese ist ebenfalls der Rundfunkbeitrag zu zahlen.
| Hotel-, Gästezimmer oder Ferienwohnungen: | |
| Anzahl der Betriebsstätten | |
| Anzahl der beitragspflichtigen Kfz | |
Einrichtungen des Gemeinwohls
Bitte geben Sie für die Beitragsberechnung zunächst die Zahl der Betriebsstätten an.
| Anzahl der Betriebsstätten | |
Was ist der Rundfunkbeitrag?
Der Rundfunkbeitrag finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland. Seit 2013 wird er grundsätzlich wohnungsbezogen erhoben. Umgangssprachlich wird häufig noch von „GEZ“ gesprochen; korrekt ist heute jedoch Rundfunkbeitrag beziehungsweise ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
- Eine Wohnung – ein Beitrag.
- Gerätebesitz ist unerheblich.
- Mehrere volljährige Bewohner haften grundsätzlich als Gesamtschuldner.
- Befreiungen und Ermäßigungen müssen beantragt und belegt werden.
- „Ich habe keinen Fernseher, also muss ich nicht zahlen.“
- „Befreiung gilt automatisch, weil ich Sozialleistungen bekomme.“
- „Eine Zweitwohnung ist immer automatisch beitragsfrei.“
- „Ein Homeoffice ist nie relevant.“
Rundfunkbeitrag für private Haushalte
Für private Haushalte gilt: Pro Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Der Beitrag gilt für alle volljährigen Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnung. Wer in eine Wohnung zieht, in der bereits eine andere Person zahlt, muss sich in der Regel nicht zusätzlich anmelden, sollte aber die Beitragsnummer der zahlenden Person bereithalten.
| Fall | Beitrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Eine allein bewohnte Wohnung | 18,36 € monatlich | Volle Beitragspflicht, sofern keine Befreiung vorliegt. |
| Wohngemeinschaft / Familie | Ein Beitrag pro Wohnung | Eine volljährige Person kann für die Wohnung angemeldet sein. |
| Keine Empfangsgeräte vorhanden | Trotzdem beitragspflichtig | Der Beitrag ist geräteunabhängig. |
| Bewohner erhält Sozialleistung | Befreiung möglich | Nur auf Antrag mit Nachweis. |
Zweitwohnung und Nebenwohnung
Inhaber von Nebenwohnungen können sich auf Antrag von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung befreien lassen, wenn sie bereits nachweislich für die Hauptwohnung Rundfunkbeitrag zahlen. Auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können eine Befreiung für ihre Nebenwohnung beantragen, wenn der Partner für die gemeinsame Hauptwohnung zahlt.
Rundfunkbeitrag für Unternehmen, Selbstständige und Institutionen
Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler und Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte. Die Höhe richtet sich nach der durchschnittlichen Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im vorangegangenen Kalenderjahr.
| Beschäftigte pro Betriebsstätte | Anzahl Beiträge | Beitrag pro Monat |
|---|---|---|
| 0 bis 8 | 1/3 | 6,12 € |
| 9 bis 19 | 1 | 18,36 € |
| 20 bis 49 | 2 | 36,72 € |
| 50 bis 249 | 5 | 91,80 € |
| 250 bis 499 | 10 | 183,60 € |
| 500 bis 999 | 20 | 367,20 € |
| 1.000 bis 4.999 | 40 | 734,40 € |
| 5.000 bis 9.999 | 80 | 1.468,80 € |
| 10.000 bis 19.999 | 120 | 2.203,20 € |
| ab 20.000 | 180 | 3.304,80 € |
Homeoffice und häusliche Betriebsstätte
Nutzen Selbstständige oder Freiberufler einen Raum in der privaten Wohnung beruflich, kann eine anmeldepflichtige Betriebsstätte vorliegen. Beitragsfrei ist sie nur, wenn sie ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden kann und für die Privatwohnung bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge und Firmenwagen
Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Jedes weitere beitragspflichtige Kraftfahrzeug kostet einen Drittelbeitrag von 6,12 € monatlich. Befindet sich die Betriebsstätte in einer Privatwohnung und ist diese Betriebsstätte beitragsfrei, kann bereits das erste nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeug beitragspflichtig sein.
