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Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (§ 3b EStG) – Stand 2026

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) können nach § 3b EStG steuerfrei gezahlt werden, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit in den begünstigten Zeiten gewährt werden. Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen, die Prozentsätze, die Berechnung des Grundlohns sowie die aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Bereitschaftsdienst – mit Quellenangaben.

Rechtsstand: § 3b EStG i. d. F. vom 04.02.2026, LStH 2026; zuletzt geprüft: Mai 2026.


Steuerfreie SFN-Zuschläge im Überblick

Steuerfreie SFN-Zuschläge nach § 3b EStG – Übersicht der Prozentsätze
  • SFN-Zuschläge sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
  • Sie bleiben bis zu festen Höchstsätzen des Grundlohns steuerfrei.
  • Die Steuerfreiheit ist auf einen Grundlohn von höchstens 50 € je Stunde begrenzt; in der Sozialversicherung gilt eine niedrigere Grenze von 25 € je Stunde.
  • Treffen mehrere begünstigte Zeiten zusammen (z. B. Nachtarbeit an einem Sonntag), werden die steuerfreien Zuschläge grundsätzlich addiert.

Übersicht der steuerfreien Höchstsätze

Begünstigte ArbeitSteuerfrei bis
Nachtarbeit (20–6 Uhr)25 % des Grundlohns
Nachtarbeit 0–4 Uhr (Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen, § 3b Abs. 3 EStG)40 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit (0–24 Uhr)50 % des Grundlohns
Gesetzliche Feiertage & 31.12. ab 14 Uhr125 % des Grundlohns
24.12. ab 14 Uhr, 25.12., 26.12. und 1. Mai150 % des Grundlohns

Beispiele für die korrekte Berechnung (Grundlohn beispielhaft 20 € je Stunde, Kombination der Zeiten beachtet):

  • Arbeit Sonntag, 22–24 Uhr: Sonntagsarbeit 50 % + Nachtarbeit 25 % = 75 %. Steuerfreier Zuschlag = 20 € × 75 % = 15,00 € je Stunde.
  • Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, 0–4 Uhr (Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen): Feiertag 125 % + Nachtarbeit 40 % = 165 %. Steuerfreier Zuschlag = 20 € × 165 % = 33,00 € je Stunde.
  • Arbeit am 1. Mai, 0–4 Uhr (zugleich Sonntag): Es gilt der höhere Feiertagssatz 150 % (der Sonntagszuschlag tritt zurück) + Nachtarbeit 40 % = 190 %. Steuerfreier Zuschlag = 20 € × 190 % = 38,00 € je Stunde.

Wichtig: Ist ein Sonntag zugleich gesetzlicher Feiertag, ist nur der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei – Sonntags- und Feiertagszuschlag werden nicht addiert. Der Nachtzuschlag tritt jedoch hinzu. Zuschläge für Zeiten ohne tatsächliche Arbeit sind stets steuerpflichtig.


Voraussetzungen und Höhe der steuerfreien Zuschläge (§ 3b EStG)

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 3b EStG nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit in den begünstigten Zeiten gezahlt werden.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

  • Der Zuschlag wird neben dem Grundlohn gezahlt (nicht aus dem geschuldeten Arbeitslohn herausgerechnet).
  • Die begünstigte Arbeit wird tatsächlich geleistet.
  • Der Zuschlag ist zweckbestimmt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
  • Der Zuschlag ist arbeitsrechtlich geregelt (z. B. Tarif-, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung).
  • Bei Nettolohnvereinbarungen muss der Zuschlag zusätzlich zum vereinbarten Nettolohn gezahlt werden.

Hinweis: Auf die Bezeichnung des Zuschlags kommt es nicht an, sondern auf seine tatsächliche Funktion als Ausgleich für die begünstigte Arbeitszeit.

