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Zweitwohnugssteuer berechnen

Alles über die Zweitwohnugssteuer (auch Zweitwohnsitzsteuer oder auch Nebenwohnsitzsteuer): Höhe + Berechnung.


Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Steuer, die für das Innehaben einer Nebenwohnung neben der Hauptwohnung erhoben wird, wenn diese auch zu persönlichen Lebenszwecken vorgehalten wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Zweitwohnung auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, wenn sie der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt und sie ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Die Nutzung muss auf Dauer angelegt sein, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige noch weitere Wohnungen hat und wie oft er sich darin aufhält.

Zweitwohnung Steuerrechner

Jahresmiete: Euro
Bundesland/Stadt:
  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen


FAQ zur Steuerart Zweitwohnugssteuer

Zweitwohnsitz

Was wird besteuert?

Die zu den örtlichen Steuern gehörende Zweitwohnungsteuer wird für eine Zweitwohnung in der besteuernden Gemeinde erhoben.

Wie hoch ist die Steuer?

Bemessungsgrundlage ist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentümern die sonst übliche Miete.

Wer zahlt die Steuer?

Steuerschuldner ist der Inhaber der Zweitwohnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Zweitwohnungsinhaber Eigentümer oder Mieter ist.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlagen für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes, die Kommunalabgabengesetze der Länder und die Satzungen der betreffenden Gemeinden.

Wer erhebt diese Steuer?

Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von einigen Kommunen, insbesondere von Fremdenverkehrsgemeinden, erhoben.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Die Zweitwohnungsteuer ist eine noch recht junge Steuer. Die ersten Versuche, eine solche Steuer zu erheben, reichen in die Jahre 1972/1973 zurück, als die Bodenseegemeinde Überlingen im Sommer 1972 die erste Zweitwohnungsteuer-Satzung beschloss. Andere Gemeinden, auf deren Gebiet als Folge neuen Freizeitverhaltens und des gestiegenen Wohlstands zahlreiche Zweitwohnungen, z. B. in Apartmenthäusern, oder ganze Ferienwohnhaussiedlungen entstanden und die deswegen zusätzlichen finanziellen Belastungen ausgesetzt waren, folgten diesem Beispiel. Die Zweitwohnungsteuer, die diese zusätzlichen Belastungen der Gemeinden ausgleichen soll, wurde in den folgenden Jahren mehrfach gerichtlich überprüft. Spätestens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79) zum sogenannten Überlinger Modell ist die Zweitwohnungsteuer bei entsprechender Ausgestaltung eine rechtlich zulässige örtliche Aufwandsteuer.

Wie hoch ist die Steuer für Zweitwohnsitz?

Die Höhe der Zweitwohnungssteuer ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und wird von den jeweiligen Kommunen festgelegt. In der Regel wird die Steuer auf der Grundlage des Werts der Zweitwohnung (Miete) berechnet. Es kann jedoch auch andere Faktoren, wie die Lage und Größe der Wohnung, berücksichtigt werden. Eine genaue Aussage zur Höhe der Zweitwohnungssteuer ist ohne Kenntnis der lokalen Vorschriften und des Werts der Wohnung nicht möglich. Es empfiehlt sich daher, sich an die zuständige Stelle oder Finanzbehörde zu wenden, um eine genaue Auskunft zu erhalten.

Fazit

Die Zweitwohnungssteuer ist ein umstrittenes Thema. Kritiker bemängeln, dass sie den gewünschten Effekt nicht erzielt, nämlich die Verringerung der Zahl der Zweitwohnungen und die Entlastung des Wohnungsmarktes für die Allgemeinheit. Befürworter argumentieren, dass die Steuer zumindest dazu beiträgt, die fehlenden Einnahmen der Kommunen auszugleichen.

Top Zweitwohnugssteuer


Mit der Zweitwohnung Steuern sparen


Siehe auch Steuertipps zum doppelten Haushalt


Die Zweitwohnungsteuer (auch: Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe, Zweitwohnsitzsteuer, Nebenwohnsitzsteuer oder Nebenwohnungsteuer) ist eine kommunale Aufwandsteuer und wird von der Gemeinde erhoben. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung. Es spielt keine Rolle, ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Es ist auch unerheblich, wenn sich die Hauptwohnung im selben Ort befindet. Die Zweitwohnung ist als Nebenwohnung i.d.R. nach dem Melderecht auch meldepflichtig.

Top Zweitwohnugssteuer


Wer bzw. wann muss man keine Zweitwohnungssteuer zahlen?

In Deutschland müssen grundsätzlich Personen, die eine Zweitwohnung besitzen, eine Zweitwohnungssteuer zahlen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen:

  1. Personen, die eine Zweitwohnung ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen, z.B. als Arbeitszimmer.
  2. Personen, die eine Zweitwohnung an Familienangehörige vermieten.
  3. Personen, die eine Zweitwohnung dauerhaft ungenutzt lassen.
  4. Personen, die eine Eigentumswohnung verkaufen.
  5. Personen, die in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen.
  6. Personen, in Bayern, deren Einkommen unter 25.000 Euro liegt (Geringverdiener).

