Besserer Verbraucherschutz bei Kleinkrediten geplant

Die von der Europäischen Kommission geplante Ausweitung und Überarbeitung der bestehenden Verbraucherkreditrichtlinie wird von der Bundesregierung begrüßt. Dies schreibt die Regierung in ihrer Antwort (20/2276) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/1869), die sich nach der Regulierung und dem Verbraucherschutz bei sog. Minikrediten erkundigt hatte. Nach Angaben der Regierung sollen bisher vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossene Kreditverträge unter 200 Euro sowie Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen, in den Anwendungsbereich einbezogen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2022

Mutterschutzgesetz:

Freistellung nach der Geburt eines Kindes

Die Bundesregierung will in einem ersten Gesetzgebungsvorhaben noch in diesem Jahr ein sog. Paket für mehr Partnerschaftlichkeit auf den Weg bringen. Damit soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter verbessert werden, kündigt die Regierung in einer Antwort (20/2302) auf eine Kleine Anfrage (20/2093) der Fraktion Die Linke an.

Das Paket soll demnach die Einführung einer zweiwöchigen vergüteten Freistellung für den Partner oder die Partnerin direkt nach der Geburt des Kindes im Mutterschutzgesetz enthalten, die Erweiterung der Partnermonate im Elterngeld und die Verlängerung des elternzeitbedingten Kündigungsschutzes nach einer längeren Elternzeit, um die Rückkehr in den Beruf abzusichern. Details zu allen weiteren Inhalten bleiben den Gesetzesentwürfen vorbehalten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2022

Anbieter täuschte günstiges Darlehen zur Finanzsanierung vor – vzbv klagt erfolgreich gegen irreführende Schreiben der milanda UG

  • Unternehmen lockte Kund:innen mit einer „genehmigten“ Finanzsanierung unter Angabe von Schuldsumme, Ratenhöhe und Laufzeit.
  • Tatsächlich wurde kein Darlehen vergeben, sondern nur die kostenpflichtige Vermittlung einer privaten Schuldenberatung angeboten.
  • LG Traunstein: Schreiben erweckte den irreführenden Eindruck eines Kreditangebots zur günstigen Umschuldung.

Das Landgericht Traunstein hat der milanda UG untersagt, Verbraucher:innen mit irreführenden Anschreiben die kostenpflichtige Vermittlung einer privaten Schuldenberatung anzubieten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dem Unternehmen vorgeworfen, Verbraucher:innen eine „Finanzsanierung“ anzubieten, ohne dass eine solche beantragt wurde. Darüber hinaus monierte der vzbv, dass Verbraucher:innen die Vermittlung eines günstigen Umschuldungsdarlehens vorgetäuscht wurde.

„Anbieter versuchen immer wieder, überschuldete Verbraucher:innen mit der Aussicht auf einen günstigen Kredit zu locken“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Bei genauer Prüfung entpuppt sich die angebliche Finanzsanierung oft nur als teure und weitgehend nutzlose Vermittlung von Leistungen zur bloßen Schuldenverwaltung.“

Anbieter weckte Hoffnung auf einen günstigen Kredit

Die in Rosenheim ansässige milanda UG hatte Verbraucher:innen angeschrieben und ihnen mitgeteilt, ihre „Finanzsanierung“ stünde ab sofort zur Verfügung. Als Konditionen der Sanierung waren zum Beispiel eine Schuldsumme von 2.500 Euro, eine Monatsrate von 40,32 Euro und eine Laufzeit von 62 Monaten angegeben. Der Vertrag sei schon „genehmigt“, die Kund:innen müssten nur noch den beigefügten Auftrag unterschreiben, so die Angaben des Anbieters. Bei dem Angebot handelte es sich aber keineswegs um die Bereitstellung oder Vermittlung eines günstigen Kredits, sondern lediglich um die kostenpflichtige Vermittlung einer Beratung zur Tilgung der Schulden aus eigenen Mitteln. Das ging allerdings nur versteckt aus dem schwer durchschaubaren Vertragsformular hervor.