Höhe der steuerfreien Zuschläge (§ 3b Abs. 1 EStG)

  • Nachtarbeit (20–6 Uhr): 25 % des Grundlohns.
  • Nachtarbeit 0–4 Uhr: 40 %, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (§ 3b Abs. 3 EStG).
  • Sonntagsarbeit (0–24 Uhr): 50 % des Grundlohns.
  • Gesetzliche Feiertage und 31.12. ab 14 Uhr: 125 % des Grundlohns.
  • 24.12. ab 14 Uhr, 25.12., 26.12. und 1. Mai: 150 % des Grundlohns.

Die Steuerfreiheit gilt nur, soweit sie sich aus einem Grundlohn von höchstens 50 € je Stunde berechnet.

Kombination von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Fällt Nachtarbeit auf einen Sonntag oder Feiertag, werden die steuerfreien Zuschläge addiert – auch wenn arbeitsrechtlich nur ein einziger Zuschlag gezahlt wird. Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, ist maximal der Feiertagszuschlag (zzgl. eines etwaigen Nachtzuschlags) steuerfrei.

Zusammentreffen mit Überstundenzuschlägen

  • Werden für dieselbe Arbeitszeit SFN-Zuschläge und Überstundenzuschläge gezahlt, ist nur der auf die begünstigte Zeit entfallende Teil steuerfrei.
  • Mischzuschläge sind in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.

Nachweis- und Dokumentationspflicht

  • Begünstigt sind nur nachgewiesene Arbeitszeiten; grundsätzlich sind Einzelaufzeichnungen erforderlich.
  • Pauschale Zuschläge sind nur steuerfrei, wenn sie als Abschlag/Vorschuss gezahlt werden und bis zum Jahresende eine Einzelabrechnung erfolgt.

Praxistipp: Fehlende oder unzureichende Zeiterfassung ist einer der häufigsten Gründe für Nachversteuerungen in Lohnsteuer-Außenprüfungen.


Bemessungsgrundlage: der Grundlohn

Bemessungsgrundlage der steuerfreien SFN-Zuschläge ist der Grundlohn: der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dazu zählen neben Gehalt bzw. Stundenlohn auch laufend gewährte Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen sowie laufende Zulagen und Zuschläge wegen der Eigenart der Arbeit (z. B. Erschwernis- und Schichtzulagen). Nicht zum Grundlohn gehören Einmalzahlungen, Überstundenvergütungen sowie steuerfreie und pauschal versteuerte Bezüge.

Zunächst wird der Basisgrundlohn ermittelt, dann die – nicht im Voraus bestimmbaren – Grundlohnzusätze. Der Monatswert (Basisgrundlohn + Grundlohnzusätze) wird auf einen Stundenlohn umgerechnet; bei monatlichem Lohnzahlungszeitraum ist die wöchentliche Arbeitszeit mit dem 4,35-fachen anzusetzen.

Der maßgebende Grundlohn ist auf 50 € je Stunde begrenzt. Liegt der Stundengrundlohn höher, bemisst sich der steuerfreie Zuschlag höchstens nach 50 €. In der Sozialversicherung sind steuerfreie SFN-Zuschläge nur beitragsfrei, soweit sie sich aus einem Grundlohn von bis zu 25 € je Stunde berechnen (§ 1 SvEV).

Beispiel 1: Grundlohnermittlung im Drei-Schicht-Betrieb

Ein Arbeitnehmer hat eine tarifliche Arbeitszeit von 38 Stunden/Woche und monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Er hat – ohne SFN-Zuschläge – Anspruch auf:

  • Normallohn 17,00 € je Arbeitsstunde,
  • Schichtzuschlag 0,50 € je Arbeitsstunde,
  • Samstagszuschlag 1,00 € je Samstagsstunde,
  • Spätarbeitszuschlag 1,70 € je Stunde zwischen 18 und 20 Uhr,
  • Überstundenzuschlag 5,00 € je Überstunde,
  • Gefahrenzulage 3,00 € je Stunde (unregelmäßig),
  • steuerpflichtiger, nicht pauschalierter Fahrtkostenzuschuss 6,00 € je Arbeitstag,
  • vermögenswirksame Leistung 40,00 €/Monat,
  • Direktversicherungsbeitrag des Arbeitgebers 100,00 €/Monat.