In Deutschland müssen Sie i.d.R. keine Zweitwohnungssteuer zahlen, wenn:

  1. die Zweitwohnung dauerhaft ungenutzt bleibt.
  2. die Zweitwohnung, die von gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen betrieben wird oder pädagogischen Zwecken dient.
  3. die Zweitwohnung, die sich in einer Justizvollzugsanstalt befindet.
  4. die Zweitwohnung in einer Kaserne und Gemeinschaftsunterkunft liegt und von Soldaten oder Polizeibeamten bewohnt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zur Zweitwohnungssteuer je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich sein können. Es empfiehlt sich daher, die lokalen Vorschriften zu überprüfen oder sich an die zuständige Stelle zu wenden.

Top Zweitwohnugssteuer


Wie kann ich die Zweitwohnungssteuer umgehen?

Es ist wichtig zu beachten, dass es illegal ist, Steuern zu umgehen oder zu vermeiden. Alle Personen, die eine Zweitwohnung besitzen, sind verpflichtet, die geltenden Steuern zu zahlen. Es gibt jedoch einige legitime Möglichkeiten, die Höhe der Zweitwohnungssteuer zu minimieren:

Nutzung der Zweitwohnung für berufliche Zwecke: Wenn Sie die Zweitwohnung ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen, können Sie möglicherweise von der Zahlung der Zweitwohnungssteuer befreit werden.

Vermietung an Familienangehörige: Wenn Sie die Zweitwohnung an einen Familienangehörigen vermieten, müssen Sie in der Regel keine Zweitwohnungssteuer zahlen.

Dauerhafte Nutzungsunterbrechung: Wenn Sie die Zweitwohnung dauerhaft ungenutzt lassen, müssen Sie möglicherweise keine Zweitwohnungssteuer zahlen.

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Zweitwohnungsteuer nach Städten

