🔍 BFH zur Verhinderung von Teilwertabschreibungen bei Darlehen durch zwischengeschaltete KGs

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 21/22
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG

Der Gesetzgeber schränkt seit Jahren die Möglichkeit ein, Verluste im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerlich geltend zu machen.
Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wird eine Einkommensminderung (z. B. durch Teilwertabschreibung auf Darlehen) ausgeschlossen, wenn:

  • ein Gesellschafter der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt ist (unmittelbar oder mittelbar),
  • und dieser ein Darlehen an die Gesellschaft vergibt.

🧑‍⚖️ Der Fall: Darlehen über eine zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

Im Streitfall vergab eine vermögensverwaltende KG ein Darlehen an eine Kapitalgesellschaft, an der sie allein beteiligt war.
An der KG selbst waren jedoch mehrere Körperschaften beteiligt, teils mit einer mittelbaren Beteiligung > 25 % an der darlehensnehmenden Gesellschaft.

Fraglich war: Muss für die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auf die Beteiligung der KG als Darlehensgeberin abgestellt werden – oder auf die durchgerechnete Beteiligung der dahinterstehenden Gesellschafter?


📌 Entscheidung des BFH (I R 21/22)

Der Bundesfinanzhof entschied:

Nicht die Beteiligung der vermögensverwaltenden KG als Ganzes ist entscheidend, sondern die mittelbare Beteiligung der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte an der darlehensnehmenden Gesellschaft.

📌 Folge: Hat ein Körperschaftsteuersubjekt – etwa eine GmbH oder AG – mittelbar über die KG mehr als 25 % an der Kapitalgesellschaft, greift die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG – und eine Teilwertabschreibung auf das Darlehen ist steuerlich nicht zulässig.


đź’ˇ Bedeutung fĂĽr die Praxis

âť— FĂĽr steuerliche Strukturierungen und Konzerne bedeutet das:

  • Auch bei Darlehensvergaben ĂĽber zwischengeschaltete Personengesellschaften wird genau geprĂĽft, welche Gesellschafter wirtschaftlich profitieren.
  • Die mittelbare Beteiligung auf Gesellschafterebene ist maĂźgeblich – nicht die rein zivilrechtliche Darlehensgeberstruktur.
  • Gestaltungen zur Vermeidung des Anwendungsbereichs von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG durch Einschaltung von KGs verfehlen ihren Zweck, wenn die wirtschaftliche Beteiligung einzelner Körperschaften ĂĽber 25 % liegt.

đź§  Fazit

Der BFH schafft mit seinem Urteil Klarheit: Durchgeleitete Beteiligungsverhältnisse sind auch bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften relevant, wenn es um die Anwendung von Verlustverrechnungsverboten bei Darlehen geht.
FĂĽr Holdingstrukturen und Finanzierungen innerhalb von Konzernstrukturen ist dies ein wichtiges Warnsignal fĂĽr die steuerliche Gestaltungspraxis.


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