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Häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen 2026: Voraussetzungen, Pauschalen, Kosten & Beispiele

Arbeitszimmer absetzen 2026: Wie viel ist abziehbar, wann greift die Homeoffice-Pauschale – und welche Neuerungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2026?

Stand: Mai 2026 · Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 EStG · BMF-Schreiben vom 15.08.2023 · Steueränderungsgesetz 2025


Inhalt



Häusliches Arbeitszimmer: Kosten absetzen und Gestaltungsmöglichkeiten

So setzen Sie Kosten fürs Arbeitszimmer steuerlich an: Wer die wesentlichen beruflichen Leistungen im häuslichen Arbeitszimmer erbringt, kann – je nach Fall – Arbeitszimmerkosten oder alternativ die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) geltend machen. Damit das Finanzamt die Angaben anerkennt, müssen Raum, Nutzung und Nachweise stimmen.

Wichtiger Hinweis zur Rechtslage ab 2023 (fortgeltend 2026):

Seit 2023 ist der Kostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Andernfalls kommt regelmäßig die Homeoffice-Tagespauschale in Betracht (6 € pro Tag, höchstens 210 Tage = max. 1.260 € pro Jahr).
Details dazu finden Sie in den Abschnitten „Voraussetzungen“, „Pauschalen“ und „Neuerungen 2026“ auf dieser Seite.


Arbeitszimmer-Steuerrechner: Steuerersparnis im Homeoffice berechnen

Mit unserem Arbeitszimmer-Steuerrechner ermitteln Sie in wenigen Schritten, welche abzugsfähigen Kosten bei Ihnen in Frage kommen – und welche steuerliche Wirkung sich daraus ergibt. Der Rechner unterstützt Sie dabei, die raumanteiligen Kosten sauber zu berechnen und typische Fehler zu vermeiden.

Jetzt berechnen:
Tragen Sie Ihre Wohnfläche, Arbeitszimmerfläche und laufenden Kosten ein – der Rechner zeigt Ihnen sofort das Ergebnis.

Arbeitszimmer von der Steuer absetzen (Mietwohnung)

Aufteilungsmaßstab Arbeitszimmer
Wohnfläche gesamt qm
Fläche des Arbeitszimmers qm

A. Direkt zurechenbare Kosten
Reinigungskosten Euro
Renovierungskosten Euro
Aufwendungen GWG's Euro
AfA für Ausstattungsgegenstände Euro

B. nicht direkt zurechenbare Kosten
Miete Euro
Mietnebenkosten Euro
Versicherungen Euro
Strom Euro
Heizung Euro
Reinigungskosten Euro
Sonstiges Euro

So funktioniert der Arbeitszimmer-Steuerrechner

Der Rechner fragt die wichtigsten Angaben ab, die für die Berechnung der Arbeitszimmerkosten in der Praxis benötigt werden. Je besser Ihre Eingaben, desto belastbarer das Ergebnis.

  • Fläche Arbeitszimmer (m²): Quadratmeterzahl des abgetrennten Raums. Arbeitsecken (z. B. im Wohn- oder Schlafzimmer) werden als Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt – hier hilft jedoch regelmäßig die Tagespauschale.
  • Gesamtwohnfläche (m²): Wohnfläche Ihrer Wohnung bzw. Ihres Hauses inklusive Arbeitszimmer. Daraus wird der Flächenanteil für die Kostenaufteilung berechnet.
  • Monatliche Kosten: z. B. Kaltmiete, Nebenkosten, Strom, Heizung und weitere umlagefähige Aufwendungen.
  • Nutzung des Raums: Der Rechner berücksichtigt, ob das Zimmer (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitnutzung von mehr als nur untergeordnetem Umfang kann den Kostenabzug gefährden.

Ergebnis (vereinfacht):

Aus den Eingaben errechnet der Rechner den abziehbaren Anteil Ihrer Aufwendungen. Je nach Ausgangslage kann das Ergebnis als Arbeitszimmerkosten (bei Mittelpunkt) oder als Orientierungswert dienen, um die Alternative Homeoffice-Pauschale bzw. die Jahrespauschale sinnvoll zu prüfen.

Praxis-Tipp:

Bewahren Sie Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen, Energieabrechnungen sowie eine einfache Skizze/Grundriss (Flächenangaben) auf. Bei Rückfragen des Finanzamts sind das regelmäßig die entscheidenden Nachweise. Die Finanzämter prüfen Homeoffice- und Arbeitszimmerangaben ab 2026 erfahrungsgemäß genauer.

Überblick: Häusliches Arbeitszimmer (Steuer)

Inhalt

  1. Zugehörigkeit zum Wohnbereich
  2. Nutzungsumfang (nahezu ausschließlich)
  3. Aufzeichnungspflichten & Nachweise
  4. Welche Kosten sind betroffen?
  5. Wie werden Kosten aufgeteilt?
  6. Mittelpunkt der Tätigkeit
  7. Kein anderer Arbeitsplatz (Wichtig: Rechtslage bis 2022)
  8. Nutzung durch mehrere Personen
  9. Worauf müssen Sie achten?

Häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen 2026 – Überblick

Definition (kurz & praxisnah):
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein abgetrennter Raum, der nach Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist und (nahezu) ausschließlich zur Einkünfteerzielung genutzt wird. Typisch ist eine büromäßige Einrichtung (z. B. Schreibtisch als zentrales Möbelstück).