OrtSeitSteuersatz
Aachen01.01.200310%
Alkersum11%
Altenberg01.01.200710%
Altenhof (bei Eckernförde)01.01.201113.2%
Am Mellensee01.01.200511%
Angermünde01.01.199912%
Apfeldorf01.01.2005ca. 10%
Aschau im Chiemgau01.01.2005ca. 14%
Augsburg01.01.200510%
Bünsdorf01.01.20016.6%
Büsum01.01.199311.55%
Büsumer Deichhausen01.01.19939.9%
OrtSeitSteuersatz
Bad Aibling01.01.2005ca. 11.97%
Bad Bayersoien01.01.2008ca. 14%
Bad Bederkesa01.01.199011%
Bad Dürrheim01.01.2006ca. 12%
Bad Endorf01.01.2005ca. 14%
Bad Feilnbach01.01.2007ca. 10%
Bad Frankenhausen03.06.200416%
OrtSeitSteuersatz
Bad Freienwalde (Oder)10%
Bad Harzburg01.01.20049.9%
Bad Heilbrunn01.01.2005ca. 11%
Bad Hindelang01.01.2005ca. 11%
Bad Münstereifel01.07.199111%
Bad Neuenahr-Ahrweiler01.01.200711%
Bad Peterstal-Griesbachca. 14%
Bad Reichenhall01.01.2005ca. 18%
Bad Salzuflen01.07.199211%
Bad Sassendorf21.10.200311%
Bad Wörishofen01.01.2006ca. 10%
Bad Wiessee01.01.2007ca. 14%
OrtSeitSteuersatz
Baden-Baden02.07.2001ca. 26%
Baiersbronn01.01.1982ca. 14%
Balderschwang01.01.2006ca. 15%
Bayrischzell01.01.2005ca. 14%
Beelitz23.03.199311%
Benediktbeuern01.01.2005ca. 11%
Benzca. 11%
OrtSeitSteuersatz
Berchtesgaden01.01.2005ca. 12%
Bergen (im Chiemgau)01.01.2005ca. 11%
Berkenbrück01.01.200510%
Berlin01.01.201915% (vorher 5%)
Bestensee01.01.200410%
Bielefeld01.01.200310%
Biesenthal10%
Bischofsmais01.01.20076.6%
Bischofswiesen01.01.2005ca. 12%
OrtSeitSteuersatz
Blaichach01.01.2007ca. 9%
Blankenburg (Harz)01.06.2005ca. 7%
Blankenheim01.07.199111%
Bochum01.01.200412%
Bolsterlang01.01.2006ca. 12%
Bonn01.01.201112%
Borgsum11%
Born am Darß13.2%
Borsdorfca. 8%
OrtSeitSteuersatz
Brannenburg01.01.2007ca. 12%
Braunlage8,35%
Breitenbrunn01.01.201110%
Bremen01.01.199610%
Brieselang10%
Briesen01.01.200310%
Brodersby13.2%
Buchholz (Aller)ca. 11%
Burg01.10.2005ca. 10%
OrtSeitSteuersatz
Cavertitzca. 14%
Chemnitz01.01.200610%
Chieming01.01.2005ca. 11%
Cottbus01.01.200415%
Cuxhaven01.01.1989ca. 19%
Dabrun01.01.200411%
Dahme20.06.198413.2%
Damp11%
Dannenberg (Elbe)01.04.1995208 - 412 Euro
Dargen01.04.2006ca. 11%
Dassow10%
OrtSeitSteuersatz
Diensdorf-Radlow11%
Dippoldiswalde01.01.200411%
Dornumca. 12%
Dortmund23.04.199812%
Dresden01.01.200610%
Dunsum19.12.198811%
OrtSeitSteuersatz
Eberswalde10%
Eggstätt01.01.2005ca. 14%
Eichstätt01.01.200710%
Eisenach20.07.200213%
Elsterwerdaca. 11%
Erftstadt01.01.199811%
Erfurt01.01.200316%
Esensca. 15%
Esselca. 11%
Essen01.01.200310%
Esslingen01.01.201210%
Eutin01.01.20078.8%
Eutzsch01.01.200411%
OrtSeitSteuersatz
Fürstenberg/Havel01.01.200310%
Fürth01.01.200610%
Füssen01.01.2005ca. 9%
Falkensee01.01.200710%
Farchant01.01.2005ca. 17%
Fehmarn01.01.200711.55%
Feldafing01.01.20118.8%
OrtSeitSteuersatz
Feldbergca. 20%
Feldberger Seenlandschaft01.01.200711%
Fichtenwalde11%
Fischbachau01.01.2005ca. 12%
Fischen01.01.2006ca. 15%
Flögeln01.01.200311%
Flensburg01.01.201113%
OrtSeitSteuersatz
Frauenau01.01.20124 - 3 Euro/qm
Freiburg01.01.201210%
Freudenstadt01.04.1984ca. 14%
Freising01.01.200710%
Friedland01.01.200210%
Friedrichsbrunn01.07.200311%
Friedrichshafen01.01.2011ca. 29%
Göppingen01.10.20105%
Görlitz01.01.201110%
Gailingen am Hochrhein01.01.2004ca. 21%
Garmisch-Partenkirchen01.01.20059.9%
OrtSeitSteuersatz
Germering01.01.20129%
Gernode01.04.200311%
Gilching01.04.20115.5%
Giltenca. 11%
Glücksburg (Ostsee)11.55%
Glienicke (Nordbahn)01.01.200611%
Gmund01.01.2005ca. 14%
Goslar01.01.20005.5%
Grömitz20.06.198411%
Grünheide (Mark)01.01.200510%
Grünow01.01.200310%
OrtSeitSteuersatz
Grabenstätt01.01.200511%
Gramzow01.01.200210%
Grassau01.01.200511%
Groß Köris18.08.199510%
Groß Wittensee12.1%
Großziethen (Schönefeld)01.01.200110%
Grube01.01.200413.2%
Gummersbach11%
OrtSeitSteuersatz
Haby01.04.200511.55%