Landgericht Traunstein: Verbraucher:innen wurden in die Irre geführt

Das Landgericht Traunstein schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Anschreiben irreführend waren. Die Werbung erwecke bei den Angesprochenen den Eindruck, sie könnten mit der angebotenen Finanzsanierung ihre Schulden in der genannten Laufzeit exakt mit der genannten Höhe der Rate zurückzahlen. Die Finanzsanierung würden viele Verbraucher:innen daher als Angebot einer Umschuldung verstehen, die auch die Möglichkeit der Ablösung alter Kredite durch neue beinhalte. Die deutlich hervorgehobenen Angaben der Schuldsumme und der Ratenhöhe hätten jedoch keinerlei Informationsgehalt. Somit werden Verbraucher:innen über den tatsächlichen Inhalt der angebotenen Dienstleistung – einer Beratung zur Tilgung seiner Schulden – in die Irre geführt. Eine Irreführung über das Vorliegen einer Bestellung sah das Gericht in der unbestellten Finanzsanierung jedoch nicht.

Der vzbv war durch eine Reihe von Verbraucherbeschwerden auf das Vorgehen des Anbieters aufmerksam geworden, die die Verbraucherzentralen über das Frühwarnsystem gemeldet hatten. Mit dem qualitativen Erfassungs- und Analysesystem werden auffällige Sachverhalte aus der Verbraucherberatung erfasst.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Urteil 7 O 3505/21 des LG Traunstein vom 04.05.2022 (rkr)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen unterlassenem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Mit am 28.06.2022 veröffentlichten Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) nicht zur Entscheidung angenommen. Sie betrifft die Frage, ob der Bundesgerichtshof mit der Anerkennung einer urheberrechtlichen Vergütungspflicht für direkt an gewerbliche Endkunden veräußerte PCs das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt hat, weil die Entscheidung ohne Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erging.

Sachverhalt

Gegenstand des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens war der Abschluss eines Gesamtvertrages zwischen dem Beschwerdeführer, eine Nutzervereinigung im Sinne der §§ 8, 35 Verwertungsgesellschaftsgesetz, und den zuständigen Verwertungsgesellschaften der Urheber zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob sich die urheberrechtliche Vergütungspflicht auch auf PCs erstreckt, die unmittelbar an gewerbliche Endkunden veräußert werden.

Das Oberlandesgericht wies die Klage des Beschwerdeführers ab und setzte auf Widerklage der Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag fest, der auch eine Vergütungspflicht für direkt an gewerbliche Endkunden gelieferte PCs umfasste. Der Bundesgerichtshof wies die hiergegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers zurück.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, weil der Bundesgerichtshof ohne Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG an den EuGH entschieden hat.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass der Bundesgerichtshof seine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV im Ausgangsverfahren in nicht mehr vertretbarer Weise gehandhabt und durch das Unterlassen der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat.

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein nationales letztinstanzliches Gericht zur Vorlage verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ein nationales Gericht darf einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage nur verneinen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht.

2. Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV weder grundsätzlich verkannt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er in den angegriffenen Entscheidungen ohne Vorlagebereitschaft bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen wäre. Er hat zwar die unionsrechtliche Vorlagepflicht in Erwägung gezogen, aber angenommen, dass die Anwendung der urheberrechtlichen Vergütungsregelung auch auf unmittelbar an gewerbliche Endkunden veräußerte PCs im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehe und die Rechtslage unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt sei. Diese Annahme traf der BGH auch nicht in unvertretbarer Weise.