Rechtsprechungsgrundlage: BFH, Großer Senat, Beschluss vom 27.07.2015 – GrS 1/14, BStBl II 2016 S. 265.

Wichtig:

Ein Raum kann noch so „büromäßig“ aussehen: Der steuerliche Abzug setzt zusätzlich voraus, dass die Nutzung nachweisbar (nahezu) ausschließlich beruflich/betrieblich ist. Bei gemischter Nutzung (z. B. Gästezimmer) ist der Abzug regelmäßig ausgeschlossen.


Aktuelle Grundregeln (ab 2023, fortgeltend 2026): Arbeitszimmer vs. Homeoffice-Pauschale

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 gilt unverändert auch für 2025 und 2026: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abziehbar (Werbungskosten/Betriebsausgaben), außer das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.

1) Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer

  • Abzug der tatsächlichen Kosten oder alternativ Jahrespauschale 1.260 € (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG).
  • Die Jahrespauschale wird monatsweise berücksichtigt: 1/12 = 105 € je vollem Monat, in dem der Mittelpunkt im Arbeitszimmer lag.
  • Das Wahlrecht (tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale) kann nur einheitlich für das gesamte Jahr und bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ausgeübt werden.
  • Die Jahrespauschale ist personenbezogen und auch bei mehreren Tätigkeiten oder mehreren Arbeitszimmern nur einmal anzusetzen.

2) Kein Mittelpunkt

  • Dann kommt regelmäßig die Homeoffice-Tagespauschale in Betracht: 6 € pro Tag, höchstens 210 Tage, max. 1.260 € pro Jahr (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG).
  • Die Tagespauschale ist möglich, wenn Sie an dem Tag überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitszeit) zuhause arbeiten und keine erste Tätigkeitsstätte aufsuchen.
  • Kein abgeschlossenes Arbeitszimmer erforderlich – auch Küchentisch oder Arbeitsecke genügen.
  • Keine Doppelförderung: Für denselben Zeitraum nicht zusätzlich zu Arbeitszimmerkosten/Jahrespauschale; für denselben Tag nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale.
Hinweis zur alten Rechtslage (bis 2022):

Die frühere 1.250-€-Regel („wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“) galt bis einschließlich 2022. Ab 2023 ist diese Regelung in dieser Form entfallen; an ihre Stelle treten die Mittelpunkt-Regel (mit Jahrespauschale 1.260 €) und die Homeoffice-Tagespauschale.


1) Zugehörigkeit zum Wohnbereich

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist gesetzlich nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung muss es sich um einen zur Wohnung gehörenden, vom übrigen Wohnbereich abgetrennten Raum handeln. Das kann auch ein Raum im Keller, Dachgeschoss, Gartenhaus oder Garagenanbau sein – entscheidend ist die Einbindung in die häusliche Sphäre.

Dient ein Raum nach Ausstattung und Funktion nicht typischerweise Bürotätigkeiten (z. B. Werkstatt/Studio/Notfallpraxis), liegt ggf. kein häusliches Arbeitszimmer vor – dann können andere steuerliche Regeln greifen (siehe weiter unten bei „außerhäuslich / betriebsstättenähnlich“).

2) Nutzungsumfang (nahezu ausschließlich)

Aufwendungen für das Wohnen sind grundsätzlich private Lebensführung. Deshalb ist ein Abzug nur möglich, wenn der Raum nahezu ausschließlich betrieblich/beruflich (oder zu Ausbildungszwecken) genutzt wird.

Faustregel:

Eine private Mitnutzung von bis zu ca. 10 % wird häufig als unschädlich angesehen. Darüber hinaus wird es kritisch.

3) Aufzeichnungspflichten & Nachweise

Bei betrieblichen Einkünften (z. B. selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb) sollten Arbeitszimmerkosten einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben dokumentiert werden. Bei Arbeitnehmern ist die saubere Dokumentation (Flächen, Miet-/Nebenkosten, Nutzung, Arbeitstage) häufig der entscheidende Punkt.

4) Welche Kosten sind betroffen?

Typische Kostenarten (anteilig) sind:

  • Miete oder bei Eigentum: AfA (Gebäudeabschreibung)
  • Reparaturen und Renovierungskosten (Gebäude/Wohnung), soweit zuordenbar
  • Finanzierungskosten (z. B. Zinsen), soweit sie dem Gebäude zuzuordnen sind
  • Nebenkosten: Grundsteuer, Müllabfuhr, Gebäudeversicherung, Wasser- und Energiekosten
  • Raumausstattung (z. B. Tapeten, Bodenbelag, Deckenlampe)
Wichtig: Arbeitsmittel immer separat prüfen

Unabhängig von der Arbeitszimmerregel und auch zusätzlich zur Jahres- oder Tagespauschale können Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch, Stuhl, PC, Monitor) als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn sie (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt werden – auch bei „Schreibtisch in der Wohnzimmerecke“.

Unangemessene Aufwendungen (z. B. sehr hochwertige Privatkunst/Einrichtung) können steuerlich problematisch sein.

5) Wie werden Kosten aufgeteilt?

Kosten, die direkt dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können (z. B. Renovierung nur dieses Raums), sind voll anzusetzen. Allgemeine Wohnkosten werden regelmäßig nach dem Flächenverhältnis aufgeteilt.

