📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 23/21
📢 Quelle: BFH
⚖️ Hintergrund: Organträgerschaft im Körperschaftsteuerrecht
Die sogenannte körperschaftsteuerliche Organschaft (§§ 14–19 KStG) erlaubt es, Gewinne und Verluste zwischen einer Muttergesellschaft (Organträger) und einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) steuerlich zusammenzufassen. Voraussetzung ist u. a., dass der Organträger gewerblich tätig ist.
Bisher war umstritten, ob eine Holding-Personengesellschaft, die ausschließlich geschäftsleitend tätig ist, ohne eigene entgeltliche Leistungen als „gewerblich tätig“ gelten kann.
🧑‍⚖️ Das Urteil des BFH (I R 23/21)
Der BFH hat nun klar entschieden:
Eine geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft erfüllt auch dann die Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit i. S. d. § 14 KStG,
wenn sie keine zusätzlichen entgeltlichen Leistungen an die Organgesellschaften erbringt.
📌 Die bloße Wahrnehmung der leitenden und steuernden Funktion innerhalb eines Konzerns genügt.
📌 Zusätzliche „operative“ Tätigkeiten (wie Management-Services gegen Entgelt) sind nicht erforderlich, um die Organträgereigenschaft zu begründen.
đź’ˇ Bedeutung fĂĽr die Praxis
âś… Erleichterung fĂĽr Holdingstrukturen
- Holding-Personengesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen verwalten und strategisch führen, können künftig als Organträger auftreten, ohne gesonderte gewerbliche Tätigkeiten aufnehmen zu müssen.
- Das stärkt die Planungssicherheit für Konzerne mit Personengesellschafts-Holdings an der Spitze.
🔍 Abgrenzung zur Vermögensverwaltung
- Wichtig bleibt: Die Tätigkeit der Holding muss geschäftsleitend im Sinne einer unternehmerischen Führung ausgeübt werden.
- Eine reine Vermögensverwaltung (z. B. bloßes Halten von Beteiligungen ohne Einflussnahme) genügt weiterhin nicht.
đź§ Fazit
Mit dem Urteil bestätigt der BFH, dass geschäftsleitende Holding-Personengesellschaften steuerlich als gewerblich tätig anzusehen sind – auch ohne zusätzliche Dienstleistungen. Für viele mittelständische Unternehmensgruppen bedeutet dies:
✅ Mehr Flexibilität bei der Nutzung der körperschaftsteuerlichen Organschaft
✅ Kein Zwang zu unnötigen Vertragskonstruktionen oder Scheinleistungen
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