Lohnsteuer · § 3b EStG · Rechtsstand 2026

SFN-Zuschläge steuerfrei zahlen: Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b EStG

SFN-Zuschläge steuerfrei zu zahlen ist möglich, wenn Arbeitgeber die Zuschläge zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit leisten. Entscheidend sind die richtigen Prozentsätze, die korrekte Ermittlung des Grundlohns, saubere Zeitnachweise und die Abgrenzung zur Sozialversicherung.

Rechtsstand: · Quellen zuletzt geprüft: 04. Juli 2026

Was sind steuerfreie SFN-Zuschläge?

SFN-Zuschläge sind Zuschläge für Arbeit zu besonders belastenden Zeiten: nachts, sonntags oder an gesetzlichen Feiertagen. Nach § 3b EStG bleiben sie lohnsteuerfrei, soweit sie die gesetzlich festgelegten Prozentsätze des maßgebenden Grundlohns nicht überschreiten.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Begünstigt sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit.
  • Der Zuschlag muss neben dem Grundlohn gezahlt werden.
  • Die steuerliche Bemessung ist auf einen Grundlohn von 50 € je Stunde begrenzt.
  • In der Sozialversicherung gilt eine abweichende Grenze von 25 € je Stunde.
  • Nachtzuschläge können mit Sonntags- oder Feiertagszuschlägen kombiniert werden.
  • Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, ist nur der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei; ein Nachtzuschlag kann zusätzlich hinzutreten.
Steuerfreie SFN-Zuschläge nach § 3b EStG Übersicht der steuerfreien Höchstsätze für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nach § 3b EStG. Steuerfreie SFN-Zuschläge Höchstsätze in Prozent des Grundlohns nach § 3b EStG 0% 25% 50% 100% 125% 150% Nachtarbeit 25% 0–4 Uhr, Beginn vor 0 Uhr 40% Sonntagsarbeit 50% Feiertag / 31.12. ab 14 Uhr 125% 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12. und 1. Mai 150% Steuerlich höchstens auf Basis von 50 € Grundlohn je Stunde; sozialversicherungsrechtlich regelmäßig nur bis 25 €.

Wann sind SFN-Zuschläge steuerfrei?

Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt voraus, dass der Arbeitgeber einen echten Zuschlag für begünstigte Arbeitszeiten zahlt. Ein bloß rechnerisch aus dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn herausgerechneter Anteil genügt nicht.

Die wichtigsten Voraussetzungen

  • Der Zuschlag wird zusätzlich zum Grundlohn gezahlt.
  • Die Arbeit wird tatsächlich in der begünstigten Zeit geleistet.
  • Der Zuschlag ist zeitbezogen und gleicht Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit aus.
  • Der Zuschlag ist arbeitsrechtlich nachvollziehbar geregelt, etwa im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung.
  • Die begünstigten Stunden werden grundsätzlich einzeln aufgezeichnet und der Lohnabrechnung zugeordnet.
  • Bei Nettolohnvereinbarungen muss der Zuschlag zusätzlich zum vereinbarten Nettolohn gezahlt werden.
Achtung / häufiger Fehler: Pauschale „Schichtzulagen“, „Erschwerniszulagen“ oder „Bereitschaftspauschalen“ sind nicht automatisch steuerfreie SFN-Zuschläge. Entscheidend ist, ob die Zahlung für konkret nachgewiesene begünstigte Arbeitszeiten erfolgt.

Wie hoch sind die steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG?

Begünstigte Arbeitszeit Steuerfrei bis Rechtsgrundlage Praxis-Hinweis
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr 25 % des Grundlohns § 3b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 EStG Gilt für tatsächlich geleistete Nachtarbeit.
Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde 40 % des Grundlohns § 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG Erhöhter Nachtzuschlag für die Kernnacht.
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr 50 % des Grundlohns § 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG Bei Überschneidung mit Feiertag gilt nicht zusätzlich der Sonntagszuschlag.
Gesetzliche Feiertage sowie 31. Dezember ab 14 Uhr 125 % des Grundlohns § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG Ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, richtet sich nach dem Ort der Arbeitsstätte.
24. Dezember ab 14 Uhr, 25. Dezember, 26. Dezember und 1. Mai 150 % des Grundlohns § 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG Diese Tage sind besonders begünstigt.
Steuer-Tipp: Fällt Nachtarbeit auf einen Sonntag oder Feiertag, dürfen der Nachtzuschlag und der Sonntags- oder Feiertagszuschlag zusammengerechnet werden. Beispiel: Nachtarbeit an einem Feiertag kann steuerlich deutlich höher begünstigt sein als reine Nachtarbeit.

Wie wird der Grundlohn für SFN-Zuschläge berechnet?

Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Für § 3b EStG wird dieser Betrag in einen Stundenlohn umgerechnet und steuerlich höchstens mit 50 € je Stunde angesetzt.

Zum Grundlohn gehören regelmäßig

  • laufender Monatslohn oder Stundenlohn,
  • laufende Sachbezüge,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • laufende steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung, soweit sie laufender Arbeitslohn sind,
  • Zulagen für die Eigenart der Arbeit, etwa Schicht- oder Erschwerniszulagen, wenn sie nicht selbst SFN-Zuschläge sind.

