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Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Arbeitszimmer: Wie viel und was ist steuerlich abziehbar?


Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsfähigkeit und Gestaltungsmöglichkeit

Wie Sie Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen: Wer die entscheidenden Tätigkeiten für seinen Beruf im Arbeitszimmer erledigt oder keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, kann die Kosten für sein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Das gilt für Selbstständige und für Angestellte. Aber das Finanzamt kontrolliert penibel, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Erfahren und berechnen Sie hier, welche Voraussetzungen zu beachten sind und welche Kosten Sie genau absetzen können.


I. Überblick Arbeitszimmer

Arbeitszimmer

Bis einschließlich 1995 konnte jeder die Aufwendungen für „sein“ häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Wichtig war nur, dass der Raum vom übrigen Wohnbereich getrennt und die private Mitnutzung von untergeordneter Bedeutung war. Seitdem dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – einheitlich für alle Einkunftsarten einschließlich Sonderausgabenbereich – grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Davon gibt es jedoch zwei Ausnahmen:

  • Ein Abzug der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € ist möglich, wenn Ihnen und/oder den mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen für die Tätigkeit/en kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern um einen Höchstbetrag, der insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
  • Die tatsächlichen Kosten ohne Beschränkung können abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

NEU Arbeitszimmerpauschale: Um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, dürfen Steuerzahler anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal einen Betrag von 1.260 Euro als Jahrespauschale abziehen. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG

Arbeitszimmer von der Steuer absetzen (Mietwohnung)

Aufteilungsmaßstab Arbeitszimmer
Wohnfläche gesamt qm
Fläche des Arbeitszimmers qm

A. Direkt zurechenbare Kosten
Reinigungskosten Euro
Renovierungskosten Euro
Aufwendungen GWG's Euro
AfA für Ausstattungsgegenstände Euro

B. nicht direkt zurechenbare Kosten
Miete Euro
Mietnebenkosten Euro
Versicherungen Euro
Strom Euro
Heizung Euro
Reinigungskosten Euro
Sonstiges Euro



Ein Häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Er ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl. II 2016, 265, Rz. 62 bis 64).

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.


Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer:

  • Nach der bis einschließlich 2022 geltenden Rechtslage konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgesetzt werden, wenn entweder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand – der Abzug war dann auf 1.250 € beschränkt – oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete; in dem zuletzt genannten Fall war der Abzug unbeschränkt möglich.

  • Zur neuen Rechtslage ab 2023: Arbeitnehmer können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend machen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann eine sog. Home-Office-Pauschale von täglich 6 € (maximal 1.260 €/Jahr) steuerlich geltend gemacht werden.

  • Der Abzug dieser Tagespauschale erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung steht, sondern setzt lediglich voraus, dass der Arbeitnehmer an dem Tag, für den er die Pauschale geltend macht, seine berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung und nicht im Betrieb ausübt.

Arbeitszimmer (12/21)
»Wie bringen Sie Ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zum Abzug?« (#1019990)
Download:

Der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug fürs häusliche Arbeitszimmer sorgt immer wieder für Streit mit dem Finanzamt. Anhand unserer Infografik wird Ihnen klar, welche Bedingungen ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen muss und ob bzw. in welcher Höhe ein Abzug welcher Kosten für Sie möglich ist.



Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild durch seine Einrichtung mit Büromöbeln dem Typus des Arbeitszimmers, muss er als Voraussetzung überdies nachweisbar (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBI II 2016, 265, Rz 66). Dementsprechend hat der BFH im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein gemischt genutztes, dem Typus des Arbeitszimmers entsprechendes Zimmer verneint (BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 20/13, BFH/NV 2016, 1146, und vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912).



Tipp: Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 21).

Tipp: Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


1. Zugehörigkeit zum Wohnbereich

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist gesetzlich nicht definiert. Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass es sich um einen zur Wohnung gehörenden Raum handeln muss, der jedoch vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein muss. Dabei kann es sich auch um Räume im Keller, im Dachgeschoss, im Gartenhaus oder im Garagenanbau handeln. Nach Lage, Funktion und Ausstattung muss der Raum in Ihre häusliche Sphäre eingebunden sein. Er muss vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dienen. Entspricht ein Raum aufgrund von Ausstattung und Funktion nicht einem Büro, handelt es sich im Allgemeinen nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, auch wenn er nach seiner Lage mit Ihren Wohnräumen verbunden und damit in Ihre häusliche Sphäre eingebunden ist.


2 Nutzungsumfang

Aufwendungen für das Wohnen gehören zu den Lebenshaltungskosten, die steuerlich nicht abgezogen werden können. Sie können die Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer daher nur geltend machen, wenn der Raum nahezu ausschließlich betrieblich, beruflich oder zu Ausbildungszwecken, und damit eben nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Das gilt auch, wenn es sich um mehrere Räume handelt oder wenn mehrere Personen sich die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers teilen. Eine Mitnutzung zu privaten Zwecken bis zu 10 % hält die Finanzverwaltung für unschädlich.


3. Aufzeichnungspflicht

Wird das häusliche Arbeitszimmer zu betrieblichen Zwecken genutzt (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), sind die Aufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.


4. Betroffene Aufwendungen

Es dürfen nur die anteiligen Aufwendungen für das Arbeitszimmer selbst abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Miete,
  • Gebäudeabschreibung (Absetzung für Abnutzung, Sonderabschreibung),
  • Reparatur- und Renovierungskosten des Gebäudes,
  • Finanzierungskosten der Gebäudeanschaffungs- oder -herstellungskosten oder der Reparatur- und Renovierungskosten,
  • Nebenkosten wie Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren oder Gebäudeversicherung sowie die verbrauchsabhängigen Wasser- und Energiekosten,
  • Aufwendungen für die Raumausstattung, wie Tapeten, Fußbodenbelag, Gardinen, Deckenlampe.

Hinweis: Unabhängig von der Arbeitszimmerregelung können Aufwendungen für genutzte Arbeitsmittel (Schreibtisch, Regale, Schreibtischlampe usw.) steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht in einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer, jedoch nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werden (z. B. Aufwendungen für den nahezu ausschließlich beruflich genutzten Schreibtisch in der Wohnzimmerecke).

