Referentenentwurf des BMF vom 18.08.2026 · Rechtsstand: 19.08.2026

Einkommensteuerreform 2027: Was der BMF-Entwurf vorsieht

Die Einkommensteuerreform 2027 soll Bürgerinnen und Bürger, Familien sowie Teile der Wirtschaft entlasten – enthält aber auch spürbare Gegenfinanzierungen. Wichtig: Es handelt sich derzeit um einen Referentenentwurf. Die Änderungen sind damit in Schwebe und können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Was soll sich durch die Einkommensteuerreform 2027 ändern?

Der Entwurf kombiniert Entlastungen – etwa beim Grundfreibetrag, beim Kindergeld und beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag – mit Gegenfinanzierungen. Dazu zählen insbesondere die geplante Absenkung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, eine höhere Pauschsteuer bei Minijobs und höhere Steuersätze für sehr hohe Einkommen.

Die Grafik zeigt den Übergang vom geltenden Recht 2026 zu den geplanten Stufen 2027 und 2028: höherer Grundfreibetrag, höheres Kindergeld, höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Gegenfinanzierung durch Handwerkerleistungen, Minijob-Pauschsteuer und höhere Reichensteuer. Einkommensteuerreform 2027 – geplante Stufen Alle Werte laut Referentenentwurf; Umsetzung noch in Schwebe 2026 Geltendes Recht Grundfreibetrag: 12.348 € Kindergeld: 259 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 € 2027 geplante erste Stufe Grundfreibetrag: 12.564 € Kindergeld: 267 € Pauschbetrag: 1.430 € 2028 zweite Stufe Grundfreibetrag: 12.900 € Kindergeld: 272 € Gegenfinanzierung: Handwerkerleistungen 15 % / max. 900 €, Minijob-Pauschsteuer 5 %, höhere Reichensteuer geplant

Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick

Bereich Geltendes Recht 2026 Geplant ab 2027 Geplant ab 2028 Rechtsgrundlage / Entwurf
Grundfreibetrag 12.348 € 12.564 € 12.900 € § 32a Abs. 1 EStG; Art. 1 und 2 EStReformG 2027-E
Tarifzone 42 % 69.879 € bis 277.825 € 70.601 € bis 249.999 € 70.601 € bis 249.999 € § 32a Abs. 1 EStG; Art. 1 und 2 EStReformG 2027-E
Reichensteuer 45 % ab 277.826 € 45 % ab 250.000 €; 47 % ab 280.000 € 45 % ab 250.000 €; 47 % ab 280.000 € § 32a Abs. 1 EStG; Art. 1 und 2 EStReformG 2027-E
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € 1.430 € 1.430 € § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG; Art. 1 EStReformG 2027-E
Kindergeld 259 € monatlich je Kind 267 € monatlich je Kind 272 € monatlich je Kind § 66 EStG, § 6 BKGG; Art. 1, 2, 4 und 5 EStReformG 2027-E
Freibeträge für Kinder 9.756 € je Kind bei zusammenveranlagten Eltern 10.056 € je Kind 10.236 € je Kind § 32 Abs. 6 EStG; Art. 1 und 2 EStReformG 2027-E
Handwerkerleistungen 20 %, höchstens 1.200 € 15 %, höchstens 900 € 15 %, höchstens 900 € § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG; Art. 1 EStReformG 2027-E
Minijob-Pauschsteuer 2 % 5 % 5 % § 40a Abs. 2 EStG; Art. 1 EStReformG 2027-E
Sonn- und Feiertagszuschläge Grundlohn höchstens 50 € je Stunde für Sonn- und Feiertagsarbeit höchstens 75 €; Nachtarbeit weiter 50 € unverändert laut Entwurf § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG; Art. 1 EStReformG 2027-E

Was bedeutet das praktisch für Arbeitnehmer, Familien und Unternehmer?

