Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel

Kommission leitet öffentliche Konsultation ein

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um zu ermitteln, wie Mehrwertsteuerzahlungen auf Transaktionen im grenzüberschreitenden elektronischen Handel in der EU vereinfacht werden können.

Die Kommission will ein breites Spektrum an Meinungen von Unternehmern und anderen interessierten Kreisen einholen, bevor sie im Jahr 2016 mit der Ausarbeitung ihrer Legislativvorschläge zu diesem Thema als Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt beginnt.

Andrus Ansip, für den digitalen Binnenmarkt zuständiger Vizepräsident der Europäischen Kommission, erklärte hierzu: „Wir haben versprochen, die Unternehmen, insbesondere die kleineren Unternehmen, zu unterstützen, indem wir die Belastungen verringern, die sich aus der Existenz unterschiedlicher Mehrwertsteuerregelungen ergeben. Heute bitten wir die Unternehmen und andere interessierte Kreise, uns bei der Suche nach den wirksamsten und sinnvollsten Maßnahmen zu unterstützen, damit wir unser Versprechen halten können. Im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt haben wir bereits einige Maßnahmen vorgelegt, die wir ergreifen möchten, wie z. B. eine Mehrwertsteuerschwelle für Start-ups.“

Pierre Moscovici, für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständiger Kommissar, erklärte hierzu: „Diese Konsultation bietet eine echte Chance, um zu gewährleisten, dass künftige Mehrwertsteuereinnahmen aus der digitalen Wirtschaft auf gerechte und wirksame Weise verteilt werden. Gleichzeitig wollen wir die Einhaltung der Vorschriften so einfach wie möglich machen. Zudem haben wir ein Interesse daran, sicherzustellen, dass die künftigen Rechtsvorschriften der tatsächlichen Situation der Unternehmen in der EU entsprechen.“

Diese Konsultation ist auch Teil der derzeit laufenden Bewertung der neuen Vorschriften für Mehrwertsteuerzahlungen auf grenzüberschreitende Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen, die im Januar dieses Jahres in Kraft getreten sind. Gleichzeitig ist die Kommission bestrebt, Feedback zu der damit im Zusammenhang stehenden kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA) zu erhalten. Dieses Instrument ermöglicht es Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Kunden in mehr als einem EU-Land erbringen, ihre gesamte Mehrwertsteuer in ihrem eigenen Mitgliedstaat anzumelden und zu entrichten.

Die Konsultation hat eine Laufzeit von zwölf Wochen und endet am 18. Dezember 2015.

Strategie für einen digitalen Binnenmarkt
Im Zusammenhang mit dem digitalen Binnenmarkt arbeitet die Kommission daran, die mit dem grenzüberschreitenden elektronischen Handel verbundenen Belastungen, die sich aus der Existenz unterschiedlicher Mehrwertsteuerregelungen in der EU ergeben, zu verringern. Die Kommission will gleiche Ausgangsbedingungen für die EU-Unternehmen – ungeachtet ihrer Größe – schaffen und gewährleisten, dass die Mehrwertsteuereinnahmen in das Land fließen, in dem der Verbraucher ansässig ist.

2016 wird die Kommission einen Legislativvorschlag zur Verringerung des auf die Existenz unterschiedlicher Mehrwertsteuersysteme zurückzuführenden Verwaltungsaufwands für Unternehmen vorlegen. Die Ergebnisse aus der heute eingeleiteten Konsultation werden in die Vorbereitungen für diese wichtigen Maßnahmenvorschläge einfließen.

Die Kommission wird Vereinfachungsmaßnahmen für kleine Unternehmen vorschlagen, einschließlich eines angemessenen Schwellenwertes, mit dem Probleme angegangen werden können, ohne weitere Verzerrungen im Binnenmarkt oder Probleme für die Steuerverwaltungen bezüglich der Einhaltung der Vorschriften zu verursachen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, der den Unternehmen aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuersysteme entsteht, wird die Kommission insbesondere Folgendes vorschlagen:

  • Ausweitung des derzeitigen elektronischen Registrierungs- und Zahlungsverfahrens auf den Verkauf von Sachgütern;
  • Einführung einer Mehrwertsteuerschwelle, um Online-Start-ups und kleine Unternehmen zu unterstützen;
  • Zulassung von Mehrwertsteuerprüfungen bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen nur im Herkunftsland;
  • Aufhebung der Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen von Anbietern aus Drittländern.