Bestimmte Aufwendungen, die Ihre Lebensführung oder die Lebensführung anderer Personen berühren, dürfen nicht abgezogen werden, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Das können z. B. Aufwendungen für wertvolle Einrichtungsgegenstände des häuslichen Arbeitszimmers sein (Orientteppich, Wandgemälde usw.).


5. Aufteilung der Aufwendungen

Aufwendungen, die dem Arbeitszimmer direkt zugeordnet werden können, gehören in vollem Umfang zu seinen Kosten. Das sind z. B. Aufwendungen für die Renovierung des Arbeitszimmers.

Aufwendungen, die sich den einzelnen Räumen nicht konkret zuordnen lassen, sind grds. im Verhältnis der Flächen der Räume zueinander aufzuteilen. Die anderen Aufwendungen dürfen gar nicht abgezogen werden, weil sie zu den Lebenshaltungskosten gehören.

Bei einem 15 qm großen Arbeitszimmer in einer 100 qm großen Wohnung entfallen somit 15/100 der Kosten auf das Arbeitszimmer.

Aufwendungen insgesamt:

3.000 €

Absetzbar sind (15/100 x 3.000 €)

450 €


6. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Befindet sich der Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer, können Sie die darauf entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem qualitativen, also dem inhaltlichen Schwerpunkt Ihrer betrieblichen und beruflichen Betätigung(en) ggf. einschließlich der Betätigung(en) der Personen, die zu Ihrem Haushalt gehören, und die den Raum (mit) nutzen. Dem quantitativen, also dem zeitlichen Nutzungsumfang, kommt allenfalls eine indizielle Bedeutung zu.


7. Kein anderer Arbeitsplatz

Die Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer können Sie steuerlich nur geltend machen, wenn das Arbeitszimmer für Ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn Ihnen dafür ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz kann jeder Arbeitsplatz sein, der zur Erledigung der – jeweiligen – betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit geeignet ist. Wichtig sind die objektiven Umstände im Einzelfall. Ggf. müssen Sie einen tätigkeitsbezogenen Nachweis führen. Ihre subjektiven Ansprüche an den Arbeitsplatz werden dabei nicht berücksichtigt. So liegt ein anderer Arbeitsplatz objektiv auch dann vor, wenn dieser Ihnen nicht gefällt oder nicht ruhig genug ist oder wenn sich das Aufsuchen dieses Arbeitsplatzes als unwirtschaftlich herausstellt. Auch braucht der Bereich nicht besonders abgeschlossen zu sein.


8. Nutzung durch mehrere Personen

Jeder Nutzende darf die Aufwendungen ansetzen, die er getragen hat. Das gilt auch in Fällen der Abzugsbeschränkung, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag (1.250 €) ist kein Pauschbetrag. Er gilt objekt-, d. h. wohnungsbezogen. Das gilt auch in Fällen, in denen mehrere Räume als häusliche(s) Arbeitszimmer genutzt werden.


9. Worauf müssen Sie achten?

Kein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn

  • der verbleibende Wohnraum zu klein ist,
  • lediglich eine Ecke im Wohnzimmer oder Schlafzimmer als Arbeitszimmer genutzt wird,
  • Gegenstände wie Fernseher, Heimtrainer, Bett, Klavier, Bügelbrett, Wäscheständer, Kleiderschrank eine private Nutzung von mehr als 10 % erwarten lassen,
  • hierfür die offene Galerie in einem Eigenheim verwendet wird,
  • die anderen Räume in der Wohnung/im Eigenheim nur über das Arbeitszimmer erreicht werden können oder das Arbeitszimmer ständig durchquert werden muss, um Wohnzimmer und/oder Küche zu erreichen,
  • hierfür eine separate Eigentumswohnung genutzt wird,
  • ein zum Büro ausgebautes Dachgeschoss zu einer zwei Stockwerke tieferen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gehört.

Hinweis Ihres Steuerberaters: Bei den letzten beiden Punkten kann es sich jedoch um ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer handeln. In diesem Fall würden die Einschränkungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit entfallen und ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen würde möglich.

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II. Häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

1. Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer

2. Kein anderer Arbeitsplatz


1. Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer

Auch bei der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist es möglich, dass der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer liegt. Das kann z. B. bei bestimmten Außendienstmitarbeitern der Fall sein.

In diesem Fall können Sie die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Ansetzen können Sie bis zu 1.250 €, wenn das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt ist, Ihnen jedoch für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sie können sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, und zwar auch dann, wenn der Betrag von 1.250 € überschritten wird.


2. Kein anderer Arbeitsplatz

Steht Ihnen für die Tätigkeit z. B. bei Ihrem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie die Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer im Rahmen dieser Tätigkeit nicht geltend machen, auch wenn Sie das Zimmer tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich nutzen. Gehen Sie noch weiteren betrieblichen oder beruflichen Betätigungen nach, sind die Abzugsvoraussetzungen für jede dieser einzelnen Tätigkeiten gesondert zu prüfen.

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Homeoffice – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt unbedingt beachten sollten


NEU: Die Home-Office-Pauschale wird dauerhaft entfristet. Der maximale Abzugsbetrag wird auf 6 Euro pro Tag und 1.260 Euro pro Jahr angehoben.




Corona-Krise - Homeoffice-Pauschale (06/22)
»Corona-Krise - Wie können Sie von der Homeoffice-Pauschale profitieren?« (#1054606)
Download:

Mit der Corona-Krise wurde Homeoffice ein immer größeres Thema. Arbeitnehmern können dabei Mehrkosten entstehen, die Sie nur schwer steuerlich geltend machen können. Entsprechendes gilt für Unternehmer, die coronabedingt ins Homeoffice ausweichen müssen. In unserer Infografik erfahren Sie, ob und wie Sie von der Homeoffice-Pauschale profitieren können.


1. Häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen

Häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung betrieblicher Einkünfte: Nach dem Gesetz müssen bei den Gewinneinkünften die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den übrigen Aufwendungen aufgezeichnet werden. Gewinneinkünfte fallen bei Freiberuflern, gewerblichen Unternehmern, Landwirten und Beteiligten an betrieblichen Personengesellschaften an.


2 Betrieblicher Nutzungsumfang

Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus zu betrieblichen, beruflichen oder Ausbildungszwecken, sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen.