1. Arbeitnehmer können vom höheren Pauschbetrag profitieren

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 € auf 1.430 € steigen. Das hilft vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die keine höheren tatsächlichen Werbungskosten nachweisen. Wer bereits deutlich höhere Werbungskosten hat, profitiert dagegen nicht zusätzlich vom Pauschbetrag, sondern setzt weiterhin die tatsächlichen Kosten an.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie für 2027 nicht automatisch nur den Pauschbetrag. Gerade bei Pendelkosten, Fortbildung, Arbeitsmitteln oder doppelter Haushaltsführung können die tatsächlichen Werbungskosten höher sein.

2. Familien sollen Kindergeld und Kinderfreibeträge steigen sehen

Das Kindergeld soll ab Januar 2027 auf 267 € monatlich je Kind und ab Januar 2028 auf 272 € monatlich je Kind steigen. Parallel sollen die Freibeträge für Kinder angehoben werden. Bei der Einkommensteuer prüft das Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob Kindergeld oder Kinderfreibeträge für die Eltern vorteilhafter sind.

3. Handwerkerleistungen würden weniger stark gefördert

Nach geltendem Recht können 20 % der begünstigten Arbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen abgezogen werden, höchstens 1.200 €. Der Entwurf sieht ab 2027 nur noch 15 % und höchstens 900 € vor.

Praxisbeispiel: Bei begünstigten Arbeitskosten von 6.000 € beträgt die Steuerermäßigung derzeit maximal 1.200 €. Nach dem Entwurf wären es 900 €. Die mögliche Steuerentlastung sinkt in diesem Beispiel um 300 €.

Achtung / Häufiger Fehler: Für Handwerkerleistungen zählt nicht die gesamte Rechnung. Begünstigt sind insbesondere Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht aber Materialkosten. Außerdem muss unbar gezahlt werden und eine Rechnung vorliegen.

4. Minijobs könnten für Arbeitgeber teurer werden

Die einheitliche Pauschsteuer bei Minijobs soll von 2 % auf 5 % steigen. Für Arbeitgeber mit vielen geringfügig Beschäftigten kann das die Lohnnebenkosten erhöhen. Betroffen ist die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG.

5. Sehr hohe Einkommen sollen stärker belastet werden

Der Entwurf sieht vor, dass der Steuersatz von 45 % bereits ab 250.000 € zu versteuerndem Einkommen greift. Zusätzlich soll ab 280.000 € ein Steuersatz von 47 % gelten. Diese Werte gelten nach dem Entwurf für Einzelveranlagungen; bei Zusammenveranlagung ist das Splittingverfahren zu beachten.

6. Rechenzentren erhalten einen neuen Gewerbesteuer-Zerlegungsmaßstab

Für Betriebe, die ausschließlich Rechenzentren im Sinne des Energieeffizienzgesetzes betreiben, soll ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab eingeführt werden. Künftig soll zu 1/10 auf Arbeitslöhne und zu 9/10 auf die nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung abgestellt werden.

Vereinfachte Rechenbeispiele zur Tarifwirkung

Die folgenden Beispiele zeigen nur die tarifliche Einkommensteuer für Einzelveranlagung. Nicht berücksichtigt sind Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialabgaben, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und weitere Besonderheiten.

Zu versteuerndes Einkommen Tarif 2026 Entwurf 2027 Entwurf 2028 Tendenz
50.000 € ca. 10.548 € ca. 10.482 € ca. 10.419 € Entlastung
80.000 € ca. 22.464 € ca. 22.358 € ca. 22.294 € Entlastung
280.000 € ca. 106.529 € ca. 107.258 € ca. 107.194 € Mehrbelastung

Checkliste: Was Sie jetzt vorbereiten sollten

  • Prüfen Sie geplante Handwerkerleistungen für 2026/2027, insbesondere bei größeren Renovierungen.
  • Aktualisieren Sie Lohnabrechnungssysteme erst, wenn das Gesetz endgültig beschlossen ist.
  • Kalkulieren Sie Minijob-Kosten für 2027 vorsorglich mit der geplanten Pauschsteuer von 5 %.
  • Behalten Sie bei hohen Einkommen Vorauszahlungen und Liquidität im Blick.
  • Familien sollten Kindergeld und Kinderfreibeträge erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens verbindlich einplanen.
  • Betreiber von Rechenzentren sollten die geplante Gewerbesteuer-Zerlegung frühzeitig modellieren.