Anmeldung und Ummeldung
Eine Wohnung, Betriebsstätte oder ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug muss angemeldet werden, wenn eine Beitragspflicht beginnt. Bei Umzug genügt nicht immer die Abmeldung der alten Wohnung: Die neue Adresse sollte dem Beitragsservice mitgeteilt werden.
Abmeldung vom Rundfunkbeitrag
Eine Abmeldung kommt nur in bestimmten Fällen in Betracht, etwa bei Aufgabe der Wohnung, Zusammenziehen in eine bereits angemeldete Wohnung, Umzug ins Ausland, Tod des Beitragszahlers oder wenn eine Betriebsstätte aufgegeben wird. Die Abmeldung wird grundsätzlich nicht rückwirkend beliebig anerkannt; maßgeblich ist die Mitteilung mit Nachweis.
| Abmeldegrund | Typischer Nachweis | Hinweis |
|---|---|---|
| Zusammenzug | Beitragsnummer der zahlenden Person | Pro Wohnung soll nur ein Beitrag laufen. |
| Umzug ins Ausland | Abmeldebescheinigung / Meldenachweis | Adresse und Datum dokumentieren. |
| Todesfall | Sterbeurkunde | Übernimmt jemand die Wohnung, muss ggf. neu angemeldet werden. |
| Aufgabe einer Betriebsstätte | Gewerbeabmeldung, Registerauszug oder vergleichbarer Nachweis | Ende der Inhaberschaft belegen. |
Befreiung und Ermäßigung
Eine Befreiung oder Ermäßigung wird nicht automatisch gewährt. Sie muss beantragt und mit passenden Nachweisen belegt werden. Eine Befreiung kommt insbesondere bei bestimmten Sozialleistungen in Betracht. Eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags kommt bei bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen in Betracht.
- Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter,
- BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, wenn nicht bei den Eltern wohnend,
- Blindenhilfe,
- Taubblindheit,
- besonderem Härtefall.
- Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis,
- bestimmten schweren Seh- oder Hörbehinderungen,
- gesundheitlichen Einschränkungen, die die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen erheblich erschweren.
Was passiert, wenn der Rundfunkbeitrag nicht gezahlt wird?
Wer fällige Rundfunkbeiträge nicht zahlt, riskiert Festsetzungsbescheide, Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen. Ein Festsetzungsbescheid kann Grundlage der Zwangsvollstreckung sein. Zusätzlich kann es eine Ordnungswidrigkeit sein, den fälligen Beitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht zu leisten.
| Phase | Was passiert? | Was tun? |
|---|---|---|
| Rückstand | Offene Beiträge entstehen. | Beitragskonto prüfen, Zahlung oder Antrag klären. |
| Festsetzungsbescheid | Rückstände werden förmlich festgesetzt. | Fristen prüfen; bei Fehlern rechtzeitig reagieren. |
| Vollstreckung | Kontopfändung, Lohnpfändung oder Vollstreckungsauftrag möglich. | Nicht ignorieren; Zahlungsplan, Befreiung oder Rechtsmittel prüfen. |
| Mehr als sechs Monate Nichtzahlung | Ordnungswidrigkeit nach RBStV möglich. | Rückstand aktiv klären. |
Aktuelles zur Beitragshöhe 2026
Die KEF hatte für 2025 ursprünglich eine Erhöhung von 18,36 € auf 18,94 € empfohlen. Diese Erhöhung ist nicht zum 1. Januar 2025 umgesetzt worden. Bis auf Weiteres gilt die bisherige Beitragshöhe von 18,36 € monatlich. Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. Juni 2026 über die Rundfunkfinanzierung verhandelt; eine endgültige Entscheidung ist für die Beitragshöhe zu beachten, sobald sie veröffentlicht ist.
Checkliste: Rundfunkbeitrag richtig prüfen
- Ist für Ihre Wohnung bereits eine Person angemeldet?
- Liegt eine Nebenwohnung vor, für die eine Befreiung beantragt werden kann?
- Erhalten Sie Sozialleistungen, BAföG oder Blindenhilfe?
- Liegt ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF vor?
