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Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge


Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge):

  • SFN-Zuschläge sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
  • SFN-Zuschläge können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben.
  • Die Höhe des steuerfreien SFN-Zuschlags hängt von der Art der Arbeit ab:
    • Nachtarbeit: 25 % oder 40 %
    • Sonntagsarbeit: 50 %
    • Feiertagsarbeit: 125 % oder 150 %
  • SFN-Zuschläge können auch zusammengerechnet werden, wenn sie für dieselbe Arbeit gezahlt werden.

Hier sind einige Beispiele für steuerfreie SFN-Zuschläge:

  • Ein Arbeitnehmer arbeitet von 20 Uhr bis 24 Uhr an einem Sonntag. Der Arbeitnehmer erhält einen Zuschlag von 25 %. Der steuerfreie Zuschlag beträgt 12,50 Euro pro Stunde.
  • Eine Arbeitnehmerin arbeitet von 0 Uhr bis 4 Uhr an einem Feiertag. Die Arbeitnehmerin erhält einen Zuschlag von 40 %. Der steuerfreie Zuschlag beträgt 20 Euro pro Stunde.
  • Ein Arbeitnehmer arbeitet von 0 Uhr bis 4 Uhr an einem Sonntag, der zugleich Feiertag ist. Der Arbeitnehmer erhält einen Zuschlag von 40 %. Der steuerfreie Zuschlag beträgt 20 Euro pro Stunde.

Es ist wichtig zu beachten, dass SFN-Zuschläge nur steuerfrei sind, wenn sie tatsächlich geleistete Arbeit betreffen. Zuschläge für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet, sind nicht steuerfrei.


Bemessungsgrundlage für die Zahlung der lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Bemessungsgrundlage für die Zahlung der lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge ist der Grundlohn. Darunter ist der laufende Arbeitslohn zu verstehen: Dazu gehören neben dem Gehalt bzw. Stundenlohn auch laufend gewährte Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen (VL) sowie laufende Zuschläge und Zulagen, die wegen der Eigenart der Arbeit während der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden, z. B. Erschwernis- und Schichtzulagen. Nicht zum Grundlohn gehören Einmalzahlungen, Überstundenvergütungen, steuerfreie und pauschal versteuerte Bezüge.


Bemessungsgrundlage SFN-Zuschläge

Grundlohn pro Stunde
Euro,Cent
Stunden pro Woche
Stunden

Schichtzulage pro Stunde
Euro,Cent
Schichtzulage Stunden pro Woche
Stunden

Erschwerniszulage pro Stunde
Euro,Cent
Erschwerniszulage Stunden pro Monat
Stunden

VL-Zuschuss
Euro,Cent



Zuerst wird der Grundlohn ermittelt, dann die Grundlohnzuschläge. Der Grundlohn ist der für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum vereinbarte Grundlohn. Er ändert sich nur, wenn eine Lohnerhöhung oder eine Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit eintritt. Grundlohnzuschläge sind die Teile des Grundlohnes, die nicht im Voraus bestimmbar sind. Sie sind mit den Beträgen in den Grundlohn einzubeziehen, die für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tatsächlich zustehen.

Der Grundlohn ist dabei maximal 50 Euro pro Stunde. Bei Arbeitnehmern mit einem höheren Stundengrundlohn bemisst sich der steuerfreie Zuschlag höchstens nach einem Betrag von 50 Euro. In der Sozialversicherung sind steuerfreie SFN-Zuschläge nur insoweit beitragsfrei, als sie sich aus einem Grundlohn von bis zu 25 Euro pro Stunde berechnen.

