Verpflichtung in bestimmten Einrichtungen tätiger Personen, Impfung gegen Corona-Virus nachzuweisen, kann nicht mittels eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. Juni 2022 (Az. 14 ME 258/22) die Beschwerde des Landkreises Diepholz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 15 B 1609/22) zurückgewiesen, mit dem dieses Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid gewährt hatte, der der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgab, einen Nachweis über die Impfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-19 einzureichen.

Die Antragstellerin arbeitet in einem Seniorenhaus. Nachdem der Landkreis von ihrem Arbeitgeber die Mitteilung erhalten hatte, dass sie nicht gegen das Corona-Virus geimpft sei, ordnete er gegenüber der Antragstellerin unter Hinweis auf § 20a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an, einen Impfnachweis über eine Erstimpfung innerhalb einer Frist von 14 Tagen sowie einen Impfnachweis über eine Zweitimpfung innerhalb einer Frist von weiteren 42 Tagen beim Gesundheitsamt einzureichen; die Frist für die Zweitimpfung beginne ab dem Tag der verabreichten Erstimpfung zu laufen. Er ordnete zudem die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an und drohte der Antragstellerin für den Fall, dass sie der Verfügung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld an.

Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der dort gleichzeitig von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die Anordnung der Vorlage der Impfnachweise wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Vorgehensweise des Landkreises sei im Ergebnis wegen eines Verstoßes gegen die vom Gesetzgeber geschützte Freiwilligkeit der Impfentscheidung voraussichtlich rechtswidrig und nicht durch § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG gedeckt.

Diese Entscheidung hat der 14. Senat in seinem heutigen Beschluss im Ergebnis bestätigt. Mit dem angefochtenen Bescheid begehre der Landkreis der Sache nach nicht nur – wie in § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgesehen – die Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG. Die Antragstellerin werde vielmehr (mittelbar) dazu verpflichtet, in der vorgegebenen Frist die Impfungen gegen das Corona-Virus vornehmen zu lassen. Für eine solche Verpflichtung einer ungeimpften Person und (erst recht) für die zwangsweise Durchsetzung dieser Verpflichtung mittels eines Zwangsgeldes biete § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG aller Voraussicht nach keine Grundlage. Die verkürzt auch als „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bezeichnete einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht begründe nämlich gerade keine Verpflichtung der betroffenen Personen, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Faktisch stelle die Regelung die Betroffenen vielmehr lediglich vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen. Dementsprechend eröffne § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG dem Gesundheitsamt die Möglichkeit, bei Nichtvorlage eines Nachweises ein sofort vollziehbares Betretens- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht, äußerst vulnerable Personengruppen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zeitnah und in besonderem Maße zu schützen.

Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.

Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 22.06.2022 zum Beschluss 14 ME 258/22 vom 22.06.2022

Anhörung zur Biersteuer und zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie beschlossen

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 22.06.2022 die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu verschiedenen Aspekten der Besteuerung von Bier und zu Steuern in der Gastronomie beschlossen. Die Anhörung wird am Montag, dem 4. Juli 2022, stattfinden. Grundlage der Anhörung sind der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (20/2247), mit dem u. a. Bierwürze von der Biersteuer befreit werden soll.

Außerdem geht es um einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion (20/1727), die verlangt, den seit dem 1. Juli 2020 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken noch bis zum Ende des Jahres 2022 geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Höhe von sieben Prozent unbefristet weiterzuführen. Darüber hinaus fordert die CDU/CSU-Fraktion die Fortführung der reduzierten Biersteuer für kleine und mittlere Brauereien. Diese Steuersenkung sei bis Ende 2022 befristet und müsse ebenfalls unbefristet weitergeführt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.06.2022/2022

