🏢 BFH: Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft kann Organträgerin sein

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 23/21
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: Organträgerschaft im Körperschaftsteuerrecht

Die sogenannte körperschaftsteuerliche Organschaft (§§ 14–19 KStG) erlaubt es, Gewinne und Verluste zwischen einer Muttergesellschaft (Organträger) und einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) steuerlich zusammenzufassen. Voraussetzung ist u. a., dass der Organträger gewerblich tätig ist.

Bisher war umstritten, ob eine Holding-Personengesellschaft, die ausschließlich geschäftsleitend tätig ist, ohne eigene entgeltliche Leistungen als „gewerblich tätig“ gelten kann.


🧑‍⚖️ Das Urteil des BFH (I R 23/21)

Der BFH hat nun klar entschieden:

Eine geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft erfüllt auch dann die Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit i. S. d. § 14 KStG,
wenn sie keine zusätzlichen entgeltlichen Leistungen an die Organgesellschaften erbringt.

📌 Die bloße Wahrnehmung der leitenden und steuernden Funktion innerhalb eines Konzerns genügt.

📌 Zusätzliche „operative“ Tätigkeiten (wie Management-Services gegen Entgelt) sind nicht erforderlich, um die Organträgereigenschaft zu begründen.


đź’ˇ Bedeutung fĂĽr die Praxis

âś… Erleichterung fĂĽr Holdingstrukturen

  • Holding-Personengesellschaften, die ausschlieĂźlich Beteiligungen verwalten und strategisch fĂĽhren, können kĂĽnftig als Organträger auftreten, ohne gesonderte gewerbliche Tätigkeiten aufnehmen zu mĂĽssen.
  • Das stärkt die Planungssicherheit fĂĽr Konzerne mit Personengesellschafts-Holdings an der Spitze.

🔍 Abgrenzung zur Vermögensverwaltung

  • Wichtig bleibt: Die Tätigkeit der Holding muss geschäftsleitend im Sinne einer unternehmerischen FĂĽhrung ausgeĂĽbt werden.
  • Eine reine Vermögensverwaltung (z. B. bloĂźes Halten von Beteiligungen ohne Einflussnahme) genĂĽgt weiterhin nicht.

đź§  Fazit

Mit dem Urteil bestätigt der BFH, dass geschäftsleitende Holding-Personengesellschaften steuerlich als gewerblich tätig anzusehen sind – auch ohne zusätzliche Dienstleistungen. Für viele mittelständische Unternehmensgruppen bedeutet dies:
✅ Mehr Flexibilität bei der Nutzung der körperschaftsteuerlichen Organschaft
✅ Kein Zwang zu unnötigen Vertragskonstruktionen oder Scheinleistungen


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