Der Monatswert (Grundlohn + Grundlohnzuschläge) ist auf einen Stundenlohn umzurechnen. Dabei ist bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum das 4,35-fache anzusetzen.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer in einem Drei-Schicht-Betrieb hat eine tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich und einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Er hat Anspruch - soweit es den laufenden Arbeitslohn ohne Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge angeht - auf

  • einen Normallohn von 17,00 € für jede im Lohnzahlungszeitraum geleistete Arbeitsstunde,
  • einen Schichtzuschlag von 0,50 € je Arbeitsstunde,
  • einen Zuschlag für Samstagsarbeit von 1,00 € für jede Samstagsarbeitsstunde,
  • einen Spätarbeitszuschlag von 1,70 € für jede Arbeitsstunde zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr,
  • einen Überstundenzuschlag von 5,00 € je Überstunde,
  • eine Gefahrenzulage für unregelmäßig anfallende gefährliche Arbeiten von 3,00 € je Stunde,
  • einen steuerpflichtigen, aber nicht pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss von 6,00 € je Arbeitstag,
  • eine vermögenswirksame Leistung von 40,00 € monatlich,
  • Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung von 100,00 € monatlich.

Im Juni hat der Arbeitnehmer infolge Urlaubs nur an 10 Tagen insgesamt 80 Stunden gearbeitet. In diesen 80 Stunden sind enthalten:

regelmäßige Arbeitsstunden 76
Überstunden insgesamt 4
Samstagsstunden insgesamt 12
Überstunden an Samstagen 2
Spätarbeitsstunden insgesamt 16
Überstunden mit Spätarbeit 2
Stunden mit gefährlichen Arbeiten insgesamt 5
Überstunden mit gefährlichen Arbeiten 1

Hiernach betragen

a) der Basisgrundlohn
17,00 € Stundenlohn x 38 Stunden x 4,35 2.810,10 €
0,50 € Schichtzuschlag x 38 Stunden x 4,35 82,65 €
Vermögenswirksame Leistungen 40,00 €
Beiträge zur Direktversicherung 100,00 €
insgesamt 3.032,75 €
b) die Grundlohnzusätze
1,00 € Samstagsarbeitszuschlag x 10 Stunden 10,00 €
1,70 € Spätarbeitszuschlag x 14 Stunden 23,80 €
3,00 € Gefahrenzulage x 4 Stunden 12,00 €
6,00 € Fahrtkostenzuschuss x 10 Arbeitstage 60,00 €
insgesamt 105,80 €
c) der Grundlohn des Lohnzahlungszeitraums insgesamt 3.138,55 €
d) der für die Begrenzung des steuerfreien Anteils
der begünstigten Lohnzuschläge maßgebende Grundlohn 18,99 €
3.138,55 €
------------------------ =
38 x 4,35

Bei einem Arbeitnehmer mit tarifvertraglich geregelter Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich und einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum, dessen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sowie nicht im Voraus feststehende Bezüge sich nach den Verhältnissen des Vormonats bemessen, betragen für den Lohnzahlungszeitraum März

der Basisgrundlohn 3.277,28 €
die Grundlohnzusätze
(bemessen nach den Verhältnissen im Monat Februar) 280,72 €
Im Februar betrug der Basisgrundlohn 2.936,16 €.

Für die Ermittlung des steuerfreien Anteils der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die dem Arbeitnehmer aufgrund der im Februar geleisteten Arbeit für den Lohnzahlungszeitraum März zustehen, ist von einem Grundlohn auszugehen, der sich aus

dem Basisgrundlohn des Lohnzahlungszeitraums
Februar (R 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a Satz 2) von 2.936,16 €
und den Grundlohnzusätzen des Lohnzahlungszeitraums
März (bemessen nach den Verhältnissen im Februar) 280,72 €

zusammensetzt.

Der für die Berechnung des steuerfreien Anteils der begünstigten Lohnzuschläge maßgebende Grundlohn beträgt

2.936,16 € + 280,72 €
also ------------------------ = = 19,72 €.
37,5 x 4,35











Zusammenfassung von Informationen zu den SFN-Zuschlägen

Hier ist eine Zusammenfassung von Informationen zu den SFN-Zuschlägen:

