Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Inhalt
Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge):
- SFN-Zuschläge sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
- SFN-Zuschläge können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben.
-
Die Höhe des steuerfreien SFN-Zuschlags hängt von der Art der Arbeit ab:
- Nachtarbeit: 25 % oder 40 %
- Sonntagsarbeit: 50 %
- Feiertagsarbeit: 125 % oder 150 %
- SFN-Zuschläge können auch zusammengerechnet werden, wenn sie für dieselbe Arbeit gezahlt werden.
Bemessungsgrundlage SFN-Zuschläge
Hier sind einige Beispiele für steuerfreie SFN-Zuschläge:
- Ein Arbeitnehmer arbeitet von 20 Uhr bis 24 Uhr an einem Sonntag. Der Arbeitnehmer erhält einen Zuschlag von 25 %. Der steuerfreie Zuschlag beträgt 12,50 Euro pro Stunde.
- Eine Arbeitnehmerin arbeitet von 0 Uhr bis 4 Uhr an einem Feiertag. Die Arbeitnehmerin erhält einen Zuschlag von 40 %. Der steuerfreie Zuschlag beträgt 20 Euro pro Stunde.
- Ein Arbeitnehmer arbeitet von 0 Uhr bis 4 Uhr an einem Sonntag, der zugleich Feiertag ist. Der Arbeitnehmer erhält einen Zuschlag von 40 %. Der steuerfreie Zuschlag beträgt 20 Euro pro Stunde.
Es ist wichtig zu beachten, dass SFN-Zuschläge nur steuerfrei sind, wenn sie tatsächlich geleistete Arbeit betreffen. Zuschläge für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet, sind nicht steuerfrei.
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG)
Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit können nach § 3b EStG steuerfrei gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit in den begünstigten Zeiten gezahlt werden.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- Der Zuschlag wird zusätzlich zum Grundlohn gezahlt.
- Die begünstigte Arbeit wird tatsächlich geleistet.
- Der Zuschlag ist arbeitsrechtlich geregelt (z. B. Tarifvertrag, Arbeitsvertrag).
- Bei Nettolohnvereinbarungen muss der Zuschlag zusätzlich zum vereinbarten Nettolohn gezahlt werden.
Wichtig: Auf die Bezeichnung des Zuschlags kommt es nicht an, sondern auf die tatsächliche Funktion.
Höhe der steuerfreien Zuschläge (§ 3b Abs. 1 EStG)
- Nachtarbeit: 25 % des Grundlohns (40 % bei Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr)
- Sonntagsarbeit: 50 % des Grundlohns
- Feiertagsarbeit: 125 % des Grundlohns
- Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr / 25.12. / 26.12. / 1.5.: 150 %
Die Steuerfreiheit gilt nur bis zu einem Grundlohn von maximal 50 € je Stunde.
Was zählt zum Grundlohn?
Der Grundlohn ist der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anspruch auf laufenden Arbeitslohn aus der regelmäßigen Arbeitszeit.
- Zum Grundlohn zählen z. B.:
- laufender Stundenlohn
- Schicht- und Erschwerniszulagen
- Sachbezüge, sofern laufender Arbeitslohn
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Nicht zum Grundlohn gehören:
- Überstundenvergütungen
- steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG
- pauschal besteuerte Bezüge
Kombination von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Fällt Nachtarbeit auf einen Sonntag oder Feiertag, können die steuerfreien Zuschläge addiert werden, auch wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird.
Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, ist maximal der Feiertagszuschlag steuerfrei.
Zusammentreffen mit Überstundenzuschlägen
Werden für dieselbe Arbeitszeit sowohl Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit als auch Überstundenzuschläge gezahlt, gilt:
- Nur der Teil, der dem begünstigten Zuschlag entspricht, ist steuerfrei.
- Mischzuschläge sind aufzuteilen in steuerfreie und steuerpflichtige Bestandteile.
Nachweis- und Dokumentationspflicht
- Begünstigt sind nur nachgewiesene Arbeitszeiten.