Die derzeitigen Mehrwertsteuerbestimmungen für elektronische Dienste

Am 1. Januar 2015 sind für Unternehmen, die grenzüberschreitende Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen erbringen, neue Bestimmungen in Bezug auf den „Ort der Dienstleistung“ in Kraft getreten. Das bedeutet, dass die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen im Mitgliedstaat des Kunden besteuert werden. Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchsteuer, und diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass die Besteuerung der elektronischen Dienstleistungen am Ort des tatsächlichen Verbrauchs erfolgt. Auf diese Weise fließen die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in die Staatskasse des Landes, in dem der Käufer ansässig ist.

Im Rahmen der Änderungen wurde auch die kleine einzige Anlaufstelle (KEA) eingerichtet, um grenzüberschreitende Mehrwertsteuerzahlungen im elektronischen Handel zu vereinfachen. Nunmehr können sich Unternehmen für die KEA registrieren lassen und die in anderen Mitgliedstaaten zu entrichtende Mehrwertsteuer mittels einer vereinfachten vierteljährlichen Online-Steuererklärung bei der Steuerverwaltung des eigenen Mitgliedstaats angeben und abführen. Vorläufige Daten deuten darauf hin, dass im Jahr 2015 Mehrwertsteuerzahlungen von mehr als 3 Mrd. Euro über die KEA abgewickelt werden, dies entspricht einem Umsatz von etwa 18 Mrd. Euro.

Trotz der breiten Unterstützung für die neuen Vorschriften bereiteten sie für einige sehr kleine Unternehmen Probleme, insbesondere im Vereinigten Königreich, wo solche Unternehmen zuvor bis zu einem bestimmten Schwellenwert von der Mehrwertsteuer befreit waren. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission enthielt auch eine Mehrwertsteuerschwelle, durch die kleinere Unternehmen von den Änderungen ausgenommen gewesen wären, jedoch wurde diese Möglichkeit von den Mitgliedstaaten abgelehnt. Die Kommission möchte diese Möglichkeit erneut vorschlagen, um die Start-ups und Kleinstunternehmen in der EU zu unterstützen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.09.2015

 

Steuerabkommen mit Frankreich ergänzt

Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich soll durch ein Zusatzabkommen geändert und ergänzt werden. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzabkommen vom 31. Mai 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (18/6158). Das Abkommen werde nicht nur an die gegenwärtigen wirtschaftlichen Beziehungen angepasst, sondern es werde auch ein Fiskalausgleich in Bezug auf die im Abkommen enthaltene Grenzgängerregelung eingeführt, heißt es im Gesetzentwurf. Auch die Rentenbesteuerung wird neu geregelt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.09.2015

Quelle: hib-Nr. 482/2015

Doppelbesteuerungsabkommen mit Jersey

Die Bundesregierung und die Regierung der britischen Insel Jersey haben ein neues Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Das Abkommen sei mit dem bisherigen Abkommen inhaltsgleich, heißt es in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Mai 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften (18/6157). Das Abkommen enthalte Regelungen in Bezug auf Ruhegehälter und Renten, in Bezug auf verbundene Unternehmen sowie in Bezug auf Zahlungen an Studenten, Praktikanten oder Auszubildende. „Darüber hinaus gehende Regelungen sind aus deutscher Sicht aufgrund der beschränkten wirtschaftlichen Beziehungen zu Jersey nach wie vor nicht erforderlich“, schreibt die Regierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.09.2015

Quelle: hib-Nr. 482/2015

Steuern auf Arbeit sind in vielen Mitgliedstaaten immer noch zu hoch

Viele EU-Mitgliedsländer kommen mit ihren Steuerreformen voran. Zu hohe Steuern auf Arbeit bleiben jedoch eine der größten steuerpolitischen Herausforderungen für viele EU-Staaten, darunter auch Deutschland.