  • Bereitschaftsdienste sind keine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
  • Bereitschaftsdienste sind steuerpflichtig, wenn sie pauschal vergütet werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird.
  • Bereitschaftsdienste können steuerfrei sein, wenn sie zusätzlich zur Bereitschaftsdienstvergütung gezahlt werden, und die in § 3b vorgesehenen Prozentsätze, gemessen an der Bereitschaftsdienstvergütung, nicht übersteigen.
  • Die Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
  • Die Steuerfreiheit nach § 3b setzt voraus, dass die Zuschläge ohne diese Vorschrift den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen wären.
  • Eine Kapitalgesellschaft kann ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu seinem Festgehalt Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlen, ohne dass dies eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
  • Ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, kann neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit zahlen, ohne dass diese als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen sind.
  • Die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, gilt nicht für Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst.
  • Die Steuerbefreiung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit setzt i. d. R. Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.
  • Pauschale Zuschläge können steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
  • Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat.
  • Soweit Zuschläge gezahlt werden, ohne dass der Arbeitnehmer in der begünstigten Zeit gearbeitet hat, sind sie steuerpflichtig.
  • Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten, (tarif-)vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen.
  • Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschicht regelmäßig und fortlaufend bezieht, sind dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig; sie sind auch während der durch § 3b begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit.
  • Bei zeitversetzter Auszahlung bleibt die Steuerfreiheit nur für den Zuschlag als solchen erhalten. Eine darauf beruhende etwaige Verzinsung oder Wertsteigerung ist hingegen nicht steuerfrei.
  • Ein Zuschlag wird nicht neben dem Grundlohn gezahlt, wenn er aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn rechnerisch ermittelt wird.

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Grundlohn für die Berechnung des steuerfreien Zuschlags für Bereitschaftsdienste

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. August 2023 entschieden, dass für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit der arbeitsrechtlich geschuldete, nicht der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn maßgeblich ist.

Im Streitfall war der Klägerin durch ihren Arbeitgeber ein Bruttogehalt von 4.000 Euro monatlich vereinbart worden. Davon waren 2.000 Euro Grundlohn und 2.000 Euro Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die Klägerin hatte jedoch einen Teil ihres Bruttogehalts in Form von Beiträgen an eine Unterstützungskasse erhalten. Diese Beiträge waren nicht sozialversicherungspflichtig und wurden auch nicht in die Berechnung der Nettobezüge einbezogen.

Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG gehörten. Grundlohn sei danach der laufende Arbeitslohn. Hierunter sei nicht das arbeitsvertraglich geschuldete, sondern das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen. Beiträge des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, die - wie im Streitfall - den Arbeitnehmern keinen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung begründeten, stellten mangels Zufluss keinen laufenden Arbeitslohn dar und gehörten folglich nicht zum Grundlohn.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse zum Grundlohn gehörten. Sie argumentierte, dass der Grundlohn der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn sei. Die Beiträge an die Unterstützungskasse seien Teil des arbeitsvertraglichen Entgelts und würden auch in der Lohnabrechnung ausgewiesen.

Der BFH hat der Auffassung der Klägerin gefolgt. Er hat entschieden, dass der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn der laufende Arbeitslohn ist, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungs­zeitraum arbeits­vertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Grundlohn für die Berechnung des steuerfreien Zuschlags für Bereitschaftsdienste nach dem regulären, vertraglich vereinbarten Stundenlohn zu berechnen ist und nicht nach dem Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich erbrachte Bereitschaftsdienstzeit ergibt.

Hierzu hat das Gericht ein Urteil über den Fall eines Arbeitnehmers gefällt, der einen Bereitschaftsdienst von 12 Stunden geleistet hat, der jedoch nur zu einem Teil als Arbeitszeit bewertet wurde. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer einen steuerfreien Zuschlag in Höhe von 25 % des regulären Stundenlohns gezahlt. Das Finanzamt hatte den Zuschlag jedoch nicht als steuerfrei anerkannt, da der Arbeitnehmer nur einen Teil der Zeit gearbeitet hatte.

Der BFH hat das Finanzamt in diesem Fall verurteilt. Er hat entschieden, dass der Grundlohn für die Berechnung des steuerfreien Zuschlags nach dem regulären, vertraglich vereinbarten Stundenlohn zu berechnen ist. Der Arbeitnehmer habe Anspruch auf einen steuerfreien Zuschlag in Höhe von 25 % des regulären Stundenlohns für die gesamte Bereitschaftsdienstzeit.