Zwar ist angesichts der divergierenden Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs zweifelhaft, ob hinsichtlich einer grundsätzlichen Erstreckung der Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer von einer unionsrechtlichen Rechtslage auszugehen ist, die eindeutig oder in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt. Wenn dem in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gericht das Vorliegen voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen – von Gerichten ein und desselben Mitgliedstaats oder zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten – zur Auslegung einer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts zur Kenntnis gebracht wird, muss es bei seiner Beurteilung der Frage, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Auslegung der fraglichen Unionsrechtsvorschrift fehlt, besonders sorgfältig sein und dabei insbesondere das mit dem Vorabentscheidungsverfahren angestrebte Ziel berücksichtigen, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten.

Hier trägt der Beschwerdeführer aber nicht vor, wann die nur kurze Zeit vor der Verkündung des angegriffenen Revisionsurteils ergangene Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs veröffentlicht wurde, so dass anzunehmen wäre, dass der Bundesgerichtshof diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung gekannt hätte oder sie jedenfalls hätte kennen müssen.

3. Zudem stellte die Kammer klar, dass die durch den Beschwerdeführer ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die Generalklauseln im deutschen Recht die Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an einen Anspruch auf Erstattung einer geleisteten Privatkopievergütung stellt, als Frage der Subsumtion des nationalen Rechts unter das Unionsrecht schon nach dem Wortlaut des Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a AEUV nicht vorlagefähig war. Kommt das höchste nationale Fachgericht – wie hier der Bundesgerichtshof – zu dem Ergebnis, dass das nationale Recht unter Einbeziehung seiner Generalklauseln so ausgelegt werden kann, dass es den unionsrechtlichen Erfordernissen gerecht wird, ergibt sich daraus keine vorlagefähige Rechtsfrage. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedürfe es nur, wenn unklar sei, wie die unionsrechtlichen Anforderungen zu verstehen sind.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Beschluss 1 BvR 2342/17 vom 24.05.2022

Kein Geld für nicht genommenen Erholungsurlaub über 20 Tage

Die Erben eines verstorbenen Beamten haben keinen unbegrenzten Anspruch auf den finanziellen Ausgleich nicht genommenen Erholungsurlaubs. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Kläger sind die Erben einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin. Sie war von März 2016 an bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt. Bis dahin hatte sie insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen. Der Dienstherr erkannte den Erben eine finanzielle Abgeltung in Höhe von etwa 9.400 Euro für 46 Urlaubstage zu, gewährte aber keine darüberhinausgehende finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub. Der Anspruch werde durch den vierwöchigen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt. Nach erfolglosem Vorverfahren und der Ablehnung einer überdies geforderten Abgeltung für von der Erblasserin geleisteten Überstunden haben die Erben Klage erhoben, mit der sie die Zahlung von ca. 3.700 Euro (Resturlaub) und ca. 860 Euro (Überstunden) begehrten.

Die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Zwar hätten die Erben einen grundsätzlichen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs, der auf den Erben übergehe. Der Anspruch sei aber auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftätigen Arbeitswoche begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub zu gewähren und für den Fall, dass dieser nicht in Anspruch genommen wurde, eine finanzielle Vergütung vorzusehen. Die einschlägige Richtlinie 2003/88/EG beschränke sich vielmehr auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Für den überdies geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für geleistete Überstunden fehle es im konkreten Fall an einer Anspruchsgrundlage. Denn die Mehrarbeit sei hier schon nicht vom Dienstherrn angeordnet worden; im Übrigen habe die Zahl der geleisteten Überstunden den Umfang von durchschnittlich mehr als fünf Stunden im Kalendermonat nicht erreicht.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 27.06.2022 zum Gerichtsbescheid VG 28 K 563.19 vom 19.05.2022 (rkr)

Ermäßigter Steuersatz für Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 12 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a UStG) – Änderung des Abschnitts 12.9 UStAE

I.