Halbe22.09.199510%
Halle (Saale)10%
Haltern am See01.01.199911%
Hamburg01.01.19938%
Hameln01.07.201010%
Hamm01.01.201112%
Hann. Münden01.01.200910%
Hannover01.04.199410%
OrtSeitSteuersatz
Heidelberg01.01.20068%
Heidesheim01.07.201110%
Heilbronn01.01.201110%
Heimbach01.07.199111%
Helgoland16.5%
Hellenthal11%
Hennef (Sieg)01.01.200211%
Herrsching01.09.20058%
Herzberg (Mark)17.03.200910%
Hildesheim01.01.200710%
OrtSeitSteuersatz
Hohburg01.01.2006ca. 8%
Hohnstein17.12.1997ca. 11%
Holzdorf01.01.201013.2%
Homburg01.01.201010%
Hoppegarten01.01.200510%
Horben01.01.2004ca. 10%
Immenstadt01.01.2006ca. 12%
Inning am Ammersee01.01.2005ca. 16.62%
Inzell01.01.200516.5%
Köln01.01.200510%
OrtSeitSteuersatz
Königs-Wusterhausen01.01.200410%
Königswinter01.01.201211%
Kühlungsborn22%
Kaiserslautern01.05.200910%
Kall01.01.200211%
Kamminke29.04.2006ca. 18%
Karby01.01.200613.2%
Karstädt01.01.200510%
Kellenhusen20.06.198413.2%
OrtSeitSteuersatz
Kemberg11%
Kempten01.01.200610%
Kiefersfelden01.01.200510%
Kiel01.01.199513.2%
Klein Trebbow10%
Kleinmachnow10%
Koblenz01.06.201210%
Kochel01.01.2005ca. 9%
Konstanz22.03.1984ca. 25%
Kosel8.8%
Koserowca. 11%
OrtSeitSteuersatz
Krün01.01.2005ca. 14%
Kreuth01.01.2005ca. 14%
Kublank01.01.200611%
Lübeck01.01.199413.2%
Lüdersdorf11%
Lüneburg01.01.20028%
Lütjenburg01.01.201213.2%
OrtSeitSteuersatz
Landau01.10.201010%
Landshut01.01.200610%
Langballig01.04.200013.2%
Langendorf01.04.1995204 - 408 Euro
Lauenburg/Elbe01.01.200712.1%
Lechbruck am See01.01.2005ca. 6,5%
Leipzig01.01.2006ca. 10.4%
Lenggries01.01.2005ca. 10.8%
Lerchbruck am See01.01.2005ca. 6.5%
OrtSeitSteuersatz
Lindau01.01.2006ca. 22.4%
Lindenberg im Allgäu01.01.2006ca. 13.4%
Lindow (Mark)17.12.200211%
Lindwedelca. 11%
Lockwisch10%
Loddinca. 11%
Luckau11%
Ludwigshafen01.01.201210%
Lychen10%
Märkisch Buchholz20.12.199610%
Märkische Heide10%
OrtSeitSteuersatz
Mölln01.01.199411.55%
Mönchengladbach01.01.201010%
Mülheim an der Ruhr01.01.201312%
Müncheberg01.12.199811%
Münchehofe08.03.199610%
München01.02.20069%
Münsing01.01.20128.8%
Münster01.05.201110%
OrtSeitSteuersatz
Madlitz-Wilmersdorf01.01.200510%
Magdeburg01.01.20058%
Mainz01.06.200510%
Malente01.08.200313.2%
Marienheide01.08.199611%
Markranstädt02.12.2007ca. 8.6%
Markranstädtca. 8.6%
Menzendorf10%
Michendorf10%
Midlum15.04.198811.55%
Mildenitz01.01.200611%
Minden01.01.200410%
OrtSeitSteuersatz
Mittenwald01.01.2005ca. 12.9%
Mittenwalde01.01.200410%
Moos01.01.1982ca. 21%
Morsbach17.06.199311%
Morsbach17.06.199311%
Much01.01.199211%
Murnau01.11.2004ca. 28%
OrtSeitSteuersatz
Naumburg (Saale)01.01.200511%
Naundorfca. 6.2%
Nebel11%
Neetzka01.01.200611%
Nesselwang01.01.2005ca. 7.4%
Neubrandenburg01.01.20068.8%
Neuenhagen bei Berlin11%
Neustadt in Holstein21.04.19848.8%
Nideggen01.01.199511%
Nieblum29.10.198611%
Norddorf11%
Norden15.12.1999ca. 12.9%
Nordhausen01.08.201015%
Nordholzca. 14.13%
Nümbrecht13.2%
Nürnberg01.01.200510%
Nürtingen10%
OrtSeitSteuersatz
Oberammergau01.01.2005ca. 12.5%
Oberaudorf01.01.2005ca. 12.6%
Oberkrämer01.01.200011%
Obermaiselstein01.01.2006ca. 15.2%
Oberstaufen01.01.2005ca. 19.3%
Oberstdorf01.01.2005ca. 14.5%
Oberuckersee01.01.200210%
Oberwiesenthal01.01.199711%
OrtSeitSteuersatz
Oevenum11%
Ofterschwang01.01.2006ca. 11.7%
Oldsum11%
Oranienburg01.01.200810%
Ostfildern01.01.201110%
OrtSeitSteuersatz
Ostseebad Ahrenshoop13.2%
Ostseebad Dierhagen18.11.199813.2%
Ostseebad Karlshagen01.01.2007ca. 10%
Ostseebad Prerow13.2%
Ostseebad Rerikca. 10%
Ostseebad Trassenheideca. 10%
Ostseebad Wustrow16.5%
Ostseebad Zingst01.01.200611%
Ostseebad Zinnowitz01.01.2007ca. 10%
Ostseeheilbad Graal-Müritz01.01.2004ca. 11.9%
Overath11%
Oy-Mittelberg01.01.200513.2%
OrtSeitSteuersatz
Panketal01.01.200511%
Petershagen / Eggersdor11%
Petting01.01.200513.2%