FAQ zur Einkommensteuerreform 2027

Ist die Einkommensteuerreform 2027 schon beschlossen?

Nein. Derzeit liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vor. Die Regelungen sind in Schwebe und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Ab wann sollen die Änderungen gelten?

Nach dem Entwurf sollen die meisten Regelungen am 01.01.2027 in Kraft treten. Die zweite Stufe beim Grundfreibetrag und beim Kindergeld ist zum 01.01.2028 geplant.

Steigt der Grundfreibetrag 2027?

Ja, nach dem Entwurf soll der Grundfreibetrag 2027 auf 12.564 € und 2028 auf 12.900 € steigen.

Was ändert sich beim Kindergeld?

Das Kindergeld soll von 259 € auf 267 € monatlich je Kind ab Januar 2027 und auf 272 € ab Januar 2028 steigen.

Werden Handwerkerleistungen schlechter gestellt?

Ja, nach dem Entwurf soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 % auf 15 % sinken. Der Höchstbetrag soll von 1.200 € auf 900 € reduziert werden.

Was bedeutet die Reform für Minijobs?

Die einheitliche Pauschsteuer für geringfügige Beschäftigungen nach § 40a Abs. 2 EStG soll von 2 % auf 5 % steigen. Das betrifft vor allem Arbeitgeber, die Minijobs pauschal versteuern.

Sind Unternehmer ebenfalls betroffen?

Ja. Betroffen sein können insbesondere Arbeitgeber mit Minijobs, Unternehmen mit Sonn- und Feiertagsarbeit, Personenunternehmer mit hohen Einkommen sowie Betreiber von Rechenzentren wegen des geplanten neuen Gewerbesteuer-Zerlegungsmaßstabs.

Fazit: Entlastung mit Gegenfinanzierung – aber noch nicht endgültig

Die Einkommensteuerreform 2027 bringt nach dem BMF-Entwurf spürbare Entlastungen für viele Steuerpflichtige und Familien. Gleichzeitig werden einzelne Steuervergünstigungen gekürzt und sehr hohe Einkommen stärker belastet. Für die Praxis ist entscheidend: Planen ja, aber noch keine endgültigen Entscheidungen allein auf Basis des Entwurfs treffen.

Unser Rat: Wer Renovierungen, Lohnmodelle, Minijobs, größere Gewinnausschüttungen oder Investitionen in Rechenzentren plant, sollte die Auswirkungen frühzeitig steuerlich durchrechnen lassen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. Bundesministerium der Finanzen: „Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027“, Mitteilung vom 18.08.2026; Referentenentwurf des BMF, Bearbeitungsstand 18.08.2026, 07:19. Rechtsstand dieses Beitrags: 19.08.2026. Status: Referentenentwurf, in Schwebe.
  2. Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 3b, § 9a, § 32, § 32a, § 35a, § 39b, § 40a, § 52 und § 66 EStG; geltende Fassung 2026 sowie Änderungsvorschläge nach Art. 1 und Art. 2 EStReformG 2027-E. Aktenzeichen: nicht einschlägig.
  3. Bundeskindergeldgesetz (BKGG), § 6 BKGG; geltende Fassung 2026 sowie Änderungsvorschläge nach Art. 4 und Art. 5 EStReformG 2027-E. Aktenzeichen: nicht einschlägig.
  4. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 29 GewStG; geltende Fassung 2026 sowie Änderungsvorschlag nach Art. 3 EStReformG 2027-E für Betreiber von Rechenzentren. Aktenzeichen: nicht einschlägig.
  5. Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV; geltende Fassung 2026 sowie Änderungsvorschlag nach Art. 6 EStReformG 2027-E. Aktenzeichen: nicht einschlägig.
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