- Arbeitszeitaufzeichnungen sind grundsätzlich erforderlich.
- Pauschale Vergütungen sind nur steuerfrei, wenn eine spätere Einzelabrechnung erfolgt.
Praxistipp: Fehlende oder unzureichende Zeiterfassung ist einer der häufigsten Gründe für Nachversteuerungen bei Lohnsteuer-Außenprüfungen.
Bemessungsgrundlage für die Zahlung der lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Bemessungsgrundlage für die Zahlung der lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge ist der Grundlohn. Darunter ist der laufende Arbeitslohn zu verstehen: Dazu gehören neben dem Gehalt bzw. Stundenlohn auch laufend gewährte Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen (VL) sowie laufende Zuschläge und Zulagen, die wegen der Eigenart der Arbeit während der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden, z. B. Erschwernis- und Schichtzulagen. Nicht zum Grundlohn gehören Einmalzahlungen, Überstundenvergütungen, steuerfreie und pauschal versteuerte Bezüge.
Zuerst wird der Grundlohn ermittelt, dann die Grundlohnzuschläge. Der Grundlohn ist der für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum vereinbarte Grundlohn. Er ändert sich nur, wenn eine Lohnerhöhung oder eine Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit eintritt. Grundlohnzuschläge sind die Teile des Grundlohnes, die nicht im Voraus bestimmbar sind. Sie sind mit den Beträgen in den Grundlohn einzubeziehen, die für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tatsächlich zustehen.
Der Grundlohn ist dabei maximal 50 Euro pro Stunde. Bei Arbeitnehmern mit einem höheren Stundengrundlohn bemisst sich der steuerfreie Zuschlag höchstens nach einem Betrag von 50 Euro. In der Sozialversicherung sind steuerfreie SFN-Zuschläge nur insoweit beitragsfrei, als sie sich aus einem Grundlohn von bis zu 25 Euro pro Stunde berechnen.
Der Monatswert (Grundlohn + Grundlohnzuschläge) ist auf einen Stundenlohn umzurechnen. Dabei ist bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum das 4,35-fache anzusetzen.
Ein Arbeitnehmer in einem Drei-Schicht-Betrieb hat eine tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich und einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Er hat Anspruch - soweit es den laufenden Arbeitslohn ohne Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge angeht - auf
- einen Normallohn von 17,00 € für jede im Lohnzahlungszeitraum geleistete Arbeitsstunde,
- einen Schichtzuschlag von 0,50 € je Arbeitsstunde,
- einen Zuschlag für Samstagsarbeit von 1,00 € für jede Samstagsarbeitsstunde,
- einen Spätarbeitszuschlag von 1,70 € für jede Arbeitsstunde zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr,
- einen Überstundenzuschlag von 5,00 € je Überstunde,
- eine Gefahrenzulage für unregelmäßig anfallende gefährliche Arbeiten von 3,00 € je Stunde,
- einen steuerpflichtigen, aber nicht pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss von 6,00 € je Arbeitstag,
- eine vermögenswirksame Leistung von 40,00 € monatlich,
- Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung von 100,00 € monatlich.