Nicht zum Grundlohn gehören insbesondere

  • Überstundenvergütungen,
  • SFN-Zuschläge selbst, auch soweit sie wegen Überschreitens der Höchstsätze steuerpflichtig sind,
  • sonstige Bezüge wie Einmalzahlungen,
  • steuerfreie oder pauschal versteuerte Bezüge, soweit die Lohnsteuer-Richtlinien sie nicht ausdrücklich dem Grundlohn zuordnen.
Formel bei monatlichem Lohnzahlungszeitraum:
Maßgebender Stundengrundlohn = laufender Grundlohn des Lohnzahlungszeitraums ÷ regelmäßige Monatsarbeitsstunden. In Verwaltungsbeispielen wird bei Wochenarbeitszeit häufig mit dem Faktor 4,35 gerechnet.

Steuergrenze und Sozialversicherungsgrenze

Steuerlich ist der Grundlohn für die Berechnung der steuerfreien SFN-Zuschläge auf 50 € je Stunde begrenzt. Sozialversicherungsrechtlich bleiben lohnsteuerfreie SFN-Zuschläge nur beitragsfrei, soweit sie aus einem Entgelt von höchstens 25 € je Stunde berechnet werden.

Achtung / häufiger Fehler: „Steuerfrei“ bedeutet nicht automatisch vollständig „sozialversicherungsfrei“. Bei einem Grundlohn über 25 € je Stunde kann ein Teil der lohnsteuerfreien SFN-Zuschläge beitragspflichtig sein.

Sind SFN-Zuschläge bei Bereitschaftsdienst steuerfrei?

Ja, SFN-Zuschläge können auch bei Bereitschaftsdiensten steuerfrei sein. Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung zählt auch das Bereithalten einer Arbeitsleistung als tatsächlich geleistete Arbeit, wenn diese Tätigkeit arbeitsvertraglich geschuldet und im Arbeitgeberinteresse erbracht wird.

BFH-Urteil vom 11.04.2024 – VI R 1/22

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit richtet – nicht nach dem niedrigeren Bereitschaftsdienstentgelt.

Damit hat der BFH seine frühere Rechtsprechung zur Bemessungsgrundlage bei Rufbereitschaft ausdrücklich aufgegeben, soweit sie zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage führte.

Steuer-Tipp: Arbeitgeber mit Bereitschafts-, Rufbereitschafts- oder Nachtbereitschaftsmodellen sollten prüfen, ob die Lohnabrechnung die Zuschläge auf Basis des richtigen Grundlohns berechnet. Das kann für Arbeitnehmer zu einer höheren Nettovergütung führen und für Arbeitgeber Prüfungsrisiken reduzieren.

Abgrenzung: BFH-Urteil vom 29.11.2016 – VI R 61/14

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn vergütet werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit tatsächlich zu begünstigten Zeiten geleistet wurde. Solche Pauschalvergütungen sind keine steuerfreien SFN-Zuschläge im Sinne des § 3b EStG.

Sind pauschale SFN-Zuschläge steuerfrei?

Pauschale SFN-Zuschläge sind nur ausnahmsweise steuerfrei. Sie müssen als Abschlag oder Vorschuss auf später einzeln abzurechnende Zuschläge gezahlt werden. Die tatsächlichen Arbeitszeiten müssen nachträglich zugeordnet und vor Abschluss des Lohnkontos ausgeglichen werden.

Praxisregeln für Pauschalen

  • Die Pauschale muss erkennbar für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gezahlt werden.
  • Die Prozentsätze dürfen die Höchstgrenzen des § 3b EStG nicht überschreiten.
  • Die Einzelabrechnung muss regelmäßig spätestens zum Jahresende oder beim Ausscheiden des Arbeitnehmers erfolgen.
  • Überzahlungen sind steuerpflichtig zu behandeln oder zu korrigieren.
  • Ein bloß aus dem laufenden Arbeitslohn herausgerechneter Zuschlag ist nicht steuerfrei.

Beispiele: So berechnen Sie steuerfreie SFN-Zuschläge

Beispiel 1: Sonntagsarbeit mit Nachtarbeit

Ein Arbeitnehmer arbeitet am Sonntag von 22 Uhr bis 24 Uhr. Sein maßgebender Grundlohn beträgt 20 € je Stunde.

  • Sonntagszuschlag: 50 %
  • Nachtzuschlag: 25 %
  • Gesamter steuerfreier Zuschlag: 75 % von 20 € = 15 € je Stunde

Beispiel 2: Feiertagsarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr

Ein Arbeitnehmer beginnt seine Schicht vor 0 Uhr und arbeitet an einem gesetzlichen Feiertag von 0 Uhr bis 4 Uhr. Sein Grundlohn beträgt 20 € je Stunde.

