💰 BFH: Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaft kann steuerlich irrelevant sein

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 19/21
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: Gesellschafterdarlehen und steuerliche Zurechnung

Gesellschafterdarlehen sind in der steuerlichen Praxis häufiges Gestaltungsmittel – insbesondere in vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. bei Immobilienbeteiligungen). Doch das aktuelle Urteil des BFH zeigt, dass nicht jedes Darlehen auch steuerlich anerkannt wird.


🧑‍⚖️ Was hat der BFH entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.11.2024 klargestellt:

Ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner eigenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt, ist steuerlich nicht als Darlehen zu werten,
soweit die Darlehensverbindlichkeit dem Gesellschafter selbst zuzurechnen ist – gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.

📌 Konsequenzen laut BFH:

  • Keine Werbungskosten beim Darlehensnehmer (also der vermögensverwaltenden Personengesellschaft),
  • Keine Kapitalerträge beim Darlehensgeber (also dem Gesellschafter),
  • Stattdessen: Steuerneutrale Einlage, nicht bilanz- oder einkommenswirksam.

🔍 Warum ist das relevant?

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Wirtschaftsgüter steuerlich demjenigen zugerechnet, der sie aufgrund wirtschaftlicher Herrschaft beherrscht – im Fall einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oft dem Gesellschafter selbst. Das bedeutet:
Wenn ein Gesellschafter sich selbst Geld leiht (über seine eigene Gesellschaft), ist das wirtschaftlich kein echtes Schuldverhältnis, sondern nur ein Vorgang innerhalb desselben Steuersubjekts.


đź’ˇ Praxisbeispiel

Ein Gesellschafter gibt seiner Immobilien-KG ein Darlehen, mit dem eine neue Wohnung angeschafft wird.
Laut BFH:

  • Keine Zinsen absetzbar bei der KG (als Werbungskosten),
  • Keine Zinserträge steuerpflichtig beim Gesellschafter,
  • Der Betrag gilt als steuerneutrale Einlage.

đź§  Fazit

Das Urteil bringt Klarheit für alle Fälle, in denen Gesellschafter mit ihren vermögensverwaltenden Personengesellschaften interagieren. Es zeigt deutlich:

  • Formale Darlehensverträge reichen nicht aus, wenn wirtschaftlich keine Trennung der Beteiligten vorliegt.
  • FĂĽr eine steuerlich anerkannte Fremdfinanzierung ist eine klare Trennung der Vermögenssphären erforderlich.

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