Wer Immobilien oder andere Vermögenswerte verschenkt, tut das hĂ€ufig nicht ganz ohne Bedingungen. Doch wann gilt eine solche Schenkung steuerlich als vollzogen, wenn sie an eine Gegenleistung oder eine Bedingung geknĂŒpft ist? Diese Frage kann entscheidende Auswirkungen auf die Schenkungsteuer und die Berechnung von Fristen haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu mit Urteil vom 21.08.2024 â II R 11/21 eine wichtige Entscheidung getroffen.
đĄ Hintergrund: Was war passiert?
Im konkreten Fall sollte ein Mehrfamilienhaus im Rahmen einer gemischten Schenkung ĂŒbertragen werden. Die Schenkerin vereinbarte mit der Beschenkten:
- eine Einmalzahlung von 260.000 âŹ
- eine monatliche Rente von 1.000 âŹ
- sowie eine Pflegeverpflichtung bei Bedarf
Der Notar sollte die Grundbuchumschreibung erst nach Eingang der Zahlung veranlassen. Doch bevor es zur Zahlung kam, verstarb die Schenkerin. Die Beschenkte wurde Erbin â und das GrundstĂŒck wurde letztlich im Erbgang umgeschrieben.
Das Finanzamt sah die Schenkung mit Vertragsunterzeichnung als vollzogen an und berechnete die Steuer ohne Abzug der vereinbarten Belastungen â da diese nach dem Tod der Schenkerin hinfĂ€llig wurden.
âïž Was sagt der Bundesfinanzhof?
Der BFH hat klargestellt:
Eine Schenkung unter Auflage ist nicht bereits mit Vertragsunterzeichnung vollzogen, wenn die Wirksamkeit von der Erbringung einer Gegenleistung abhÀngt.
Erst wenn die Gegenleistung (z.âŻB. Zahlung) erfolgt ist, kann die Schenkung steuerlich als ausgefĂŒhrt gelten.
In diesem Fall war also entscheidend, ob die Einmalzahlung tatsĂ€chlich geleistet wurde, bevor die Schenkerin verstarb. Das Finanzgericht hatte dies nicht geprĂŒft â daher wurde der Fall zurĂŒckverwiesen.
đ Bedeutung fĂŒr die Praxis
Bei Schenkungen mit Bedingungen oder Gegenleistungen (sog. gemischte Schenkung) ist fĂŒr die steuerliche AusfĂŒhrung der Schenkung Folgendes wichtig:
â
Der Schenkungsvertrag allein reicht nicht aus â maĂgeblich ist der tatsĂ€chliche Vollzug der Schenkung.
â
Bei aufschiebenden Bedingungen (z.âŻB. Zahlungspflicht, Pflegeverpflichtung) verschiebt sich der steuerliche Zeitpunkt auf den Tag, an dem alle Bedingungen erfĂŒllt sind.
â
Die steuerlichen Konsequenzen (z.âŻB. Beginn der Zehnjahresfrist, Bewertung des zugewendeten Vermögens) knĂŒpfen an diesen Zeitpunkt an.
â
Nicht erfĂŒllte Auflagen, etwa durch Tod des Schenkers, können nicht steuermindernd berĂŒcksichtigt werden.
đŹ Fazit: Auflagen immer schriftlich und steuerlich durchdacht regeln
Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, bei Schenkungen mit Bedingungen den Vollzug rechtssicher zu gestalten. Eine unklare oder verzögerte ErfĂŒllung von Auflagen kann im Ernstfall teure steuerliche Folgen haben.
đ Unser Tipp: Lassen Sie Ihre SchenkungsvertrĂ€ge steuerlich prĂŒfen â insbesondere, wenn Pflegeleistungen, Renten oder Kaufpreisbestandteile eine Rolle spielen. Wir beraten Sie gerne, wie Sie steuerlich optimal vorgehen und Risiken vermeiden.