Der BFH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Steuerfreiheit der Zuschläge dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten gewähren soll. Dieser Ausgleich kann jedoch nur gelingen, wenn die Höhe der Steuerfreiheit nach dem vereinbarten, nicht aber nach dem tatsächlich zugeflossenen laufenden Arbeitslohn bestimmt wird. Denn nur dann kann der Arbeitnehmer von Anbeginn des Arbeitsverhältnisses und vor Ableistung des Dienstes zu den begünstigten Zeiten ersehen, in welcher Höhe die Zuschläge vom Arbeitgeber steuerfrei zu gewähren sind.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitnehmer können sich darauf verlassen, dass die Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann gilt, wenn der Grundlohn in Form von Beiträgen an eine Unterstützungskasse gezahlt wird. Arbeitgeber können sich darauf verlassen, dass sie die Zuschläge steuerfrei gewähren können, wenn sie den Grundlohn in der Lohnabrechnung als arbeitsrechtlich geschuldetes Entgelt ausweisen.

Dieses Urteil des BFH ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Bedeutung. Arbeitnehmer können sich nun darauf verlassen, dass sie für Bereitschaftsdienste, die nur zu einem Teil als Arbeitszeit bewertet werden, einen steuerfreien Zuschlag in Höhe von 25 % des regulären Stundenlohns erhalten. Arbeitgeber müssen diesen Zuschlag nun auch bezahlen.

Das Urteil des BFH ist auch für andere Fälle von Bereitschaftsdiensten relevant. In diesen Fällen ist der Grundlohn ebenfalls nach dem regulären, vertraglich vereinbarten Stundenlohn zu berechnen.


Fahrzeiten im Mannschaftsbus von Profisportlern gehören zur Arbeitszeit

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus von Profisportlern zur Arbeitszeit gehören. Das Finanzamt hatte zuvor argumentiert, dass das reine Mitfahren im Bus keine belastende Tätigkeit darstelle und daher nicht als Arbeitszeit anzusehen sei. Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Argumentation jedoch zurückgewiesen und entschieden, dass die Fahrtzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit gehören, da die Spieler und Betreuer arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet sind.

Diese Entscheidung ist für Profisportler und deren Arbeitgeber von Bedeutung. Profisportler können sich nun darauf verlassen, dass sie für die Fahrtzeiten im Mannschaftsbus einen steuerfreien Zuschlag erhalten. Arbeitgeber müssen diesen Zuschlag nun auch bezahlen.

Das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) wird voraussichtlich noch einige Zeit dauern. Der BFH wird sich in diesem Verfahren mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Fahrzeiten im Mannschaftsbus von Profisportlern als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes anzusehen sind.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist eine wichtige Zwischenstation in diesem Verfahren. Es ist zu hoffen, dass der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigt.


Aufzeichnungen des Arbeitgebers beinhalten keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit – Anwendung des § 3b EStG möglich

Das FG Schleswig-Holstein entschied am 9. November 2022 (Az. 4 K 145/20) dass, auch wenn die Aufzeichnungen des Arbeitgebers keine genauen Anfangs- und Schlusszeiten der jeweiligen Nachtarbeit enthalten, dies keinen Grund darstellt, von einer Anwendung des § 3b Einkommensteuergesetz abzusehen, sofern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz unstreitig vorliegen. Dies betrifft die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen, die ein Kläger, eine juristische Person des privaten Rechts, als steuerfrei behandelte. Das Gericht entschied, dass trotz der fehlenden Präzision in den Aufzeichnungen die Steuerfreiheit gewährt werden sollte, da die Aufzeichnungen keinen Selbstzweck erfüllen und ungenauere Aufzeichnungen unschädlich sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen unstreitig erfüllt sind. Das Urteil ist rechtskräftig.