Pfaffenweiler01.07.2006ca. 9%
Pfronten01.01.2005ca. 9%
Pirna01.01.2002ca. 9.22%
Plön01.01.199911%
Plötzky01.04.199811%
Potsdam01.03.200015%
Pretzien01.04.199811%
OrtSeitSteuersatz
Prien am Chiemsee01.01.200711%
Pritzwalk01.01.200511%
Prutting01.01.200510%
Putlitz01.01.200510%
Quedlinburg (OT Gernrode)01.07.201410%
Rüthnick20.03.200910%
Radis11%
Radolfzell01.01.2002ca. 12.5%
Randowtal01.01.200210%
Rankwitzca. 11%
OrtSeitSteuersatz
Ravensburg01.01.201110%
Reit im Winkl01.01.200516.5%
Remscheid01.01.200212%
Reutlingen01.01.201010%
Rieben11%
Rieder01.04.200311%
Rimsting01.01.2005ca. 13.5%
Roßhaupten01.01.2005ca. 6.5%
Rostock01.01.200110%
OrtSeitSteuersatz
Rotta01.01.199711%
Rottach-Egern01.01.2005ca. 13.5%
Rottenburg am Neckar01.05.201011%
Ruhpolding01.01.200511%
Ruppichteroth01.01.199211%
Süderende11%
Saarbrücken01.01.200810%
Sankt Peter-Ording13.2%
Satow11%
OrtSeitSteuersatz
Schäpe11%
Schönau am Königssee01.01.200511%
Schönau01.01.199911%
Schönbeck01.01.200611%
Schönberg11%
Schöneiche bei Berlin10%
Schönwalde am Bungsberg01.01.20068.8%
Scharbeutz13.2%
Schashagen21.06.198411%
Scheidegg01.01.2005ca. 14.8%
Schermbeck01.01.201211%
OrtSeitSteuersatz
Schleching01.01.200511%
Schleesen11%
Schleiden01.01.199311%
Schleswig01.01.201415.4%
Schleusingen01.04.201215%
Schulzendorf01.01.200410%
Schwangau01.01.2005ca. 12%
Schwerin (Brandenburg)17.11.199510%
OrtSeitSteuersatz
Sebnitz01.04.200610%
Seddiner See11%
Seebad Heringsdorf01.01.2006ca. 11%
Seegca. 6.8%
Seeon-Seebruck01.01.2005ca. 10%
Siegsdorf01.01.200511%
Sierksdorf21.06.198411%
Sigmaringen01.01.201210%
Solingen01.01.200712%
Sonthofen01.01.2005ca. 10%
Spatzenhausen01.07.2005ca. 15%
St. Märgen01.01.2002ca. 10%
OrtSeitSteuersatz
St. Peterca. 11%
Steinfurt01.01.200610%
Stolberg (Rhld.)01.07.200310%
Storkow (Mark)01.01.200211%
Stralsund01.01.1999ca. 10%
Strausberg10%
Stromberg01.07.201110%
Stuttgart01.01.201110%
Sundern11%
OrtSeitSteuersatz
Tönning10%
Tübingen01.01.20095%
Tauche11%
Tegernsee01.09.2004ca. 14%
Temnitzquell01.03.200111%
Temnitztal05.09.199811%
Tennenbronnca. 9%
Teupitz06.10.199510%
Thumby11%
Thumby11%
OrtSeitSteuersatz
Timmendorfer Strand29.04.199613%
Titisee-Neustadt01.01.2004ca. 15%
Trier01.01.200710%
Trossingen01.07.20099%
Tutzing01.01.2005ca. 14%
Uckerfelde01.01.200310%
Überlingen01.01.1972ca. 33%
Übersee01.01.20058.8%
Ückeritzca. 11%
Unterwoessen01.01.20058.8%
OrtSeitSteuersatz
Usedomca. 11%
Utersum06.01.198911%
Uthausen11%
Vielitzsee01.01.200310%
Voigtsdorf01.01.200611%
Waabs13.2%
Waabs13.2%
Waakirchen01.01.2005ca. 15%
OrtSeitSteuersatz
Wachtberg01.01.201111%
Wackersberg01.01.200611%
Wandlitz01.01.2004siehe Satzung
Waren (Müritz)11%
Warendorf01.01.201110%
Warwerort01.01.19934.4%
Weiler-Simmerberg01.01.2005ca. 13%
Weimar01.01.200213%
Weingarten01.01.201210%
Weingarten01.01.201210%
Weitnau01.12.2004ca. 14%
OrtSeitSteuersatz
Wellendingen01.01.2009ca. 9%
Wenningstedt (Sylt)8.8%
Wertach01.01.200511.46%
Werther01.04.200510%
Westerdeichstrich01.01.19939.9%
Westerholz01.04.200011%
Westerland29.06.199511.55%
Wetter (Ruhr)01.01.200912%
OrtSeitSteuersatz
Wieck am Darß13.2%
Wildau10%
Wilhelmsfeld01.01.1992ca. 11%
Wilhelmshaven01.01.201111%
Winnemark11%
Winnemark11%
Winsen (Aller)ca. 13%
Winterberg01.01.199513.2%
Wipperfürth12.1%
Witsum09.05.198811%
Wittdün12.1%
Witten01.01.200312%
Wittmund12.07.200012.1%
OrtSeitSteuersatz
Wörthsee01.01.200875 - 7.200 Euro
Woldegk01.01.200611%
Worms01.01.200310%
Worpswede07.03.1984ca. 11%
Wrixum20.05.198811%
Wuppertal01.01.200610%
Wustermark01.04.200411%
Wyk auf Föhr11.08.198613.2%
Xanten01.01.199711%
Zarrentin am Schaalsee01.01.200610%
OrtSeitSteuersatz
Zehdenick01.03.20058.8%
Zempinca. 11%
Zenting01.01.20088.8%
Zernien01.04.1995208 - 416 Euro
Zichow01.07.200210%

