Der Immobilienkauf ist nicht nur eine groĂe Investition â auch steuerlich gibt es viele Stolperfallen. Eine davon: nachtrĂ€gliche SonderwĂŒnsche beim Hausbau. Zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigen, wann zusĂ€tzliche Leistungen grunderwerbsteuerpflichtig sind â und wann nicht.
đ Der Hintergrund: Grunderwerbsteuer auf Zusatzleistungen
Beim Kauf von GrundstĂŒcken mit Bauverpflichtung ist klar: Auch der Hausbau gehört zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Aber wie sieht es mit nachtrĂ€glich beauftragten SonderwĂŒnschen aus?
đ§± Fall 1: SonderwĂŒnsche beim Neubau â steuerpflichtig
Im ersten Fall (BFH, Urteil vom 30.10.2024 â II R 15/22) kaufte ein KĂ€ufer ein GrundstĂŒck inklusive Bauvertrag fĂŒr zwei Eigentumswohnungen. Im Vertrag war eine Baubeschreibung samt TeilungserklĂ€rung enthalten. SpĂ€ter Ă€uĂerte der KĂ€ufer ĂnderungswĂŒnsche â der VerkĂ€ufer setzte diese um, stellte die Mehrkosten gesondert in Rechnung.
đ Der BFH entschied: Auch diese Zusatzkosten unterliegen der Grunderwerbsteuer, weil sie Bestandteil des einheitlichen Erwerbsvorgangs waren. Die KĂ€ufer waren vertraglich gebunden, ihre ĂnderungswĂŒnsche nur ĂŒber den VerkĂ€ufer umzusetzen â also nicht frei verhandelbar mit Dritten.
đ Fall 2: Hausanschlusskosten â nicht steuerpflichtig
Im zweiten Fall (BFH, Urteil vom 30.10.2024 â II R 18/22) hatte ein KĂ€ufer ein noch zu errichtendes Haus erworben. Auch hier gab es Zusatzleistungen, die grunderwerbsteuerpflichtig waren. ZusĂ€tzlich sollte der VerkĂ€ufer HausanschlĂŒsse im Namen des KĂ€ufers beauftragen â allerdings auf dessen Rechnung.
đ Der BFH entschied hier: Die Hausanschlusskosten sind nicht grunderwerbsteuerpflichtig, da die Leistungen nicht durch den VerkĂ€ufer erbracht, sondern direkt vom KĂ€ufer bei Versorgungsunternehmen beglichen wurden.
đĄ Praxistipp fĂŒr KĂ€ufer und Bauherren
Wenn Sie Zusatzleistungen oder SonderwĂŒnsche beim Bau einer Immobilie wĂŒnschen:
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KlĂ€ren Sie frĂŒhzeitig, ob diese Leistungen separat beauftragbar sind.
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Vermeiden Sie vertragliche Verpflichtungen, die den VerkĂ€ufer zum ausschlieĂlichen Dienstleister machen.
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Lassen Sie Dritte direkt mit Ihnen abrechnen â das kann helfen, Grunderwerbsteuer zu sparen.
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Sprechen Sie vor Vertragsabschluss mit einem steuerlichen Berater, um GestaltungsspielrÀume zu nutzen.
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