Beispiel (Flächenaufteilung):

Arbeitszimmer: 15 qm, Wohnung gesamt: 100 qm → Anteil: 15/100 = 15 %

Aufwendungen insgesamt 3.000 €
Davon abziehbar (15 % von 3.000 €) 450 €

Hinweis: Liegen die tatsächlichen anteiligen Kosten unter 1.260 €, ist bei Mittelpunkt im Arbeitszimmer die Jahrespauschale (1.260 €) regelmäßig günstiger.

6) Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Liegt der qualitative Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer (also die prägenden Inhalte), kann der Abzug möglich sein (tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale). Die reine Zeit im Arbeitszimmer ist nur ein Indiz. Bei einer Tätigkeit, die zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit im Arbeitszimmer ausgeübt wird, spricht vieles für den Mittelpunkt – maßgeblich bleibt aber der inhaltliche Schwerpunkt.

7) Kein anderer Arbeitsplatz (bis 2022 relevant)

Achtung: Rechtslage geändert

Die „kein anderer Arbeitsplatz“-Regel mit 1.250 € Höchstbetrag betrifft vor allem die Rechtslage bis 2022. Ab 2023 ist regelmäßig die Homeoffice-Tagespauschale die Alternative, wenn kein Mittelpunkt vorliegt.

Unabhängig davon bleibt in der Praxis wichtig: Ob ein anderer Arbeitsplatz „vorhanden“ ist, beurteilt sich nach den objektiven Umständen (Eignung zur Tätigkeit). Subjektive Wünsche (zu laut, nicht schön) genügen meist nicht.

8) Nutzung durch mehrere Personen

Grundsätzlich kann jede Person Aufwendungen nur in dem Umfang ansetzen, in dem sie sie getragen hat. Die Jahrespauschale von 1.260 € steht jeder berechtigten Person eigenständig zu, sofern jede die Voraussetzungen erfüllt. Bei gemeinsamer Nutzung sind Kostenverteilung und Nutzungsvoraussetzungen sauber zu dokumentieren.

9) Worauf müssen Sie achten? (typische Ablehnungsgründe)

Ein häusliches Arbeitszimmer wird häufig nicht anerkannt, wenn z. B.:

  • es nur eine Arbeitsecke im Wohn-/Schlafzimmer ist (dann aber häufig Tagespauschale möglich)
  • private Nutzung naheliegt (z. B. Bett, Fernseher, Heimtrainer, Klavier, Wäscheständer etc.)
  • es ein Durchgangszimmer ist oder Räume nur über das Arbeitszimmer erreichbar sind
  • keine klare bauliche Abgrenzung möglich ist (z. B. offene Galerie/Empore)
Hinweis Ihres Steuerberaters:

In einzelnen Fällen kann statt „häuslich“ ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegen (z. B. separat angemieteter Raum, eigenständiger Zugang). Dann greifen die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer häufig nicht.

Tipp: Wird eine selbstgenutzte Immobilie innerhalb der 10-Jahres-Frist veräußert, kann der Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen auch insoweit steuerfrei sein, wie er auf ein zur Einkünfteerzielung genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (vgl. BFH, Urteil vom 01.03.2021 – IX R 27/19, BStBl II 2021 S. 680; Einzelfallprüfung empfohlen).

Neuerungen 2026: Was sich für Arbeitszimmer und Homeoffice ändert

Für den Veranlagungszeitraum 2026 bleiben die Kernregeln zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Tagespauschale stabil. Eine wichtige Änderung betrifft jedoch die Entfernungspauschale – mit unmittelbarer Auswirkung auf den Günstigervergleich „Homeoffice-Tag vs. Bürotag“.

1) Tagespauschale 2026 – unverändert

  • 6 € pro Homeoffice-Tag, höchstens 210 Tage → max. 1.260 € pro Jahr.
  • Diese Werte gelten unverändert auch für 2025 und 2026.
  • Verschärft hat sich vor allem die Prüfpraxis: Finanzämter fordern erfahrungsgemäß ab 2026 genauere Nachweise (Aufzeichnung der Homeoffice-Tage, ggf. Arbeitgeberbestätigung).

2) Entfernungspauschale ab 01.01.2026 – einheitlich 0,38 €/km

  • Durch das Steueränderungsgesetz 2025 gilt ab 2026 ein einheitlicher Satz von 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem 1. Kilometer.
  • Bisher (bis VZ 2025): gestaffelt 0,30 €/km für die ersten 20 km, 0,38 €/km ab dem 21. km.
  • Folge: Für Pendler mit kurzem Arbeitsweg kann ein Bürotag steuerlich attraktiver werden als ein Homeoffice-Tag (6 €). Pro Tag gilt weiterhin: entweder Tagespauschale oder Entfernungspauschale.
Beratungs-Hinweis:

Der Günstigervergleich sollte ab 2026 pro Mandant neu gerechnet werden: Bei einem Arbeitsweg von rund 16 km und mehr übersteigt die Entfernungspauschale (16 km × 0,38 € = 6,08 €) bereits die Tagespauschale von 6 €. Bei kürzeren Wegen kann der Homeoffice-Tag günstiger bleiben.


Checkliste: Häusliches Arbeitszimmer – steuerliche Voraussetzungen auf einen Blick

Mit dieser Checkliste zum häuslichen Arbeitszimmer (2026) prüfen Sie schnell, ob Ihr Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird und welche Kosten abziehbar sind. Setzen Sie gedanklich ein ✓, wenn der Punkt auf Ihre Situation zutrifft.

1. Grundvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • Einbindung in die häusliche Sphäre:
    Der Raum befindet sich in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus (z. B. Arbeitszimmer, Kellerraum, Dachgeschoss, Anbau).
  • Räumliche Trennung:
    Das Arbeitszimmer ist baulich vom übrigen Wohnbereich abgetrennt. Eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer reicht nicht aus.
  • (Nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung:
    Der Raum wird zu mindestens 90 % beruflich oder betrieblich genutzt. Eine private Mitbenutzung von maximal ca. 10 % gilt als unschädlich.
Hinweis:

Schon eine erkennbar private Nutzung (z. B. Gästebett, Fernseher, Fitnessgeräte) kann zur vollständigen Versagung des Kostenabzugs führen.

2. Liegt der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer?

  • Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung:
    Die inhaltlich prägenden Tätigkeiten (z. B. Planung, Organisation, kreative oder schriftstellerische Arbeit) werden überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt.

Folge:
Liegt der Mittelpunkt im Arbeitszimmer, können Sie wahlweise

  • die tatsächlichen anteiligen Kosten oder
  • die Jahrespauschale von 1.260 €

als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen.

3. Steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

  • Kein anderer Arbeitsplatz vorhanden:
    Ihnen steht für die jeweilige Tätigkeit kein geeigneter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber oder an anderer Stelle zur Verfügung.
Wichtig:

Seit 2023 reicht das bloße Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes nicht mehr für den Kostenabzug des Arbeitszimmers aus. In diesen Fällen kommt regelmäßig nur die Homeoffice-Tagespauschale in Betracht.

4. Welche Kosten können Sie steuerlich absetzen?

  • Unbeschränkter Kostenabzug:
    ✓ Mittelpunkt der Tätigkeit liegt im Arbeitszimmer
  • Jahrespauschale:
    Alternativ zu den tatsächlichen Kosten: 1.260 € pro Jahr (monatsweise Kürzung um 105 € bei nicht ganzjähriger Mittelpunkt-Nutzung).
  • Homeoffice-Tagespauschale:
    6 € pro Tag, höchstens 210 Tage, maximal 1.260 € pro Jahr, auch ohne anerkanntes Arbeitszimmer.

Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale darf nicht zusätzlich zu Arbeitszimmerkosten oder der Jahrespauschale für denselben Zeitraum angesetzt werden.

5. Flächenanteilige Kostenberechnung

  • Grundsatz:
    Die Kosten werden im Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche aufgeteilt.
  • Direkt zuordenbare Kosten:
    Aufwendungen, die ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen (z. B. Renovierung nur dieses Raums), sind vollständig zuzuordnen.

6. Nutzung durch mehrere Personen

  • Personenbezogene Prüfung:
    Die Voraussetzungen sind für jede nutzende Person gesondert zu prüfen.
  • Pauschalen personenbezogen:
    Die Jahrespauschale von 1.260 € steht jeder berechtigten Person eigenständig zu.

7. Nicht ganzjährige Nutzung

  • Monatsweise Kürzung:
    Die Jahrespauschale von 1.260 € wird für jeden vollen Monat ohne Mittelpunkt-Funktion um 1/12 (105 €) gekürzt.
Praxis-Tipp:

Auch wenn Ihr Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt wird, können Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch, Bürostuhl, PC) bei nahezu ausschließlicher beruflicher Nutzung immer separat geltend gemacht werden.

Fazit: Schnellcheck bestanden?

Je mehr Punkte Sie mit ✓ beantworten können, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird – oder zumindest die optimale Pauschale genutzt werden kann.

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Vorsicht Steuerfalle beim häuslichen Arbeitszimmer!

Das Arbeiten von zuhause ist für viele Arbeitnehmer und Selbstständige zur Normalität geworden. Ein häusliches Arbeitszimmer kann steuerliche Vorteile bieten – birgt aber auch erhebliche Risiken. Durch die Neuregelungen ab 2023 (Jahressteuergesetz 2022) kann es insbesondere beim Hausverkauf oder bei der Betriebsaufgabe zu unerwarteten Steuerbelastungen kommen.

Problem:

Wird ein häusliches Arbeitszimmer dem Betriebsvermögen zugeordnet, kann dies Jahre später zu einer Steuerpflicht auf stille Reserven führen – selbst dann, wenn das Gebäude insgesamt keinen Wertzuwachs erzielt hat.

Warum das häusliche Arbeitszimmer zur Steuerfalle werden kann

Das folgende Praxisbeispiel zeigt die Problematik:

Ein selbstständiger Dozent ordnet einen Raum seines Einfamilienhauses als häusliches Arbeitszimmer dem Betriebsvermögen zu. Bis einschließlich 2022 konnte er die Kosten – zumindest teilweise – steuerlich geltend machen. Ab 2023 ist das jedoch nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet.

Ist dies nicht der Fall, bleibt lediglich die Homeoffice-Tagespauschale (6 € pro Tag, höchstens 210 Tage, max. 1.260 € pro Jahr) – unabhängig davon, ob überhaupt ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt.

Steuerfalle beim Verkauf der Immobilie

Besonders kritisch wird es beim späteren Verkauf des Hauses oder bei der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit:

  • Der betrieblich genutzte Teil des Gebäudes gilt als Betriebsvermögen.
  • Beim Verkauf oder bei Entnahme sind die stillen Reserven zu versteuern.
  • Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Verkaufserfolg, sondern der steuerliche Buchwert (Anschaffungskosten minus AfA).
Folge:

Selbst ohne reale Wertsteigerung kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen. Die Steuerbelastung kann die früheren Steuervorteile nicht nur neutralisieren, sondern sogar übersteigen.

