2022 setzte der Fiskus in NRW mit 1,6 Milliarden Euro 27,7 Prozent weniger Erbschaftsteuer fest als im Jahr zuvor

Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten im Jahr 2022 Erbschaftsteuerbescheide zu 30.405 steuerrelevanten „Erwerben von Todes wegen” mit einem Vermögenswert von insgesamt 12,0 Milliarden Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, verblieben nach Abzug von sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Hinzurechnung steuerlich relevanter Vorerwerbe insgesamt 7,4 Milliarden Euro an steuerpflichtigem Erbe; das waren 25,1 Prozent weniger als im Jahr 2021. Auf diese Summe mussten 26.742 Nachlassbegünstigte zusammen 1,6 Milliarden Euro Erbschaftsteuer an den Fiskus zahlen; das waren 27,7 Prozent weniger als ein Jahr zuvor (2021: 2,3 Milliarden Euro).

Bei 39,7 Prozent der steuerpflichtigen Erbschaften lag der Vermögenswert im vergangenen Jahr bei unter 50.000 Euro; hieraus resultierten 2,7 Prozent der insgesamt festgesetzten Erbschaftsteuer. Dagegen steuerten die 0,5 Prozent der Fälle mit Erbschaften von jeweils mehr als fünf Millionen Euro 30,5 Prozent zum gesamten Erbschaftsteueraufkommen bei.

Neben den Erbschaften gab es 11.662 steuerrelevante Schenkungen (2021: 11.404) mit einem Vermögenswert von 7,1 Milliarden Euro (−0,5 Prozent). Hiervon wurden sachliche und persönliche Steuerbefreiungen abgezogen, steuerlich relevante Vorerwerbe hingegen hinzugezählt. Dadurch ergab sich für die Schenkungen insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 3,3 Milliarden Euro (2021: 2,9 Milliarden Euro). Die in 7 191 Fällen hierfür festgesetzte Schenkungsteuer summierte sich auf einen Betrag von 418 Millionen Euro; das waren 34,4 Prozent mehr als ein Jahr zuvor.

Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik nur Informationen zu dem Teil der Vermögensübergänge liefert, der innerhalb des Berichtsjahres von der Finanzverwaltung steuerlich erfasst wurde. Die Mehrzahl der Vermögensübertragungen liegt unterhalb der Freibetragsgrenzen und führt zu keiner Steuerfestsetzung. Der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren liegen. In dem Vermögenswert sind ggf. Vorerwerbe aus vorangegangenen Jahren enthalten, auf die bereits eine Steuer erhoben wurde. Dies kann dazu führen, dass die Finanzämter bei einem gestiegenen steuerpflichtigen Erwerb weniger Steuern festsetzen als im Vorjahr bzw. sich die Steuern trotz eines verminderten steuerpflichtigen Erwerbs erhöhen.

Quelle: IT Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.08.2023