Urteile zur Zweitwohnungssteuer

Entscheidungen zur Zweitwohnungssteuer

Zur Zweitwohnungssteuer gibt es zahlreiche Urteile. Hier gibt es einen Überblick, was die Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer entschieden haben.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer

  • BVerfG Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09
    Thema: Zweitwohnungsteuer für Studentenwohnung
  • BVerfG Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09
    Thema: Zweitwohnungsteuerpflicht eines Beamten mit Residenzpflicht in München
  • BVerfG Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03
    Thema: Verfassungswidrigkeit der Zweitwohnungsteuer bei berufsbedingter Zweitwohnung
  • BVerfG Beschluss vom 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94
    Thema: Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungsteuer
  • BVerfG Beschluss vom 15.12.1989 - 2 BvR 436/88
    Thema: Indexierte Zweitwohnungssteuer der Stadt Westerland verfassungsgemäß
  • BVerfG Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79
    Thema: Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer; Satzung der Stadt Überlingen über Erhebung einer Zweitwohnungsteuer verfassungswidrig

Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Zweitwohnungssteuer

  • BFH Urteil vom 13.04.2011 - II R 67/08 (veröffentlicht am 15.06.2011)
    Thema: Regelungsinhalt und Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG
  • BFH Urteil vom 17.02.2010 - II R 5/08 (veröffentlicht am 26.05.2010)
    Thema: Zweitwohnungsteuer für Studentenwohnung in Berlin
  • BFH Beschluss vom 16.12.2009 - II R 67/08 (veröffentlicht am 10.03.2010)
    Thema: Zweitwohnungsteuer bei aus einer alleinerziehenden Mutter und ihrem Kind bestehenden Gemeinschaft
  • BFH Beschluss vom 19.08.2009 - II B 38/09 (NV) (veröffentlicht am 14.10.2009)
    Thema: Zweitwohnungssteuerpflicht bei einer von beiden Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung in Berlin
  • BFH Beschluss vom 01.10.2008 - II B 16/08 (NV) (veröffentlicht am 12.11.2008)
    Thema: Ehemaliges Kinderzimmer als Erst-/Hauptwohnung eines am Studienort mit Nebenwohnsitz gemeldeten Studenten
  • BFH Beschluss vom 27.06.2008 - II B 20/08 (NV) (veröffentlicht am 10.09.2008)
    Thema: Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
  • BFH Beschluss vom 10.11.2005 - II B 41/05 (NV) (veröffentlicht am 18.01.2006)
    Thema: NZB: Anforderungen an Begründung
  • BFH Beschluss vom 15.03.2005 - II B 23/04 (NV) (veröffentlicht am 01.06.2005)
    Thema: Länderweise unterschiedliche Wohnsitzbegriffe im Zweitwohnungssteuerrecht
  • BFH Beschluss vom 11.03.2005 - II B 50/04 (NV) (veröffentlicht am 18.05.2005)
    Thema: Festsetzung von Zweitwohnungsteuer gegen Studierende. - siehe dazu Beschluss des BVerfG vom 12.09.2005 - 1 BvR 1154/05
  • BFH Beschluss vom 06.10.2004 - II R 10/03 (NV)
    Thema: Aussetzung des Klageverfahrens wegen Verfahren vor dem BVerfG
  • BFH Urteil vom 27.08.2003 - II R 53/01 (NV)
    Thema: Keine strikte Bindung des zweitwohnungssteuerrechtlichen Wohnungsbegriffs an Bauordnungsrecht, Hamburger Zweitwohnungsteuer
  • BFH Beschluss vom 28.02.2003 - II B 9/02 (NV)
    Thema: Zweitwohnungssteuerpflicht bezüglich einer als Nebenwohnung gemeldeten Hauptwohnung
  • BFH Beschluss vom 05.12.2002 - II B 181/01 (NV)
    Thema: Zweitwohnungssteuerpflicht bei Mitbenutzung der Zweitwohnung zu freiberuflichen Zwecken
  • BFH Urteil vom 15.10.2002 - IX R 58/01
    Thema: Zweitwohnungsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer Ferienwohnung
  • Mehr zu BFH-Urteilen