Theaterbetriebszulage steuerfrei

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Theaterbetriebszulage steuerfrei bleibt, soweit sie auf tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entfällt. Es sei unerheblich, wenn Schauspieler immer eine Zulage in Höhe von 20 % des Grundlohns erhalten. Es genüge, wenn Arbeitnehmer bei tatsächlich geleisteter Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit einen höheren Nettolohn bekommen. Das Arbeitsentgelt werde dann tatsächlich steuerlich entlastet.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist für Schauspieler und andere Arbeitnehmer von Bedeutung, die eine Theaterbetriebszulage erhalten. Schauspieler können sich nun darauf verlassen, dass sie die Theaterbetriebszulage steuerfrei erhalten, auch wenn sie sie immer erhalten, unabhängig davon, ob sie an Sonntagen, Feiertagen oder nachts arbeiten. Andere Arbeitnehmer, die eine ähnliche Zulage erhalten, können sich ebenfalls auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg berufen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision gegen das Urteil angenommen. Der BFH wird sich in diesem Verfahren mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Theaterbetriebszulage steuerfrei ist. Die Entscheidung des BFH wird voraussichtlich noch einige Zeit auf sich warten lassen.


Dokumentation von Arbeitszeiten für die Gewährung steuerfreier Zuschläge

Das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein bietet eine interessante Perspektive für Unternehmen, die mit der Dokumentation von Arbeitszeiten für die Gewährung steuerfreier Zuschläge konfrontiert sind. Es zeigt, dass unter bestimmten Umständen eine weniger strenge Handhabung der Dokumentationspflichten möglich sein kann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Arbeit zu den begünstigten Zeiten geleistet wurde. Dennoch ist es wichtig, die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und die Anforderungen der GoBD nicht aus den Augen zu verlieren.

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) sind ein zentrales Regelwerk für die Buchführung und Dokumentation in Unternehmen. Sie definieren, wie geschäftliche Unterlagen digital und in Papierform aufbewahrt werden müssen, um den Anforderungen des Finanzamts zu genügen. Die Einhaltung der GoBD ist somit essentiell, um bei steuerlichen Außenprüfungen keine Probleme zu bekommen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des FG Schleswig-Holstein kann Unternehmen in ähnlichen Situationen eine gewisse Erleichterung bieten, insbesondere wenn es um die Nachweisführung der Arbeitszeiten für die Gewährung steuerfreier Zuschläge geht. Es unterstreicht, dass die praktische Handhabung und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Allerdings sollte dieses Urteil nicht als Freibrief verstanden werden, die Dokumentationspflichten zu vernachlässigen.

Empfehlungen für Unternehmen

  1. Dokumentation gemäß GoBD: Unternehmen sollten weiterhin bestrebt sein, ihre Arbeitszeiten und die Gewährung von Zuschlägen gemäß den Anforderungen der GoBD zu dokumentieren. Dies schafft eine solide Basis für die steuerliche Anerkennung und vermeidet Probleme bei Prüfungen.

  2. Nutzung des Urteils mit Vorsicht: Das Urteil kann in ähnlich gelagerten Fällen als Argumentationshilfe dienen, sollte aber nicht als allgemeingültige Ausnahme von den Dokumentationspflichten missverstanden werden. Die spezifischen Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.

  3. Exakte Erfassung der Arbeitszeiten: Trotz des Urteils ist die exakte Erfassung der Arbeitszeiten empfehlenswert, um die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zuschläge zweifelsfrei nachweisen zu können.

  4. Beratung durch Fachpersonal: In Zweifelsfällen oder bei Unsicherheiten bezüglich der Dokumentationsanforderungen ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten zu lassen. Sie können individuelle Empfehlungen geben, die auf die spezifische Situation des Unternehmens zugeschnitten sind.

Fazit

Während das Urteil des FG Schleswig-Holstein Unternehmen in Schleswig-Holstein eine gewisse Erleichterung bieten kann, bleibt die Einhaltung der GoBD überall in Deutschland eine grundlegende Anforderung. Eine sorgfältige und exakte Dokumentation ist und bleibt der Schlüssel zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten und zur Vermeidung von Problemen bei steuerlichen Außenprüfungen.


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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