Hinweis: Nutzen beide Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer in einem von ihnen selbst bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Einfamilienhaus für den Betrieb einer aus ihnen bestehenden Personengesellschaft, ist es für den Abzug der anteiligen AfA unerheblich, ob das Arbeitszimmer (Sonder-) Betriebsvermögen der Ehegatten ist oder ob es zulässigerweise als Privatvermögen behandelt werden kann (vgl. hierzu nachfolgend „Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen“).

Bei Räumlichkeiten, welche die Voraussetzungen für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllen, kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder um andere betrieblich genutzte Räume handeln. Ob es sich dabei begrifflich um eine Betriebsstätte handelt, z. B. weil sich dort die Stätte Ihrer Geschäftsleitung befindet, ist ohne Bedeutung.

HHinweis: Eine ärztliche Notfallpraxis ist kein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn sie mit Wohnräumen des Arztes räumlich verbunden ist. Als Notfallpraxis sind dabei Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind.


3. Abzugsfähige Aufwendungen

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind je nach den Gegebenheiten im Einzelfall unbeschränkt, bis zum Höchstbetrag von 1.250 € oder gar nicht abziehbar. In jedem Fall sind sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.

DDie Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer, andere betrieblich genutzte Räume oder eine Betriebsstätte, die kein häusliches Arbeitszimmer ist, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung. Sie brauchen auch nicht besonders aufgezeichnet zu werden.


4. Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen

Ob es sich bei den Räumlichkeiten um ein häusliches Arbeitszimmer im (Sonder-)Betriebsvermögen handelt oder ob sie zulässigerweise als Privatvermögen behandelt werden, ist für die Anwendung der Regelung zur Abzugsbegrenzung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht von Belang.

Die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen, zum Sonderbetriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, ist jedoch bei der Entnahme (z. B. durch Änderung der Nutzungsverhältnisse) oder Veräußerung des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils sowie bei der Aufgabe des Betriebs von Bedeutung.

Wird das – häusliche oder außerhäusliche – Arbeitszimmer steuerlich als (Sonder-)Betriebsvermögen behandelt, sind bei Entnahme oder bei Veräußerung des Gebäudes oder Gebäudeteils die stillen Reserven zu versteuern. Das gilt unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe die Aufwendungen während der Zugehörigkeit des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen als Betriebsausgaben abgezogen werden durften und abgezogen worden sind.

Erzielen Sie betriebliche Einkünfte und befindet sich das häusliche Arbeitszimmer in Ihrem Eigenheim, gehört das Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen automatisch zum Betriebsvermögen. Nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden brauchen sog. Grundstücksteile von untergeordnetem Wert. Diese liegen vor, wenn deren Wert

  • nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts oder
  • nicht mehr als 20.500 € beträgt.

Hinweis: Da die Behandlung des Grundstücksteils als Betriebsvermögen keinen Einfluss auf die Höhe des Abzugs der betrieblich veranlassten Aufwendungen hat, sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Grundstücksteil im Privatvermögen zu belassen. Vorteil: Bei Entnahme, Veräußerung oder Aufgabe brauchen die stillen Reserven nicht versteuert zu werden.

Sollten Sie unsicher sein, ob Ihr häusliches Arbeitszimmer zum (Sonder-)Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, sprechen Sie uns bitte an.


5. Betriebsaufspaltung

Räume im privaten Einfamilienhaus des Besitzunternehmers, die dieser im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der Betriebsgesellschaft für deren gewerbliche Zwecke vermietet, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Eine evtl. private Nutzung der Räume durch den Gesellschafter oder durch Familienangehörige ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen.

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Vermietung eines Büroraums vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber + Außerhäusliches Arbeitszimmer

1. Vermietung eines Büroraums vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber

2. Außerhäusliches Arbeitszimmer


1. Vermietung eines Büroraums vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber

Folgender Fall kommt in der Praxis immer wieder vor: Ein Arbeitnehmer vermietet einen zu seiner Wohnung gehörenden Raum als Büroraum an seinen Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer nutzt diesen Raum als Arbeitszimmer im Rahmen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber leistet an den Arbeitnehmer „Mietzahlungen“.


Das Modell der Vermietung eines häuslichen Arbeitsplatzes an den Arbeitgeber, das bisher als Steuersparmodell genutzt wurde, ist durch eine Änderung der Haltung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Wirksamkeit eingeschränkt worden. Die neuen Bedingungen und Konsequenzen dieser Änderung sowie mögliche Alternativen und Gestaltungsoptionen. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Hintergrund

  • Früher wurde die Vermietung eines Heimarbeitsplatzes an den Arbeitgeber steuerlich begünstigt, indem Verluste aus dieser Vermietung das Gesamteinkommen des Arbeitnehmers mindern konnten.
  • Ein wesentliches Kriterium für die steuerliche Anerkennung war der Nachweis eines vorrangigen Interesses des Arbeitgebers an der Anmietung.

Änderungen durch BFH und BMF

  • Der BFH hat seine Meinung geändert und sieht Räumlichkeiten, die ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für betriebliche Zwecke vermietet, als Gewerbeimmobilie an. Für diese ist die Überschusserzielungsabsicht im Einzelfall festzustellen, ohne typisierende Vermutung.
  • Das BMF hat sich dieser Ansicht angeschlossen und fordert für Mietverhältnisse, die ab dem 1.1.2019 geschlossen werden, eine positive Überschussprognose für die Anerkennung von Vermietungsverlusten.

Konsequenzen für die Einkunftsarten

  • Vermietungseinkünfte: Für die Anerkennung als Vermietungseinkünfte ist ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse erforderlich. Die Überschussprognose muss positiv sein, um Verluste geltend machen zu können.
  • Arbeitslohn: Wenn die Raumnutzung im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers erfolgt, führen Zahlungen des Arbeitgebers zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn.

Gestaltungsüberlegungen

  • Zahlungen eines Nutzungsentgelts durch den Arbeitgeber: Es muss entschieden werden, ob die Zahlungen zu Mieteinkünften oder Arbeitslohn führen. Bei Mieteinkünften ist eine positive Überschussprognose erforderlich, bei Arbeitslohn gelten die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer.
  • Kostenersatz statt Büromiete: Kostenersatz durch den Arbeitgeber führt zu steuerpflichtigem Werbungskostenersatz, es sei denn, es handelt sich um steuerfreie oder begünstigte Zahlungen, wie die Gestellung von Arbeitsmitteln.