- Ist eine Befreiung oder Ermäßigung noch gültig oder läuft sie ab?
- Bei Unternehmen: Anzahl der Betriebsstätten prüfen.
- Beschäftigte im Jahresdurchschnitt korrekt zählen.
- Betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge und Freibetrag je Betriebsstätte prüfen.
- Bei Homeoffice: Prüfen, ob die Betriebsstätte beitragsfrei ist.
- Bei Umzug, Tod oder Aufgabe einer Betriebsstätte Abmeldung mit Nachweis senden.
- Festsetzungsbescheide und Fristen nicht ignorieren.
FAQ: Rundfunkbeitrag, Befreiung und Abmeldung
Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag aktuell?
Der volle Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 € pro Monat. Für drei Monate werden regelmäßig 55,08 € fällig.
Ist der Rundfunkbeitrag Pflicht?
Ja. Für jede beitragspflichtige Wohnung ist grundsätzlich ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Die Pflicht hängt nicht vom Besitz einzelner Empfangsgeräte ab.
Kann ich den Rundfunkbeitrag legal umgehen?
„Umgehen“ sollten Sie den Beitrag nicht. Legal möglich sind nur Befreiung, Ermäßigung, Abmeldung oder Nebenwohnungsbefreiung, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden.
Wann kann ich mich befreien lassen?
Eine Befreiung kommt etwa bei bestimmten Sozialleistungen, BAföG außerhalb des Elternhaushalts, Blindenhilfe, Taubblindheit oder Härtefällen in Betracht. Sie muss beantragt werden.
Wie hoch ist der ermäßigte Rundfunkbeitrag?
Der ermäßigte Rundfunkbeitrag beträgt ein Drittel des vollen Beitrags, aktuell 6,12 € monatlich.
Muss ich für meine Zweitwohnung zahlen?
Für Nebenwohnungen kann eine Befreiung beantragt werden, wenn für die Hauptwohnung bereits nachweislich Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
Wie wird der Beitrag für Unternehmen berechnet?
Der Beitrag richtet sich je Betriebsstätte nach der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Zusätzlich können weitere betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge beitragspflichtig sein.
Was passiert bei Nichtzahlung?
Es können Rückstände, Festsetzungsbescheide, Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen entstehen. Längere Nichtzahlung kann außerdem eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Rundfunkbeitrag prüfen, Befreiung beantragen oder Abmeldung vorbereiten
Sie möchten wissen, ob für Ihre Wohnung, Zweitwohnung, Betriebsstätte oder Firmenfahrzeuge Rundfunkbeitrag anfällt? Wir helfen bei der steuerlich-organisatorischen Einordnung, der Berechnung und der Dokumentation Ihrer Unterlagen.
So vermeiden Sie unnötige Doppelzahlungen, Fristversäumnisse und Rückstände.
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Quellen und Rechtsstand
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), § 2, Rundfunkbeitrag im privaten Bereich: Für jede Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag zu entrichten; Rechtsstand: 01.07.2026.
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), § 4, Befreiung und Ermäßigung; Rechtsstand: 01.07.2026.
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), § 5, Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich; Rechtsstand: 01.07.2026.
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), § 7, Beginn und Ende der Beitragspflicht; Zahlungsweise; Rechtsstand: 01.07.2026.
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), § 8, Anzeigepflichten; Rechtsstand: 01.07.2026.
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), § 12, Ordnungswidrigkeiten bei Nichtzahlung länger als sechs Monate; Rechtsstand: 01.07.2026.
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Beitragsanpassung: Beitrag bleibt bis auf Weiteres bei 18,36 € monatlich; Stand: 01.07.2026.
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Unternehmen und Institutionen: Beitragsstaffel 2026, Drittelbeitrag 6,12 €; Stand: 01.07.2026.
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Informationen zu Nebenwohnungen: Befreiung für Nebenwohnungen auf Antrag; Stand: 01.07.2026.
- BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u. a., Rundfunkbeitrag und Zweitwohnungen.
- BVerfG, Termin zur mündlichen Verhandlung „Rundfunkfinanzierung II“, 1 BvR 2524/24 und 1 BvR 2525/24, 23.06.2026.