Entscheidungen der Finanzgerichte zur Zweitwohnungssteuer

  • FG Hamburg Urteil vom 17.01.2012 - 2 K 132/11
    Thema: Zweitwohnungssteuergesetz, Abgabenordnung: Voraussetzungen einer steuerpflichtigen Nebenwohnung
  • Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 21.10.2010 - 2 K 305/07
    Thema: Doppelte Haushaltsführung; Berücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Vorliegen zweier Wohnungen. - nachgehend: BFH, Beschluss vom 04.05.2011 - VI B 152/10 (NV)
  • FG Köln Urteil vom 28.08.2009 - 5 K 1568/07
    Thema: Abzug des Arbeitnehmeranteils von Pflichtbeiträgen zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder von den schädlichen eigenen Kindeseinkünften. - nachgehend: BFH, Urteil vom 17.06.2010 - III R 63/09 (NV)
  • FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.01.2009 - 14 K 14121/07
    Thema: Keine Befreiung von der Berliner Zweitwohnsteuer gem. § 2 Abs. 7 Nr. 7 BlnZwStG bei zwei gemeinsamen Wohnungen. Schätzung der ortsüblichen Miete für ein Einfamilienhaus. - nachgehend: BFH, Beschluss vom 19.08.2009 - II B 38/09 (NV)
  • FG Hamburg Urteil vom 01.10.2008 - 7 K 245/07
    Thema: Zweitwohnungssteuerpflicht von Ledigen mit volljährigen Kindern. - nachgehend: BFH, Beschluss vom 16.12.2009 - II R 67/08 - nachgehend: BFH, Urteil vom 13.04.2011 - II R 67/08
  • FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.11.2007 - 14 K 10476/02 B
    Thema: Berliner Zweitwohnungsteuer in sog. Kinderzimmerfällen. erhöhte Leistungsfähigkeit. Billigkeitserlass. Revisionszulassung bei Abweichung eines Finanzgerichts von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts. - nachgehend: BFH, Urteil vom 17.02.2010 - II R 5/08 - nachgehend: BFH, Beschluss vom 27.06.2008 - II B 20/08 (NV)
  • FG Hamburg Urteil vom 07.11.2007 - 5 K 253/05
    Thema: Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei Wohnung im Elternhaus und doppelt so großer Wohnung am Beschäftigungsort
  • FG Hamburg Urteil vom 17.08.2007 - 5 K 160/06
    Thema: Einkommensteuergesetz: Doppelte Haushaltsführung, wenn beide Ehepartner auch am Beschäftigungsort wohnen?
  • FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.06.2007 - 7 K 7010/07
    Thema: Aussetzung eines die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale betreffenden Klageverfahrens
  • FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 08.03.2007 - 7 K 203/06
    Thema: Nicht mehr anfechtbare Bescheide zur Zweitwohnungssteuer bleiben von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unberührt
  • FG Hamburg Urteil vom 07.07.2006 - 7 K 55/05
    Thema: Zweitwohnungsteuer bei tatsächlicher Nebenwohnung
  • FG Hamburg Urteil vom 04.03.2005 - VII 198/03
    Thema: Zweitwohnungsteuer: Erhebung der Zweitwohnungsteuer in Hamburg in Zusammenarbeit mit den Meldebehörden
  • FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 22.01.2004 - VI 163/02
    Thema: Werbungskostenabzug für Fahrten von der weiter entfernten Wohnung eines Arbeitnehmers
  • FG des Landes Brandenburg Urteil vom 18.02.2003 - 6 K 430/00
    Thema: Kindergeld im Jahr der Beendigung der Berufsausbildung. Kürzungsmonate. Eigene Einkünfte und Bezüge. Abzugsdauer bei zeitlich beschränkter doppelter Haushaltsführung während der Berufsausbildung. Familienleistungsausgleich (Kindergeld). - nachgehend: BFH, Urteil vom 25.05.2004 - VIII R 32/03 (NV)
  • FG Schleswig-Holstein Urteil vom 08.11.2001 - III 914/97
    Thema: Abziehbarkeit von Werbungskosten bei Vermietung bzw. teilweiser Selbstnutzung einer Ferienwohnung

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BFH: Grundsatzentscheidung zur Zweitwohnungsteuer für Studentenwohnung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Februar 2010 (II R 5/08) stellt einen wichtigen Präzedenzfall in Bezug auf die Zweitwohnungsteuer in Deutschland dar, insbesondere für Studenten und andere Personen, die aus Ausbildungsgründen eine zweite Wohnung unterhalten. Hier sind die Kernpunkte des Urteils:

Entscheidung des BFH zur Zweitwohnungsteuer

  • Fall: Der Fall betraf einen Studenten, der in Berlin in einem Studentenheim wohnte (Nebenwohnsitz) und an seinem Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung sein ehemaliges Kinderzimmer hatte.

  • Rechtsgrundlage: Nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz wird der melderechtliche Wohnungsbegriff angewandt. Dieser definiert eine Wohnung als jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen und Schlafen benutzt wird.

  • Entscheidung: Der BFH entschied, dass die Pflicht zur Zahlung der Zweitwohnungsteuer auch dann besteht, wenn am Hauptwohnsitz keine eigene Verfügungsbefugnis über die Wohnung besteht.

Bedeutung des Urteils

  • Zweitwohnungsteuerpflicht: Die Zweitwohnungsteuerpflicht setzt nicht voraus, dass der Inhaber der Zweitwohnung auch Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis ist.

  • Ausbildungsbedingte Zweitwohnungen: Der BFH sieht in der Einbeziehung von ausbildungsbedingten Zweitwohnungen in die Zweitwohnungsteuer keinen Widerspruch zum Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer.

  • Abdeckung des Grundbedürfnisses Wohnen: Für die Zweitwohnungsteuer ist entscheidend, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird.

Implikationen für Studenten und Auszubildende

  • Steuerliche Belastung: Studenten und Auszubildende, die eine Zweitwohnung aus Ausbildungsgründen unterhalten, können steuerlich belastet werden, selbst wenn sie keine Verfügungsbefugnis über ihre Hauptwohnung haben.

  • Wichtigkeit der Anmeldung: Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der korrekten Anmeldung von Erst- und Zweitwohnsitzen, da dies steuerliche Konsequenzen haben kann.

Zusammenfassung

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Zweitwohnungsteuer auch für Personen anfallen kann, die aus Ausbildungsgründen eine zweite Wohnung unterhalten, unabhängig von der Verfügungsbefugnis über die Erstwohnung. Dies hat insbesondere für Studenten und Auszubildende, die oft aus praktischen Gründen eine Zweitwohnung in Studien- oder Ausbildungsorten haben, wichtige steuerliche Implikationen.