Im Juni hat der Arbeitnehmer infolge Urlaubs nur an 10 Tagen insgesamt 80 Stunden gearbeitet. In diesen 80 Stunden sind enthalten:
| – | regelmäßige Arbeitsstunden | 76 |
| – | Überstunden insgesamt | 4 |
| – | Samstagsstunden insgesamt | 12 |
| – | Überstunden an Samstagen | 2 |
| – | Spätarbeitsstunden insgesamt | 16 |
| – | Überstunden mit Spätarbeit | 2 |
| – | Stunden mit gefährlichen Arbeiten insgesamt | 5 |
| – | Überstunden mit gefährlichen Arbeiten | 1 |
Hiernach betragen
| a) | der Basisgrundlohn | |
| 17,00 € Stundenlohn x 38 Stunden x 4,35 | 2.810,10 € | |
| 0,50 € Schichtzuschlag x 38 Stunden x 4,35 | 82,65 € | |
| Vermögenswirksame Leistungen | 40,00 € | |
| Beiträge zur Direktversicherung | 100,00 € | |
| insgesamt | 3.032,75 € | |
| b) | die Grundlohnzusätze | |
| 1,00 € Samstagsarbeitszuschlag x 10 Stunden | 10,00 € | |
| 1,70 € Spätarbeitszuschlag x 14 Stunden | 23,80 € | |
| 3,00 € Gefahrenzulage x 4 Stunden | 12,00 € | |
| 6,00 € Fahrtkostenzuschuss x 10 Arbeitstage | 60,00 € | |
| insgesamt | 105,80 € | |
| c) | der Grundlohn des Lohnzahlungszeitraums insgesamt | 3.138,55 € |
| d) | der für die Begrenzung des steuerfreien Anteils | |
| der begünstigten Lohnzuschläge maßgebende Grundlohn | 18,99 € | |
| 3.138,55 € | ||
| ------------------------ = | ||
| 38 x 4,35 |
Bei einem Arbeitnehmer mit tarifvertraglich geregelter Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich und einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum, dessen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sowie nicht im Voraus feststehende Bezüge sich nach den Verhältnissen des Vormonats bemessen, betragen für den Lohnzahlungszeitraum März
| – | der Basisgrundlohn | 3.277,28 € |
| – | die Grundlohnzusätze | |
| (bemessen nach den Verhältnissen im Monat Februar) | 280,72 € | |
| Im Februar betrug der Basisgrundlohn | 2.936,16 €. | |
Für die Ermittlung des steuerfreien Anteils der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die dem Arbeitnehmer aufgrund der im Februar geleisteten Arbeit für den Lohnzahlungszeitraum März zustehen, ist von einem Grundlohn auszugehen, der sich aus
| – | dem Basisgrundlohn des Lohnzahlungszeitraums | |
| Februar (R 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a Satz 2) von | 2.936,16 € | |
| – | und den Grundlohnzusätzen des Lohnzahlungszeitraums | |
| März (bemessen nach den Verhältnissen im Februar) | 280,72 € |
zusammensetzt.
Der für die Berechnung des steuerfreien Anteils der begünstigten Lohnzuschläge maßgebende Grundlohn beträgt
| 2.936,16 € + 280,72 € | |||||||||||||
| also | ------------------------ = | = 19,72 €. | |||||||||||
| 37,5 x 4,35 |
|
Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten (§ 3b EStG)
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können nach § 3b EStG steuerfrei sein. Dies gilt auch für Bereitschaftsdienste, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Besonders relevant ist dabei die Frage, welcher Grundlohn als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
BFH-Urteil vom 11.04.2024 (VI R 1/22): Neue Maßstäbe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. April 2024 – VI R 1/22 seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und klargestellt:
- Die Steuerfreiheit von Zuschlägen bei Bereitschaftsdiensten bemisst sich nach dem vollen Grundlohn der regelmäßigen Arbeitszeit, nicht nach einem reduzierten Bereitschaftsdienstentgelt.
- Bereitschaftsdienste gelten als tatsächlich geleistete Arbeit im Sinne des § 3b EStG.
- Entscheidend ist, dass die Zuschläge zusätzlich zum Grundlohn und zweckbestimmt für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit gezahlt werden.
Praxishinweis: Eine zeitliche Faktorisierung des Bereitschaftsdienstes (z. B. nur 25 % als Arbeitszeit) ist für die steuerliche Bemessung der Zuschläge unbeachtlich.
Was gilt als Grundlohn?
Der Grundlohn im Sinne des § 3b Abs. 2 EStG ist der arbeitsvertraglich geschuldete laufende Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit – nicht der tatsächlich zugeflossene Betrag.