Fazit

  • Die Entscheidung, ob ein Entgelt für die betriebliche Nutzung eines Homeoffice zu Mieteinkünften oder Arbeitslohn führt, hängt von den spezifischen Umständen und dem überwiegenden Interesse (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) ab.
  • Bei der Gestaltung von Mietverhältnissen mit dem Arbeitgeber ist nun Vorsicht geboten, da Verluste aus solchen Vermietungen nicht mehr ohne Weiteres abzugsfähig sind, wenn die Überschussprognose negativ ist.
  • Es ist ratsam, die steuerlichen und umsatzsteuerlichen Konsequenzen sorgfältig zu prüfen und ggf. eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt einzuholen, um Klarheit über die steuerliche Behandlung zu erhalten.

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Liegt die Nutzung im vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers, z. B. weil er im Betrieb des Arbeitgebers zwar über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt, der heimische Arbeitsplatz für ihn aber vorteilhafter ist, sind die Zahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu erfassen. Der Arbeitgeber ist mit der ersatzweisen Nutzung des heimischen Arbeitsplatzes nur einverstanden.


Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen beim Arbeitnehmer vor, wenn die Ausgaben des Arbeitgebers ausschließlich oder zumindest weit überwiegend durch die Belange des Arbeitgebers bedingt, von ihm veranlasst oder gebilligt sind. Ein in etwa gleichgewichtiges Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht dafür nicht aus.

Ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers kann in folgenden Fällen angenommen werden:


Im Unternehmen des Arbeitgebers ist für die Beschäftigung des Arbeitnehmers kein geeigneter Raum vorhanden. Auch mietet er anderweitig keinen solchen Raum an, z. B. um Kosten zu sparen.


Es wurde ein Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen, der dem Fremdvergleich standhält.

Für andere Arbeitnehmer seines Betriebs, die keine Wohnung haben, in der sie ein Arbeitszimmer einrichten können, mietet der Arbeitgeber bei fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis mit ihm stehen, entsprechende Räume an.

Hinweis: Ein Interesse des Arbeitgebers kann z. B. auch in Fällen vorliegen, in denen der Arbeitnehmer als angestellter Außendienstmitarbeiter in der Nähe seines Bezirks wohnt, der Unternehmenssitz des Arbeitgebers aber weiter entfernt liegt.

Gleiches gilt bei möglicher erforderlicher Erledigung von Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten, an Abenden und am Wochenende.

Der Arbeitnehmer trägt als Steuerpflichtiger die Feststellungslast und hat das Interesse des Arbeitgebers auf geeignete Weise nachzuweisen.

Auswirkungen auf die Anwendung der Abzugsbeschränkung: Führen die Zahlungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, unterliegen die Aufwendungen des Arbeitnehmers für das häusliche Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung. Liegt die Anmietung des Raums in der Wohnung des Arbeitnehmers im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers, verliert der Raum damit seinen Charakter als „häusliches Arbeitszimmer“. Die Aufwendungen können in vollem Umfang als Werbungskosten (bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) berücksichtigt werden. Die Abzugsbeschränkungen für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht anzuwenden.


Hinweis: Mit dieser Gestaltung kann die Abzugsbeschränkung in den Fällen umgangen werden, in denen der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen.

Zur Vermeidung des Gestaltungsmissbrauchs sollte auf die Ausgestaltung und Durchführung wie unter fremden Dritten geachtet werden.

Die Gestaltung kann vor allem im Rahmen der steigenden Anzahl der Telearbeitsplätze interessant sein.

Hinweis: Ein Telearbeitsplatz ist unabhängig von der Ausgestaltung der darauf bezogenen Dienstvereinbarung dem häuslichen Arbeitszimmer gleichzustellen, auch wenn der Arbeitgeber die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer entstehenden Kosten für Kommunikation und Möblierung übernimmt.

Mehr Infos unter Arbeitszimmer - Anmietung

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2. Außerhäusliches Arbeitszimmer

Ist das Arbeitszimmer nicht Bestandteil der Wohnung, sondern ein eigenständiger Raum auf einer anderen Etage eines Mehrfamilienhauses oder in der Nachbarschaft und wird angemietet, handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer. In diesem Fall entfällt die Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen. Die Aufwendungen für das außerhäusliche Arbeitszimmer sind – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – in voller Höhe abziehbar.

Auswirkungen von Art und Umfang der Nutzung
eines häuslichen oder außerhäuslichen Arbeitszimmers

Steuerlich anzuerkennendes
häusliches Arbeitszimmer

Eigenschaften für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht gegeben; aber nahezu ausschließliche betriebliche und berufliche Nutzung

Keine Trennung vom
Privatbereich möglich

- Zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörend und vom übrigen Wohnbereich abgetrennt

- Einbindung in die häusliche Sphäre

- Auch Zubehörräume wie Keller- oder Speicherräume oder Räume in einem Anbau

- (Nahezu) ausschließliche Nutzung zu betrieblichen, beruflichen oder zu Ausbildungszwecken

- Auch mehrere Räume

Beispiel : Büro eines Handelsvertreters, Übersetzers oder Journalisten

Beispiel : Arztpraxis, die nicht erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet ist und in der kein Publikumsverkehr stattfindet

- Außerhäusliches Arbeitszimmer

- Betriebsspezifische Räume, wie z. B. bei der Ausstattung mit Produktionsmaschinen

- Räume, die erkennbar besonders z. B. für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für diese leicht zugänglich sind oder die für intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und eingerichtet sind (Steuerberater- oder Anwaltskanzlei)

- 1-Zimmer-Appartement im eigenen Mehrfamilienhaus

Beispiel : Backstube und Verkaufsraum des Bäckers, Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal

- Keine räumliche Trennung vom übrigen Wohnbereich (z. B. bei Durchgangszimmer, Raumteiler, Empore, Galerie)

- Private Mitbenutzung des Raums/der Räume nicht nur von untergeordneter Bedeutung

- Umfang der privaten Nutzung nicht klar und eindeutig nach objektiven Grundsätzen abgrenzbar

 Abzugsbeschränkung ist zu beachten; ggf. Aufzeichnungspflicht für die Aufwendungen

 unbegrenzter Abzug

 Abzugsverbot

Steuertipp: Bei der Praxis eines Freiberuflers (z. B. Rechtsanwalt) handelt es sich auch dann um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, wenn es an das Eigenheim angrenzt oder sich im selben Gebäude befindet wie die Privatwohnung, sofern das Arbeitszimmer für einen dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet hat und entsprechend eingerichtet ist.

Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt nicht, wenn der innerhalb des privaten Wohnbereichs betrieblich genutzte Raum des Steuerpflichtigen über ein betriebsstättenähnliches Gepräge verfügt. Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können vielmehr unbeschränkt als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abziehbar sein, wenn sich der betriebliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBI II 2016, 265, im Anschluss daran BFH-Beschluss vom 9. Mai 2017 X B 33/17, BFH/NV 2017,1170). Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers, gilt zwar der für die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung nicht, wenn sich bereits aus der Ausstattung des Raums (z. B. als Werkstatt, Notfallpraxis, Tonstudio) und/oder wegen seiner Zugänglichkeit durch dritte Personen eine private Mitbenutzung ausschließen lässt (BlfH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBI II 2016, 265, BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 62/11, BStBI II 2017,163). Jedoch hat der BFH im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats vom 27. Juli 2015 klargestellt, dass auch bei einem solch betrieblich genutzten Raum in der häuslichen Sphäre der Betriebsausgabenabzug im Falle einer nicht nur untergeordneten tatsächlichen privaten Mitbenutzung ausscheidet (BFH-Urteil vom 22. März 2016 VIII R 24/12, BStBI II 2016, 884).

Hinsichtlich der Zugänglichkeit durch dritte Personen erlangt einen in die häusliche Sphäre eingebundener Raum nur dann den Charakter einer Betriebsstätte, wenn der Steuerpflichtige diesen nach außen erkennbar für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr gewidmet hat (BFH-Beschluss vom 9. Mai 2017 X B 23/17, BFH/NV 2017, 1170). Erforderlich ist dafür eine entsprechende bauliche Abgrenzung der Betriebsräume. Dabei hat es der BFH selbst im Falle einer Notfallpraxis eines Arztes für schädlich gehalten, wenn ein Besucher erst einen dem Privatbereich zuzuordnenden Flur oder eine Diele durchqueren muss (BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R3/02, BFHE 205, 46, BStBI II 2005, 203).| Dies gilt erst recht für ein Büro, das dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspricht (zu einer derartigen Konstellation BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R62/11, BStBI II 2017, R63, sowie BFH-Urteil vom 20. November 2003 XI R 3/02, BStBI II 2005, 203, wonach die Bestimmung für den Publikumsverkehr voraussetzt, dass die Räume über einen eigenen Eingangsbereich verfügen, der sich erkennbar von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzen und keine unmittelbare räumliche Verbindung zu diesen aufweist).

Begehrt ein Steuerpflichtiger den Werbungskosten-bzw. Betriebsausgabenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt dann in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden. Diese liegt aber nur vor, wenn verschiedene Räume nahezu identisch genutzt werden (BFH-Urteile in BFHE 204,176, BStBIII 2004,775; in BFHE205,46, BStBI II 2005,203). Insoweit kann insbesondere auch ein als Archiv genutzter Raum unter Berücksichtigung seiner Ausstattung, Lage und Funktion als Teil des häuslichen Arbeitszimmers anzusehen sein (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBI II 2003,139).

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Steuertipps

Die Corona-Pandemie hat nicht nur unseren Alltag, sondern auch die steuerlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale, beeinflusst. Ich stelle Ihnen einige Steuertipps vor, die Arbeitnehmern helfen können, ihre Steuerlast zu minimieren. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

1. Werbungskosten trotz anderem Arbeitsplatz

Normalerweise ist der Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 EUR begrenzt, es sei denn, es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Aufgrund der Corona-Pandemie wird jedoch anerkannt, dass Arbeitnehmern, die aus Gesundheitsschutzgründen oder aufgrund von Kontaktbeschränkungen zu Hause arbeiten, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Regelung galt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

2. Corona-Sonderregelung zum Mittelpunkt der Tätigkeit

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, können die Kosten in voller Höhe abgezogen werden. Während der Pandemie wurde von dem Nachweis abgesehen, dass die Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer und am Arbeitsplatz des Arbeitgebers qualitativ gleichwertig sind.

3. Lehrer & Co. - höherer Werbungskostenabzug

Insbesondere Lehrer könnten von einem höheren Werbungskostenabzug profitieren, wenn sie während des Lockdowns oder der Quarantäne überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig waren. In einem Beispiel konnte eine Lehrerin, die fünf Monate Fernunterricht gab, ihre Kosten für das häusliche Arbeitszimmer vollständig absetzen und zusätzlich für die restlichen sieben Monate den maximalen Abzug von 1.250 EUR geltend machen.

4. Wahlrecht beim Werbungskostenabzug

Arbeitnehmer haben die Wahl zwischen dem begrenzten Abzug für das häusliche Arbeitszimmer, dem vollen Abzug, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet, oder der Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Tag (maximal 600 EUR pro Jahr). Dieses Wahlrecht kann jedes Jahr neu ausgeübt werden.

5. Homeoffice-Pauschale auch bei doppelter Haushaltsführung

Auch bei einer doppelten Haushaltsführung kann die Homeoffice-Pauschale in Anspruch genommen werden, selbst wenn die Arbeit in der Zweitwohnung verrichtet wurde. Dies ist besonders vorteilhaft, da die Unterkunftskosten bereits vollständig absetzbar sind.

6. Homeoffice-Pauschale auch für Wochenendarbeit

Die Homeoffice-Pauschale kann für jeden Kalendertag geltend gemacht werden, an dem ausschließlich zu Hause gearbeitet wird – auch an Wochenenden und Feiertagen. Es gibt keine Mindestarbeitszeit, die zu Hause verbracht werden muss, um den Anspruch auf die Pauschale zu haben.

Diese Steuertipps bieten Arbeitnehmern und Selbstständigen, die während der Pandemie von zu Hause aus gearbeitet haben, wertvolle Möglichkeiten, ihre steuerliche Belastung zu reduzieren. Es ist jedoch immer ratsam, individuelle steuerliche Beratung einzuholen, um die persönliche Situation optimal zu berücksichtigen.