  1. Der BFH hat mit Urteil vom 27. November 2013 – I R 17/12 –, BStBl II 2016 S. 68, entschieden, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch in dem Fall selbstlos i. S. d. § 55 AO tätig sein kann, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe – im Streitfall u. a. den Notrettungsdienst – übernimmt. Die bestehende Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Absatz 2 Satz 3 UStAE ist an die aktuelle BFH-Rechtsprechung anzupassen.
  2. Ferner kann auf Grund veränderter Markt- und Tätigkeitsstrukturen sowie eines veränderten Tätigkeitsvolumens der gemeinnützigen Blut- und Plasmaspendedienste nicht länger an der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Absatz 4 Nr. 2 Satz 2 UStAE, wonach der Weiterverkauf von Blutprodukten der ersten Fraktionierungsstufe stets dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, festgehalten werden. Insbesondere im Geschäftsbereich der Blutplasmagewinnung für die industrielle Weiterverarbeitung mittels Aphereseverfahren überwiegt der Marktanteil nicht gemeinnütziger Einrichtungen.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der UStAE vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. Juni 2022 – III C 2 – S 7200/19/10001 :027 (2022/0579780), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 12.9 wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
  2. Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ebenfalls die Weiterveräußerung von im Aphereseverfahren gewonnenen Blutbestandteilen der Stufe der Blutfraktionierung zur weiteren Fraktionierung.“

III.

Die Regelung unter II. Nr. 1 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelung unter II. Nr. 2 ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7242-a / 19 / 10007 :005 vom 22.06.2022

Pandemiebedingte Sonderregelungen enden

Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitsgeld enden zum 30. Juni 2022. Bereits im Mai war die Corona-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Um Infektionen in Betrieben und Einrichtungen weiterhin möglichst zu vermeiden, hat das Bundesarbeitsministerium Handlungsempfehlungen veröffentlicht.

Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind auch künftig nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber sind verpflichtet, das Infektionsgeschehen zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept anzupassen.

Arbeitsschutz weiterhin sicherstellen

Um den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zu geben, hat das Bundesarbeitsministerium Empfehlungen zum Betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Ziel ist es, betriebliche Ausbrüche zu verhindern oder zumindest einzugrenzen. Im Blickpunkt stehen vor allem jene Maßnahmen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt haben, etwa die Anwendung der AHA+ L-Regel.

Darüber hinaus beobachtet das Ministerium das Infektionsgeschehen auch weiterhin. Im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs wird es rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen.

Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen aus

Kurzarbeitergeld kann nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Grund sind die weltweit gestörten Lieferketten, die sich auch auf die deutsche Wirtschaft auswirken.

Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen hingegen wie geplant am 30. Juni 2022 aus. Das betrifft die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 27.06.2022

8,9 Prozent Inflationsrate: Familien mit niedrigem Einkommen aktuell am stärksten belastet – Soziale Schere geht weiter auf

Familien mit niedrigem Einkommen tragen aktuell die höchste Inflationsbelastung, Alleinlebende mit hohem Einkommen die geringste – und die Schere bei den Belastungen hat sich noch einmal deutlich geöffnet: Gemessen an den für diese Haushaltstypen repräsentativen Warenkörben sind die Preise im Mai 2022 um 8,9 Prozent bzw. um 6,5 Prozent gestiegen, während der Wert über alle Haushalte hinweg bei 7,9 Prozent lag. Auch für Alleinlebende mit höheren und mit mittleren Einkommen lagen die Raten mit 7,6 und 7,7 Prozent im Mai leicht unterhalb der allgemeinen Preissteigerung. Die Preissteigerung bei Alleinlebenden mit niedrigem Einkommen lag mit 7,8 Prozent nahe am Durchschnitt. Dagegen sind auch Alleinerziehende und Familien mit zwei Kindern und jeweils mittleren Einkommen etwas überdurchschnittlich von der Teuerung belastet: Für diese Haushalte betrug die Inflationsrate im Mai 8,2 Prozent. Bei Familien mit höherem Einkommen verteuerte sich der haushaltsspezifische Warenkorb weniger stark – um 7,6 Prozent. Die haushaltsspezifische Inflationsrate für kinderlose Paare mit mittlerem Einkommen liegt aktuell bei 7,9 Prozent. Das ergibt der IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der monatlich die spezifischen Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen liefert.

