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Beauftragung eines Gutachtens

zur Verringerung der Restnutzungsdauer nach DIN 17024 für die Geltungmachung gemäß EStG §7 Abs. 4

Rechtsgrundlagen zum Thema: AfA

EStR 
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben

EStR R 4.14 Abzugsverbot für Zuwendungen i. S. d.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
EStR R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens

EStR R 6.3 Herstellungskosten

EStR R 6.12 Bewertung von Entnahmen und Einlagen

EStR R 6b.1 Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter i. S. d.
§ 6b EStG
EStR R 7.1 Abnutzbare Wirtschaftsgüter

EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA

EStR R 7.4 Höhe der AfA

EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStR R 13.5 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft

EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen

EStR R 21.6 Miteigentum und Gesamthand

EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

UStAE 
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 214. Anwendungsgrundsätze

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

BpO 38
LStR 
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

EStH 4.2.3 4.4 4.5.3 4.7 4.10.12 5.5 6.4 6.5 6.7 6b.2 6c 7.1 7.2 7.3 7.4 7a 12.3 13.5 21.1 21.2 55
LStH 8.1.9.10 9.12 9.14

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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