Finanzausschuss lehnt Übergewinnsteuer ab

Eine Besteuerung von sogenannten Übergewinnen von Energiekonzernen, die angesichts der Krise sehr viel mehr als üblich verdient haben, soll es nicht geben. Der Finanzausschuss lehnte in seiner Sitzung am 22.06.2022 unter Leitung des Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) einen entsprechenden Antrag der Fraktion Die Linke (20/1849) ab. Nur Die Linke stimmte dafür. Alle anderen Fraktionen lehnten den Antrag ab. Nach dem Willen der Fraktion die Linke soll nach dem Vorbild der italienischen Übergewinnsteuer der Teil der Unternehmensgewinne von Energiekonzernen im Geschäftsjahr 2022, der die Gewinne des Vorjahres um mehr als zehn Millionen Euro übersteigt, zusätzlich einer Übergewinnsteuer von 25 Prozent unterworfen werden. „Marktmächtige Energiekonzerne“, die ihre Einkaufspreise langfristig gesichert hatten, hätten durch die steigenden Energiepreise in Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine „außerordentliche Gewinne“ erwirtschaften können. Die Rechnung zahlten nun die Verbraucher.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.06.2022

Deutsche Wirtschaft wächst 2022 um 1,9 % und 2023 um 2,6 %

Weitere Entlastungen für private Haushalte und Steuern auf Extraprofite sinnvoll

Der anhaltende Krieg in der Ukraine, fortgesetzte Lieferkettenprobleme und eine schwächere globale Wirtschaftsentwicklung haben die konjunkturellen Aussichten in Deutschland für 2022 und 2023 weiter eintrüben lassen und gleichzeitig den Inflationsdruck noch einmal erhöht. Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung reduziert deshalb die Wachstumserwartung in seiner am 22.06.2022 vorgelegten neuen Prognose noch einmal etwas. Die Ökonominnen und Ökonomen rechnen für 2022 mit einer Zunahme des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um 1,9 Prozent. Für 2023 prognostizieren sie ein Wirtschaftswachstum von 2,6 Prozent. Damit veranschlagen sie 0,2 bzw. 0,6 Prozentpunkte weniger als bei der Frühjahrsprognose im März. Weiter relativ positiv entwickelt sich der Arbeitsmarkt: Die Zahl der Erwerbstätigen wird laut IMK 2022 und 2023 spürbar steigen, die Arbeitslosenquote sinkt im Jahresschnitt 2022 auf 5,0 und 2023 auf 4,7 Prozent, nach 5,7 Prozent 2021. Die Inflation sieht das IMK im Durchschnitt des laufenden Jahres bei 6,9 Prozent. Für 2023 rechnet das Institut mit einem Rückgang der Teuerungsrate auf 2,6 Prozent (Detaildaten in der Tabelle in der pdf-Version dieser PM; Link unten).

Das IMK geht in seinem Prognose-Update davon aus, dass der Krieg in der Ukraine nicht noch weiter eskaliert, dass es zu keinen anhaltenden Unterbrechungen der Gaslieferungen aus Russland kommt und dass es im Prognosezeitraum keine neuen großen Corona-Wellen zu deutlichen Einschränkungen führen. Daraus ergibt sich aber natürlich auch, dass die „Risiken für die wirtschaftliche Entwicklung außergewöhnlich hoch“ sind, so die Forschenden. In der kurzen Frist der kommenden Monate signalisiert der IMK-Konjunkturindikator sogar ein erhebliches Rezessionsrisiko. Nach dem schwachen ersten Quartal 2022 werde sich die deutsche Wirtschaft dementsprechend auch im Sommer nur verhalten entwickeln. Die Gründe: kriegsbedingte Unsicherheit, Lieferprobleme, ein eingetrübtes weltwirtschaftliches Umfeld, durch Preisschocks geminderter Konsum, steigende Kapitalmarktzinsen. Erst ab Herbst rechnen die Düsseldorfer Konjunkturfachleute mit einer Belebung. Neben einer gewissen Entspannung bei den Lieferketten und anziehenden Investitionen ist ein wichtiger Faktor dafür, dass im Spätsommer und im Herbst Zahlungen aus den beiden Entlastungspaketen der Bundesregierung für private Haushalte fließen werden.