Im Juni wird der Arbeitnehmer urlaubsbedingt nur an 10 Tagen / 80 Stunden tätig (76 reguläre Stunden, 4 Überstunden, 12 Samstagsstunden, 16 Spätarbeitsstunden, 5 Stunden gefährliche Arbeiten).

a) Basisgrundlohn
17,00 € × 38 Std. × 4,352.810,10 €
0,50 € Schichtzuschlag × 38 Std. × 4,3582,65 €
Vermögenswirksame Leistungen40,00 €
Beiträge zur Direktversicherung100,00 €
Zwischensumme3.032,75 €
b) Grundlohnzusätze
1,00 € Samstagszuschlag × 10 Std.10,00 €
1,70 € Spätarbeitszuschlag × 14 Std.23,80 €
3,00 € Gefahrenzulage × 4 Std.12,00 €
6,00 € Fahrtkostenzuschuss × 10 Tage60,00 €
Zwischensumme105,80 €
c) Grundlohn des Lohnzahlungszeitraums3.138,55 €
d) Maßgebender Stundengrundlohn = 3.138,55 € ÷ (38 × 4,35)18,99 €

Beispiel 2: Zuschläge nach den Verhältnissen des Vormonats

Bei 37,5 Wochenstunden und monatlichem Lohnzahlungszeitraum, wenn sich SFN-Zuschläge und nicht im Voraus feststehende Bezüge nach dem Vormonat bemessen, ergibt sich für März (Basisgrundlohn Februar 2.936,16 € + Grundlohnzusätze 280,72 €):

Maßgebender Stundengrundlohn = (2.936,16 € + 280,72 €) ÷ (37,5 × 4,35) = 19,72 €.


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Steuerfreie SFN-Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten – BFH 2024

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können auch bei Bereitschaftsdiensten nach § 3b EStG steuerfrei sein. Entscheidend ist, welcher Grundlohn als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.

BFH-Urteil vom 11.04.2024 – VI R 1/22

Der Bundesfinanzhof hat seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 27.08.2002 – VI R 64/96) ausdrücklich aufgegeben und entschieden:

  • Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit – nicht nach dem niedrigeren Bereitschaftsdienstentgelt.
  • Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat.
  • Eine besondere körperliche Belastung ist nicht nötig; maßgeblich ist allein die Arbeit zu den begünstigten Zeiten.

Praxishinweis: Die arbeitsrechtliche Faktorisierung des Bereitschaftsdienstes (im Streitfall 25 %) dient nur der Entgeltberechnung und ist für die steuerliche Bemessung der Zuschläge unbeachtlich.

Bedeutung für die Praxis

  • Arbeitgeber erhalten Rechtssicherheit bei der steuerfreien Gestaltung von Bereitschaftsdienst-Zuschlägen.
  • Arbeitnehmer profitieren von einer höheren Nettovergütung auch bei faktorisierten Bereitschaftszeiten.
  • Lohnabrechnungen sollten geprüft werden, ob Zuschläge korrekt auf Basis des Arbeitslohns der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet werden.
  • Eine GoBD-konforme Zeiterfassung bleibt der Regelfall und schützt vor Nachversteuerungen.