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Arbeitszimmer bei Ehegatten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das von Ehegatten gemeinsam genutzt wird, nur anteilig abziehbar sind. Im Streitfall hatten die Ehegatten als Gesellschafter einer Personengesellschaft gemeinsam ein Arbeitszimmer genutzt. Der BFH machte deutlich, dass der Höchstbetrag von 1.250 € den Ehegatten nur anteilig zusteht. Nutzen die Ehegatten einen Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung, ist jedem Ehegatten das Arbeitszimmer zur Hälfte zuzuordnen. Bei einer Eigentumswohnung kommt es auf die Miteigentumsanteile an. Das heißt: Nutzen die Ehegatten gemeinsam ein Arbeitszimmer in einer Mietwohnung, kann jeder Ehegatte, bei dem die Abzugsbeschränkung greift, nur maximal 625 € absetzen, nämlich die Hälfte von 1.250 €.

Der BFH hat auch entschieden, dass eine Zuordnung des häuslichen Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen des Ehegatten vermieden werden sollte. Dies hat zur Folge, dass die stillen Reserven, die sich in dem Arbeitszimmer befinden, in Zukunft zu versteuern sein könnten. Zwar hat der BFH bisher noch keine Entscheidung getroffen zur Versteuerung stiller Reserven aus einem häuslichen Arbeitszimmer, für das Aufwendungen nicht oder nur beschränkt abziehbar gewesen sind. Es spricht aber alles dafür: Auch dann sind die stillen Reserven voll zu versteuern.

An dieser Stelle darf natürlich der Hinweis auf die Regelung in § 8 EStDV nicht fehlen. Danach können eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile als Privatvermögen behandelt werden, wenn sie von untergeordnetem Wert sind. Der auf das Arbeitszimmer entfallende Betrag darf zum einen nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks ausmachen. Zudem darf der anteilige Wert des Arbeitszimmers nicht mehr als 20.500 €. Dies gilt nach den EStR auch für Grundstücksteile im Sonderbetriebsvermögen.

Entscheidend ist: Wird ein Arbeitszimmer nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen behandelt, hat dies keinen Einfluss auf den Betriebsausgabenabzug. Liegen die Voraussetzungen vor, können die Kosten auch dann steuermindernd abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer als Privatvermögen behandelt wird.

Ist ein Arbeitszimmer nicht von untergeordnetem Wert, ist Vorsicht geboten. Hier kann es zum Bumerang werden, wenn im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots Einspruch eingelegt wird und das Finanzamt auf diesem Weg von einem neu eingerichteten Arbeitszimmer erfährt.

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Vorsicht Steuerfalle!

Das Arbeiten von zu Hause aus hat sich in vielen Berufsfeldern etabliert, und auch Selbstständige nutzen zunehmend die Möglichkeit, ein häusliches Arbeitszimmer für ihre Tätigkeit einzurichten. Die steuerlichen Vorteile, die sich daraus ergeben können, sind attraktiv, doch mit der Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich neue Herausforderungen, die zu einer teuren Steuerfalle führen können. Daniel Denker aus Oldenburg, ein Experte auf dem Gebiet der Steuerberatung, hebt hervor, dass insbesondere beim Verkauf des Hauses oder bei der Einstellung der selbstständigen Tätigkeit mit unangenehmen steuerlichen Konsequenzen zu rechnen ist.

Die Problematik des häuslichen Arbeitszimmers

Das Beispiel des selbstständigen Dozenten D verdeutlicht die Problematik: Nach der Zuordnung eines Teils seines Einfamilienhauses als Betriebsvermögen für das häusliche Arbeitszimmer konnte D bis zum Veranlagungszeitraum 2022 die Kosten für das Arbeitszimmer bis zu einem gewissen Grad steuerlich geltend machen. Ab 2023 ändert sich dies jedoch grundlegend, da Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, nicht mehr abgesetzt werden können. Die einzige verbleibende Möglichkeit ist die Inanspruchnahme der Tagespauschale von 6 EUR, die jedoch unabhängig von einem häuslichen Arbeitszimmer gewährt wird.

Steuerfalle beim Verkauf des Hauses

Beim Verkauf des Hauses muss D feststellen, dass trotz keiner Wertsteigerung des Objekts ein steuerpflichtiger Gewinn aus dem betrieblich genutzten Teil des Hauses resultiert. Dieser Gewinn ergibt sich aus den Anschaffungskosten abzüglich der vorgenommenen Abschreibungen über die Jahre. Die Steuerlast, die sich daraus ergibt, kann dazu führen, dass nicht nur die in der Vergangenheit erzielten Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen, sondern auch eine zusätzliche finanzielle Belastung entsteht.

Lösungsansätze

Um der Steuerfalle zu entgehen, gibt es grundsätzlich zwei Vermeidungsstrategien:

  1. Bagatellklausel: Diese ermöglicht es, das Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen auszuweisen, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Dies bietet Flexibilität in der steuerlichen Behandlung des Arbeitszimmers.
  2. Steuerschiebende Rücklage: Durch die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG kann die Besteuerung des Gewinns zeitlich hinausgeschoben werden, idealerweise bis zur Betriebsaufgabe oder -veräußerung.

Fazit

Die Änderungen im Steuerrecht erfordern eine sorgfältige Planung und möglicherweise Anpassungen in der Handhabung von häuslichen Arbeitszimmern im Betriebsvermögen. Die vorgestellten Vermeidungsstrategien können dabei helfen, die steuerliche Belastung zu minimieren. Dennoch ist es ratsam, individuelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Entscheidung für die eigene Situation zu treffen.

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Checkliste: Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Diese Checkliste dient dazu, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sind. Setzen Sie einen Haken (✓), wenn der jeweilige Punkt auf Ihre Situation zutrifft.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Raum ist in die häusliche Sphäre eingebunden: Das Arbeitszimmer befindet sich in der Wohnung oder im Haus des Steuerpflichtigen.

  • Hauptsächliche Nutzung für berufliche Zwecke: Der Raum wird überwiegend (mehr als 90%) für berufliche oder betriebliche Aktivitäten genutzt.

  • Räumliche Trennung: Das Arbeitszimmer ist räumlich von den privaten Wohnräumen getrennt. Eine Arbeitsecke reicht nicht aus.

Spezifische Voraussetzungen

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

  • Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Aktivität: Das häusliche Arbeitszimmer bildet den zentralen Punkt für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

Kein anderer Arbeitsplatz verfügbar

  • Kein anderer Arbeitsplatz verfügbar: Dem Steuerpflichtigen steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, um seine berufliche Tätigkeit auszuüben.