Insbesondere die größeren Einmalzahlungen wie Energiegeld und Kinderbonus werden nach Einschätzung des IMK dazu beitragen, den Konsum zu stabilisieren. Das ist aber noch nicht ausreichend. Denn eine zentrale Herausforderung für die Wirtschaftspolitik bestehe nun darin, den inflationsbedingten Kaufkraftverlust der Erwerbstätigen durch weitere staatliche Entlastungen wenigstens teilweise auszugleichen. Lohnerhöhungen seien ein weiterer wichtiger Beitrag, betonen die Forschenden. Die Lohnpolitik könne in diesem und im nächsten Jahr aber nicht allein für die nötige Kaufkraftsicherung sorgen, weil so genannte Zweitrundeneffekte oder eine Preis-Lohn-Spirale vermieden werden müssten. Nachzudenken sei hingegen darüber, ob Unternehmen Steuern auf Extraprofite zahlen sollten. „Im Rahmen der konzertierten Aktion gilt es auch auszuloten, welchen Beitrag die Unternehmen leisten können, wobei eine höhere Besteuerung von Extraprofiten, die nicht Folge von Innovationskraft, sondern von Knappheiten sind, geprüft werden sollte“, schreiben die Ökonominnen und Ökonomen.

Kerndaten der Prognose für 2022 und 2023

Arbeitsmarkt

Die negativen Auswirkungen insbesondere des Ukrainekrieges auf privaten Konsum, Investitionen und Außenhandel dämpfen auch die Arbeitsmarktentwicklung. Trotzdem bleibt der Trend bei der Erwerbstätigkeit im Vergleich zum Jahr 2021 positiv. So legt die Zahl der Erwerbstätigen 2022 jahresdurchschnittlich um mehr als 620.000 Personen bzw. 1,4 Prozent zu. Für 2023 erwartet das IMK einen weiteren Zuwachs der Erwerbstätigkeit um 1,0 Prozent im Jahresmittel.

Bei den Arbeitslosenzahlen prognostiziert das IMK im Jahresdurchschnitt 2022 einen nach wie vor spürbaren Rückgang um rund 340.000 Personen, so dass im Jahresmittel rund 2,27 Millionen Menschen arbeitslos sein werden. Das entspricht einer Quote von 5,0 Prozent. Für 2023 veranschlagen die Forschenden rund 2,14 Millionen Arbeitslose, was einem Rückgang um rund 130.000 Personen und einer Quote von 4,7 Prozent entspricht.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Auch wenn der deutsche Export nach Russland nur einen recht geringen Anteil an den Gesamtausfuhren der Bundesrepublik hatte, schlägt sich der sanktionsbedingte komplette Wegfall spürbar in der Statistik nieder. Ebenfalls deutlich sind die Folgen der schwächeren Wirtschaftsentwicklung bei wichtigen Handelspartnern. In den USA schwächt sich das Wachstum auf 2,8 Prozent im Jahresmittel 2022 und auf 2,3 Prozent im kommenden Jahr ab. Auch die wirtschaftliche Erholung im Euroraum verliert durch den Ukraine-Krieg spürbar an Dynamik: Das IMK veranschlagt hier für 2022 ein Wachstum von 2,6 Prozent. 2023 prognostizieren die Forschenden 2,4 Prozent.

Das hinterlässt insbesondere in diesem Jahr tiefe Spuren im deutschen Außenhandel. Trotz weiterhin voller Auftragsbücher gehen die Exporte leicht um 0,6 Prozent zurück. Im kommenden Jahr erholen sich die Ausfuhren aber und wachsen um 3,3 Prozent im Jahresdurchschnitt. Auch die Importentwicklung verläuft deutlich gedämpft: Im Jahresmittel 2022 steigen die Einfuhren um 2,5 Prozent, 2023 um 3,7 Prozent.

Investitionen

Bei den Ausrüstungsinvestitionen wirken sich Lieferengpässe und vor allem die hohe Unsicherheit in diesem Jahr ebenfalls stark negativ aus. Die Forschenden rechnen mit einem minimalen Wachstum um 0,3 Prozent. Für 2023 prognostiziert das IMK dann aber ein wieder deutlich anziehendes Wachstum auf jahresdurchschnittlich 5,5 Prozent. Dabei spielen neben wieder verstärkten Erweiterungsinvestitionen der Industrie auch die höheren Verteidigungsausgaben eine Rolle sowie Investitionen in die Energiewende, die durch die hohen Energiepreise attraktiver werden.

