§ 5 EStG; Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 EStG bei Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG;Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden

Bezug: Fin Min Niedersachsen mit Erlaß vom 18. August 1966 – S 2130 – 236 – 31 1 –

Im Bezugserlaß wurde die Auffassung vertreten, die Geltendmachung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG für Gebäude in der Steuerbilanz sei nicht davon abhängig zu machen, daß in der Handelsbilanz entsprechende Absetzungenvorgenommen werden.

Daran hält das Fin Min Niedersachsen nach Ergehen des BFH-Urteils vom 24.01.1990 ( BStBl 1990 II S. 681) nicht mehr fest. Zwar ist das BFH-Urteil zur degressiven AfA beweglicher Wirtschaftsgüter ergangen, die Grundsätze der Entscheidung sind aber auch auf die Abschreibung von Gebäuden anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind die Grundsätze des BFH-Urteils bei Gebäuden jedoch erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1990 enden und in denen der Steuerpflichtige mit der degressiven AfA beginnt.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.