⚖️ BFH bestätigt Voraussetzungen für Reemtsma-Direktanspruch

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Beschluss vom 05.12.2024 – V R 11/23
📢 Quelle: BFH


🧾 Hintergrund: Was ist der Reemtsma-Direktanspruch?

Mit dem Urteil „Reemtsma Cigarettenfabriken“ vom 15.03.2007 (EuGH, C-35/05) wurde ein sogenannter „Direktanspruch aus dem Unionsrecht“ anerkannt:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Leistungsempfänger die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Finanzamt zurückfordern, obwohl eigentlich der Leistende zur Berichtigung verpflichtet wäre.

Der Vorteil: Der Leistungsempfänger wird nicht auf den Zivilrechtsweg gegen den Leistenden verwiesen, wenn eine Rückabwicklung praktisch oder wirtschaftlich unmöglich ist.


📌 Aktueller Beschluss des BFH (V R 11/23)

In seinem aktuellen Beschluss bekräftigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und konkretisiert die Voraussetzungen für einen Reemtsma-Direktanspruch:

Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn eine Umsatzsteuer in einer Rechnung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde, und zwar für eine bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistung.

📌 Keine Anwendung also bei:

  • Rechnungen ohne Leistungsbezug
  • rein fehlerhaften Rechnungen ohne tatsächliche Leistung
  • „Scheinrechnungen“ (nicht ernst gemeinte Abrechnungen)

Der BFH hält damit an seinem Urteil vom 22.08.2019 (V R 50/16) fest.


💡 Was bedeutet das für die Praxis?

Leistungsempfänger können beim Finanzamt Ersatz verlangen, wenn:

  • die Steuer vom Leistenden zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde,
  • eine tatsächliche (wenn auch falsch behandelte) Leistung vorliegt,
  • und eine Rückforderung beim Leistenden nicht möglich oder unzumutbar ist (z. B. Insolvenz, Verweigerung).

Kein Anspruch besteht, wenn:

  • gar keine Leistung erbracht wurde,
  • nur ein buchhalterischer Fehler vorliegt, ohne tatsächlichen Steuertatbestand,
  • der Vorgang nicht unter das Unionsrecht fällt.

🧠 Praxis-Tipp für Unternehmen und Berater

  • Prüfen Sie fehlerhafte Rechnungen genau, bevor Sie eine Rückforderung über das Finanzamt beantragen.
  • Der Reemtsma-Anspruch ist eine Ausnahme und muss substantiiert begründet werden.
  • In der Praxis empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit dem Steuerberater zur Formulierung des Antrags gegenüber dem Finanzamt.

📝 Fazit

Der Reemtsma-Direktanspruch bleibt ein wertvolles Instrument, um in komplexen Fällen von fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer doch noch zu einer Erstattung zu kommen – aber nur, wenn die engen Voraussetzungen erfüllt sind. Der aktuelle BFH-Beschluss schafft hier nochmals Klarheit und Rechtssicherheit.


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