Grundsteuerreform – Zweifel an der Verfassungskonformität des Bundesmodells

BdSt Rheinland-Pfalz, Mitteilung vom 04.09.2024

Gastbeitrag von Prof. Dr. Gerhard Graf, Vizepräsident des BdSt Rheinland-Pfalz

Das Bundesmodell zur Grundsteuerreform, das Rheinland-Pfalz verwendet, beruht auf einer Neugestaltung des Bewertungsgesetzes, um die land- und forstwirtschaftlichen sowie die Grundstücksvermögen verfassungskonform und gleichmäßig abzubilden. Trotz der Beibehaltung typisierender und pauschalierender Methoden im Bewertungsverfahren zeigen sich in der Umsetzung gravierende Probleme, die die Verfassungskonformität dieses Modells infrage stellen.

Probleme in der Umsetzung

  1. Verzögerte Mitwirkung und Unsicherheit unter den Steuerpflichtigen: Die Fristen für die Grundsteuererklärungen mussten aufgrund unzureichender Mitwirkung der Steuerpflichtigen und einer generellen Unsicherheit bezüglich der finanziellen Folgen mehrmals verschoben werden. Dies steht im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip, nach dem staatliches Handeln für den Bürger nachvollziehbar und verständlich sein muss.
  2. Überholte Bewertungsgrundlagen: Die für die Bewertung herangezogenen Werte wie Bodenrichtwerte und Baukosten basieren auf Daten, die die wirtschaftliche Realität bis 2021 widerspiegeln. Angesichts der sich schnell verändernden Wirtschaftslage und der Inflation sind diese Werte möglicherweise nicht mehr aktuell und führen zu einer ungleichen Besteuerung.
  3. Veränderungen bei den Grundstücken: Renovierungen oder Veränderungen in der Infrastruktur, die nach der Hauptfeststellung erfolgen, werden im Bewertungsmodell nicht angemessen berücksichtigt. Dies führt zu einer veralteten und oft unzutreffenden steuerlichen Bewertung.
  4. Gleichheitswidrige Belastungen: Die Grundsteuer berücksichtigt nicht die individuelle Leistungsfähigkeit der Grundstückseigentümer. Sie belastet unterschiedliche Gruppen ungleich, insbesondere durch die Umlage der Steuer auf Mieter und die unterschiedliche steuerliche Behandlung von selbstgenutzten und vermieteten Immobilien.
  5. Mangelnde Korrekturmöglichkeiten und willkürliche Abschläge: Die Möglichkeit zur Korrektur zu hoch angesetzter Werte durch die Finanzverwaltung scheint willkürlich und nicht durch gesetzliche Regelungen gedeckt zu sein. Dies untergräbt das Legalitätsprinzip und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Fazit

Die aktuelle Form der Grundsteuer und deren umstrittene Bewertungsgrundlagen könnten eine umfassende Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit erforderlich machen. Eine komplette Abschaffung der Grundsteuer und die Suche nach alternativen, weniger konfliktbehafteten Steuermodellen zur Finanzierung kommunaler Aufgaben sollten in Betracht gezogen werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz