20.000 Euro zu Ostern: Wann Geldgeschenke schenkungsteuerpflichtig werden

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sorgt für Aufsehen und könnte weitreichende Folgen für vermögende Familien haben. Die zentrale Frage: Ab welcher Höhe ist ein Geldgeschenk zu besonderen Anlässen kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ mehr und damit schenkungsteuerpflichtig?

Der Fall: 20.000 Euro zum Osterfest

Im entschiedenen Fall hatte ein Vater seinem Sohn zu Ostern 2015 einen Geldbetrag von 20.000 Euro geschenkt. Klingt nach einem großzügigen Geschenk? Das war es auch – aber bei weitem nicht das einzige. Zwischen 2006 und 2017 übertrug der Vater seinem Sohn insgesamt 610.000 Euro in mehreren Tranchen zwischen 10.000 und sogar 100.000 Euro.

Der Sohn argumentierte, das Ostergeschenk von 20.000 Euro sei als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ steuerfrei. Das Finanzamt Kusel-Landstuhl sah das anders und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 Euro fest.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt recht und entschied mit Urteil vom 4. Dezember 2025, dass 20.000 Euro kein übliches Ostergeschenk mehr darstellen.

Die zentrale Begründung

Das Gericht stellte klar: Die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks bemisst sich nicht nach den Verhältnissen bestimmter wohlhabender Bevölkerungskreise, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung.

Anders ausgedrückt: Es kommt nicht darauf an, was in vermögenden Kreisen als „normal“ gilt, sondern was die breite Bevölkerung als übliches Geschenk zu Ostern ansehen würde.

Warum diese Auslegung?

Das Gericht begründete seine Auffassung mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundsatz Grundgesetz. Würde man die Üblichkeit am Vermögen des Schenkers oder Beschenkten messen, könnten wohlhabende Familien deutlich höhere Beträge steuerfrei verschenken als weniger begüterte Bürger – eine Ungleichbehandlung, die das Gericht ablehnte.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen:

Was sind „übliche Gelegenheitsgeschenke“?

Gelegenheitsgeschenke sind Zuwendungen zu besonderen Anlässen wie:

  • Geburtstagen
  • Hochzeiten
  • Weihnachten
  • Ostern
  • Bestandene Prüfungen
  • Jubiläen

Diese sind nach § 13 Absatz 1 Nummer 14 ErbStG grundsätzlich steuerfrei – allerdings nur, wenn sie „üblich“ sind.

Richtwerte in der Praxis

Während das Urteil keine konkreten Beträge als Obergrenze festlegt, zeigt die Entscheidung deutlich: 20.000 Euro überschreiten die Grenze der Üblichkeit bei weitem. In der steuerlichen Praxis werden üblicherweise folgende Richtwerte angenommen:

  • Einfache Anlässe: bis zu wenigen hundert Euro
  • Besondere Anlässe (Hochzeit, runder Geburtstag): bis zu einigen tausend Euro

Zusammenspiel mit Freibeträgen

Wichtig zu wissen: Für Schenkungen gelten grundsätzlich großzügige Freibeträge:

  • Kinder: 400.000 Euro (alle 10 Jahre)
  • Ehegatten: 500.000 Euro (alle 10 Jahre)
  • Enkel: 200.000 Euro (alle 10 Jahre)

Im entschiedenen Fall hatte der Sohn diesen Freibetrag bereits durch frühere Schenkungen ausgeschöpft, weshalb die Schenkungsteuer anfiel.

Das Verfahren geht weiter

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die zentrale Frage, die dort geklärt werden soll: Ist tatsächlich die allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich, oder sollten die Verhältnisse in den jeweiligen Bevölkerungskreisen berücksichtigt werden?

Die überwiegende Literaturmeinung tendiert bisher zur zweiten Variante – das letzte Wort hat nun der BFH.

Unsere Empfehlungen

Wenn Sie größere Geldgeschenke innerhalb der Familie planen, sollten Sie folgendes beachten:

  1. Freibeträge nutzen: Nutzen Sie die großzügigen Freibeträge für Schenkungen strategisch aus.
  2. Dokumentation: Dokumentieren Sie Schenkungen sorgfältig und melden Sie diese beim Finanzamt.
  3. Anlässe beachten: Geldgeschenke zu besonderen Anlässen sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen.
  4. Planung: Bei größeren Vermögensübertragungen ist eine vorausschauende Gestaltung unerlässlich, um unnötige Steuern zu vermeiden.
  5. Zeitliche Staffelung: Durch geschickte zeitliche Staffelung über den 10-Jahres-Zeitraum lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen.

Fazit

Das Urteil zeigt: Auch vermeintlich „kleine“ Gelegenheitsgeschenke können schnell schenkungsteuerpflichtig werden, wenn sie die Grenze der allgemeinen Verkehrsanschauung überschreiten. Eine frühzeitige steuerliche Beratung hilft, böse Überraschungen zu vermeiden und Vermögensübertragungen optimal zu gestalten.

Haben Sie Fragen zu Schenkungen oder Erbschaftsteuer? Wir beraten Sie gerne!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.01.2026 zum Urteil 4 K 1564/24 vom 04.12.2025 (noch nicht rechtskräftig)