Die EU-Finanzminister hatten sich jüngst auf einen europaweiten Vergleich ihrer Steuerbelastung auf Arbeit verständigt. Die Europäische Kommission hat am 28.09.2015 einen ausführlichen Bericht zu Steuerreformen in der EU vorgelegt.

Steuerreformen sind ein wichtiges Instrument, um Wachstum und Beschäftigung anzukurbeln, die Steuergerechtigkeit zu verbessern und die Haushaltslage zu verbessern. Viele Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Belgien, Frankreich, Niederlande und Schweden, haben nach wie vor vergleichsweise hohe Steuern auf Arbeit und haben damit Spielraum, die Steuerbelastung auf andere Steuerarten zu verlegen, zum Beispiel Verbrauchs- und Umweltsteuern sowie Immobiliensteuern.

Mehr Informationen in dem ausführlichen Bericht der Kommission über die Steuersysteme der EU 2015 (in englischer Sprache) finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Mitteilung vom 28.09.2015

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU

OGAW-V-Umsetzungsgesetz

Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen dient im Wesentlichen der Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG.

Zudem werden national bedingte punktuelle Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs und des Kreditwesengesetzes vorgenommen und das Kapitalanlagegesetzbuch an neue europäische Verordnungen im Bereich des Investmentwesens angepasst.

Den vollständigen Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 24.09.2015

Länder schlagen Änderungen an der Erbschaftsteuer-Reform vor

Der Bundesrat hat sich am 25. September 2015 zu der geplanten Reform der Erbschaftsteuer geäußert. Er begrüßt das Bestreben der Bundesregierung, den Fortbestand der Steuer zu sichern und zugleich den Generationenwechsel in Unternehmen nicht zu gefährden. Die Neuregelungen müssten im Ergebnis aber das Steueraufkommen der Länderhaushalte sichern, betont der Bundesrat in seiner Stellungnahme.
Darin weist er auch auf offene verfassungsrechtliche Fragen hin. Insbesondere die geplante Verschonung bei sehr hohen Unternehmensvermögen ohne entsprechende Bedürfnisprüfung möge die Bundesregierung noch einmal überprüfen. Ebenfalls zu klären sei, ob bei den sog. Behaltensfristen und der „Durchschüttung“ von Gewinnrücklagen nachgeordneter Kapitalgesellschaften Regelungslücken geschlossen werden können. Die Abgrenzung des begünstigten Unternehmensvermögens müsse rechtssicher für die Firmen, verwaltungsökonomisch für die Steuerpflichtigen als auch die Steuerverwaltungen der Länder ausgestaltet sein und die höchstrichterlichen Vorgaben verfassungsfest umsetzen, fordert der Bundesrat.

Die Länder formulierten zudem mehrere detaillierte Einzeländerungsvorschläge, die nun der Bundesregierung zugeleitet werden. Diese verfasst dazu ihre Gegenäußerung und legt dann alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpassen. Dieses hatte im Dezember letzten Jahres das Konzept der steuerlichen Verschonung für übertragene Betriebsvermögen teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Der Entwurf nimmt Einzel-Anpassungen vor, behält das bisherige Verschonungskonzept im Grundsatz jedoch bei. Firmenerben sollen weiterhin weitgehend von Steuern befreit sein, wenn sie die Unternehmen über bestimmte Zeiträume fortführen und die Mehrzahl der Arbeitsplätze erhalten. Erben größerer Unternehmen mit mehr als 26 Millionen Euro Betriebsvermögen sollen künftig allerdings stärker belastet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.09.2015

 

Tariflöhne Ost im Schnitt bei 97 Prozent, Rückstand ohne Tarif deutlich größer

25 Jahre nach der deutschen Vereinigung

25 Jahre nach der deutschen Vereinigung haben sich die durchschnittlichen Tariflöhne- und -gehälter in Ostdeutschland stark an die im Westen angenähert. Die tariflichen Grundvergütungen in den neuen Ländern erreichen nach den aktuellsten vorliegenden Daten von Mitte 2015 im Schnitt rund 97 Prozent des West-Niveaus, allerdings ohne Berücksichtigung der teils unterschiedlichen Arbeitszeiten. Dabei zeigen sich allerdings teilweise deutliche Unterschiede nach Branchen: Im Öffentlichen Dienst, bei Banken und Versicherungen, in der Eisen- und Stahlindustrie, in der Druckindustrie sowie im Einzelhandel (Brandenburg) liegt das Tarifniveau bereits bei 100 Prozent, im Bauhauptgewerbe erreicht es 92 Prozent, im Kfz-Gewerbe (Thüringen) beträgt es knapp 88 Prozent. Im Hotel- und Gaststättengewerbe (Sachsen) liegt das Tarifniveau bei rund 80 Prozent und in der Landwirtschaft (Mecklenburg-Vorpommern) bei 74 Prozent. Darauf weist Dr. Reinhard Bispinck, der Tarifexperte des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, hin.

Weitaus größer ist der Einkommensrückstand bei ostdeutschen Beschäftigten, die nicht nach Tarif bezahlt werden. Diese Differenz ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die die effektiven Bruttoverdienste im Osten um insgesamt 17 Prozent niedriger ausfallen als im Westen. Der Angleichungsprozess stagniert seit Jahren.

Dass sich der bei den Tariflöhnen erreichte Angleichungsstand in der Realität nicht 1:1 niederschlägt, hängt nach Bispincks Analyse damit zusammen, dass die Prägekraft der Tarifverträge in Ostdeutschland zu schwach ist und im Laufe der Jahre noch abgenommen hat.

„Das ist eine Folge der deutlich geringeren Tarifbindung, aber in Ostdeutschland fehlt auch die im Westen über Jahrzehnte gewachsene Tarifkultur“, so der Experte. Die große Kluft zwischen höheren tariflichen und niedrigeren effektiven Standards von Löhnen, Gehältern und Arbeitszeiten untergrabe die Verbindlichkeit der Tarifnormen. Weniger Bindekraft, mehr unverbindliche Orientierungsfunktion – so lasse sich der Funktionswandel der Tarifverträge in den neuen Ländern umschreiben.

Unterschiede bei den tariflichen Arbeitsbedingungen gibt es vor allem noch bei den tariflichen Arbeitszeiten und bei Sonderzahlungen wie dem Weihnachtsgeld. Ein Blick auf die Entwicklung der wichtigsten Tarifregelungen und -leistungen zeigt aber auch hier im Zeitvergleich eine erhebliche Annäherung:

  • Das Tarifniveau Ost/West, also das Verhältnis der tariflichen Grundvergütungen, betrug 1991 rund 60 Prozent und Mitte 2015 rund 97 Prozent.
  • Die tarifliche Wochenarbeitszeit lag im Osten 1991 mit 40,2 gut 2 Stunden höher als im Westen mit 38,1 Stunden. Ende 2014 belief sich die Wochenarbeitszeit auf 38,7 Stunden im Osten und 37,5 Stunden im Westen.
  • Der tarifliche Grundurlaub beträgt zurzeit im Osten 27,7 Arbeitstage (West: 28,8), der Endurlaub, also die maximal erreichbare Zahl von Urlaubstagen, erreicht 29,5 Arbeitstage (West: 30,0).
  • Das tarifliche Urlaubsgeld, festgelegt als Prozentsatz des Monats- bzw. Urlaubsentgeltes, hat in vielen Tarifbereichen Westniveau erreicht. Dort, wo es als fester Euro-Betrag vereinbart ist, ist es teilweise noch deutlich niedriger.
  • Die tarifliche Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) hat in etlichen Bereichen ebenfalls Westniveau erreicht, aber auch in größeren Branchen (Metall, Chemie, Einzelhandel, Öffentlicher Dienst) bestehen noch Unterschiede.