Kostenabzug

  • Vollständiger Kostenabzug: Alle Voraussetzungen sind erfüllt, und das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Die Kosten können in voller Höhe abgesetzt werden.

  • Teilweiser Kostenabzug bis zu 1.250 Euro: Das Arbeitszimmer ist notwendig, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bildet aber nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Die Kosten sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr absetzbar.

Flächenanteilige Kostenberechnung

  • Flächenanteilige Berechnung: Die Kosten für das Arbeitszimmer werden anteilig nach der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche berechnet.

Nutzung durch mehrere Personen

  • Mehrere Nutzer: Wenn das Arbeitszimmer von mehreren Personen (z.B. Ehepartnern) genutzt wird, sind die Voraussetzungen für jede Person einzeln zu prüfen.

  • Höchstbetrag personenbezogen: Der Höchstbetrag von 1.250 Euro gilt für jede steuerpflichtige Person, die das Arbeitszimmer nutzt.

Nicht ganzjährige Nutzung

  • Nicht ganzjährige Nutzung: Der Höchstbetrag von 1.250 Euro gilt auch, wenn das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über genutzt wurde.

Diese Checkliste soll Ihnen helfen, die steuerliche Absetzbarkeit Ihres häuslichen Arbeitszimmers zu bewerten. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen können.

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Arbeitszimmer - BMF-Schreiben

Die Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie gilt für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.

Die Neuregelung betrifft die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Nach der bisherigen Rechtslage war es möglich, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen, wenn der Steuerpflichtige in seiner häuslichen Wohnung eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, für die das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich genutzt wurde.

Die Neuregelung führt zu einer Verschärfung der Abzugsmöglichkeiten für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Nach der neuen Rechtslage sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch in Höhe von 550 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet.

Die Neuregelung hat zum Ziel, die steuerliche Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen mit häuslichen Arbeitszimmern und Steuerpflichtigen ohne häusliches Arbeitszimmer zu verbessern.

Für die zuvor geltende Rechtslage gilt das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017 weiterhin.

Hier sind die wichtigsten Änderungen der Neuregelung im Überblick:

  • Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist nun auf 550 Euro pro Jahr begrenzt, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
  • Der Nachweis der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung des Arbeitszimmers für betriebliche oder berufliche Zwecke ist nicht mehr erforderlich.
  • Die Neuregelung gilt für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.

Für Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, ist es wichtig, die neuen Regelungen zu beachten.

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG


Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG


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Weitere Infos + Aktuelles

Schwerbehinderte Arbeitnehmer können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen

Schwerbehinderte Arbeitnehmer können auch dann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, wenn ihnen im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sie diesen aber aufgrund ihrer Behinderung nicht täglich erreichen können. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Im konkreten Fall ging es um eine schwerbehinderte Frau, die an einer seltenen Erbkrankheit leidet und deshalb zu 70 Prozent schwerbehindert ist. Ihr Arzt hatte ihr empfohlen, an zwei Tagen pro Woche von zu Hause aus zu arbeiten. Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie vereinbart, dass sie dies auch tun kann. Die Frau arbeitete im Streitjahr 2018 einmal wöchentlich zu Hause und machte die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug jedoch nicht an, da der Frau im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage der Frau statt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der Arbeitnehmer diesen aber aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichen kann. Der Begriff des „Zur-Verfügung-Stehens“ ist subjektiv zu interpretieren. Es muss also nicht nur ein Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers bereitstehen, sondern seine Inanspruchnahme muss für den Arbeitnehmer auch subjektiv zumutbar sein. An der subjektiven Zumutbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen den betrieblichen Arbeitsplatz nicht nutzen kann.

Im Streitfall war die subjektive Zumutbarkeit nicht gegeben. Denn die Frau konnte anhand der ärztlichen Bescheinigung und der arbeitsvertraglichen Regelung nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den betrieblichen Arbeitsplatz täglich zu nutzen. Damit stand ihr ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, und der Werbungskostenabzug war möglich.

Das Urteil ist für Arbeitnehmer, die gesundheitlich beeinträchtigt sind, erfreulich, weil es jedenfalls bis einschließlich 2022 den Abzug der Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Umfang von 1.250 Euro jährlich ermöglicht, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass ihm eine werktägliche Nutzung des betrieblichen Arbeitsplatzes nicht möglich ist.

Die Rechtslage hat sich ab 2023 geändert. Seitdem können Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend machen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann eine sog. Home-Office-Pauschale von täglich 6 Euro (maximal 1.260 Euro/Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Der Abzug dieser Tagespauschale erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung steht, sondern setzt lediglich voraus, dass der Arbeitnehmer an dem Tag, für den er die Pauschale geltend macht, seine berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung und nicht im Betrieb ausübt.


Coronabedingte Erleichterungen für das Arbeitszimmer gelten auch noch im Veranlagungszeitraum 2022

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Finanzverwaltung einige großzügige Vereinfachungsregelungen für häusliche Arbeitszimmer eingeführt. Diese gelten für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022.

Zu den Vereinfachungsregelungen gehören:

  • Die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer können unterstellt werden, dass sie qualitativ gleichwertig sind mit den Arbeiten am ‚normalen’ Arbeitsplatz. Dies musste nicht besonders glaubhaft gemacht werden.
  • Wurde die meiste Zeit im häuslichen Arbeitszimmer verbracht, lag dort der Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung.
  • Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer konnten in Höhe von 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten abgesetzt werden, auch wenn sie nicht den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildeten.

Diese Vereinfachungsregelungen wurden mit einem Beschluss auf der Bund-Länder-Ebene bestätigt. Sie gelten somit auch noch im Veranlagungszeitraum 2022.

Die Vereinfachungsregelungen sind eine Entlastung für Arbeitnehmer und Selbstständige, die während der Corona-Pandemie im Homeoffice gearbeitet haben.


Weitere Urteile zum Arbeitszimmer

Das Finanzgericht Sachsen hat entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei einer angestellten Erzieherin anerkannt werden können, wenn ihr in der Kindertagesstätte kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Erzieherin kann die anteiligen Raumkosten bis zu einem Maximalbetrag von 1.250 € abziehen.

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die Mietzahlungen einer GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer für sein Arbeitszimmer keine verdeckten Gewinnausschüttungen darstellen, wenn die Miete angemessen und die Mietzahlungen ordnungsgemäß gebucht werden.