Typische Fehlannahmen in der Praxis

  • „Ich habe doch gar keinen Gewinn gemacht – warum soll ich Steuern zahlen?“
  • „Das Arbeitszimmer nutze ich kaum noch – das ist steuerlich egal.“
  • „Die Homeoffice-Pauschale schützt mich vor späteren Folgen.“

Diese Annahmen sind leider häufig falsch, wenn das Arbeitszimmer einmal dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde.

Wie lässt sich die Steuerfalle vermeiden?

Je nach Situation kommen insbesondere zwei Gestaltungsansätze in Betracht:

  1. Bagatellgrenze / untergeordneter Gebäudeteil (§ 8 EStDV)
    Liegt der Wert des Arbeitszimmers unter bestimmten Grenzen (max. 20 % des Gesamtwerts und max. 20.500 €), kann der Raum im Privatvermögen verbleiben.
    Vorteil: Keine Besteuerung stiller Reserven bei Verkauf oder Entnahme.
  2. Steuerschiebende Rücklage (§ 6b EStG)
    Wird ein steuerpflichtiger Gewinn ausgelöst, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rücklage gebildet werden, um die Besteuerung zeitlich zu verschieben (z. B. bis zur Reinvestition oder Betriebsaufgabe).
Praxis-Tipp:

Die Zuordnung eines häuslichen Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen sollte niemals automatisch erfolgen. Eine kurze steuerliche Vorprüfung kann spätere fünfstellige Steuerbelastungen verhindern.

Vorsicht vor langfristigen Folgen

Die Neuregelungen ab 2023 machen deutlich: Das häusliche Arbeitszimmer ist kein „harmloses Steuersparmodell“, sondern eine langfristige Entscheidung mit erheblichen Folgewirkungen.

Wer selbstständig ist, eine Immobilie besitzt oder einen Verkauf nicht ausschließt, sollte frühzeitig prüfen, ob das Arbeitszimmer im Privatvermögen bleiben sollte oder ob Gestaltungsalternativen sinnvoll sind.

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Häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten – steuerliche Besonderheiten

Nutzen Ehegatten oder Lebenspartner ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, gelten besondere steuerliche Regeln. Fehler bei der Zuordnung oder beim Kostenabzug können später zu erheblichen Steuernachteilen führen.

1. Gemeinsame Nutzung: aktuelle Rechtslage ab 2023

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das häusliche Arbeitszimmer personenbezogen zu beurteilen. Nutzen beide Ehegatten ein gemeinsames Arbeitszimmer jeweils für eine eigene berufliche/betriebliche Tätigkeit und erfüllt jeder die Voraussetzungen (insbesondere Mittelpunkt der Tätigkeit), kann jeder Ehegatte:

  • seine tatsächlich getragenen anteiligen Kosten oder
  • die Jahrespauschale von 1.260 € – in voller Höhe je Person (also nicht hälftig geteilt)

als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen. Die Jahrespauschale ist personenbezogen und wird bei gemeinsamer Nutzung nicht aufgeteilt.

Grundsatz der Kostenzurechnung (tatsächliche Kosten):
  • Mietwohnung: Trägt jeder Ehegatte die Aufwendungen anteilig, wird das Arbeitszimmer regelmäßig hälftig zugerechnet.
  • Eigentumswohnung: Die Zurechnung von AfA und grundstücksbezogenen Kosten erfolgt nach den Miteigentumsanteilen.
Veraltetes Beispiel (nur Rechtslage bis 2022):

Bis einschließlich VZ 2022 war der Höchstbetrag von 1.250 € objektbezogen und bei gemeinsamer Nutzung aufzuteilen – jeder Ehegatte konnte dann maximal 625 € ansetzen (vgl. BFH, Urteile vom 15.12.2016 – VI R 53/12 und VI R 86/13). Diese 1.250-€/625-€-Berechnung gilt ab 2023 nicht mehr. An ihre Stelle tritt die personenbezogene Jahrespauschale von 1.260 € je berechtigter Person.

2. Vorsicht: Betriebsvermögen kann zur Steuerfalle werden

Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Zuordnung des häuslichen Arbeitszimmers zum (Sonder-)Betriebsvermögen problematisch sein kann.

Denn: Befindet sich das Arbeitszimmer im (Sonder-)Betriebsvermögen, müssen bei Entnahme, Aufgabe oder Veräußerung die darin enthaltenen stillen Reserven versteuert werden – selbst dann, wenn die Aufwendungen zuvor gar nicht oder nur eingeschränkt abziehbar waren.

Risiko:

Eine explizite höchstrichterliche Entscheidung zur Versteuerung stiller Reserven bei nicht oder beschränkt abziehbaren Arbeitszimmern liegt bislang nicht vor – die überwiegende Auffassung geht jedoch von einer vollständigen Besteuerung aus.

3. Rettungsanker: Bagatellregelung nach § 8 EStDV

Entlastung bringt § 8 EStDV: Danach können eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile als Privatvermögen behandelt werden, wenn sie von untergeordnetem Wert sind.

Voraussetzungen (beide müssen erfüllt sein):

  • Der auf das Arbeitszimmer entfallende Wert beträgt nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts des Grundstücks und
  • der anteilige Wert des Arbeitszimmers überschreitet 20.500 € nicht.

