Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen.

Der Kläger war bei einem Betten- und Matratzenhersteller mit rund 300 Arbeitnehmern beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31. Juli 2019 wegen Betriebsstilllegung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, noch während der Kündigungsfrist sei ein Betriebsübergang auf die spätere Schuldnerin beschlossen und am 1. August 2019 vollzogen worden. Er nahm deshalb die spätere Schuldnerin, die etwa 20 Arbeitnehmer beschäftigte, auf Wiedereinstellung in Anspruch. Gegen eine von der späteren Schuldnerin erklärte vorsorgliche Kündigung erhob er fristgerecht Kündigungsschutzklage. Während des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wurde dadurch unterbrochen. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 die Aufnahme des Verfahrens. Der Beklagte widersprach der Aufnahme. Das Landesarbeitsgericht hat mit Zwischenurteil festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts aus prozessualen Gründen Erfolg. Der richterrechtlich entwickelte Wiedereinstellungsanspruch kommt zum Tragen, wenn sich die bei Zugang der Kündigung noch zutreffende Prognose des Arbeitgebers, der Beschäftigungsbedarf werde bei Ablauf der Kündigungsfrist entfallen, als fehlerhaft erweist, etwa weil es zu einem Betriebsübergang kommt. Zwar besteht ein solcher Anspruch in der Insolvenz nicht, sodass der Rechtsstreit an sich nicht nach § 240 ZPO unterbrochen wird. Wird jedoch mit dem Wiedereinstellungsanspruch – wie im vorliegenden Fall – zugleich die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen, führt das zur Unterbrechung auch bezüglich des Streits über die Wiedereinstellung. Umgekehrt hat die Aufnahme des Kündigungsrechtsstreits, für die es nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO genügt, dass bei Obsiegen des Arbeitnehmers Masseverbindlichkeiten entstehen können, auch die Aufnahme des Streits über die Wiedereinstellung zur Folge.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zum Urteil 6 AZR 224/21 vom 25.05.2022

Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens

Der vom Bundesministeriums der Justiz erstellte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens soll die rechtlichen Voraussetzungen für die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes in einem elektronischen Bundesgesetzblatt im Internet schaffen und zugleich das Verkündungs- und Bekanntmachungsrecht konsolidieren sowie modernisieren.

Während bereits heute in zahlreichen europäischen Staaten, in mehreren Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Ebene der Europäischen Union die amtliche elektronische Verkündung praktiziert wird, erfolgt die amtliche Verkündung von Gesetzen und einem Teil der Rechtsverordnungen auf Bundesebene nach wie vor im gedruckten Bundesgesetzblatt. Das Bundesgesetzblatt ist das ausschließliche Verkündungsorgan für die Gesetze des Bundes. Die Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes kann dagegen bislang in bestimmten Fällen auch im elektronischen Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt erfolgen. Der Bundesanzeiger erscheint bereits seit dem 1. April 2012 ausschließlich elektronisch.

Mit dem Gesetz soll nunmehr ab dem 1. Januar 2023 die amtliche elektronische Ausgabe des Bundesgesetzblattes eingeführt werden. Diese bietet gegenüber der papiergebundenen Ausgabe zahlreiche Vorteile: Sie beschleunigt den Ausgabeprozess, verbessert den Zugang zu den amtlichen Inhalten und spart Ressourcen. Das Bundesgesetzblatt wird künftig ausschließlich elektronisch auf einer vom Bundesamt für Justiz betriebenen Verkündungsplattform im Internet ausgegeben und wird hierbei das alleinige Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen. Mit der Einführung des elektronischen Bundesgesetzblattes entfällt das praktische Bedürfnis für die Verkündung von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt. Darüber hinaus werden die Regelungen des geltenden Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes und des geltenden Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben mit den neuen Regelungen zur elektronischen Gesetzesverkündung in einem neuen Stammgesetz, dem Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG, zusammengeführt.

Der Gesetzentwurf steht unter dem Vorbehalt, dass in einem parallelen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) die verfassungsrechtliche Grundlage zur Modernisierung des Verkündungswesens geschaffen wird. Das insofern federführende Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Ressortbeteiligung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) eingeleitet.

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 25.05.2022

Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters

Die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister, in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden. Von dem mit einer Eintragung einer güterrechtlichen Vereinbarung verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs wird nur noch selten Gebrauch gemacht.

Der Aufwand für die Führung des Registers steht in keinem Verhältnis mehr zu der geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung des Güterrechtsregisters. Die meisten Amtsgerichte führen die Register nicht elektronisch. Das hat in einzelnen Ländern zu einem enormen Papieraktenbestand geführt, der aufgrund der sehr langen Aufbewahrungsfristen kostenintensiv zu archivieren ist. Insgesamt ist von weit über 500.000 Eintragungen auszugehen, wobei ein erheblicher Teil der Eintragungen durch den Tod der Betroffenen, durch Scheidung, Wegzug aus dem Bezirk (§ 1559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) etc. nicht mehr aktuell ist und keine Löschung der Eintragung beantragt wurde.

Im Zuge der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 08.07.2016, S. 1; L 113 vom 29.04.2017, S. 62; L 167 vom 04.07.2018, S. 36) (EuGüVO) und der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 08.07.2016, S. 30; L 113 vom 29.04.2017, S. 62) (EuPartVO) wurde eine Reform des Güterrechtsregisters mit einer zeitgemäßen elektronischen Führung und einer Zentralisierung geprüft. Insbesondere die bei einer Reform notwendige Überführung der enormen Altbestände in elektronische Register würde einen sehr hohen Zeit-, Kosten- und Personalaufwand erfordern.

Die Einführung von Artikel 28 der EuGüVO und der EuPartVO führte bislang nicht zu einem Anstieg der Eintragungszahlen und einer vermehrten Nutzung des Registers.

Da somit insgesamt nur noch ein sehr begrenztes Bedürfnis für die Weiterführung des Registers besteht, kann das Güterrechtsregister abgeschafft werden. Das dient dem Bürokratieabbau.

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 25.05.2022