Stromkostenrechner
Mit dem Stromrechner kostenlos die jährlichen Kosten berechnen.
Um die Kosten für Strom zu berechnen, benötigt man in erster Linie die Menge des verbrauchten Stroms und den aktuellen Preis pro Kilowattstunde (kWh). Dieser Preis variiert je nach Anbieter und Tarif.
Stromkosten - Rechner
Die Berechnung erfolgt dann folgendermaßen: Verbrauch (in kWh) x Preis pro kWh = Kosten für den Stromverbrauch
Beispiel: Wenn Sie in einem Monat 500 kWh verbraucht haben und der Preis pro kWh 0,30€ beträgt, dann betragen die Kosten für den Stromverbrauch 500 x 0,30€ = 150€.
Es gibt auch andere Faktoren, die die Stromkosten beeinflussen können, wie zum Beispiel die Uhrzeit, zu der der Strom verbraucht wird, und ob es sich um einen festen oder variablen Tarif handelt. Einige Anbieter bieten auch saisonale Tarife an, die sich an der jahreszeitlichen Nachfrage orientieren.
Eine weitere Möglichkeit, die Stromkosten zu reduzieren, besteht darin, den Stromverbrauch zu reduzieren, indem man Energieeffizienzmaßnahmen ergreift, wie zum Beispiel den Einsatz von energiesparenden Geräten oder die Dämmung des Hauses. Auch erneuerbare Energien, wie Solar- oder Windenergie, können helfen, die Stromkosten zu reduzieren.
Es gibt auch viele Vergleichsportale im Internet, auf denen man die verschiedenen Tarife und Preise der Stromanbieter vergleichen kann, um den günstigsten Tarif zu finden. Es empfiehlt sich auch, die Vertragsbedingungen genau zu lesen, bevor man einen Stromanbieter wählt, um sicherzustellen, dass man den Tarif erhält, der am besten zu den individuellen Bedürfnissen passt.
Tipp: Steuern sparen mit Solaranlage ...
Stromkosten mit Excel berechnen
Stromspar-Check-Angebot
Wenn Sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld, Grundrente oder Kinderzuschlag beziehen oder Ihr Einkommen unter dem Pfändungsfreibetrag liegt, dann können Sie am Stromspar-Check teilnehmen!
Das Stromspar-Team kommt zu einem ersten Besuch zu Ihnen in die Wohnung und überprüft mit Ihnen gemeinsam gründlich Ihren Stromverbrauch. Das dauert ungefähr eine gute Stunde. Sie bekommen schon gleich die ersten Tipps, wie Sie in Ihrem Haushalt Strom und damit bares Geld sparen können.
Bei einem zweiten Besuch des Stromspar-Teams erhalten Sie kostenlose Soforthilfen wie modernste LED-Lampen, schaltbare Steckdosenleisten, TV-Standby-Abschalter, Zeitschaltuhren und Strahlregler für Wasserhähne, die nach Bedarf auch sofort montiert werden.
Darüber hinaus erhalten Sie einen individuellen Fahrplan zum Stromkosten-Sparen und qualifizierte Tipps wie Sie Ihren Stromverbrauch mit einfachen Mitteln weiter reduzieren können.
Unter Umständen können Sie auch einen Zuschuss von 100 Euro (fallweise auch mehr) erhalten, um Ihr altes Kühl- oder Gefriergerät gegen ein modernes, sehr sparsames Gerät auszutauschen. Manche Kommunen und das ganze Land Nordrhein-Westfalen unterstützen das Angebot mit zusätzlichen Leistungen, bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Stromspar-Check-Standort vor Ort.
Die größten Verbraucher von Strom in einem Haushalt sind in der Regel große Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Trockner, Herde und Klimaanlagen. Auch Unterhaltungselektronik wie Fernseher, Computer und Spielekonsolen verbrauchen viel Strom. Beleuchtung und Heizung sind auch große Verbraucher von Strom.
In Unternehmen und industrielle Einrichtungen sind es vor allem Maschinen, Anlagen und Produktionsprozesse, die den größten Stromverbrauch aufweisen. Einige Branchen, wie z.B. die Chemie-, Papier- und Zementindustrie, verbrauchen besonders viel Strom aufgrund der Art ihrer Produktion.
Es gibt auch einige öffentliche Einrichtungen, die viel Strom verbrauchen, wie z.B. Schulen, Krankenhäuser und Regierungsgebäude.
Es gibt viele Möglichkeiten, den Stromverbrauch zu reduzieren, indem man Energieeffizienzmaßnahmen ergreift und energiesparende Geräte verwendet.
Es ist wichtig, den eigenen Stromverbrauch im Auge zu behalten und gezielt Maßnahmen zur Reduzierung des Verbrauchs zu ergreifen, um die Kosten zu senken und den CO2-Ausstoß zu reduzieren.
Stromsteuer
In Deutschland wird Strom mit der sogenannten EEG-Umlage und der KWK-Umlage besteuert. Die EEG-Umlage dient dazu, die Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien zu decken, während die KWK-Umlage die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung unterstützt. Beide Umlagen werden direkt auf die Stromrechnung aufgeschlagen und tragen zu den Gesamtkosten des Stroms bei. Die Höhe der Umlagen variiert jährlich und hängt von politischen Entscheidungen ab. Es gibt auch die Stromsteuer, die auf jede Kilowattstunde Strom, die in Deutschland verbraucht wird, erhoben wird. Die Höhe der Stromsteuer ist ebenfalls jährlich und hängt von politischen Entscheidungen ab. Es gibt auch Förderungen und Vergünstigungen für bestimmte Gruppen, wie z.B. für Familien mit geringem Einkommen oder für Unternehmen in bestimmten Branchen. Es ist wichtig, sich über die aktuellen Steuersätze und Förderungen zu informieren, um die tatsächlichen Kosten des Stroms besser einschätzen zu können.
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Strom
EStREStR R 4.3 Einlagen und Entnahmen
GewStG
GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab
AO
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
UStAE
UStAE 1.7. Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte
UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
UStAE 3.8. Werklieferung, Werkleistung
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
UStAE 3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist
UStAE 3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen
UStAE 4.12.8.
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 1.7. Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte
UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
UStAE 3.8. Werklieferung, Werkleistung
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
UStAE 3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist
UStAE 3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen
UStAE 4.12.8.
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStR
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 27. Werklieferung, Werkleistung
UStR 29. Einheitlichkeit der Leistung
UStR 34a. Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen
UStR 39d. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen
UStR 42a. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist
UStR 76. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStR 78. Vermietung von Campingflächen
UStR 83. Dingliche Nutzungsrechte
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
HGB
§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts
§ 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts
LStR
R 8.2 LStR Bezug von Waren und Dienstleistungen
BewG 79 anlage-24
EStH 4.2.1 4.7 6.4 15.7.2 22.3
GewStH 30.1
LStH 19.0
BGB 356 357