Die Bauinvestitionen bleiben robust. Höhere Hypothekenzinsen dämpfen zwar den Wohnungsbau, doch staatliche Bauprojekte und im kommenden Jahr auch ein wieder etwas stärkerer Wirtschaftsbau liefern Impulse. Unter dem Strich steigen die Bauinvestitionen im Jahresmittel 2022 um 2,5 Prozent und 2023 um 3,4 Prozent.

Einkommen und Konsum

Die hohe Inflation drückt zwar auf die realen Einkommen. Da die privaten Haushalte aber deutlich weniger sparen und durch die Entlastungspakete spürbare staatliche Transfers fließen, wird der private Konsum gestützt. Im Jahresmittel 2022 wächst er um 2,9 Prozent, wobei dieser Durchschnittswert die Dynamik erheblich überzeichnet. Im kommenden Jahr legt der private Konsum dann um 3,8 Prozent zu.

Inflation und öffentliche Finanzen

Der Ukraine-Krieg treibt die Inflation in diesem Jahr zeitweilig auf Höhen, wie sie zuletzt während der Ölkrise der 1970er Jahre gemessen wurden. Im Jahresdurchschnitt 2022 rechnet das IMK mit 6,9 Prozent Inflation. 2023 geht die Teuerungsrate spürbar zurück, bleibt aber im Jahresmittel abermals über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank: Das IMK prognostiziert 2,6 Prozent.

Da der Staat zur Krisenbekämpfung sehr viel Geld einsetzt, unter anderem für Stützungsmaßnahmen für Bürger und Unternehmen, zur Flüchtlingsaufnahme und ab 2023 für höhere Verteidigungsausgaben, steigt der Staatskonsum spürbar. Das trägt zur Stabilisierung der Konjunktur bei, führt aber auch zu einem Defizit im öffentlichen Budget. 2022 ergibt sich ein Haushaltsdefizit von 1,3 Prozent des BIP. Für 2023 prognostiziert das IMK ein Defizit von 1,0 Prozent.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 22.06.2022

Vorbehaltsprüfungen bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern – Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft

Die Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung – SchwarmfdPV) wurde am 17. Mai 2022 verabschiedet und am 17. Juni 2022 verkündet (BGBl. I S. 852). Sie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Vorbehaltsaufgabe konkretisiert

Die Verordnung konkretisiert § 32f WpHG, der seit dem 10. November 2021 gilt (Art. 30 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz, Art. 51 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503; vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 18. Juni 2021. Die Prüfung nach § 32f WpHG ist als Vorbehaltsaufgabe ausgestaltet, nach der WP/vBP beziehungsweise deren Berufsgesellschaften überprüfen müssen, ob Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 eingehalten haben.

Fragebogen-Muster als Anlage

Die Verordnung enthält unter anderem Regelungen zum Prüfungszeitraum, zur Prüfungsdauer, zum Prüfungsstichtag, zum Berichtszeitraum und zum Prüfungsbeginn. Sie weist außerdem darauf hin, dass Prüfungsschwerpunkte gebildet werden können und gibt Hinweise zum Umfang der Berichterstattung. Ein Muster des nach § 32f Abs. 3 WpHG neben dem Prüfungsbericht bei der BaFin einzureichenden Fragebogens über die Ergebnisse der Prüfung ist der Verordnung als Anlage beigefügt.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 22.06.2022

EU-Unternehmen müssen künftig über Nachhaltigkeit berichten

Große Unternehmen in der Europäischen Union müssen Verbraucher künftig über die Nachhaltigkeit ihrer Aktivitäten informieren. Das Europäische Parlament und der Rat – also die Vertreter der 27 EU-Mitgliedsstaaten – haben sich über den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) geeinigt. Ein breiterer Kreis von Großunternehmen sowie börsennotierte KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) werden nun zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein.

Die Europäische Kommission begrüßt die gestern erzielte politische Einigung. Mairead McGuinness, Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion, sprach von einem Meilenstein in der Entwicklung der Unternehmensberichterstattung. Die neuen Regeln ermöglichen es Unternehmen, ihre Nachhaltigkeitsleistung effizienter zu kommunizieren und zu steuern. „Die Bürger werden in der Lage sein, den Erfolg von Unternehmen nicht nur in finanzieller Hinsicht zu messen, sondern auch zu beurteilen, wie sie sich auf Mensch und Umwelt auswirken“, erklärte McGuiness.

