2020 setzte der Fiskus in NRW mit 1,9 Milliarden Euro 67 Prozent mehr Erbschaftsteuer fest als im Jahr zuvor

Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten im Jahr 2020 Erbschaftsteuerbescheide zu 30.928 steuerrelevanten „Erwerben von Todes wegen” mit einem Vermögenswert von insgesamt 10,1 Milliarden Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, verblieben nach Abzug von sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Hinzurechnungen steuerlich relevanter Vorerwerbe insgesamt 8,9 Milliarden Euro an steuerpflichtigem Erbe; das waren 64,7 Prozent mehr als im Jahr 2019. Auf diese Summe wurden für 30.199 Nachlassbegünstigte 1,9 Milliarden Euro an Erbschaftsteuer durch den Fiskus festgesetzt; das waren 67,0 Prozent mehr als ein Jahr zuvor (2019: 1,3 Milliarden Euro).

Bei 40,5 Prozent der steuerpflichtigen Erbschaften lag der Vermögenswert im vergangenen Jahr bei unter 50.000 Euro; hieraus resultierten 2,6 Prozent der insgesamt festgesetzten Erbschaftsteuer. Dagegen steuerten die 0,7 Prozent der Fälle mit Erbschaften von jeweils mehr als fünf Millionen Euro 31,0 Prozent zum gesamten Betrag der festgesetzten Erbschaftssteuer bei.

Neben den Erbschaften gab es 11.998 steuerrelevante Schenkungen (2019: 9 708) mit einem Vermögenswert von 7,4 Milliarden Euro (+13,0 Prozent). Hiervon wurden sachliche und persönliche Steuerbefreiungen abgezogen und steuerlich relevante Vorerwerbe hinzugezählt. Dadurch ergab sich für die Schenkungen insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 3,1 Milliarden Euro (2019: 2,8 Milliarden Euro). Die in 6.623 Fällen hierfür festgesetzte Schenkungsteuer summierte sich auf einen Betrag von 532 Millionen Euro; das waren 97,4 Prozent mehr als ein Jahr zuvor.

Die Statistiker weisen darauf hin, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik nur Informationen zu dem Teil der Vermögensübergänge liefert, der innerhalb des Berichtsjahres von der Finanzverwaltung steuerlich erfasst wurde. Die Mehrzahl der Vermögensübertragungen liegt unterhalb der Freibetragsgrenzen und führt zu keiner Steuerfestsetzung. Der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschaft- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren liegen. In dem Vermögenswert sind ggf. Vorerwerbe aus vorangegangenen Jahren enthalten, auf die bereits eine Steuer erhoben wurde. Dies kann dazu führen, dass die Finanzämter bei einem gestiegenen steuerpflichtigen Erwerb weniger Steuern festsetzen als im Vorjahr bzw. sich die Steuern trotz eines verminderten steuerpflichtigen Erwerbs erhöhen.

Quelle: Statistisches Landesamt NRW, Pressemitteilung vom 02.09.2021