- Auch Entgeltbestandteile wie Arbeitgeberbeiträge zu einer Unterstützungskasse können zum Grundlohn gehören, wenn sie Teil der arbeitsvertraglichen Vergütung sind.
- Maßgeblich ist die vertragliche Entgeltzusage, nicht der sozialversicherungsrechtliche Zufluss.
Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten – Kernaussagen
- Zuschläge für Bereitschaftsdienste sind steuerfrei, wie Zuschläge für reguläre Nachtarbeit.
- Die Höchstgrenzen des § 3b Abs. 1 EStG gelten auch hier (z. B. 25 % bzw. 40 % bei Nachtarbeit).
- Eine besondere körperliche Belastung ist nicht erforderlich; entscheidend ist allein die Arbeit zu den begünstigten Zeiten.
Dokumentation der Arbeitszeiten
Für die Steuerfreiheit ist grundsätzlich eine Aufzeichnung der begünstigten Arbeitszeiten erforderlich. Nach der Rechtsprechung kann jedoch auch eine vereinfachte Dokumentation ausreichen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Arbeit zu Nacht-, Sonn- oder Feiertagszeiten erbracht wurde.
Wichtig: Die GoBD-konforme Dokumentation bleibt weiterhin der Regelfall und schützt vor Nachversteuerungen in Lohnsteuer-Außenprüfungen.
Bedeutung für die Praxis
- Arbeitgeber erhalten Rechtssicherheit bei der steuerfreien Gestaltung von Zuschlägen im Bereitschaftsdienst.
- Arbeitnehmer profitieren von einer höheren Nettovergütung auch bei faktorisierten Bereitschaftszeiten.
- Lohnabrechnungen sollten überprüft werden, ob Zuschläge korrekt auf Basis des regulären Stundenlohns berechnet werden.
Ergebnis
Zuschläge für Bereitschaftsdienste können nach aktueller BFH-Rechtsprechung steuerfrei nach § 3b EStG gewährt werden. Maßgeblich ist der volle arbeitsvertragliche Grundlohn, nicht ein gekürztes Bereitschaftsdienstentgelt. Eine saubere vertragliche Gestaltung und eine nachvollziehbare Arbeitszeiterfassung bleiben entscheidend.
Zusammenfassung von Informationen zu den SFN-Zuschlägen
Hier ist eine Zusammenfassung von Informationen zu den SFN-Zuschlägen:
- Bereitschaftsdienste sind keine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
- Bereitschaftsdienste sind steuerpflichtig, wenn sie pauschal vergütet werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird.
- Bereitschaftsdienste können steuerfrei sein, wenn sie zusätzlich zur Bereitschaftsdienstvergütung gezahlt werden, und die in § 3b vorgesehenen Prozentsätze, gemessen an der Bereitschaftsdienstvergütung, nicht übersteigen.
- Die Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
- Die Steuerfreiheit nach § 3b setzt voraus, dass die Zuschläge ohne diese Vorschrift den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen wären.
- Eine Kapitalgesellschaft kann ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu seinem Festgehalt Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlen, ohne dass dies eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
- Ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, kann neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit zahlen, ohne dass diese als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen sind.
- Die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, gilt nicht für Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst.
- Die Steuerbefreiung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit setzt i. d. R. Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.
- Pauschale Zuschläge können steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
- Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat.
- Soweit Zuschläge gezahlt werden, ohne dass der Arbeitnehmer in der begünstigten Zeit gearbeitet hat, sind sie steuerpflichtig.
- Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten, (tarif-)vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen.
- Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschicht regelmäßig und fortlaufend bezieht, sind dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig; sie sind auch während der durch § 3b begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit.
- Bei zeitversetzter Auszahlung bleibt die Steuerfreiheit nur für den Zuschlag als solchen erhalten. Eine darauf beruhende etwaige Verzinsung oder Wertsteigerung ist hingegen nicht steuerfrei.
- Ein Zuschlag wird nicht neben dem Grundlohn gezahlt, wenn er aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn rechnerisch ermittelt wird.
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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:
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