Die weitere Angleichung der ostdeutschen tariflichen Arbeits- und Einkommensbedingungen an das West-Niveau und ihre praktische Umsetzung setzen nach Auffassung des WSI zwingend eine Revitalisierung des Tarifvertrages und des gesamten Tarifsystems voraus. „Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes von 8,50 Euro pro Stunde und die Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen durch das neue Tarifautonomiestärkungsgesetz sind dabei eine wichtige Hilfe“, sagt WSI-Tarifexperte Bispinck.

Infografik zum Download 

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

 

Erbschaftsteuer: Reform darf Unternehmen nicht über Gebühr belasten

Bundestag und Bundesrat beraten am 25.09.2015 über Gesetzentwurf

Der Bund der Steuerzahler macht sich für ein unbürokratisches Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz stark. Deshalb fordert der BdSt Bundestag und Bundesrat auf, sehr genau auf die Belange der Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer zu achten. Am 25.09.2015 werden sich Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung befassen. Der BdSt kritisiert, dass vor allem die Interessen der kleinen Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe bislang nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Nicht akzeptabel ist der bisherige Vorschlag zur Lohnsummenaufzeichnung. Denn für zahlreiche kleine Unternehmen bedeutet das einen erheblich höheren Aufwand: In vielen Fällen muss die Lohnsumme der Beschäftigten künftig über mehrere Jahre überwacht werden. Das widerspricht aber dem Anliegen des Bundeswirtschaftsministeriums nach einem Bürokratie-Abbau. Deshalb fordert der BdSt den Gesetzgeber auf, Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmern von der Lohnsummenaufzeichnung zu befreien. Der Gesetzentwurf sieht bisher nur eine Freistellung bei Betrieben mit drei Beschäftigten vor. Bisher galt eine Freigrenze von 20 Mitarbeitern.

Der Gesetzgeber muss sich auch mit Fragen des Bewertungsrechts auseinandersetzen. Oft werden Unternehmen deutlich über ihrem Wert erfasst. Damit droht eine hohe Belastung durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die den tatsächlichen Wertverhältnissen des Unternehmens gar nicht Rechnung trägt. Hier müssen Bundestag und Bundesrat Abhilfe schaffen!

Zum Hintergrund
Eine Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 notwendig. Das Gericht hatte die Verschonung von Betriebsvermögen grundsätzlich für verfassungsgemäß erachtet, aber die Voraussetzungen für die Verschonungsregeln in Teilen als zu weitgehend beurteilt. Mit dem Gesetzentwurf soll das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz an die Vorgaben des Gerichts angepasst werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 30.06.2016 die für verfassungswidrig erkannten Regelungen nachzubessern. Rund 27.000 Unternehmen werden jedes Jahr an die nächste Generation übertragen. Betroffen sind 400.000 Arbeitsplätze.

Quelle: BdSt

Kommission fordert Änderung der Mehrwertsteuervorschriften für deutsche Reisebüros

Die Europäische Kommission hat Deutschland am 24.09.2015 formell aufgefordert, seine Mehrwertsteuervorschriften über die Anwendung einer Sonderregelung für Reisebüros zu ändern.

Nach der Sonderregelung gilt als Besteuerungsgrundlage die Marge des Reisebüros (die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten, die dem Reisebüro entstehen). Laut dem deutschen Umsatzsteuergesetz kann diese Marge nur auf Reisedienstleistungen für private Endabnehmer angewandt werden. Es ermöglicht Reisebüros außerdem, eine einzige Profitmarge für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Reiseleistungen anzusetzen.

Im Zuge eines Urteils vom September 2013 gegen Spanien wegen Anwendung derselben Regelung hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Sonderregelung nicht nur für private Reisende, sondern für alle Kunden einschließlich Unternehmen gilt. Außerdem sollen Reisebüros die Marge pro Reiseleistung berechnen und dürfen keine Gesamtberechnung der Umsatzsteuermargen pro Besteuerungszeitraum vornehmen.

Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.09.2015