§ 64 EEG 2014: Prüfungen kleiner Kapitalgesellschaften oder von der Prüfungspflicht befreiter Gesellschaften

Erfordernis einer Teilnahmebescheinigung nach einer Qualitätskontrolle oder Ausnahmegenehmigung

Nach § 64 Abs. Abs. 3 Nr. 1c) EEG 2014 sind geprüfte Jahresabschlüsse die Grundlage für die von WP/vBP zu erstellenden Bescheinigungen. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Prüfung der Jahresabschlüsse kleiner Kapitalgesellschaften, oder von der Prüfungspflicht nach §§ 264 Abs. 3, Abs. 4 oder 264b HGB befreiter Gesellschaften gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen sind.

Handelt es sich um gesetzliche Abschlussprüfungen, wird die Berufspflicht zur Durchführung eine Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 1 WPO begründet. Bis zur abschließenden Klärung dieser Frage wird Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, die nicht über eine Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung verfügen, empfohlen, gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 Satz 2 und 3 WPO zu beantragen.

Zu Änderungen in der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 siehe den Hinweis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), „Neu auf WPK.de“ vom 16. September 2014.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 25.09.2014