Schenkungsteuerbefreiung für Sonderbetriebsvermögen setzt gleichzeitige Übertragung des Mitunternehmeranteils voraus

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 24.11.2020



Schenkt der Gesellschafter einer Personengesellschaft sein Sonderbetriebsvermögen an sein Kind, gilt hierfür nur dann die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, wenn er gleichzeitig auch seinen Anteil an der Personengesellschaft seinem Kind schenkt. Die Steuerbefreiung ist bereits dann zu versagen, wenn zwischen den Übertragungen ein Tag liegt.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt bei der Schenkung und Vererbung von Betriebsvermögen grundsätzlich eine Steuerbefreiung von 85 % oder – unter weiteren Voraussetzungen – von 100 %. Zum begünstigten Betriebsvermögen gehört auch der Anteil an einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft). Als Sonderbetriebsvermögen bezeichnet man Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung überlässt, z.B. ein Grundstück, das er an die Personengesellschaft vermietet; es wird einkommensteuerlich wie der Anteil an der Personengesellschaft dem gewerblichen oder freiberuflichen Bereich zugeordnet.

Sachverhalt: Der Vater des Klägers war alleiniger Kommanditist einer KG und vermietete an die KG ein Grundstück, so dass das Grundstück einkommensteuerlich zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte. Der Vater übertrug durch Vertrag vom 30.12.2013 seinen Anteil an der KG auf seinen Sohn, den Kläger. Die Übertragung sollte mit dinglicher Wirkung zum 1.1.2014 erfolgen, aber aus Haftungsgründen erst mit der Eintragung des Klägers im Handelsregister wirksam werden. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 14.1.2014. Ebenfalls am 30.12.2013 schenkte der Vater des Klägers dem Kläger das im Sonderbetriebsvermögen befindliche Grundstück. Der Nutzen- und Lastenwechsel sollte am 1.1.2014 erfolgen; noch am 30.12.2013 wurde die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt. Das Finanzamt hielt die Schenkung des Grundstücks – im Gegenteil zur Schenkung des Anteils – nicht für steuerfrei, sondern setzte Erbschaftsteuer gegen den Kläger in Höhe von 22.000 € fest (Wert des Grundstücks 600.000 €).

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab, weil das Grundstück nicht zugleich mit dem Anteil übertragen worden war:

  • Die Schenkung des Grundstücks wurde bereits am 30.12.2013 ausgeführt. Denn schenkungsteuerlich kommt es nicht auf die Eintragung des Klägers im Grundbuch an, sondern auf die Auflassung und die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch; dies war bereits am 30.12.2013 erfolgt.

  • Die Schenkung des Grundstücks war nicht als Schenkung von Betriebsvermögen steuerfrei. Denn Sonderbetriebsvermögen ist nur dann schenkungsteuerfrei, wenn es zeitgleich mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen wird. Anderenfalls ist der Beschenkte kein Gesellschafter (Mitunternehmer) der Personengesellschaft und kann keine Mitunternehmerinitiative ausüben. Ohne Mitunternehmerinitiative ist die Steuerbefreiung aber nicht gerechtfertigt.

  • Der Anteil an der KG ist nicht bereits am 30.12.2013 übertragen worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anteil erst am 14.1.2014 auf den Kläger übertragen worden ist, weil der Vertrag eine Bedingung enthielt, nach der es auf die Eintragung des Klägers im Handelsregister ankommen sollte. Die dingliche Wirkung sollte jedenfalls frühestens am 1.1.2014 eintreten, so dass der Kläger erst am 1.1.2014 die Gesellschaftsrechte ausüben konnte. Am 1.1.2014 war die Grundstücksschenkung aber bereits vollzogen worden, nämlich schon am 30.12.2013.

Hinweis: Das Urteil wirkt sehr formalistisch, weil zwischen beiden Schenkungen nur ein voller Tag lag, nämlich der 31.12.2013. Der BFH nimmt den Begriff „zugleich“ aber ernst, so dass in der Praxis darauf geachtet werden sollte, dass die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen und Personengesellschaftsanteil am selben Tag erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass die Schenkung einer Immobilie bereits mit der Auflassung und Eintragungsbewilligung erfolgt, sofern der Beschenkte nach den getroffenen Vereinbarungen von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf.

BFH, Urteil vom 17.6.2020 – II R 38/17; NWB

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Schenkungsteuer

EStG 
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

KStG 8c
AO 
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AEAO 
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

ErbStG 1 29
ErbStR 1 1.1 2.2 3.6 7.2 7.8 10.2 10.4 10.10 13.5 13.8 13.9 13a.1 13a.13 14.3 21 28
ErbStDV muster-6
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

GrEStG 3
ErbStH E.2.1 E.5.1.5 E.5.2 E.7.1 E.7.4.1 E.7.4.3 E.7.4.4 E.9.3 E.10.1 E.10.5 E.10.11 E.13a.8 E.13b.5 E.14.1.3 E.15.1 E.21 E.23 B.99 B.151.2 B.198

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