🏡 Grunderwerbsteuer bei SonderwĂŒnschen: Was zĂ€hlt zur Bemessungsgrundlage?

Der Immobilienkauf ist nicht nur eine große Investition – auch steuerlich gibt es viele Stolperfallen. Eine davon: nachtrĂ€gliche SonderwĂŒnsche beim Hausbau. Zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigen, wann zusĂ€tzliche Leistungen grunderwerbsteuerpflichtig sind – und wann nicht.


📌 Der Hintergrund: Grunderwerbsteuer auf Zusatzleistungen

Beim Kauf von GrundstĂŒcken mit Bauverpflichtung ist klar: Auch der Hausbau gehört zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Aber wie sieht es mit nachtrĂ€glich beauftragten SonderwĂŒnschen aus?


đŸ§± Fall 1: SonderwĂŒnsche beim Neubau – steuerpflichtig

Im ersten Fall (BFH, Urteil vom 30.10.2024 – II R 15/22) kaufte ein KĂ€ufer ein GrundstĂŒck inklusive Bauvertrag fĂŒr zwei Eigentumswohnungen. Im Vertrag war eine Baubeschreibung samt TeilungserklĂ€rung enthalten. SpĂ€ter Ă€ußerte der KĂ€ufer ÄnderungswĂŒnsche – der VerkĂ€ufer setzte diese um, stellte die Mehrkosten gesondert in Rechnung.

👉 Der BFH entschied: Auch diese Zusatzkosten unterliegen der Grunderwerbsteuer, weil sie Bestandteil des einheitlichen Erwerbsvorgangs waren. Die KĂ€ufer waren vertraglich gebunden, ihre ÄnderungswĂŒnsche nur ĂŒber den VerkĂ€ufer umzusetzen – also nicht frei verhandelbar mit Dritten.


🔌 Fall 2: Hausanschlusskosten – nicht steuerpflichtig

Im zweiten Fall (BFH, Urteil vom 30.10.2024 – II R 18/22) hatte ein KĂ€ufer ein noch zu errichtendes Haus erworben. Auch hier gab es Zusatzleistungen, die grunderwerbsteuerpflichtig waren. ZusĂ€tzlich sollte der VerkĂ€ufer HausanschlĂŒsse im Namen des KĂ€ufers beauftragen – allerdings auf dessen Rechnung.

👉 Der BFH entschied hier: Die Hausanschlusskosten sind nicht grunderwerbsteuerpflichtig, da die Leistungen nicht durch den VerkĂ€ufer erbracht, sondern direkt vom KĂ€ufer bei Versorgungsunternehmen beglichen wurden.


💡 Praxistipp fĂŒr KĂ€ufer und Bauherren

Wenn Sie Zusatzleistungen oder SonderwĂŒnsche beim Bau einer Immobilie wĂŒnschen:

✅ KlĂ€ren Sie frĂŒhzeitig, ob diese Leistungen separat beauftragbar sind.
✅ Vermeiden Sie vertragliche Verpflichtungen, die den VerkĂ€ufer zum ausschließlichen Dienstleister machen.
✅ Lassen Sie Dritte direkt mit Ihnen abrechnen – das kann helfen, Grunderwerbsteuer zu sparen.
✅ Sprechen Sie vor Vertragsabschluss mit einem steuerlichen Berater, um GestaltungsspielrĂ€ume zu nutzen.


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