Bundesverwaltungsgericht: Zweitwohnungsteuer für leerstehenden Wohnungen

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 (9 C 5.13) bietet eine wichtige Klärung in Bezug auf die Zweitwohnungsteuer, insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit leerstehenden Wohnungen. Hier sind die wesentlichen Aspekte des Urteils:

Kernpunkte des Urteils

  • Vermutung der Nutzung: Eine Gemeinde darf grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Zweitwohnung, auch wenn sie nicht aktiv genutzt wird, für die persönliche Lebensführung vorgehalten wird.
  • Erschütterung der Vermutung: Diese Vermutung kann jedoch entkräftet werden, wenn der Inhaber der Wohnung nachweisen kann, dass die Wohnung ausschließlich als Kapitalanlage genutzt wird.
  • Nachweis durch objektive Umstände: Der subjektive Entschluss, die Wohnung nur als Kapitalanlage zu nutzen, muss durch objektive Umstände belegt werden.
  • Leerstand als relevanter Umstand: Ein nachgewiesener Leerstand der Wohnung, insbesondere über einen längeren Zeitraum, kann als ein solcher objektiver Umstand angesehen werden.

Bedeutung des Urteils

  • Einschränkung der Zweitwohnungsteuer: Das Urteil schränkt die Möglichkeit der Gemeinden ein, Zweitwohnungsteuer für Wohnungen zu erheben, die nicht für die persönliche Lebensführung genutzt werden, sondern als Kapitalanlage dienen.
  • Relevanz für Eigentümer: Für Eigentümer von Zweitwohnungen, die diese nicht selbst nutzen, sondern als Kapitalanlage vorhalten, bietet das Urteil eine Möglichkeit, sich gegen die Zweitwohnungsteuer zu wehren.
  • Beweislast beim Eigentümer: Der Eigentümer muss den Nachweis erbringen, dass die Wohnung nicht für persönliche Zwecke genutzt wird. Dies kann durch den Nachweis eines anhaltenden Leerstands erfolgen.

Implikationen für die Praxis

  • Dokumentation des Leerstands: Eigentümer von Zweitwohnungen sollten den Leerstand ihrer Immobilie sorgfältig dokumentieren, um bei Bedarf die Nichtnutzung für persönliche Zwecke belegen zu können.
  • Kommunikation mit der Gemeinde: Betroffene Eigentümer sollten aktiv auf die Gemeinde zugehen, um ihre Situation darzulegen und gegebenenfalls eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer zu erreichen.

Zusammenfassung

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bietet eine wichtige Orientierung für Eigentümer von Zweitwohnungen, die diese nicht selbst nutzen. Es unterstreicht, dass die Zweitwohnungsteuer nicht automatisch für jede Zweitwohnung anfällt, insbesondere wenn diese als Kapitalanlage und nicht für die persönliche Lebensführung genutzt wird. Der Nachweis eines langfristigen Leerstands kann dabei ein entscheidender Faktor sein.


BVerfG: Degressiver Zweitwohnungsteuertarif

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Februar 2014 (1-BvR-1656/09) ist ein bedeutender Präzedenzfall in Bezug auf die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in Deutschland. Hier sind die wichtigsten Aspekte des Beschlusses:

Hintergrund des Beschlusses

  • Verfassungsbeschwerde: Die Entscheidung erging auf eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid der Stadt Konstanz.
  • Nichtigkeit der Satzungen: Die Satzungen der Stadt Konstanz aus den Jahren 1989, 2002 und 2006 wurden für nichtig erklärt.

Kernpunkte des Beschlusses

  • Degressiver Zweitwohnungsteuertarif: Der Fall betraf einen degressiven Zweitwohnungsteuertarif, bei dem die Steuerlast mit steigenden fiktiven Mieteinnahmen abnimmt.
  • Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes: Das BVerfG stellte fest, dass ein solcher Tarif das aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt, sofern er nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
  • Orientierung an fiktiven Mieteinnahmen: Die Zweitwohnungsteuer in Konstanz orientierte sich an den fiktiven Mieteinnahmen der Wohnungen und einem gestuften Tarif.

Bedeutung des Beschlusses

  • Gerechtigkeit in der Besteuerung: Der Beschluss betont die Notwendigkeit, dass Steuertarife gerecht und nachvollziehbar sein müssen und sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen orientieren sollten.
  • Prüfung der Steuertarife: Gemeinden müssen sicherstellen, dass ihre Steuertarife verfassungskonform sind und nicht willkürlich oder unverhältnismäßig bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen benachteiligen.

Implikationen für die Praxis

  • Überprüfung kommunaler Steuersätze: Kommunen müssen ihre Steuersätze und -tarife sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anpassen, um sie mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen.
  • Rechtssicherheit für Steuerpflichtige: Der Beschluss bietet Steuerpflichtigen eine stärkere rechtliche Grundlage, um gegen potenziell ungerechte Steuerbescheide vorzugehen.

Zusammenfassung

Der Beschluss des BVerfG stellt klar, dass degressive Zweitwohnungsteuertarife, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind, gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstoßen und somit verfassungswidrig sein können. Dies hat wichtige Implikationen für die Gestaltung kommunaler Steuertarife und die Rechte der Steuerpflichtigen.


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