Diese Regelung gilt nach den Einkommensteuer-Richtlinien auch für Grundstücksteile im Sonderbetriebsvermögen.

Wichtig:

Wird das Arbeitszimmer nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen behandelt, hat dies keinen Einfluss auf den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug. Liegen die Abzugsvoraussetzungen vor, können die Kosten weiterhin geltend gemacht werden.

4. Achtung bei Einspruchs- und Gestaltungsüberlegungen

Ist das Arbeitszimmer nicht von untergeordnetem Wert, ist besondere Vorsicht geboten. In solchen Fällen kann es sich als Bumerang erweisen, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen.

Denn: Durch einen Einspruch erfährt das Finanzamt häufig erstmals von der Existenz eines neu eingerichteten Arbeitszimmers – mit möglichen Folgen für die Einordnung als Betriebsvermögen.

Beratung für Ehegatten

  • Gemeinsame Nutzung: Die Jahrespauschale steht jedem Ehegatten in voller Höhe (1.260 €) zu – tatsächliche Kosten nur in Höhe der eigenen Belastung.
  • Eine vorschnelle Zuordnung zum Betriebsvermögen kann langfristig teuer werden.
  • Die Bagatellgrenze des § 8 EStDV sollte immer geprüft werden.
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Arbeitszimmer – aktuelle BMF-Schreiben & Rechtslage ab 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale grundlegend neu gefasst. Die Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2023 und unverändert auch für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026.


1. Gesetzliche Grundlage ab 2023

Die maßgeblichen Regelungen finden sich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG sowie korrespondierend in § 9 Abs. 5 EStG (Werbungskosten). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese Neuregelungen mit Schreiben vom 15. August 2023 (BStBl I S. 1551) ausführlich und mit zahlreichen Beispielen erläutert. Dieses Schreiben ist weiterhin maßgeblich.

Regel:

  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
  • Ausnahme: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. In diesem Fall sind entweder die tatsächlichen Kosten oder wahlweise eine Jahrespauschale von 1.260 € abziehbar.
  • Liegt kein Mittelpunkt vor, ist ein Kostenabzug für das Arbeitszimmer selbst nicht mehr möglich – dann kommt die Tagespauschale in Betracht.

2. Homeoffice-Tagespauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)

Unabhängig vom Vorliegen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers können Steuerpflichtige seit 2023 die Homeoffice-Tagespauschale geltend machen:

  • 6 € pro Kalendertag, an dem überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitszeit) in der häuslichen Wohnung gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird
  • Höchstens 210 Tage → Höchstbetrag 1.260 € pro Jahr
  • Kein Nachweis eines abgeschlossenen Arbeitszimmers erforderlich (auch Küchentisch/Arbeitsecke)
  • Kein gleichzeitiger Abzug von Arbeitszimmerkosten oder der Jahrespauschale für denselben Zeitraum; keine Tagespauschale und Entfernungspauschale am selben Tag
Praxis-Hinweis:

Die Homeoffice-Tagespauschale ist für viele Arbeitnehmer die einfachste und rechtssichere Lösung, insbesondere wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Sie zählt zu den Werbungskosten und wirkt sich nur aus, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) übersteigen.


3. Ziel der Neuregelung laut BMF

Nach Auffassung des BMF dient die Reform der Vereinfachung und der Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen mit und ohne häusliches Arbeitszimmer. Der Fokus wurde bewusst von der aufwendigen Prüfung einzelner Raumkosten hin zur pauschalen Abgeltung der Heimarbeit verlagert.


4. Abgrenzung zur alten Rechtslage (bis einschließlich 2022)

Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2022 galt das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017 (BStBl I S. 1320). Danach waren folgende Konstellationen möglich:

  • Abzug bis 1.250 €, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand
  • Unbeschränkter Abzug, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildete
  • Aufwendige Einzelfallprüfung von Nutzung, Raumaufteilung und Kosten
Achtung:

Diese Rechtslage ist ab 2023 nicht mehr anwendbar. Bei Betriebsprüfungen oder Einspruchsverfahren ist daher strikt zwischen den Zeiträumen bis 2022 und ab 2023 zu unterscheiden.


5. Wichtige BMF-Schreiben zum Download



Unser Tipp:
Prüfen Sie für jedes Jahr separat, ob Arbeitszimmer, Jahrespauschale oder Homeoffice-Tagespauschale steuerlich optimal ist. Gerade bei Selbstständigen und gemischten Tätigkeiten lohnt sich eine individuelle Gestaltung.

Top Arbeitszimmer


Weitere Infos & Aktuelles zum Arbeitszimmer (2025/2026)

Hier finden Sie aktuelle Praxisfälle, typische Fallstricke und hilfreiche Hinweise zur steuerlichen Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers sowie zur Homeoffice-Tagespauschale.

Wichtig:

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 (fortgeltend 2026) gilt: Arbeitnehmer können ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nur noch dann abziehen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Andernfalls kommt regelmäßig die Homeoffice-Tagespauschale (6 € pro Tag, höchstens 210 Tage, max. 1.260 € pro Jahr) in Betracht.