Zusammenfassung & wichtige Grundsätze zu SFN-Zuschlägen

  • Bereitschaftsdienst (aktuelle Rechtslage): Zuschläge für gesondert vergütete Bereitschaftsdienste sind steuerbegünstigt; die Steuerfreiheit bemisst sich nach dem Arbeitslohn der regelmäßigen Arbeitszeit (BFH vom 11.04.2024 – VI R 1/22). Die früher vertretene Auffassung, der Bereitschaftsdienst sei keine begünstigte Arbeit bzw. nur das Bereitschaftsentgelt sei Bemessungsgrundlage, ist überholt.
  • Pauschal – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt – vergütete Bereitschaftsdienste sind dagegen keine steuerfreien SFN-Zuschläge i. S. d. § 3b Abs. 1 EStG (BFH vom 29.11.2016 – VI R 61/14).
  • Die Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
  • § 3b setzt voraus, dass die Zuschläge ohne diese Vorschrift zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören würden.
  • Eine Kapitalgesellschaft kann ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zum Festgehalt SFN-Vergütungen zahlen, ohne dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt (nicht beherrschender, leitend angestellter Gesellschafter: auch neben Tantieme/Sonderzahlungen möglich).
  • Die Steuerbefreiung gilt nicht für Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst.
  • Die Steuerfreiheit setzt i. d. R. Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten begünstigten Arbeitsstunden voraus.
  • Pauschale Zuschläge sind nur steuerfrei, wenn sie als Abschlag/Vorschuss auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden und diese tatsächlich erfolgt.
  • Tatsächlich geleistete SFN-Arbeit ist jede zu begünstigten Zeiten im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit, für die ein Grundlohnanspruch besteht.
  • Zuschläge ohne tatsächliche Arbeit in der begünstigten Zeit sind steuerpflichtig.
  • Die Aufstockung des Grundlohns in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge (zur Erreichung eines vereinbarten Bruttolohns) steht der Steuerfreiheit nicht entgegen.
  • Regelmäßig und fortlaufend bezogene Wechselschichtzuschläge gehören zum steuerpflichtigen Grundlohn und sind auch in der Nachtzeit nicht steuerfrei.
  • Bei zeitversetzter Auszahlung bleibt nur der Zuschlag selbst steuerfrei – nicht eine darauf beruhende Verzinsung oder Wertsteigerung.
  • Ein Zuschlag wird nicht „neben dem Grundlohn" gezahlt, wenn er rechnerisch aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn ermittelt wird.

Häufige Fragen (FAQ) zu steuerfreien SFN-Zuschlägen

Wie hoch sind die steuerfreien SFN-Zuschläge?

Nachtarbeit 25 % (40 % zwischen 0 und 4 Uhr bei vor 0 Uhr begonnener Nachtarbeit), Sonntagsarbeit 50 %, gesetzliche Feiertage und 31.12. ab 14 Uhr 125 %, sowie 24.12. ab 14 Uhr, 25.12., 26.12. und 1. Mai 150 % des Grundlohns.

Bis zu welchem Grundlohn sind die Zuschläge steuerfrei?

Steuerfrei höchstens bis zu einem Grundlohn von 50 € je Stunde; beitragsfrei in der Sozialversicherung nur bis 25 € je Stunde (§ 1 SvEV).

Sind Sonntags- und Feiertagszuschlag kombinierbar?

Ist ein Sonntag zugleich gesetzlicher Feiertag, ist nur der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei. Ein Nachtzuschlag kann jedoch zusätzlich hinzutreten.

Sind Bereitschaftsdienst-Zuschläge steuerfrei?

Ja, bei gesonderter Vergütung. Nach BFH vom 11.04.2024 (VI R 1/22) bemisst sich die Steuerfreiheit nach dem Arbeitslohn der regelmäßigen Arbeitszeit, nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt.


Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (i. d. F. vom 04.02.2026), gesetze-im-internet.de
  • Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, R 3b / H 3b (BMF), esth.bundesfinanzministerium.de
  • BFH, Urteil vom 11.04.2024 – VI R 1/22 (Bereitschaftsdienste), bundesfinanzhof.de
  • BFH, Urteil vom 29.11.2016 – VI R 61/14 (pauschale Bereitschaftsdienstvergütung)
  • § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) – Beitragsfreiheit bis 25 € Grundlohn

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Stand: Mai 2026.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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