  • Feiertagszuschlag: 125 %
  • Erhöhter Nachtzuschlag: 40 %
  • Gesamter steuerfreier Zuschlag: 165 % von 20 € = 33 € je Stunde

Beispiel 3: 1. Mai und Nachtarbeit

Ein Arbeitnehmer arbeitet am 1. Mai von 0 Uhr bis 4 Uhr, nachdem die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen hat. Sein Grundlohn beträgt 20 € je Stunde.

  • Besonderer Feiertagszuschlag: 150 %
  • Erhöhter Nachtzuschlag: 40 %
  • Gesamter steuerfreier Zuschlag: 190 % von 20 € = 38 € je Stunde
Hinweis: Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, wird der Sonntagszuschlag nicht zusätzlich zum Feiertagszuschlag steuerfrei. Der Nachtzuschlag kann aber neben dem Feiertagszuschlag steuerfrei bleiben.

Checkliste: SFN-Zuschläge rechtssicher abrechnen

  • Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auf Zuschlagsregelung prüfen.
  • Begünstigte Arbeitszeiten getrennt nach Nacht-, Sonntag- und Feiertagsarbeit erfassen.
  • Grundlohn je Arbeitnehmer und Lohnzahlungszeitraum korrekt berechnen.
  • Steuerliche 50-€-Grenze und sozialversicherungsrechtliche 25-€-Grenze getrennt prüfen.
  • Bei Sonntags- und Feiertagsüberschneidung nur den höheren Feiertagszuschlag anwenden.
  • Pauschalen spätestens zum Jahresende mit den tatsächlich geleisteten Stunden abgleichen.
  • Bereitschaftsdienstmodelle nach BFH VI R 1/22 überprüfen.
  • Unterlagen revisionssicher zum Lohnkonto nehmen.

Unsicher bei der Lohnabrechnung?

SFN-Zuschläge sind ein lohnsteuerlicher Prüfungsschwerpunkt. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung, Abrechnung und Dokumentation steuerfreier Zuschläge – besonders bei Schichtarbeit, Bereitschaftsdiensten und pauschalen Zuschlagsmodellen.

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Häufige Fragen zu steuerfreien SFN-Zuschlägen

Was bedeutet SFN-Zuschlag?

SFN steht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Ein SFN-Zuschlag ist ein zusätzlicher Lohnbestandteil für Arbeit zu diesen begünstigten Zeiten.

Wann sind SFN-Zuschläge steuerfrei?

Steuerfrei sind SFN-Zuschläge, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und die Höchstsätze des § 3b EStG nicht überschreiten.

Wie hoch ist der steuerfreie Nachtzuschlag?

Für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr sind grundsätzlich 25 % des Grundlohns steuerfrei. Für Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Satz auf 40 %, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.

Wie hoch ist der steuerfreie Sonntagszuschlag?

Für Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr sind bis zu 50 % des Grundlohns steuerfrei, sofern nicht ein höher begünstigter Feiertag vorliegt.

Wie hoch ist der steuerfreie Feiertagszuschlag?

Für gesetzliche Feiertage und den 31. Dezember ab 14 Uhr sind bis zu 125 % des Grundlohns steuerfrei. Für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. Dezember, den 26. Dezember und den 1. Mai sind bis zu 150 % steuerfrei.

Gilt die Steuerfreiheit auch bei Bereitschaftsdienst?

Ja, wenn der Bereitschaftsdienst tatsächlich zu begünstigten Zeiten geleistet und gesondert vergütet wird. Nach BFH vom 11.04.2024 – VI R 1/22 richtet sich die Bemessung grundsätzlich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit, nicht nach einem niedrigeren Bereitschaftsdienstentgelt.

Sind steuerfreie SFN-Zuschläge auch sozialversicherungsfrei?

Nur eingeschränkt. In der Sozialversicherung gilt eine Grenze von 25 € je Stunde für das Entgelt, auf dem die Zuschläge berechnet werden. Steuerlich beträgt die Höchstgrenze 50 € je Stunde.

Reichen pauschale Zuschläge ohne Zeitnachweis aus?

Nein. Pauschale Zuschläge sind nur steuerfrei, wenn sie als Abschlag oder Vorschuss auf später einzeln abzurechnende Zuschläge gezahlt und die tatsächlichen begünstigten Arbeitszeiten nachgewiesen werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Rechtsstand geprüft am 04.07.2026: gesetze-im-internet.de
  2. § 1 SvEV – sozialversicherungsrechtliche Behandlung lohnsteuerfreier SFN-Zuschläge, insbesondere 25-€-Grenze: gesetze-im-internet.de
  3. Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, R 3b / H 3b zu § 3b EStG – Grundlohn, Nachweis, Pauschalen, Kombination von Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: Bundesministerium der Finanzen
  4. BFH, Urteil vom 11.04.2024 – VI R 1/22, BStBl II 2024, S. 798: Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten: bundesfinanzhof.de
  5. BFH, Urteil vom 29.11.2016 – VI R 61/14, BStBl II 2017, S. 718: Pauschale Bereitschaftsdienstvergütung nicht als steuerfreier SFN-Zuschlag: bundesfinanzhof.de

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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