1) Aktuelle Rechtsprechung & anhängige Verfahren

Umzugskosten wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers nicht abziehbar

Der BFH hat entschieden, dass die Kosten eines Wohnungswechsels nicht als Werbungskosten abziehbar sind, auch wenn der Umzug erfolgt, um (erstmals) ein häusliches Arbeitszimmer einrichten zu können. Der Umzug wird allein dadurch nicht „beruflich veranlasst“ (BFH, Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23). Hinweis: Die Kosten eines Umzugsunternehmens können ggf. als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden (Rechnung + unbare Zahlung erforderlich).

Anhängig: Arbeitszimmer bei unentgeltlicher Ehegatten-Mitarbeit

Beim BFH ist die Frage anhängig, ob ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit ausschließlich von einem Ehegatten für das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten genutzt wird, dem Betriebsinhaber-Ehegatten als eigenes Arbeitszimmer zugerechnet werden kann (BFH-Az. VIII R 20/25; Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 28.08.2024 – 2 K 1243/20 E). Einschlägige Fälle sollten verfahrensrechtlich offengehalten werden.


2) Gesundheitliche Gründe: Wenn der betriebliche Arbeitsplatz nicht zumutbar ist

In der Praxis relevant (insbesondere bis einschließlich VZ 2022): Gerichte haben entschieden, dass ein Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer möglich sein kann, obwohl im Betrieb ein Arbeitsplatz vorhanden ist – wenn die Nutzung des betrieblichen Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Praxis-Kernaussage:

  • „Zur Verfügung stehen“ kann auch subjektive Zumutbarkeit voraussetzen (z. B. nachweisbare gesundheitliche Einschränkung).
  • Entscheidend sind Nachweise: ärztliche Bescheinigungen, arbeitsvertragliche/arbeitgeberseitige Homeoffice-Regelung, ggf. Schwerbehindertenausweis und konkrete Darstellung der Wege-/Nutzungsproblematik.
Hinweis ab 2023:

Auch wenn gesundheitliche Gründe eine Rolle spielen: Für Arbeitnehmer ist der Abzug von Arbeitszimmerkosten ab 2023 grundsätzlich an den Mittelpunkt geknüpft. Für Tage im Homeoffice ist häufig die Tagespauschale der praktischere Ansatz.


3) Corona-Vereinfachungen: Erleichterungen galten bis einschließlich VZ 2022

Für die Jahre 2020 bis 2022 gab es zeitweise Vereinfachungen in der Verwaltungspraxis, die vielen Steuerpflichtigen die Geltendmachung erleichtert haben.

  • In bestimmten Konstellationen konnte die qualitative Gleichwertigkeit von Tätigkeiten im Homeoffice und im Betrieb vereinfachend unterstellt werden.
  • Je nach Einzelfall wurden erleichterte Anforderungen an den Nachweis des Mittelpunktes bzw. an die Nutzung gestellt.
  • Zusätzlich stand die Homeoffice-Pauschale (damals 5 €/Tag, max. 600 €/120 Tage) als Alternative zur Verfügung.
Praxis-Tipp:

Wenn Sie für 2020–2022 noch Erklärungen prüfen oder ändern (z. B. im Einspruchsverfahren), dokumentieren Sie Homeoffice-Tage, Arbeitgeberanweisungen, Lockdown-/Zutrittsregelungen und ggf. Gesundheitsaspekte.


4) Weitere Praxisfälle und Urteile – kurz erklärt

4.1 Erzieherin/Lehrer: Kein geeigneter Arbeitsplatz in der Einrichtung

Wird glaubhaft gemacht, dass in der Kita/Schule kein anderer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann (für die Jahre bis einschließlich 2022) ein begrenzter Abzug der Raumkosten möglich gewesen sein. Ab 2023 kommt regelmäßig die Homeoffice-Tagespauschale in Betracht, sofern kein Mittelpunkt vorliegt (bei Lehrkräften liegt der Mittelpunkt regelmäßig in der Schule).

4.2 GmbH mietet Arbeitszimmer beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei Mietmodellen zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer ist die saubere Gestaltung entscheidend: Fremdvergleich, angemessene Miete, klare Vereinbarungen, korrekte Buchung und tatsächliche Durchführung. Andernfalls droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.

4.3 Trainings-/Unterrichtsraum in der Wohnung (z. B. Pilates, Coaching)

Handelt es sich nicht um ein „typisches“ Arbeitszimmer, sondern um einen Raum mit betriebsstättenähnlichem Gepräge (z. B. Unterrichts-/Trainingsraum), kann ein unbeschränkter Abzug eher in Betracht kommen – abhängig von Ausstattung, Nutzung und Abgrenzbarkeit.


5) Mehrere Arbeitszimmer, mehrere Haushalte, mehrere Einkünfte

Häufige Fragen aus der Praxis:

  • Arbeitszimmer in zwei Wohnungen (z. B. Umzug): Jahrespauschale und Tagespauschale sind personen- und jahresbezogen – nicht „pro Raum“ mehrfach nutzbar.
  • Mehrere Steuerpflichtige im Haushalt: Jede Person kann die Regelungen eigenständig nutzen (je Person – abhängig von den Voraussetzungen).
  • Mehrere Einkunftsarten: Wird ein Raum für unterschiedliche Tätigkeiten genutzt, ist eine saubere Zuordnung und Dokumentation wichtig; die Jahrespauschale wird ggf. auf die Tätigkeiten aufgeteilt, aber insgesamt nur einmal gewährt.

