Mit Schreiben vom 22. April 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter dem Aktenzeichen IV C 1 – S 2410/00024/008/047 wichtige Einzelfragen zur Datenübermittlung nach § 45b und § 45c EStG präzisiert. Das Schreiben ersetzt die bisherige Fassung vom 06.11.2023 und gibt umfassende Hinweise zur praktischen Umsetzung der Neuregelungen.
📌 Worum geht es?
Die §§ 45b und 45c EStG regeln die elektronische Mitteilung von Kapitalerträgen und entsprechenden Erstattungsansprüchen, insbesondere durch Kreditinstitute, Kapitalgesellschaften und andere auszahlende Stellen.
🕒 Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
Die Pflicht zur Datenübermittlung nach Maßgabe der neuen Vorschriften gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2026 zufließen. Damit besteht für Banken, Steuerberater und Unternehmen ein klarer Vorbereitungszeitraum bis Ende 2026.
📄 Inhalte des aktuellen BMF-Schreibens
Das neue BMF-Schreiben klärt insbesondere:
- Technische Anforderungen an die Datenübermittlung
- Zuständigkeiten bei der Meldung von Kapitalerträgen
- Meldepflichtige Tatbestände nach § 45b (Kapitalertragsteuer) und § 45c (Kapitalertragsteuererstattung)
- Übergangsregelungen und Sonderfälle
🧾 Praxishinweis für Berater und Finanzinstitute:
- Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre Prozesse die Anforderungen der §§ 45b und 45c EStG abbilden können
- Planen Sie technische und organisatorische Anpassungen bis Ende 2026
- Das aktuelle BMF-Schreiben bietet eine wichtige Orientierung und ersetzt die Vorfassung aus 2023 vollständig
🔗 Zum vollständigen BMF-Schreiben:
Sie finden das Dokument auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen:
www.bundesfinanzministerium.de
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