đźš« BFH: Keine Differenzbesteuerung bei gemischtem Vorsteuerabzug

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 9/23
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: Was ist Differenzbesteuerung?

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ermöglicht es Händlern, insbesondere im Gebrauchtwarenhandel, die Umsatzsteuer nur auf die Handelsspanne zu berechnen – also auf den Unterschied zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Diese Regelung soll Doppelbesteuerung vermeiden, wenn Waren von Privatpersonen ohne Vorsteuerabzugsrecht angekauft werden.


🧑‍⚖️ Der Fall: Verkauf einer gemischten Waschkommode

Im entschiedenen Fall bestand der Liefergegenstand – eine sogenannte Waschkommode – aus zwei Komponenten:

  • Kommode: Von einer Privatperson gekauft (ohne Vorsteuerabzug).
  • Sanitäreinbauten (Waschbecken, Armaturen etc.): Mit Vorsteuerabzug vom Händler erworben und eingebaut.

Der Händler behandelte die Lieferung als differenzbesteuert. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab – zu Recht, wie der BFH nun bestätigte.


📌 Urteil des BFH (XI R 9/23)

Der Bundesfinanzhof entschied, dass in solchen Fällen keine Differenzbesteuerung zulässig ist, weil der Liefergegenstand nicht ausschließlich aus nicht vorsteuerabzugsfähigen Bestandteilen besteht.

Leitsatz:
Eine Lieferung, bei der der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, kann nicht unter die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG fallen.

Der BFH folgt dabei der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Bawaria Motors (C-160/11), wonach eine gemischte Herkunft der Bestandteile die Anwendung der Differenzbesteuerung ausschlieĂźt.


🔍 Bedeutung für die Praxis

âť— Wer ist betroffen?

  • Händler von gebrauchten Möbeln, restaurierten Antiquitäten, Oldtimern, Technik oder Designobjekten
  • Alle Unternehmer, die Gebrauchtwaren aufwerten oder modernisieren, bevor sie sie weiterverkaufen

⚠️ Was ist zu beachten?

  • Wird ein Liefergegenstand nach dem Ankauf mit vorsteuerabzugsfähigen Teilen ergänzt oder umgebaut, ist die Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
  • Die gesamte Lieferung unterliegt dann der Regelbesteuerung, sofern keine andere Ausnahme greift.
  • Eine exakte Dokumentation der Warenzusammensetzung und Einkaufsvorgänge ist zwingend erforderlich.

đź’ˇ Fazit

Dieses Urteil unterstreicht erneut die strengen Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung. Wer gebrauchte Waren veredelt, aufbereitet oder ergänzt, muss sorgfältig prüfen, ob er nicht durch den (teilweisen) Vorsteuerabzug den Anwendungsbereich von § 25a UStG verlässt – mit direkten Auswirkungen auf die Umsatzsteuerlast.


📞 Sie sind Händler und unsicher, ob Ihre Lieferungen differenzbesteuert werden dürfen?
Wir prüfen Ihre Fallkonstellation individuell und helfen Ihnen bei der sicheren steuerlichen Behandlung Ihrer Umsätze.