6) „Nur halbe Kosten, weil die Miete geteilt wird?“

Bei gemeinsam angemieteten Wohnungen (z. B. mit Partner) ist die Frage, wer welche Kosten zivilrechtlich schuldet und tatsächlich trägt, zentral. Der Abzug der anteiligen Raumkosten ist grundsätzlich nur bis zur Höhe der eigenen wirtschaftlichen Belastung möglich. Die Jahrespauschale steht hingegen jeder berechtigten Person in voller Höhe zu.

Praxis-Hinweis:

Halten Sie fest, wer Mietvertragspartner ist, wer die Zahlungen leistet, wie die Kosten intern verteilt werden und wie die berufliche Nutzung nachweisbar ist (Grundriss, Flächen, Fotos, Belege).


7) Check: Welche Nachweise sollten Sie immer haben?

  • Grundriss / Flächenberechnung (Arbeitszimmer vs. Gesamtwohnfläche)
  • Belege zu Miete/Nebenkosten oder AfA/Zinsen bei Eigentum
  • Nachweis der (nahezu) ausschließlichen Nutzung (keine private Mitbenutzung > ca. 10 %)
  • Homeoffice-Tage (Kalender, Arbeitgeberbestätigung, Tätigkeitsnachweis)
  • Bei Sonderfällen: ärztliche Bescheinigung, Arbeitgeberregelungen, Übergabeprotokolle
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Häufige Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer (FAQ)

Wie viel Arbeitszimmer kann ich 2026 absetzen?

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten Tätigkeit, sind die tatsächlichen anteiligen Kosten oder wahlweise die Jahrespauschale von 1.260 € abziehbar. Liegt kein Mittelpunkt vor, kommt die Homeoffice-Tagespauschale (6 €/Tag, max. 210 Tage = 1.260 €) in Betracht.

Was ist der Unterschied zwischen Jahrespauschale und Tagespauschale?

Die Jahrespauschale (1.260 €) setzt ein anerkanntes Arbeitszimmer voraus, das Mittelpunkt der Tätigkeit ist. Die Tagespauschale (6 €/Tag) gilt für jeden überwiegend zuhause gearbeiteten Tag – auch ohne separates Zimmer, höchstens 210 Tage pro Jahr. Beide dürfen nicht für denselben Zeitraum kombiniert werden.

Reicht eine Arbeitsecke im Wohnzimmer?

Für ein Arbeitszimmer nicht – erforderlich ist ein abgetrennter, (nahezu) ausschließlich beruflich genutzter Raum. Für die Tagespauschale genügt jedoch auch die Arbeit am Küchentisch oder in einer Arbeitsecke.

Bekommt jeder Ehegatte die Jahrespauschale?

Ja. Die Jahrespauschale von 1.260 € ist personenbezogen. Erfüllt jeder Ehegatte für seine Tätigkeit die Voraussetzungen, steht jedem die Pauschale in voller Höhe zu (keine Halbierung). Die frühere 625-€-Aufteilung galt nur bis 2022.

Was ändert sich 2026 bei der Entfernungspauschale?

Ab 01.01.2026 gilt durch das Steueränderungsgesetz 2025 ein einheitlicher Satz von 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem 1. Kilometer (vorher gestaffelt). Pro Tag gilt weiterhin entweder Tagespauschale oder Entfernungspauschale.

Kann ich Arbeitsmittel zusätzlich absetzen?

Ja. Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl, PC oder Monitor sind bei (nahezu) ausschließlich beruflicher Nutzung zusätzlich zur Jahres- oder Tagespauschale abziehbar.

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Noch mehr hilfreiche Steuerrechner

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – häusliches Arbeitszimmer / Jahrespauschale 1.260 €
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG – Tagespauschale 6 €/Tag (max. 210 Tage / 1.260 €)
  • § 9 Abs. 5 EStG – Anwendung auf Werbungskosten
  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2025 – Entfernungspauschale 0,38 €/km ab 01.01.2026
  • § 8 EStDV – Bagatellgrenze (20 % / 20.500 €) für untergeordnete Grundstücksteile
  • § 6b EStG – steuerschiebende Rücklage
  • BMF-Schreiben vom 15.08.2023, BStBl I S. 1551 – Arbeitszimmer/Homeoffice ab 2023
  • BMF-Schreiben vom 06.10.2017, BStBl I S. 1320 – Rechtslage bis VZ 2022
  • BFH, Großer Senat, Beschluss vom 27.07.2015 – GrS 1/14, BStBl II 2016 S. 265
  • BFH, Urteile vom 15.12.2016 – VI R 53/12 und VI R 86/13 (Aufteilung Höchstbetrag bis 2022)
  • BFH, Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23 (Umzugskosten)
  • BFH anhängig – VIII R 20/25 (Arbeitszimmer bei unentgeltlicher Ehegatten-Mitarbeit)
  • Amtliches Lohnsteuer-Handbuch (LStH) 2026, Anhang 19 I – Häusliches Arbeitszimmer

Weitere Details auch im Steuerlexikon: Arbeitszimmer.

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Stand Mai 2026 wieder und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich sind Gesetz, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung im Einzelfall.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Arbeitszimmer

EStG 
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStR 
EStR R 4.12 Entfernungspauschale, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

EStR R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude

UStAE 
UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR 
UStR 24c. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

ErbStR 13.3 13c
EStH 4.7 4.10.1 4.11 7.2 10.9
LStH 9.11.5.10 9.12 9.14 19.3
ErbStH E.13.3 E.13.4 B.167.1.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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