In Folge des Ukrainekriegs und von weiterhin durch die Corona-Pandemie angespannten Lieferketten stiegen die Verbraucherpreise für alle Haushalte im Mai so stark wie seit der Ölkrise der 1970er Jahre nicht mehr. Dabei sind die Unterschiede je nach Haushaltskonstellation und Einkommen erheblich und sozial hoch problematisch, zeigt der IMK Inflationsmonitor: Mit 2,4 Prozentpunkten zwischen ärmeren Familien und wohlhabenden Alleinlebenden war die Differenz im Mai deutlich größer als in den Vormonaten und dreimal so hoch wie im Februar. Das liegt daran, dass die stärksten Preistreiber – Haushaltsenergie, Kraftstoffe und zunehmend Lebensmittel – unterschiedlich stark durchschlagen: Bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen machen diese drei Komponenten 6,6 Prozentpunkte der haushaltsspezifischen Inflationsrate von 8,9 Prozent aus. Bei Alleinstehenden mit hohem Einkommen entfallen darauf hingegen 3,5 Prozentpunkte von insgesamt 6,5 Prozent haushaltsspezifischer Teuerung.

„Der Preisanstieg bei Wohnenergie belastet Haushalte mit geringeren Einkommen überproportional und auch die Verteuerung der Nahrungsmittel schlägt sich stärker nieder“, schreiben IMK-Direktor Prof. Dr. Sebastian Dullien und Inflationsexpertin Dr. Silke Tober. Dieser Trend könnte sich nach Analyse des IMK in den kommenden Monaten weiter verschärfen, da bisher noch nicht alle Preissteigerungen von Haushaltsenergie im Großhandel an die Privathaushalte weitergegeben wurden. Bei Nahrungsmitteln kletterte der Preisanstieg im Mai auf den höchsten Wert seit 1991, als das Statistische Bundesamt die aktuelle Datenreihe begann. Und der rasant gestiegene Börsenpreis für Erdgas dürfte sich in den kommenden Monaten noch einmal deutlich stärker auf die Verbraucherpreise auswirken, so Dullien und Tober.

Besonders stark dürfte dieser Anstieg ausfallen, falls die Bundesnetzagentur im Rahmen des „Notfallplans Gas“ tatsächlich eine Knappheit bei den Gasimporten feststellen muss und den Versorgern erlaubt, die gestiegenen Bezugspreise unmittelbar an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterzugeben. „In diesem Fall könnten kurzfristig sogar Inflationsraten im zweistelligen Bereich erreicht werden“, schreiben Dullien und Tober.

Besonders drastisch würde das wiederum Haushalte mit niedrigeren Einkommen treffen, weil Gas, Strom, Heizöl und Nahrungsmittel als Waren des Grundbedarfs bei ihren Ausgaben sehr stark ins Gewicht fallen, während sie bei Haushalten mit hohem Einkommen und insbesondere bei wohlhabenden Alleinlebenden einen deutlich kleineren Anteil des Warenkorbs ausmachen. Das ist auch der Grund dafür, dass die Inflationsrate für Alleinlebende mit niedrigen Einkommen in den vergangenen zwei Monaten recht schnell gestiegen ist und nun mit 7,8 Prozent nahe am Durchschnitt aller Haushalte liegt. Am Jahresanfang war sie noch spürbar niedriger, weil ärmere Haushalte kaum Geld für Güterarten wie Kraftstoffe, Fahrzeugkauf oder Reisen ausgeben können, die sich im ersten Teil der Inflationswelle stark verteuert hatten. Bei Familien mit Kindern und niedrigem bis mittlerem Einkommen schlagen aktuell zusätzlich zum hohen Stellenwert von Nahrungsmitteln und Haushaltsenergie auch die hohen Preise für Kraftstoffe relativ stark zu Buche.

Grundsätzlich haben Haushalte mit niedrigem Einkommen ein besonderes Problem mit starker Teuerung, betonen Dullien und Tober. Denn die Alltagsgüter, die sie vor allem kaufen, sind kaum zu ersetzen. Schon gar nicht, wenn, wie aktuell, beispielsweise für fast alle Grundnahrungsmittel die Preise kräftig steigen. Zudem besitzen diese Haushalte kaum Spielräume, ihr Konsumniveau durch Rückgriff auf Erspartes aufrecht zu erhalten.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 27.06.2022

DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Folgendes:

Wird eine Zahlung des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug unterworfen, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendung des § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG i. d. F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (vormals Erstattung analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) zu stellen, soweit für die entsprechenden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht bereits eine Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b i. V. m. Satz 7 EStG beantragt worden ist oder es sich um eine Pflichtveranlagung handelt.

Der Erstattungsanspruch ist dabei gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten (>BFH vom 21.10.2009 – BStBl II 2012 S. 493). Gegebenenfalls sind für den Erstattungsantrag besondere formelle Anforderungen (z. B. Fristen), die in den jeweiligen DBA geregelt sind, zu beachten (auch BMF vom 25. Juni 2012 – BStBl I S. 692).

Genauso ist zu verfahren, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, obwohl weder eine unbeschränkte noch eine beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers im Inland bestanden hat.

Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der laufende Arbeitslohn für einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen. Für alle übrigen Fälle gilt der bisherige H 41c.1 „Erstattungsantrag“ der Lohnsteuer-Hinweise (Erstattung analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) fort.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 8 – S-2301 / 13 / 10002 vom 27.06.2022

Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds nach § 4 Nummer 8 Buchstabe h UStG

I. Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) wurde in Artikel 4 eine Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds aufgenommen.

Unionsrechtliche Grundlage der Steuerbefreiung für die Verwaltungsleistungen von Sondervermögen ist Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Hiernach befreien die Mitgliedstaaten die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen.

Der Umfang der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG erstreckt sich nach bisheriger nationaler Rechtslage auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

Aufgrund der Zielsetzung des Fondsstandortgesetzes, den Fondsstandort Deutschland auch durch steuerliche Maßnahmen zu stärken und insbesondere junge Wachstumsunternehmen (Startup-Unternehmen) mit wettbewerbsfähigen Finanzierungsmöglichkeiten über Wagniskapitalbeteiligungen zu fördern, ist die Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG punktuell erweitert worden.

Es muss daher zwischen der neu eingeführten umsatzsteuerfreien Verwaltung von Wagniskapitalfonds und der weiterhin umsatzsteuerpflichtigen Verwaltung von anderen Fonds, die kein Wagniskapital investieren, unterschieden werden, soweit diese nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG befreit ist.

II. Änderung des Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom BMF-Schreiben vom 22. Juni 2022 – III C 2 – S 7242-a/19/10007 :005 (2022/0092386), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 4.8.13 wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG erstreckt sich auf die Verwaltung von OGAW im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB, die mit OGAW vergleichbar sind, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds (siehe Absatz 10) und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (siehe Absatz 23).“
  2. Nach Absatz 9 wird die Zwischenüberschrift „Verwaltung von Wagniskapitalfonds“ und folgender Absatz 10 eingefügt:

    „(10) 1Steuerbegünstigte Investmentvermögen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG sind auch Wagniskapitalfonds; hierzu zählen auch „qualifizierte Risikokapitalfonds“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 4. 2013 über Europäische Risikokapitalfonds, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2017 und durch die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 – „EuVECA-Verordnung“ (European Venture Capital – EuVECA – Funds), soweit sie die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 8 erfüllen. 2Wagniskapitalfonds nach Satz 1 sind AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB, die keine OGAW sind, wenn diese durch entsprechende Vorgaben in den Anlagebedingungen verpflichtet sind, ganz oder überwiegend (zu mehr als 50 % des aggregierten eingebrachten bzw. noch nicht eingeforderten, aber zugesagten Kapitals) zum Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalbeteiligung in Wachstumsunternehmen (Zielunternehmen) nach Satz 6 zu investieren. 3Wagniskapitalfonds zielen durch eine Kapitalbeteiligung oder sonstige Risiko tragende Finanzierungen regelmäßig nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Zwecks auf einen erheblichen Wertzuwachs des Zielunternehmens ab, der zum Zeitpunkt des Ausstiegs des Fonds maßgeblich dessen Investitionsertrag bestimmt. 4Der Kapitalfluss der Investition erfolgt dabei regelmäßig direkt oder indirekt in das bzw. in die Zielunternehmen. 5Die Begünstigung von Wagniskapitalfonds setzt voraus, dass sie zumindest den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen wie OGAW und sie einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstehen (vgl. Absatz 8 Satz 4 Nr. 1 und 3) oder als „qualifizierte Risikokapitalfonds“ im Sinne des Satzes 1 registriert sind. 6Zielunternehmen im Sinne von Satz 2 sind Wachstumsunternehmen, die insgesamt die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

    1. das Zielunternehmen ist zum Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalbeteiligung nicht älter als zwölf Jahre seit Unternehmensgründung,
    2. die Unternehmensgröße des Zielunternehmens entspricht zum Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalfinanzierung einem qualifizierten Portfoliounternehmen nach Artikel 3 Buchstabe d) Unterbuchstabe i) im Sinne der EuVECA-Verordnung nach Satz 1,
    3. das Zielunternehmen hat seinen Sitz in einem Gebiet nach Artikel 3 Buchstabe d) Unterbuchstabe iv) im Sinne der EuVECA-Verordnung nach Satz 1,
    4. das Zielunternehmen ist fortlaufend wirtschaftlich (mit Gewinnerzielungsabsicht) aktiv.

    7Das Vorliegen der Voraussetzungen hat der Unternehmer durch geeignete Belege (insbesondere anhand der vertraglichen Anlagebedingungen) gegenüber der Finanzbehörde nachzuweisen. 8Die Kriterien für die Qualifizierung als Wagniskapitalfonds sind insbesondere dann nicht eingehalten, wenn die Anlagebedingungen des Fonds dahingehend geändert werden, dass die Anlagestrategie dauerhaft nicht mehr auf eine Anlage in Zielunternehmen nach Satz 6 gerichtet ist, oder wenn dauerhaft die Zielunternehmen, in die der Fonds investiert, die Voraussetzungen des Satzes 6 nicht erfüllen.“
  3. Die bisherigen Absätze 10 bis 23 werden die neuen Absätze 11 bis 24.
  4. Absatz 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Absatz 17 Sätze 6 und 7)“.

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Für eine administrative Leistung nach Absatz 19 Nr. 4 Buchstabe e bis j kommt im Fall der Auslagerung auf einen außenstehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Leistung von dem Dritten gemeinsam mit einer der in Absatz 17 Nr. 4 Buchstabe a bis d aufgeführten administrativen Leistungen erbracht wird.“
  5. In Absatz 21 wird die Angabe „Absatz 18“ durch die Angabe „Absatz 19“ ersetzt.
  6. In Absatz 24 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Absätze 1 bis 20).“

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.

Für bis zum 30. Juni 2022 getätigte Umsätze, die nach den bisherigen Regelungen steuerpflichtig waren, wird es, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, nicht beanstandet, wenn diese von den Beteiligten übereinstimmend weiterhin als steuerpflichtig behandelt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7160-h / 20 / 10003 :026 vom 24.06.2022