Verbindliche Standards, mehr Transparenz

Kernstück der Richtlinie ist die Einführung verbindlicher europäischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die derzeit von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet werden. Die CSRD wird die bestehenden Anforderungen der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) ändern. Die neuen Vorschriften stellen sicher, dass Investoren und andere Interessengruppen Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen, um Investitionsrisiken aufgrund des Klimawandels und anderer Nachhaltigkeitsthemen zu bewerten. Durch die Harmonisierung der zu liefernden Informationen werden die Kosten für die Berichterstattung für die Unternehmen mittel- bis langfristig gesenkt. Schließlich werden die neuen Vorschriften eine Kultur der Transparenz über die Auswirkungen der Unternehmen auf Mensch und Umwelt schaffen.

Die Berichtspflichten werden für verschiedene Arten von Unternehmen schrittweise eingeführt. Die ersten Unternehmen werden die neuen Regeln zum ersten Mal im Geschäftsjahr 2024 für Berichte anwenden müssen, die im Jahr 2025 veröffentlicht werden.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.06.2022

Höhere Freibeträge und neue Altersgrenzen beim BAföG

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung im Bundestag hat am 22.06.2022 in seiner Sitzung die Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) beschlossen. Mit der Zustimmung der Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke wurde der Gesetzentwurf zum 27. BAföG-Änderungsgesetz (20/1631) in geänderter Fassung angenommen. Die Fraktionen von CDU/CSU und AfD lehnten den Gesetzentwurf ab. Unter anderem sieht der Gesetzentwurf in geänderter Fassung vor, dass die Bedarfssätze aufgrund der steigenden Lebenshaltungskosten um 5,75 Prozent steigen sollen – ursprünglich war eine Steigerung um fünf Prozent vorgesehen. Auch die Freibeträge von BAföG-Empfängern sollen nun um 20,75 Prozent statt um 20 Prozent steigen. Geplant ist, dass die neuen Regelungen mit Beginn des Wintersemesters beziehungsweise zum neuen Schuljahr in Kraft treten.

Außerdem soll die Altersgrenze für BAföG-Empfänger in Zukunft auf 45 Jahre angehoben werden. Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren solle mit dem 27. BAföG auch für die Rückzahlungsverpflichteten gelten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist des 26. BAföGs den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass die Beantragung zukünftig nicht mehr zwingend die Schriftform bedarf, sondern auch digital erfolgen kann. Die Opposition kritisierte den Gesetzentwurf. Mehrere Änderungsanträge der AfD-Fraktion sowie ein Änderungs- und Entschließungsantrag der Union wurden von den restlichen Fraktionen abgelehnt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.06.2022

Zur Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 für die Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine wirksame Grundlage für Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung in § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung; i. F. MB/KK) in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Versicherers enthalten ist. Dies betrifft Beitragserhöhungen, bei denen der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung über dem tariflich festgelegten Prozentsatz von 5 % ergeben hat, der gesetzliche Schwellenwert von 10 % aber nicht überschritten wird.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Kläger wendet sich gegen mehrere Beitragserhöhungen seines privaten Krankenversicherers, die er für unwirksam hält, und klagt daher unter anderem auf Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dies zum Teil abgeändert und die Beklagte unter anderem zur teilweisen Rückzahlung der Prämienanteile verurteilt. Dabei hat es angenommen, dass mehrere Prämienerhöhungen wegen einer unzureichenden Begründung in den Mitteilungsschreiben zunächst nicht wirksam geworden seien. Weitere Prämienanpassungen hat es dagegen für endgültig unwirksam gehalten, da die Beitragsanpassungsklausel in § 8b Abs. 1 und 2 MB/KK unwirksam sei.

Soweit die Klage Erfolg hatte, richtet sich dagegen die Revision der Beklagten.

Die Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Prämienanpassungen, die das Berufungsgericht für materiell unwirksam gehalten hat, das Berufungsurteil nicht bestätigt. Für diese Erhöhungen besteht eine wirksame Prämienanpassungsklausel in § 8b Abs. 1 MB/KK in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Versicherers.

Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam. Diese Regelung weicht entgegen § 208 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ab. Während nach der gesetzlichen Vorschrift eine Prämienanpassung zwingend voraussetzt, dass die Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage nicht nur als vorübergehend anzusehen ist, sieht § 8b Abs. 2 MB/KK vor, dass der Versicherer bei einer nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung von der Prämienanpassung absehen „kann“, d.h. auch in diesem Fall ist sie nicht ausgeschlossen.

Die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK hat aber nicht zur Folge, dass auch § 8b Abs. 1 MB/KK unwirksam und die darauf bezugnehmende Regelung in den Tarifbedingungen des Versicherers nicht mehr anwendbar wäre. § 8b Abs. 1 MB/KK weicht nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorschriften über die Prämienanpassung ab. Die Klausel enthält dieselben Voraussetzungen wie § 203 Abs. 2 VVG und erlaubt eine Prämienanpassung insbesondere nur bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen, die nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Mit der Regelung des § 8b Abs. 1 MB/KK in Verbindung mit den Tarifbedingungen macht der Versicherer allein von der ihm in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Schwellenwert für die Prüfung einer Beitragsanpassung von 10 % auf 5 % abzusenken.

Der Bestand der Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK wird auch durch die Streichung von § 8b Abs. 2 MB/KK nicht beeinträchtigt, da der Sinn der verbleibenden Regelung weiterhin aus sich heraus verständlich ist.

Die Revision hatte zum Teil Erfolg und führte zu einer teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils. Hinsichtlich mehrerer Nebenforderungen ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt worden. Soweit das Berufungsgericht zu Unrecht von einer materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassungen ausgegangen ist und deren formelle Wirksamkeit noch nicht geprüft hat, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es diese Prüfung nachholen kann.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

§ 203 VVG

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. … Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

§ 155 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …

§ 8b MB/KK 2009

Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. …

Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.

Tarifbedingungen zu § 8b Abs. 1 MB/KK 2009

Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 22.06.2022 zum Urteil IV ZR 253/20 vom 22.06.2022

Mit Kurzarbeit Arbeitsplätze sichern – auch bei Störungen der Lieferketten

Kabinett verlängert Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 30. September 2022

Das Bundeskabinett hat am 22. Juni 2022 die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen. Mit der Verordnung werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 30. September 2022 verlängert. Dadurch ist weiterhin ein niedrigschwelliger Zugang zum Kurzarbeitergeld gewährleistet.

Kurzarbeit hat sich als ein wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen während der COVID-19-Pandemie gezeigt. Jetzt wollen wir den Betrieben mit der Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes auch für den Fall unter die Arme greifen, dass sich die Lieferkettenproblematik in Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen sollte. Damit stellen wir sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse auch in der aktuell volatilen Situation im dritten Quartal 2022 stabilisiert werden. Wie sich die Lage weiterentwickelt, werden wir in den kommenden Monaten genau beobachten.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sowie den bereits durch die Folgen der COVID-19-Pandemie mitbedingten Störungen in den weltweiten Lieferketten droht sich die Problematik weiter zu verschärfen. Die Herausforderungen äußern sich bereits in der veränderten Branchen­zusammensetzung der in den Anzeigen über Kurzarbeit enthaltenen Personen. Während die Kurzarbeit im Gastgewerbe und Handel deutlich zurückgeht, hat der Anteil der Kurzarbeitenden im verarbeitenden Gewerbe im Vergleich zum Jahresbeginn deutlich zugenommen.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die in jedem Monat des Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, bleiben weiterhin bis zum 30. September 2022 herabgesetzt.
  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet.

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 22.06.2022

Inflation

Steigende Preise: Kommt jetzt die Energiewende?

Kontinuierlich steigende Strom- und Energiepreise machen den Konsumenten zu schaffen, gleichzeitig sind umweltfreundliche Alternativen noch wenig verbreitet. Beschleunigt der Krieg in der Ukraine nun also die Energiewende in Deutschland? Daten von GfK zeigen, dass jeder fünfte Konsument plant, zu einer nachhaltigen Energieversorgung zu wechseln.