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass eine selbständige Pilates-Trainerin die Kosten für einen Trainingsraum in voller Höhe als Werbungskosten abziehen kann, auch wenn die Kunden ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Zimmer durchqueren müssen, um in den betrieblich genutzten Raum zu gelangen.

Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur einmal jährlich und nicht für jedes Arbeitszimmer gesondert bis zu dem Höchstbetrag von 1.250 € abzugsfähig sind. Das gilt auch, wenn die Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten genutzt werden, zum Beispiel nach einem Umzug.
Der BFH hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Höchstbetrag von 1.250 € eine pauschale Abzugsmöglichkeit für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ist. Diese Pauschale ist unabhängig von der Anzahl der genutzten Arbeitszimmer. Wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt, kann er daher nur für ein Arbeitszimmer die volle Pauschale von 1.250 € abziehen. Für die anderen Arbeitszimmer kann er nur die anteiligen Kosten absetzen.


Arbeitszimmer für mehrere Steuerpflichtige: Wenn zwei Steuerpflichtige innerhalb eines gemeinsamen Hauses oder einer gemeinsamen Wohnung zwei häusliche Arbeitszimmer nutzen, kann der Höchstbetrag von 1.250 € zweimal berücksichtigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob jeder ein eigenes Arbeitszimmer hat oder beide Arbeitszimmer gemeinsam genutzt werden.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei kürzlich ergangenen Urteilen entschieden. Der BFH hat in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass der Höchstbetrag von 1.250 € eine pauschale Abzugsmöglichkeit für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ist. Diese Pauschale ist unabhängig von der Anzahl der genutzten Arbeitszimmer. Wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, kann daher jeder von ihnen die volle Pauschale von 1.250 € abziehen.

Nur hälftige Betriebsausgaben, wenn die Miete geteilt wird? Die Frage, ob man die vollen Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann, wenn man sich die Miete mit einem Lebenspartner teilt, wurde durch ein Urteil des Finanzgerichts München am 2. März 2021 (Aktenzeichen 10 K 1251/18) geklärt.

In dem verhandelten Fall ging es um eine selbstständige Pilates-Trainerin, die einen Raum ihrer Wohnung als Trainings- und Unterrichtsraum nutzte. Dieser Raum machte 12,58 Prozent der gesamten Wohnfläche aus, und sie machte diesen Anteil an Jahresmiete und Nebenkosten, insgesamt 1.644,30 €, als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt wollte jedoch nur die Hälfte dieser Kosten anerkennen, da die Trainerin sich die Miete mit ihrem Lebensgefährten teilte.

Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Selbstständigen. Es urteilte, dass die Kosten für eine Betriebsstätte innerhalb der Privatwohnung vollständig als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, auch wenn die Wohnung zusammen mit einem Lebensgefährten gemietet wird. Die Tatsache, dass die Miete geteilt wird, führt nicht zu einer Kürzung des Betriebsausgabenabzugs. Allerdings darf der Abzug nicht den eigenen Anteil an der Miete übersteigen.

Für Sie bedeutet das: Als Selbstständiger, der zu 100 Prozent von zu Hause arbeitet und ein abgeschlossenes Arbeitszimmer hat, können Sie die anteiligen Kosten für dieses Zimmer vollständig als Betriebsausgabe absetzen, auch wenn Sie nur die Hälfte der Gesamtmiete zahlen. Es ist jedoch wichtig, dass der abgesetzte Betrag Ihren Anteil an der Miete nicht übersteigt.


Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten : Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt wird, nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufgeschlüsselt werden müssen. Vielmehr kann der Höchstbetrag von 1.250 € durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.
Im Streitfall war ein Steuerpflichtiger nichtselbständig tätig und erzielte nebenberuflich als Schriftsteller Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Für beide Tätigkeitsbereiche nutzte er sein häusliches Arbeitszimmer, geschätzt jeweils zu 50 %. Für die nichtselbständige Tätigkeit stand dem Steuerpflichtigen ein Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung, nicht aber für die selbständige Autorentätigkeit.
Das Finanzamt hatte im Streitfall die Aufwendungen nur bis zu 625 € anerkannt. Es hatte also den Höchstbetrag von 1.250 € halbiert, weil das Arbeitszimmer nur zur Hälfte für die selbständige Autorentätigkeit genutzt wurde.
Der BFH hat das jetzt für falsch gehalten. Er hat entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 € einkünftebezogen zu verstehen ist. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige für jede Einkunftsart, für die er das Arbeitszimmer nutzt, den Höchstbetrag in voller Höhe abziehen kann. Im Streitfall konnte der Steuerpflichtige daher 50 % der tatsächlichen Aufwendungen geltend machen, bis zur Höhe des Maximalbetrags von 1.250 €.


Häusliches Arbeitszimmer: Notwendigkeit ist nicht erforderlich : Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einem häuslichen Arbeitszimmer die Notwendigkeit nicht erforderlich ist. Entscheidend ist allein, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Wird der Raum hingegen gemischt genutzt, sind die Kosten insgesamt nicht abziehbar.
Im entschiedenen Fall nutzte ein Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer zu 50 % zur Verwaltung seines Kapitalvermögens und zu 50 % zur Verwaltung seiner Mietobjekte sowie zur sonstigen Vermögensverwaltung. Das Finanzamt ließ den Abzug der Kosten in Höhe von knapp 3.500 € nicht zu, da das Arbeitszimmer nicht erforderlich sei.
Der BFH hat diese Auffassung jedoch nicht bestätigt. Er hat entschieden, dass die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers nicht gesetzlich gefordert wird. Entscheidend ist allein, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.
Im entschiedenen Fall hat der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer überwiegend zur Erzielung von Einkünften genutzt. Er hat daher Anspruch auf den Abzug der Kosten. Das Finanzamt muss nun prüfen, wie der Raum tatsächlich genutzt wurde.


Weitere Infos auch im Steuerlexikon: Arbeitszimmer


Online Checkliste-Einkommensteuererklärung

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Arbeitszimmer

EStG 
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStR 
EStR R 4.12 Entfernungspauschale, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

EStR R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude

UStAE 
UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR 
UStR 24c. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

ErbStR 13.3 13c
EStH 4.7 4.10.1 4.11 7.2 10.9
LStH 9.11.5.10 9.12 9.14 19.3
ErbStH E.13.3 E.13.4 B.167.1.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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