Der Krieg in der Ukraine sorgt aktuell in ganz Europa für steigende Strom- und Energiepreise. In Deutschland stiegen die Preise für Energieprodukte laut Daten des statistischen Bundesamtes im Mai dieses Jahres um 38,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. Insbesondere bei leichtem Heizöl verdoppelten sich die Preise beinahe (94,8 Prozent). Aber auch bei anderen Energieprodukten wie Erdgas, Kraftstoffen und Strom erhöhten sich die Preise deutlich.

Dem Großteil der deutschen Konsumenten machen die gravierenden Preissteigerungen schwer zu schaffen. Fast 90 Prozent der Befragten einer GfK Studie gaben im März an sich Sorgen wegen der aktuellen Energiepreise zu machen – und dies über alle Einkommensgruppen hinweg gleichermaßen.

Trotz dieser Sorgen greifen die Konsumenten auf umweltfreundliche Alternativen zur Energieversorgung zurück. So gab fast die Hälfte der Befragten (42 Prozent) im April an, dass sie Strom von einem Ökostromanbieter beziehen. Der Gebrauch weiterer Formen der Energieerzeugung schneidet etwas schlechter ab. Nur bei 8 Prozent der Konsumenten war im Frühjahr eine Solaranlage installiert. Eine klimafreundliche Heizung, wie beispielsweise eine Wärmepumpe, eine Biomasse-Anlage oder eine Gas-Hybridheizung, nutzten 12 Prozent der Konsumenten. „Meistens haben die Menschen lediglich Einfluss auf ihren Stromanbieter. Ihre Heizungsart oder die Installation von Solarpanels können sie hingegen nur beeinflussen, wenn sie auch Eigentümer sind“, begründet Petra Süptitz, Expertin für Nachhaltigkeit bei GfK. „Viele tun also schon was sie können. Wir gehen davon aus, dass sich dieser Trend vor dem Hintergrund der Preisentwicklung und der wegfallenden EEG-Umlage fortsetzen wird.“

Jeder Fünfte plant zu einer nachhaltigen Energieversorgung zu wechseln

Denn Nachhaltigkeit ist laut des GfK Nachhaltigkeitsindex für die Deutschen nach wie vor ein wichtiges Thema. Auch beim Thema Energieversorgung denken viele Konsumenten nachhaltig. So planten im Frühjahr diesen Jahres knapp ein Fünftel der Konsumenten in den kommenden zwölf Monaten Veränderungen bei der Energieversorgung ihres Haushaltes aufgrund von Nachhaltigkeitsaspekten (22 Prozent). Davon möchte gut ein Drittel (34 Prozent) zu einem Ökostromanbieter wechseln, 38 Prozent planen die Installation einer Solaranlage und 36 Prozent denken über eine klimafreundliche Heizung nach.

Treiber des Klimaschutzes: Junge Menschen, Familien und höher Gebildete

Vor allem für jüngere Menschen zwischen 18 und 39 Jahren sowie Familien ist das Thema Nachhaltigkeit bei der Auswahl ihrer Energieversorgung wichtig. Sie sind auch besonders willig, im kommenden Jahr zu umweltfreundlichen Energieprodukten zu wechseln. Aber auch das Einkommen, der Bildungsgrad sowie das Wohnverhältnis sind von Bedeutung – gebildete Menschen mit höherem Einkommen sowie Menschen mit eigenem Haus planen eher zu nachhaltigen Energieversorgern zu wechseln.

Zusätzlich spielt es auch eine Rolle, wie sehr die Menschen sich selbst für neue Entwicklungen und Trends begeistern. Aufgeschlossene und technikbegeisterte Menschen sind eher geneigt, zu einer umweltfreundlichen Energieversorgung zu wechseln.

„Um noch mehr Menschen vom Wechsel zu klimafreundlichen Energien zu überzeugen, sollten deren Nutzen und die Möglichkeiten noch breiter kommuniziert werden“, so Petra Süptitz. „Insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen sind beim Thema Energieversorgung auf finanzielle Unterstützung angewiesen.“

Quelle: GfK, Pressemitteilung vom 22.06.2022